Erstes Blatt.
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General-Anzeiger.
Amtliches Organ für Stadt- und Landkreis Kanan.
Waisenhauses in Hanau.
Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.
Verantwort!. Redakteur: G. S ch r e ck e r in Hanau.
Nr 4*.
Dienstag den 26. Fclmiar
1901.
Amtliches.
Stadtkreis Danau.
Der Königliche Gewerberath Scheibel aus Fulda gibt am Mittwoch freit 27. d. M., abends von 6'/,—8 Uhr, in einem Zimmer des hiesigen Standesamts den Arbeitgebern und Arbeitnehmern Gelegenheit zu Besprechungen.
Hanau den 25. Februar 1901.
Königliche Polizei-Direktion.
P 747 J. V.: Valentiner, Reg.-Assessor.
Eandkreis Danau.
Bekanntmachungen des Königlichen Landrathsamtes.
Bekanntmachung.
In Gemäßheit des § 62 der deutschen Wehrordnung vom 22. November 1888 wird nachstehend der Geschäftsplan für das diesjährige Ersatzgeschäft bekannt gemacht.
Donnerstag den 14. März 1901 Musterung der Militärpflichtigelt der Gemeinden Bergen und Bischofsheim.
Freitag den 15. März 1901 •
Musterung der Militärpflichtigen der Gemeinden Bruchköbel, Baiersröderhof, Butterstadt, Dörnigheim, Dottenfelderhof, Erbstadt, Eichen, Gronau, Gronauerhof und Großkrotzenburg.
Samstag den 16. März 1901
Musterung der Militärpflichtigen der Gemeinde Fechenheim.
Montag den 18. März 1901
Musterung der Militärpflichtigen der Gemeinden Großauheim und Hüttengesäß.
Dienstag den 19. März 1901 Musterung der Militärpflichtigen der Gemeinden Hochstadt, Kesselstadt, Kinzigheimerhof und Langendiebach.
Mittwoch den 20. März 1901 Musterung der Militärpflichtigen der Gemeinden Kilianstädten und Langenselbold.
Donnerstag den 21. März 1901
Musterung der Militärpflichtigen der Gemeinden Marköbel, Mittelbuchen, Neuwiedermuß, Niederdorfelden, Niederissigheim, Niederrodenbach, Neuhof, Oberdorfelden, Oberrodenbach, Oberissigheim und Ostheim.
Freitag den 22. März 1901
Musterung der Militärpflichtigen der Gemeinden Philippsruhe, Pulverfabrik, Ravolzhausen, Roßdorf, Rüdigheim, Rüdigheimer- Hof, Rückingen, Wachenbuchen, Windecken, Wolfgang, Wilhelmsbad und Wilhelmsbaderhof.
Vom 23. bis einschließlich 27. März 1901 Musterung der Militärpflichtigen der Stadt Hanau und zwar:
Samstag den 23. März 1901
Derjenigen, welche im Jahre 1881 geboren sind und deren Familiennamen mit dem Buchstaben A bis einschließlich Q beginnen.
Montag den 25. März 1901
der übrigen im Jahre 1881 geborenen, sowie Derjenigen, welche im Jahre 1880 geboren sind und deren Familiennamen mit den Buchstaben A bis einschließlich G beginnen.
Dienstag den 26. März 1901
die übrigen im Jabre 1880 geborenen.
Mittwoch den 27. März 1901
der sämmtlichen im Jahre 1879 geborenen, sowie derjenigen älteren Jahrgänge, welche eine definitive Entscheidung noch nicht erhalten haben.
Donnerstag den 28. März 1901 Loosung und Klassifikation.
Das Ersatzgeschäft findet im Gasthaus zum Dandhof in Hanau statt und beginnt morgens um 8'/. Uhr.
Die Militärpflichtigen haben behufs Verlesens und Rangirens um 71/* Uhr morgens pünktlich im Musterungelokal in Hanau zu erscheinen.
Gest el tungsp fli ch t ig sind:
1) Alle diejenigen Militärpflichtigen, welche im Jahre 1881 geboren sind und im hiesigen Aushebungsbezirke (Stadt- und Landkreis Hanau) ihren Wohnort haben, oder als Haus- und Wirthschaftsbeamte, Handlungsdiener und Lehrlinge, Fabrikarbeiter und Dienstboten sich aufhalten, sofern sie nicht bereits in den Militärdienst eingetreten oder mit einem Ausstand versehen sind.
2) Alle die im Jahre 1879 und 1880 geborenen Mannschaften, welche nicht bereits bei einem Truppentheil eingestellt, oder mit einem Ersatzreserve- resp. Landsturmoder Ausmusterungsschein von der Oberersatzkommission versehen sind.
