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Erstes Blatt.

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Bwsntwortl. Redakteur: G. Gchreâer in Hamm.

«r. 82.

Bezirks-Fernsprechanschluß Nr. 98.

Dienstag den 9. April

Bezirks-Ferusprechanschlnß Nr. 98.

1901

Amtliches.

Stadtkreis Ran au.

Bekanntmachungen des Oberbürgermeisteramtes.

Bekanntmachung.

Bei der beginnenden Bauthätigkeit mache ich darauf auf- lertfam, daß nach den Bestimmungen im § 22 des Bau- lnfalloersicherungsgesetzes vom 11. Juli 1887 (R.-G.-Bl. S. J87) Unternehmer von Regiebauten, Arbeitsnachweisungen >ei dem Unterzeichneten einzureichen haben.

Als Unternehmer eines Regiebaues gilt Jeder, welcher richt ein Baugewerbe im Jnlande betreibt, also nicht Mitglied üner Bau-Berufsgenossenschaft ist, ob er die Kenntnisse und Fertigkeiten dazu besitzt oder nicht.

Unternehmer, welche der oben erwähnten gesetzlichen Ver­dichtung nicht rechtzeitig nachkommen, können in eine Ord­nungsstrafe bis zu 300 M. genommen werden.

Wegen der Form der einzureichenden Nachweisungen ver­weise ich auf die Bekanntmachung des Reichsversicherungs- lmtes vom 12. Dezember 1887 (Amtsblatt von 1888 S. 5), lbgedruckt imHanauer Anzeiger" vom 3. Dezember 1888, Nr. 283 u. ff.

Hanau den 3. April 1901.

Der Oberbürgermeister.

Dr. Gebeschus. 5864

Am Mittwoch den 10. April 1901, nachmittags oon 5 Uhr ab, findet im unteren Sitzungssaale des Neu­städter Rathhauses, Zimmer Nr. 1, öffentliche Sitzung des Gewerbegerichts statt, in welcher Parteien etwaige Streitig­keiten, Klagen rc. zur Schlichtung anbringen können.

Hanau den 4. April 1901.

Der Vorsitzende des Gewerbegerichts.

Dr. Bulle. 5866

Ordnung betreffend die Einführung und Untersuchung von nicht im Mädttschen Schlachthose ausgeschlachtetem srtschen Fletsch.

Auf Grund des § 13 der S Ldte-Ordnung für die Provinz Hessen Nassau vom 4. August 1897, des Gesetzes zur Ab­änderung und Ergänzung des Gesetzes vom 18. März 1868, betreffend die Errichtung öffentlicher ausschließlich zu be­nutzender Schlachthäuser vom 9. März 1881, des § 11 Ab­satz 3 des Kommunal-Abgabengesetzes vom 14. Juli 1893 und der Beschlüsse des Magistrats vom 8. Januar 1901 und der Stadtverordneten-Versammlung vom 24. Januar 1901 wird unter Aufhebung der Ordnung vom 8. März 1899 für den Bezirk der Stadt Hanau die nachstehende Ordnung, be­treffend die Einführung und Untersuchung von nicht im städtischen Schlachthofe ausgeschlachtetem frischen Fleisch erlassen:

§ 1.

Frisches Fleisch von Thieren, welche nicht tm hiesigen Schlachthofe geschlachtet sind, darf sofern es nicht mit der Post oder Eisenbahn eingeht nur bei Tage und zu den von dem Magistrate bestimmten Stunden, sowie aus den von diesem festgesetzten Wegen in den hiesigen Gemeindebezirk eingeführt werden.

Diese Stunden und Wege werden nach den für die Be­kanntmachung des Magistrats giltigen Vorschriften veröffentlicht.

Wer Fleisch in den hiesigen Gemeindebezirk einbringt, hat an sichtbarer Stelle auf den Beförderungsmitteln die dettt- liche Bezeichnung:Eingebrachtes Fleisch" anzubringen.

8 2.

Alles nicht im städtischen Schlachthofe zu Hanau ausge­schlachtete frische Fleisch wozu auch nur oberflächlich nicht durch und durch gesalzenes Fleisch, sowie die Ein­geweide geschlachteter Thiere gehören darf im Bezirk der Stadt Hanau nicht eher feilgeboten werden, bis es einer Unter­suchung durch den beim Schlachthof angestellten Sachverständigen unterzogen ist.

§ 3.

Dem Untersuchungszwange unterliegt nicht eingebrachtes frisches Fleisch, sofern der Einbringer durch Bescheinigung eines hiesigen Bestellers darthun kann, daß solches zu dessen Privat­verbrauch vor der Einführung bestellt gewesen ist.

Das Nähere über diese Bescheinigung bestimmt der Magistrat.

