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Wahlen

der Mitglieder ttnb Stellvertreter in den Stener- attsschüsien der Gewerbestenerklaffen in n. IV

Die Wahlperiode der Abgeordneten und Stellvertreter in den beiden Gewerbesteuerausschüssen ist abgelaufen.

Zur Vornahme der Neuwahlen der Mitglieder und Stell­vertreter setze ich folgende Termine an:

1. für die ®emerbe|teucrklaffe III

Dienstag den 15« Oktober d. Js., vormittags 11 Uhr, im hiesigen Landrathsamte zur Wahl von 3 Mitgliedern und 3 Stellvertretern und

2. für die ®ewerbe|teuerfelaffe IV

Mittwoch den 16. Oktober d. Js., vormittags 11 Uhr, ebendaselbst zur Wahl non 7 Mitgliedern und 7 Stellvertretern.

Wahlberechtigt sind sämmtliche zur Zeit der Wahl zur Gewerbesteuer veranlagten Gewerbetreibenden des Veranlagungs­bezirks in ihrer Klasse. Die Wiederwahl der Mitglieder des Steueransschusses sowie der Stellvertreter ist gestattet.

Wählbar sind nach § 47 des Gewerbesteuergesetzes nur solche männliche Mitglieder der betreffenden Klasse, welche das 25. Lebensjahr vollendet haben und sich im Besitze der bürger­lichen Ehrenrechte befinden.

Von mehreren Inhabern eines Geschäfts ist nur einer wählbar und zur Ausübung des Wahlrechts zuzulassen. Aktien- und ähnliche Gesellschaften üben die Wahlbefugniß durch einen von dem geschäftsführenden Vorstande zu bezeich­nenden Beauftragten aus; wählbar ist von den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes nur eines. Minderjährige und Frauen können die Wahlbefugniß durch Bevollmächtigte aus­üben, wählbar sind Letztere nicht. Zu welcher Steuerklasse die einzelnen Gewerbetreibenden gehören, ist aus der diesjährigen Steuerveranlagungszuschrift zu ersehen.

Wird die Wahl der Abgeordneten und Stellvertreter seitens einer Steuergesellschaft verweigert oder nicht ordnungsmäßig bewirkt, oder verweigern die Gewählten die ordnungsmäßige Mitwirkung, so gehen die dem Steuerausschusse zustehenden Befugnisse für das nächste Jahr auf mich über.

Die Wahl erfolgt mittelst Abgabe von Stimmzetteln, doch ist die Wahl durch Akklamation gestattet.

Hanau den 21. September 1901.

Der Vorsitzende des Steuer-Ausschusses der Gewerbesteuerklasse III u. IV für den Landkreis.

I. V.: Valentiner, Negierungs-Assessor.

Die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher wollen die vorstehende Bekanntmachung zur Kenntniß der betheiligten Ge­werbetreibenden bringen und dieselben auf Grund der dort be­findlichen Gewerbesteuerrolle und der Mittheilungen ^ über die Zugänge unverzüglich zu den angesetzten Wahlterminen laden.

Ueber die erfolgte Ladung der Gewerbetreibenden ist mir alsbald Anzeige zu erstatten.

Hanau den 21. September 1901. J. St. 3293 Der Vorsitzende des Steuer-Ausschusses der Gewerbesteuerklasse III u. IV für den Landkreis.

I. V.: Valentiner, Regierungs-Assessor.

Ausfälle

an Einkommen- und Ergänzungsstener betr.

Die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher veranlasse ich, die am Schluffe deS I. Halbjahres 1901 erforderlich werdenden Ausfall-Listen gemäß der Bestimmung im Artikel 83 Nr. 2 der Anweisung vom 6. Juli 1900 Ende dieses Monats der Königlichen Kreiskasse hier in doppelter

Ausfertigung und mit den Unterlagen (Auszug aus dem Nest­verzeichnisse, Pfändungsprotokolle, Versteigerungsprotokolle usw.) versehen, einzureichen.

