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Vierteljährlich 1,80 Mk., nwnattich GO Pfg., für mrs- wärliae 'Abonnenten mit bem betreffenden Waufschlaz. Die einzelne Stummer kostet tu W
General-Anzeiger
Ge^n^ und verlegt in der Buchdruckerei des, verein, ev. ATMes GrgM für Stabt- und 'LAdbreès Kmsu
Waisenhauses in Hanau.
Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.
Verantwort!. Redakteur: G. Schrecker in Hanau.
Mr. 85 es™
Bezirks-Fernsßrechanschlnß Nr. 98.
Bezirks-Ferusprechanschluß Nr. 98.
1901
Amtliches.
Stadtkreis hanau.
Vor dem Neustädter Rath haus wird vom 15. April neses Jahres ab versuchsweise eine Dvoschkerchaltestelle ungerichtet.
Hanau den 8. April 1901.
Königliche Polizei-Direktion.
? 3060______________v. Schenck.
(Landkreis San au, K Bekanntmachungen des Königlichen Laudrathsamtes.
Den Herren Gemeinde- bezw. Gutsvorständen werden in den nächsten Tagen die festgesetzten Gemeindesteuerlisten für 1901 zugehen.
Nach Vorschrift im § 75 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes und Art. 60 II der Ausführungsanweisung vom 6. Juli 1900 ist die festgesetzte Steuerliste 14 Tage lang öffentlich auszulegen und der Beginn der Auslegung in ortsüblicher Weise bekannt zu machen. Nach Ablauf der Aus- Zlegungsfrist ist die Bescheinigung auf dem Titelblatt der Gemeindesteuerliste zu vollziehen.
Von dem Tage, an welchem die Bekanntmachung über den Beginn der Auslegung stattgefunden hat, wollen Sie als- 6 hald hierher Anzeige erstatten.
Hanau den 9. April 1901.
Der Vorsitzende
der Einkommensteuer-Veranlagungs-Kommission für den Landkreis Hanau.
J. St. 1618 J. V.: Valentiner, Reg.-Assessor.
Stadtkreis Sanau.
Bekanntmachungen des Oberbürgermeisteramtes.
Bekanntmachung.
Aus Grund der Ordnung, betreffend die Einführung und Untersuchung von nicht im städtischen Schlachthofe ausgeschlachtetem stischen Fleische vom 2. Februar 1901 wird hiermit das Nachstehende angeordnet :
Art. 1.
Alles frische Fleisch von Thieren, welche nicht im hiesigen Schlachthofe geschlachtet sind, darf — abgesehen von dem mit der Eisenbahn oder Post eingehenden Fleische — über die Grenzen des hiesigen Gemeindebezirks nur eingeführt werden tiin der Zeit vom 1. April bis 30. September werktäglich in !. den Stunden von 7—12 Uhr vormittags und von 2—6 Uhr nachmittags, in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März werktäglich in den Stunden von 8—12 Uhr vormittags und von 2—5 Uhr nachmittags.
Art. 2.
Die Einführung ist nur erlaubt:
1. Ueber die Kinzigbrücke an der Vorstadt (Anmeldestelle) und von da durch die Nußallee nach dem Schlachthof;
2. über die Wilhelmsbrücke (Anmeldestelle) und von da durch die Wilhelmsstraße, Hainstraße, Nußallee nach dem Schlachthof ;
3. durch das Nürnbergerthor (Anmeldestelle) und von da durch die Nürnbergerstraße, Römerstraße nach dem Schlachthof;
4. durch das Steinheimerthor (Anmeldestelle) und von da durch die Anlage nach dem Schlachthof;
5. durch das Kanalthor (Anmeldestelle) und von da nach dem Schlachthof.
Art. 3.
An Sonn- und Feiertagen darf nur solches Fleisch eingeführt werden, welches für den Privatgebrauch hiesiger Besteller bestimmt ist und nach § 3 der eingangs erwähnten Ordnung und Art. 5 dieser Bekanntmachung der Untersuchung M nicht unterliegt.
Art. 4.
Die Untersuchung findet mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage täglich in den im Art. 1 angegebenen Stunden statt.
Art. 5.
Die nach § 3 der erwähnten Ordnung vorgeschriebene Bescheinigung (Bestellzettel) muß den Namen und Wohnort des Lieferanten, an welchen die Bestellung ergangen ist, den Tag, an welchem die Lieferung geschehen soll, bie Gattung und Menge (Gewicht) des bestellten' Fleisches, sowie die Unterschrift und Wohnung des hiesigen Bestellers nebst dem Datum der Bestellung enthalten.
Art. 6.
Vorstehende Anordnungen treten mit ihrer nach Maßgabe des § 1 Abs. 2 der mehrerwähnten Ordnung zu geschehenden Veröffentlichung in Kraft.
Hanau den 2. Februar 1901.