3) Diejenigen älteren Jahrgänge, welche definitive Entscheidung noch nicht erhalten haben.
Die Loosungsscheine sind mitzubringen und abzuliefern.
Wenn Militärpflichtige, welche nach § 25 der Wehrord- nung hier gestellungspflichtig sind, sich noch nicht zur Stammrolle angemeldet haben, so werden sie hiermit aufgefordert, dies sofort bei dem betr. Ortsvorstande zu thun. Die Ortsvorstände haben sogleich Anzeige hierher zu erstatten.
Ansprüche auf Zurückstellung oder Befreiung vom Militärdienste müßen spätestens im Muste- rungstermine erhoben und begründet werden. Können zwei arbeitsfähige Söhne einer Familie nicht gleichzeitig entbehrt werden, so ist der jüngere derselben bis zum Abläufe seines zweiten Militärpflichtjahres zu reklamiren. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, daß gemäß § 33 Nr. 1 der Wehrordnung spätere Reklamationen zur Berücksichtigung nur insofern gelangen dürfen, als die Veranlafiung zu denselben erst nach Beendigung des Musterungsgefchäfts entstanden ist.
Die Herren Ortsvorstände haben bei Aufstellung der Reklamationsnachweisungen darauf zu achten und event, klar zu legen, ob die Bestimmungen des § 33,4 der Wehrordnung Anwendung zu finden haben, ferner, daß auch sämmtliche erwerbsfähige Geschwister, welche auf die Beurtheilung der Reklamation von Einfluß find, bei der Reklamationsverhand- lung im Musterungs- resp. Aushebungslokal mit zur Stelle sind. Das Lebensalter der Geschwister des Reklamirten ist in den Verhandlungen nach Gebunstag und Jahr einzutragen, ebenso ist bei den verheirateten Geschwistern der Tag und das Jahr der Verheirathung anzugeben.
Die noch erhobenen Reklamationen sind bis zum 7. k. M. hierher einzusenden.
Militärpflichtige, welche an Epilepsie zu leiden behaupten, haben auf eigene Kosten drei glaubhafte Zeugen zu stellen.
An der am 28. März stallfindenden Loosung Theil zu nehmen, bleibt den Militärpflichtigen überlassen.
Die Klassifikation der Reservisten, Landwehrmannschasten und Ersotzreseroe, ausgebildete Landsturmpfiichtige des zweiten Aufgebots, sowie derjenigen Mannschaften, welche bei den Ersatzgeschäften reklamirt haben, jedoch aus einem anderen Grunde zur Ersatzreserve designirt sind, findet am 28. März er. statt.
Hierzu haben sich Diejenigen einzusinden, welche für den Fall der Einberufung auf Berücksichtigung Ansprüche erheben.
Die dksfallsigen Gesuche sind vor dem Ersstzgeschäft bei den Ortsvorständen anzubringen, Letztere haben die Reklamationen bis zum 7. k. Mls. hierher einzusenden.
Die Klassifikationsanträge sind nach demselben Formular wie die Reklamationen zu erörtern.
Vorstehendes haben die Herren Ortsvorstände in ihren Gemeinden in ortsüblicher Weise bekannt machen zu lassen, auch die Vorladung der Militärpflichtigen prompt zu bewirken, und für rechtzeilige Gestellung derselben vor der Eisatzkom- mission Sorge zu tragen, sowie sich im Musterungstermine persönlich einzufinden.
Die Militärpflichtigen sind anzuweisen, mit vollständig reinem Körper und sauberem Hemde zu erscheinen.
Militärpflichtige, welche ohne genügende Entschuldigung im Termin nicht erscheinen oder bei Aufrufung ihres Namens nicht anwesend sind, werden mit Strafe bis zu 30 Mart oder entsprechender Haft bestraft.
Jede Störung der Ordnung während des Geschäfts wird mit einer Geldstrafe bis zu 15 Mk. fubf. bis 3 Tage Haft geahndet.
Hanau den 25. Februar 1901.
Der Königliche Landrach.
J. V.: Valentiner, Regierungs-Assessor.
Stadtkreis Danau.
Bekanntmachungen des Oberbürgermeisteramtes. Bekanntmachung.
Die nachstehenden, in der Polizeiverordnung vom 8. Februar 1898 enthaltenen Bestimmungen, betr. Reinigung der Bürgersteige vom Schnee rc., werden hierdurch in Erinnerung gebracht.