Beträge, deren Einzahlung im zweiten Halbjahre erwartet werden darf, dürfen in die Ausfall-Listen für das erste Halb­jahr nicht ausgenommen werden.

Hanau den 12. September 1901.

Der Vorsitzende

der Einkommensteuer-Veranlagungs-Kominission

für den Landkreis Hanau. J. St. 3175 J. V.: Valentiner, Regierungs-Assessor.

Die Herren Bürgermeister und Gntsvorsteher des Kreises ersuche ich, wiederholt ortsüblich bekannt zu machen, daß diejenigen Personen, welche für das Kalenderjahr 1902 Wandergewerbescheiue für den Gewerbebetrieb im Um­herziehen wünschen, die Anträge alsbald bei ihnen zu stellen haben. Jalls ein Wandergewerbefcheln für das Jahr 1901 ertheilt ist, ist ihnen solcher vorzulegeu Bei der Bekanntmachung ist hierauf ausdrücklich aufmerksam zu machen, ebenso, daß die Säumigen sich die nachtheiligen Folgen, welche durch die verspätete Anmeldung entstehen könnten, selbst zuzuschreiben haben.

Bei Behandlung der Wandergewerbeschein-Anträge mache ich die Herren Bürgermeister darauf aufmerksam, daß nach II Nr. 7 der ministeriellen Anweisung vom 22. März 1899 abgedruckt in der Sonderbeilage zum Amtsblatt Nr. 17 vom 26. April 1899 in diesem Jahre die Bescheinigungen für Personen, die sich im Besitze eines Wandergemerbescheines für 1901 befinden, nach Formular C und für Begleiter, die im Jahre 1901 zugelassen, nach Formular D zu ertheilen sind.

Für Personen, die zum ersten Mal einen Wandergewerbe­schein beantragen, ist das Formular A und für Begleiter, die zum ersten Mal zugelassen werden sollen, das Formular B auszufüllen.

Die gestellten Anträge sind wie seither in das vorgeschriebene. Formular der Nachweisung aufzunehmen, auch sind gleichzeitig die vorerwähnten Formulare C und D bezw. A und B ge­wissenhaft und sorgfältig auszufüllen. Die benöthigtea Formulare werden in der hiesigen Waisenhaus Buchdruckerei vorräthig gehalten.

Die Einreichung der Nachweisungen mit den gehörig aus­gefüllten und bescheinigten Formularen C und D bezw. A und B hat zum 15. Oktober d. Js. zu geschehen.

Etwaige Anträge von Personen, die in hiesiger Stadt wohnen, sind unter Vorzeigung des zuletzt ertheilten Gewerbe­scheins im Bureau des Unterzeichneten zu stellen.

Hanau den 20. September 1901. J. St. 3280

Der Königliche Landrath.

J. V.: Valentiner, Neg.-Assessor.

Nachdem bei der Abstimmung sich die Mehrheit der be­theiligten Gewerbetreibenden für die Einführung des Beitritts­zwanges erklärt hat, ordne ich hiermit an, daß zum 15. Ok­tober d. Js. eine Zwangsinnung für das Konditoren- und Pfefferküchler-Handwerk in dem Bezirk der hiesigen Handwerks­kammer mit Ausschluß des Fürstenthnms Waldeck, mit bent Sitze zu Cassel und dem Namen:Zwangsinnung der Kon­ditoren und Pfefferküchler zu Cassel", errichtet werde.

Von dem genannten Zeitpunkt ab gehören alle Gewerbe­treibenden, welche das Konditoren- und Pfefferküchler-Handwerk in dem genannten Bezirke betreiben, dieser Innung an. (A. II. 8689 I. Ang.)

Cassel den 17. August 1901.

Der Regierungs-Präsident.

J. V: Mauve.

Vorstehende Bekanntmachung wird hierdurch zur Kenntniß der Betheiligten gebracht.

Hanau den 14. September 1901. 1

Der Königliche Landrath.

V 9997 v. Schenck.