Der Magistrat.
B o d e. 6091
Die heutige Ni
Bekanntmachung.
Vom 1. April dieses Jahres ab sind die in inländischen
land- ober jorslwirthschksülchen Betrieben oder in deren Nebenbetrieben beschäftigten
polnischen Arbeiter russischer oder österreichischerSLaatsailgehörißkeiL, welchen der Aufenthalt im Inlands nur für eine bestimmte Dauer behördlich gestattet ist und welche nach Ablauf dieser Zeit in das Ausland zurückkehren müssen, von der Invalider, vcisichcrnvgsPflichè befreit.
Diese Befreiung bezieht sich also nicht auf solche polnische Arbeiter, welche sich hier dauernd beschäftigen und niedergelassen haben oder Staatsangehörige eines deutschen Bundesstaates sind, sondern nur auf solche russisch- oder österreichisch-polnische Arbeiter, die wirklich Ausländer sind und sich im deutschen Reich in land- oder forstwirtbschaftlicken Betrieben oder deren diebenbetrieben nur vorübergehend beschäftigen dürfen.
Gemäß der vom Reichs-Versicherungsamt erlassenen Bestimmungen haben demzufolge alle Arbeitgeber in der Provinz Hessen-Nassau und dem Fürstenthum Waldeck, welche solche Ausländer in ihren land- oder forstwirthschaftlichen Betrieben oder deren Nebenbetrieben beschäftigen, vom 1. April d. J. ab Folgendes zu beachten:
1. Jeder Arbeitgeber, welcher solche Ausländer gegenwärtig schon beschäftigt, hat dies binnen 3 Tagen dem Vorstände der Landes-Versicherungsanstalt Hessen-Nassau zu Cassel kurz anzuzeigen;
diejenigen Arbeitgeber, welche solche Ausländer später beschäftigen werden, haben dies demselben Vorstande binnen 3 Tagen vom Beginn der Beschäftigung ab anzuzeigen.
2. Nach Schluß eines jeden Vierteljahres, spätestens bis zum 15. des unmittelbar folgenden Monats, und zwar erstmalig bis zum 15. Juli d. Js. , dann bis zum 15. Oktober d. Js. u. s. w. hat jeher Arbeitgeber
eine Nachweisung über die von ihm beschäftigten einzelnen Ausländer obiger Staatsangehörigkeit dem Vorstande der Landes-Versicherungsanstalt Hessen-Nassau zu Caffel einzureichen und
3. den danach zu entrichtenden Betrag nach Feststellung und Anforderung an die Landes-Versicherungsanstalt Hessen- Nassau zu Cassel auf deren Kosten einzusenden.
Die Anzeigen — Ziffer 1 — können mittels Postkarten erfolgen und bedürfen einer namentlichen Aufführung der einzelnen ausländischen Arbeiter nicht.
Die Nachweisungen — Ziffer 2 sind unter Benutzung besonderer Formulare aufzustellen, welche eine besondere Anleitung über deren Aufstellung enthalten und jedem Arbeitgeber vom Vorstande der Landes-Versicherungsanstalt Hessen-Nassau zu Cassel nach Erstattung der Anzeigen — Ziffer 1 — zugesandt werden.
Hanau den 11. April 1901.
Der Magistrat.
Dr. Gebeschus. 6146 Obtmalslhvlt zu Haim.
1. Aufnahmeprüfung: Montag den 15. April, vor- miltags 8 Uhr.
2. Aufnahme der für die 3. Vorschulklasse angemeldeten Schüler: Montag den 15. April, vormittags 10 Uhr.
3. Beginn des Unterrichts: Dienstag den 16. April, vormittags 8 Uhr.
Hanau den 11. April 1901.
Der Direktor der Oberrealschule.
Dr. Schmidt. 6106
Auszug aus dem Ortsstatut, betreffend die gewerbliche Fortbildungsschule in Hanau.
Alle im gedachten Bezirk in Arbeit stehenden gewerblichen Arbeiter (Gesellen, Gehülfen, Lehrlinge) der nachfolgenden Berufszweige: Glaser, Klempner, Drechsler, Maurer, Weißbinder oder Maler, Lackirer, Steinmetzen, Stuckateure, Tischler, Zimmerleute, Gelbgießer, Gürtler, Schmiede, Schlosser, Maschinenbauer einschließlich Former und Metalldreher, Mechaniker, Wagner, Tapezierer und Kunstgärtner, sowie Buchbinder, welche das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet BK*<r umfaßt außer dem UttterhalLungsht
haben, sind verpflichtet, die hierselbst errichtete öffentliche gewerbliche Fortbildungsschule an den festgesetzten Tagen und Stunden zu besuchen und an dem Unterricht Theil zu nehmen.
Eltern und Vormünder dürfen ihre zum Besuche der Fortbildungsschule verpflichteten Söhne oder Mündel nicht davon abhalten. Sie haben ihnen vielmehr die dazu erforderliche Zeit zu gewähren.
