n Auszug aus den Bestimmungen der Gewerbeordnung ^über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter.
(Vgl. §§ 135, 136, 138 der Gewerbeordnung und Bekanntmachung, betreffend die Ausführungsbeâimmungen des Bundesraths über die Beschäftigung von jugendlichen Arbeitern und von Arbeiterinnen in Werkstätten mit Motorbetrieb, vom 13. Juli 1900.)
I. Kinder unter 13 Jahren dürfen in Werkstätten mit Motorbetrieb nicht beschäftigt werden. (§ 135 Abs. 1 G.-O., Ziffer 3 Abs. 1, Ziffer 12 Bek.)
II. Kinder über 13 Jahre dürfen in Werkstätten mit Motorbetrieb nur beschäftigt werden, wenn sie nicht mehr zum Besuche der Volksschule verpflichtet sind. (§ 135 Abs. 1 G.-O., Ziffer 3 Abs. 1, Ziffer 12 Bek.)
III. Minderjährige dürfen nur beschäftigt werden, wenn sie mit einem durch die Polizeibehörde ihres letzten dauernden Aufenthaltsortes oder ihres ersten deutschen Arbeitsortes ausgestellten Arbeitsbuche versehen sind, welches von dem Arbeitgeber einzufordern, zu verwahren und auf amtliches Verlangen jeder Zeit vorzulegen ist. (§§ 107 und 108 Ge.^O.) (Vgl. auch die in jedem Arbeitsbuche abgedruckten §§ 111 und 112 der Gewerbeordnung.) M
IV. Wer Kinder unter 14 Jahren oder junge Leute zwischen 14 und 16 Jahren in einer Werkstätte mit Motorbetrieb beschäftigen will, muß hiervon der Ortspolizeibehörde vorher schriftliche Anzeige mau)en. In der Anzeige ist die Lage der Werkstätte und die Art des Betriebes anzugeben. (8 138 Abs. 1 G.-O., Ziffer 6 Abi. 1, Ziffer 15 Abs. 1 Bek.)
V. Kinder unter 14 Jahren dürfen in Schleifer- und Polirwerkstätten der Glas-, Stein- und Metallverarbeitung mit Motorbetrieb nicht länger als 6 Stunden beschäftigt werden. In den übrigen Werkstätten mit Motorbetrieb dürfen sie nicht länger als 10 Stunden täglich beschäftigt werden.
Junge Leute zwischen 14 und 16 Jahren dürfen nicht länger als 10 Stunden täglich beschäftigt werden. (§ 135 Abs. 2, 3 G.-O., Ziffer 3' Abs. 2 Bek.)
Die Arbeitsstunden aller Arbeiter unter 16 Jahren dürfen nicht vor ö’/a Uhr morgens beginnen und nicht über 81/* Uhr abends dauern. (§ 136 Abs. 1 G.-O., Z ffer 4 Abs. 1, Ziffer 13 Abs. 1 Bek.)
Die Arbeiterinnen unter 16 Jahren dürfen überdies am Samstag, sowie an Vorabenden der Festtage nicht nach 5'/« Uhr nachmittags beschäftigt werden. (§ 137 Abs. 1 G.-O., Ziffer 5 Abs. 1 Bek.)
VI. Zwischen den Arbeitsstunden müssen allen Arbeitern unter 16 Jahren regelmäßige Pausen gewährt werden. Für solche, welche nur 6 Stunden täglich beschäftigt werden, muß die Pause mindestens eine halbe Stunde betragen. Den übrigen muß mindestens entweder mittags eine einstündige, sowie vormittags und nachmittags je eine halbstündige oder mittags eine einundeinhalbstündige Pause gewährt werden. Eine Vor- und Nachmittagspause braucht nicht gewährt zu werden, sofern die jugendlichen Arbeiter täglich nicht länger als 8 Stunden beschäftigt werden und die Dauer ihrer durch eine Pause nicht unterbrochenen Arbeitszeit am Vor- und Nachmittage je 4 Stunden nicht übersteigt (§ 136 Abs. 1 G.-O., Ziffer 4 Abs. 1 Bek.)
VII. Während der Pausen darf den Arbeitern unter 16 Jahren eine Beschäftigung im Werkstattbetriebe nicht gestattet werden. (§ 136 Abs. 2 G.-O., Ziffer 4 Abs. 2 Bek.)
VIII. An Sonn- und Festtagen, sowie während der von dem ordentlichen Seelsorger für den Katechumenen- und Konfirmanden-, Beicht- und Kommunion-Unterricht bestimmten Stunden dürfen Arbeiter unter 16 Jahren nicht beschäftigt werden. (§ 136 Abs. 3 G.-O., Ziffer 4 Abs. 3, Ziffer 13 Abs. 2 Bek.)