In Gastwirthschaften und Speisewirthschaften darf frisches Fleisch, welches von auswärts bezogen ist, ohne Rücksicht darauf ob dasselbe vor der Einführung bestellt gewesen ist oder nicht, nicht eher zum Genusse zubereitet werden, bis es einer gleichen Untersuchung 8 2 unterzogen ist.

8 5.

Das im § 2 gedachte frische Fleisch muß wenigstens die Größe eines Viertels des geschlachteten Thieres beim Hornvieh und einer Hälfte bei Kleinvieh und Schweinen haben. Die sogenannten Braten von Großvieh (Nierenstück und Lenden ungetrennt), sowie Rindszungen werden einem Viertel beim Hornvieh, Kalbsrücken und Kalbskeulen ungetrennt, Hammels­rücken und Hammelskeulen ungetrennt, Schinken, Schweine­rücken und Hals ungetrennt, einer Hälfte von Kleinvieh bezw. Schweinen gleich geachtet.

Mit den Vierteln bezw. Hälften müssen das Brust- oder Bauchfell, sowie alle dazu gehörigen Lymphdrüsen, bei Kälbern auch der Kopf, in natürlichem Zusammenhang zur Untersuchung gebracht werden. Ebenso müssen bei Rückenstücken mit Hals das zugehörige Brust- und Bauchfell, bei Rückenstücken mit Keulen das zugehörige Bauchfell, sowie in beiden Fällen alle dazu gehörigen Lymphdrüsen, Darmbeinlymphdrüsen, Kreuz- beinlymphdrüsen und Kniefaltend üsen unverletzt vorhanden sein.

Bei eingeführten Lungen und Lebern (Geraupe) müssen die zugehörigen Lymphdrüsen in natürlichem Zusammenhang vor­handen sein.

8 6.

Durch Bescheinigung der Ortspolizeibehörde bezw. eines approbirten Thierarztes oder durch den auf dem Fleische be­findlichen Stempel eines öffentlichen, unter thierärztlicher Auf­sicht stehenden Schlachthofes muß nachgewiesen werden, daß das Thier, von welchem das Fleisch herrührt, nach sachverständiger Untersuchung beim Schlachten gesund und mit keinem erkenn­baren Krankheitszeichen behaftet gewesen ist.

Jene Bescheinigung der Ortspolizeibehörde bezw. des appro­birten Thierarztes muß außerdem die Angabe des Alters, Nährzustandes und die Zeit der Schlachtung des betreffenden Viehstückes enthalten.

Fleisch von Kälbern, die noch nicht acht Schneidezähne haben, deren mittlere vier mit der Schaufel vollständig durch das Zahnfleisch durchgedrungen sind, darf nicht eingeführt werden. Muß der Kopf des Kalbes nach § 5 nicht mit zur Untersuchung vorgelegt werden (bei Kalbsrücken und Kalbs­keulen), so muß die in den vorhergehenden Absätzen bezeichnete Bescheinigung den Zusatz enthalten, daß das Kalb beim Schlachten acht Schneidezähne gehabt habe, deren mittlere vier mit der Schaufel vollständig durch das Zahnfleisch durchge­drungen waren, widrigenfalls die Einführung des Fleisches ver­boten ist.

8 7.

Das im § 2 bezeichnete Fleisch unterliegt der Untersuchung des vereidigten Fleischbeschauers und muß zu diesem Zwecke bei seiner Einführung sofort auf dein kürzesten Wege von den Anmeldestellen nach dem städtischen Schlachthofe verbracht werden.

Dasselbe gilt für das mit der Eisenbahn und Post ein­geführte Fleisch.

Von außen eingeführtes Schweinefleisch muß auf dem kürzesten Wege nach dem Schlachthofe gebracht und dort zunächst bei der Trichinenschaustelle, sodann bei der Fleischbeschaustelle zur Untersuchung vorgelegt werden.

8 8.

Dem Fleischbeschauer wird im Falle des § 2 mit dem Fleische die im § 6 erwähnte Gesundheitsbescheinigung über­geben, welche in seinen Händen verbleibt.

8 9.

Das gesund befundene Fleisch wird an geeigneten Stellen mit dem amtlichen Fleischstempel versehen und über den Befund desselben vom Beschauer eine Bescheinigung ausgestellt, in welcher die erhobenen Schaugebühren zu vermerken sind.

Diese Bescheinigung ist dem Aufsicht führenden Beamten auf Verlangen vorzuzeigen.

8 10.

Ueber das in die Schaustelle verbrachte Fleisch darf, bevor es nach Maßgabe dieses Beschlusses der Untersuchung unter­zogen und freigegeben ist, von dem Einbringer nicht verfügt werden.