Jeder Besitzer oder Verwalter eines privaten oder öffentlichen Gebäudes hat, soweit die Hofraithe mit Einschluß der Höfe und Gärten an Straßen oder öffentlichen Plätzen liegt, den Bürgersteig nach jedem Schneefall sorgfältig vom Schnee reinigen und bei eingetretenem Glaueise in seiner ganzen Breite mit Sand, Asche oder einem anderen geeigneten Material bestreuen zu lassen.
Die gleichen Verpflichtungen hat jeder Besitzer eines Grundstücks bezüglich des längs desselben sich hinziehenden Trottoirs.
Diel heutige Nummer umfaßt außer dem Unterhattuugsblatt 10 Setter?
Bei ans Cementplatten hcrgest.llten Bürgersteigen hat sich die Reinigung auf ein leichtes Abkehren des frisch gefallenen Schnees zu beschränken.
An Kreuzstraßen müssen die Uebergänge über die Fahrbahn in der Breite von 1,25 Meter (4 Fuß) von den anstoßenden Hausbesitzern resp. Hausverwaltern ebenfalls bestreut werden.
Entsteht das Glatteis zwischen 7 Uhr morgens und 8 Uhr abends, so muß sogleich, längstens mit Ablauf der ersten Stunde nachher, entsteht es aber in der Nacht, in der ersten Stunde nach Tagesanbruch gestreut sein.
Bei eintretenbem Thauwener haben die Hausbesitzer bezw. die Hausverwalter das Eis in den Floßrinnen und vor den Hâusrrn aufhauen und baldlhunlichst abfahren zu lassen. Cementplattemrotloirs sind erst dann abzuräumen, wenn der entstandene Belag sich gelockert hat, auch darf die Abräumung nur durch stumpfe, zum Abkratzen geeignete Gerätschaften und nicht unter Anwendung von Spitzhaken, Stoßeifen, Aexten, Beilen oder ähnlichen Werkzeugen erfolgen. Das Eis darf nicht auf die Fahrbahn der Straße geworfen oder dort abgelagert, sowie nicht in die Straßeneinläufe der Neukanalisation geworfen bezw. eingekehrt oder auf den gußeisernen Abdeckungen derselben abgelegt werden.
Aus dem Innern der Hofraithen darf kein Schnee oder Eis auf die Straße getragen werden, es sei denn, daß gleich- zei ig das Abfahren desselben erfolgt.
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden mit einer Geldbuße bis zu 9 Mark oder verhältnißmâßiger Haftstrafe geahndet.
Hanau den 22. Februar 1901.
Der Magistrat.
J. A.: Schmidt. 3275
Bekanntmachung.
Bei eintretenbem Thauwetter dürfen Eis und Schnee im hiesigen Stadtbezirk nur an folgenden Stellen abgelagert werden:
1) Am Main (auf dem städtischen Kiesausladeplatz).
2) In der Ausschachtung hinter dem großen Vmdukt der Frankfurt—Bebraer Eisenbahn.
3) An dem K nzigufer jenseits der Fallbachbrücke.
Sofern das Abladen von Schnee u d Eis an anderen Stellen und an oder auf Wegen stattfindet, wird dasselbe nach Maßgabe der bestehenden Polizeiverordnungen bestraft.
Hanau den 23. Februar 1901.
Der Magistrat.
J. A.: Schmidt. 3322
Bekanntmachung.
Durch Beschluß des Magistrats vom 12./2. 1901 sind die Straßenkostenbeiträge für die Maulbeerallee für einen lfd. m Grundstücksfront festgestelli:
a. für Grunderwerb auf 13,44 Mk.,
b. fr erste Einrichtung „ 47,10 „
€. fr Entwässerung „ 25,00 „
d. fr 3jährige Unterhaltung „ 1,50 „ zusammen 87,04 Mk.
Die bezügliche Abrechnung li gt im Stadtbauamt, Abtheilung II, in den Vormittagsstunden von 10—12V- Uhr auf Grund des Ortsstatuts vom 31./7. 1880 zur Einsicht der Anlieger auf.
Hanau den 23. Februar 1901.
Der Magistrat.
J. A.: Schmidt. 3323
Gefundene und verlorene Gegenstände etc.
Gefunden: 1 schwarzes Portemonnaie mit einem kleinen Schlüssel und 1 Pfg. JnhaN.
Verloren: 1 kleiner schwarzer Muff. 1 grüneS Sammttäschchen mit rosa Bänder unb folgendem JnhaU: ein Opernglas, ein Paar gelbe Glacehandschuhe und ein Theaterzettel.
Entlaufen: 1 schotii'eber Schäferhund.
Vom Wasenmeister am 25. d. Mts. eingefangen: 1 schwarzer Rehpinscher, Bastard, mit gelben Abzeichen, nicht kupirt, m. Geschl.
Hanau den 26. Februar 1901.