IX. Auf die Beschäftigung von Arbeitern unter 16 Jahren in Werkstätten, in denen ausschließlich oder vorwiegend unregelmäßige Wasserkraft als Triebkraft benutzt wird, mit Aus-
| nähme der Schleifer- und Polirwerkstätten der Glas-, Stein- und Metallverarbeitung finden nur die Bestimmungen Ziffer I bis IV, V Abs. 3 und VIII Anwendung. (Ziffer 11 bis 13, Ziffer 15 Bek.)
X. Auf die Beschäftigung männlicher Arbeiter unter 16 Jahren in Werkstätten des Handwerks mit Motorbetrieb finden die Bestimmungen Ziffer IV, V Abs. 1 Satz 2, 3 VI und VII keine Anwendung. (Ziffer 10, 17 Bek.)
In jedem Werkstattraume, wo Arbeiterinnen unter 16 Jahren, oder wo außerhalb des Handwerks männliche Arbeiter unter 16 Jahren beschäftigt werden, ist eine Tafel, welche diesen Auszug in deutlicher Schrift enthält, auszuhängen. (8 138 Abs. 2 G.-O., Ziffer 6, 15 Bek.)
Die vorstehenden Bestimmungen finden keine Anwendung: a) auf diejenigen Werkstätten mit Motorbetrieb, in welchen der Arbeitgeber ausschließlich zu seiner Familie gehörige Personen beschäftigt. In diesen Werkstätten ist die Beschäftigung der zur Familie des Arbeitgebers gehörenden Frauen und jugendlichen Personen in dem bisher zulässigen Umfange gestattet.
b) Auf die Motorwerkstätten der Kleider- und Wäschekonfektion. Für diese gelten vom 1. Januar 1901 ab die Bestimmungen der Verordnung, betreffend bie Ausdehnung der §§ 135 bis 139 und des § 139b der Gewerbeordnung auf die Werkstätten der Kleider- und Wäschekonfektion, vom 31. Mai 1897. (R.-G.-Blatt Seite 459.)
c) Auf Bäckere i e n und Konditoreien, die mit Motoren betrieben werden, ohne daß sie als Fabriken anzusehen sind. Für die'e treten mit dem 1. Januar 1901 folgende Vorschriften neu in Kraft:
1. Kinder unter 13 Jahren dürfen in solchen Werkstätten überhaupt nicht, Kinder über 13 Jahren nur dann beschäftigt werden, wenn sie nicht mehr zum Besuche der Volksschule verpflichtet sind.
2. Arbeiterinnen über 16 Jahre, die ein Hauswesen zu besorgen haben, sind auf ihren Antrag eine halbe Stunde vor der Mittagspause zu entlassen, sofern diese nicht mindestens ein und eine halbe Stunde beträgt.
3. Wöchnerinnen dürfen während vier Wochen nach ihrer Niederkunft überhaupt nicht und während der folgenden 2 Wochen nur beschäftigt werden, wenn das Zeugniß eines approbirten Arztes dies für zulässig erklärt.
Im Uebrigen bewendet es für diese Werkstätten bei den Vorschriften der Bekanntmachung vom 4. März 1896. (R.-G.-Bl. S. 15.)
d) Auf die nicht als Fabriken anzusehenden Getreidemühlen mit Motorbeirieb. Für diese treten gleichfalls die unter c bezeichneten Bestimmungen mit dem 1. Januar 1901 neu in Kraft. Wird jedoch in denselben ausschließlich oder vorwiegend Dampfkraft verwendet, so greifen für sie die oben in den beiden Auszügen enthaltenen Bestimmungen Platz.
e) Auf alle diejenigen Werkstätten, in denen in der Regel zehn oder mehr Arbeiter beschäftigt werden. Auf diese Werkstätten finden die Bestimmungen der §§ 135 bis 139b G.-O. über die Beschäftigung von Kindern, jungen Leuten zwischen 14 und 16 Jahren und von Arbeiterinnen in Fabriken mit der Maßgabe Anwendung, daß Kinder zwischen 13 und 14 Jahren, die nicht mehr zum Besuche der Volksschule verpflichtet sind, täglich zehn Stunden (statt sechs) beschäf-igt werden dürfen. Diese Ausnahme greift jedoch nicht Platz für die Schleifer- und Polirerwerk- stätten der Glas-, Stein- und Metallverarbeitung, in denen die Beschäftigung schulentlassener Kinder die Dauer von sechs Stunden täglich nicht überschreiten darf.
Die Verpflichtung zur Erstattung der vorgeschriebenen Anzeigen über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter und von