8 11-

Das vom Fleischbeschauer für gesundheitsschädlich oder als zur Nahrung ungeeignet erklärte Fleisch wird entweder auf Kosten des Einbringers dem Wasenmeister zur Vernichtung überliefert oder unter den Kesseln des Schlachthofes verbrannt.

In zweifelhaften Fällen hat der Beschauer die Entscheidung des Schlachthof-Thierarztes einzuholen. Ebenso kann der Ein- i bringer diese Entscheidung, die in jedem Falle kostenlos erfolgt, verlangen. Erhebt der Einbringer gegen den Ausspruch des Schlachthof-Thierarztes Einsprache, so entscheidet das Gutachten des Kreisthierarztes endgiltig.

Der Beschwerdeführer hat, wenn er unterliegt, die Kosten der Untersuchung durch den Kreisthierarzt zu tragen, andern- I falls trägt diese die Stadtkasfe.

Erscheint das eingesührte Fleisch minderwerthig, so ist das­selbe nach Ermessen des Schlachthof-Thierarztes entweder unter Kontrolle eines Beamten und auf Kosten des Einbringers wieder aus dem Stadtbezirk zu schaffen oder mit Genehmigung des Einbringers der Freibank zu überweisen.

§ 12.

Für die Schau und für die Ausstellung eines Befund­scheines werden die in der besonderen Gebühren-Ordnung fest­gesetzten, vor der Besichtigung zu entrichtenden Gebühren erhoben.

8 13.

Wer den vorstehenden Anordnungen zuwider handelt, wird nach § 14 des Gesetzes vom 9. März 1881 für jeden Ueber- tretungsfall mit einer Geldstrafe bis zu einhundert und fünfzig Mark oder mit Haft bestraft.

Auf die Einhaltung der vorstehenden Anordnungen, nament­lich darauf, daß das eingkbrachte Fleisch, bevor es in den Ver­kehr gebracht wird, in der vorgeschriebenen Weise auf dem kürzesten Wege zur Untersuchungsstelle gebracht wird, haben . auch die Polizei-, Markt- und Feldschutz-Beamten zu achten.

8 14.

Diese Ordnung tritt mit ihrer nach Maßgabe des § 1 Absatz 2 erfolgten Bekanntmachung in Kraft.

Hanau den 2. Februar 1901.

Der Magistrat.

B od e.

Gebühren-Ordnung

für die Schau und für die Ausstellung eines Befundscheines bezüglich des nicht im städtischen Schlachthofe ausgeschlachteten frischen Fleisches.

Gemäß § 12 der Ordnung betreffend die Einführung und Untersuchung von nicht im städtischen Schlachthofe ausgeschlach­

tetem frischen Fleisch vom 2. Februar 1901 wird folgende Gebühren-Ordnung beschlossen:

Es werden erhoben für die Schau re.: eines Viertels eines Ochsen .... 0,75

einer Kuh .... 0,50

eines Rindes .... 0,45 einer Hälfte eines Schweines . . . 0,70 Kalbes oder Hammels . . 0,25 Schafes oder Ziegenlamms . 0,05 eines Bratens vom Großvieh (Nierenstück und

Lenden ungetrennt) .... 0,30 eit er Rindszunge . 0,20 eines Kalbsrückens nebst Keulen ungetrenut . 0,20 eines Hammelsrückens nebst Keulen ungetrennt . 0,20 eines Schweineschinkens nebst Rücken und Hals ungetrennt . 0,50 einer Lunge und Leber (Geraupe) . . . 0,25 einer Sülze (Magen) . . . . 0,10 einer Kalbslunge ... . 0,10 von vorstehend nicht benannten Fleischtheilen (be­sonders den von Gast- und Speisewirthen eingeführten Stücken) . . . 0,20 von allem vorstehend benannten Fleisch wird, wenn . dasselbe in einem öffentlichen Schlachthause ausgeschlachtet und mit dem Stempel des­selben versehen ist, eine Gebühr erhoben von . 0,20 Hanau den 2. Februar 1901.

Der Magistrat.

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Bode.

Folgt Offenlegungsbescheinigung.

Vorstehende Ordnung wird hierdurch auf Grund des § 3

des

Gesetzes vom betreffend die Errichtung 1 9. Marz 1881 öffentlicher, ausschließlich zu benutzender Schlachthäuser, und des § 131 des Zuständigkeitsgesetzes vom 1. August 1883

genehmigt.

Cassel den 23. März 1901.

(L. 8.) Namens des Bezirksausschusses.

Der Vorsitzende.

B. A. 996 I. V.: Moell e.

Vorstehende Ordnung betreffend die Einführung und Unter­suchung von nicht im städtischen ^Lchlachthost ausgeschlachtetem frischen Fleisch nebst Gebühren-Ordnung wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.

Hanau den 2. April 1901.

Der Magistrat.

Dr. Gebeschus. 5864