Die Gewerbeunternehmer haben jeden von ihnen beschäftigten noch nicht 18 Jahre alten gewerblichen Arbeiter spätestens am 6. Tage, nachdem sie ihn kontraktlich oder probeweise angenommen haben, zum Eintritt in die Fortbildungsschule unter genauer Angabe des Namens, des Jahres und Tages der Geburt desselben, sowie des Namens, Berufs und Wohnorts der Eltern, bezw. des Vormundes des Arbeiters bei der Orts- behorde (Städtisches Meldeamt) anzumelden und spätestens am 3. Tage, nachdem sie ihn aus der Arbeit entlassen haben, daselbst wieder abzumelden. Sie haben die zum Besuche der Fortbildungsschule Verpflichteten so zeitig von der Arbeit zu entlassen, daß sie rechtzeitig und soweit erforderlich, gereinigt und umgekleidet im Unterricht erscheinen können.
Die Gewerbeunternehmer haben einem von ihnen beschäftigten gewerblichen Arbeiter, der durch Krankheit am Besuche des Unterrichts gehindert gewesen ist, bei dem nächsten Besuche der Fortbildungsschule hierüber eine Bescheinigung mitzugeben. Wenn sie wünschen, daß ein gewerblicher Arbeiter aus dringenden Gründen vom Besuche des Unterrichts für einzelne Stunden oder für längere Zeit entbunden werde, so haben sie dies bei dem Leiter der Schule so zeitig zu beantragen, daß di ser nöthigenfalls die Entscheidung des Kuratoriums der Fortbildungsschule einholen kann.
Eltern und Vormünder, die dem § 4 entgegenhandeln und Arbeitgeber, welche die im § 5 vorgeschriebenen An- und Abmeldungen überhaupt nicht oder nicht rechtzeitig machen, oder die von ihnen beschäftigten schulpflichtigen Lehrlinge, Gesellen, Gehülfen* und Arbeiter ohne Erlaubniß aus irgend einem Grunde veranlassen, den Unterricht ganz oder zum Theil zu versäumen, oder ihnen die im § 6 vorgeschriebene Bescheinigung dann nicht mitgeben, wenn der Schulpflichtige krankheitshalber die Schule versäumt hat, werden nach § 150 Nr. 4 der Gewerbeordnung in der Fassung des Gesetzes, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung vom 1. Juni 1801 (R. G.-Bl. S. 287), mit Geldstrafe bis zu 20 Mark oder im Unvermögensfalle mit Haft bis zu drei Tagen bestraft.
Hanau, 21. April 1900.
Das Kuratorium.
StëM. geuierlil. Fortbildungsschule.
Das neue Schuljahr beginnt am Montag den 15. April er, morgens 8 Uhr.
Die Aufnahme neuer Schüler erfolgt an demselben Tage, vormittags von 8—12 Uhr und abends von 7*/s—9*/s Uhr im Schulgebäude, Erbsengasse Nr. 1.
Die Schulpflichtigen müssen sich persönlich anmelden.
Hanau, 11. April 1901.
Der Direktor:
H ch. Heckeroth. 6107
Sozialdemokratische Arbeitgeber.
Es ist schon wiederholt nachgewiesen worden, daß Sozialdemokraten als Arbeitgeber nicht nur weit entfernt sind, den Arbeitnehmern größeres Entgegenkommen zu zeigen, als die verschrieenen Bourgeois, sondern daß sie im Gegentheil dazu neigen, die Zügel noch schärfer anzuziehen, und daß sie sich nicht nur in Ausnahmefällen, sondern in der Regel des Verhaltens schuldig machen, das sie an den Andern als unbarmherzig und menschenunwürdig rügen. Für diese der sozialdemokratischen Parteileitung begreiflicherweise unbequeme Beweisführung scheint namentlich Leipzig ein fruchtbarer Boden zu sein. Hier hatten wir den Ausstand der Setzer und Drucker bei dem sozialdemokratischen Parteiblatt, der der Partei zu so großem Aergerniß Anlaß gab, und nun erleben wir schon wieder einen Fall, der zeigt, wie die Soztaldemo- kraten mit ihren Arbeitern umspringen: einen Streik der Aerzte in der unter sozialdemokratischer Leitung stehenden Leipziger Orts-Krankenkasse. . „
Die Leipziger Kassenärzte hatten eine arztlrche Vertrauens- Kommission gewählt, die in ihrem Namen mit dem Vorstand der Orts-Krankenkasse zu verhandeln hatte und auch noch andere die Krankenkassen und die Aerzte, interessirende Obliegenheiten ausübte. Die Vertrauens-Kommission hatte sich die Abneigung der sozialdemokratischen Arbeitgeber zugezogen, und t 10 Seiten