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\^ Hanauer Anzeiger Nr. 4.

Nr. 1. Samstag den 5. Januar 190L

Landkreis Danau.

Bekanntmachungen des Königlichen Landrathsamtes.

Gemäß § 25 der Wehrordnung vom 22. November 1888, sowie der Instruktion vom 16. Mai 1876, die Führung der Rekrutirungs-Stammrollen betreffend (Amtsblatt S. 109), haben die Herren Orts- und GuIsvorstände unverzüglich nach­stehende Bekanntmachung viermal zu erlassen.

Alle Militärpflichtige vom Jahrgang 1881 und ältere, welchen eine endgiltige Entscheidnng von den Ersatzbehörden noch nicht ertheilt ist, haben sich in der Zeit vom 15. Januar bis 1. Februar d. J. bei dem Orts- bezw. Gulsoorstande zur Aufnahme in die Rekrutirungs-Stammrolle anzumelden.

Die in das militärpflichtige Alter tretenden, zum ein­jährig-freiwilligen Dienste Berechtigten haben, insofern sie nicht bereits in den aktiven Dienst eingetreten sind, unter Vorlage des Berechtigungsscheins beim Unterzeichneten ihre Zurück­stellung mündlich oder schriftlich zu beantragen.

Dienstboten, Haus- und Wirthschaftsbeamte, Handlungs­diener und Lehrlinge, Handwerksgesellen, Fabrikarbeiter und andere in ähnlichen Verhältnissen stehende Militärpflichtige, so­wie ferner Gymnasiasten und Zöglinge anderer Lehranstalten haben sich an demjenigen Orte zur Stammrolle zu melden, woselbst sie in Lehre oder Arbeit stehen bezw. wo sich die Lehranstalt befindet.

Hat der Militärpflichtige keinen dauernden Aufenthalt, so meldet er sich bei der Ortsbehörde seines Wohnsitzes.

Wer innerhalb des Reichsgebiets weder einen dauernden Aufenthaltsort noch einen Wohnsitz hat, meldet sich in seinem Geburtsort zur Stammrolle, und wenn der Geburtsort im Auslande liegt, in demjenigen Orte, in welchem die Eltern oder Familienhäupter ihren letzten Wohnsitz hatten.

Bei der Anmeldung zur Stammrolle ist das Geburts­zeugniß vorzulegen, sofern die Anmeldung nicht am Geburts­ort selbst erfolgt.

Die Geburtszeugnisse der nach dem 30. Sep­tember 1874 geborenen Militärpflichtigen sind nicht von den Pfarrämtern, sondern von den Standesämtern auszustetten.

Sind Militärpflichtige von dem Orte, an welchem sie sich zur Stammrolle anzumelden haben, zeitig abwesend (auf der Reise begriffene Handlungsgehilfen, auf See befindliche See­leute u. s. w.), so haben die Eltern, Vormünder, Lehr-, Brod­oder Fabrikherren die Verpflichtung, sie zur Stammrolle an- zumelden.

Die Anmeldung zur Stammrolle ist in vorstehend vorge­schriebener Weise seitens der Militärpflichtigen so lange all­jährlich zu wiederholen, bis eine endgiltige Entscheidung über die Dienstverpflichtung durch die Ersatzbehörden erfolgt ist.

Bei Wiederholung der Anmeldung zur Stammrolle ist der im ersten Militärpflichtjahr erhaltene Loosungsschein vorzulegen.

Außerdem sind etwa eingetretene Veränderungen (in Be­treff des Wohnsitzes, des Gewerbes, des Standes u. s. w.) dabei anzuzeigen.

Von der Wiederholung der Anmeldung zur -Stammrolle sind nur diejenigen Militärpflichtigen befreit, welche für einen

bestimmten Zeitraum von den Ersatzbehörden ausdrücklich hier' von entbunden oder über das laufende Jahr hinaus' zurück* gestellt worden sind.

Militärpflichtige, welche nach Anmeldung zur Stammrolle im Laufe eines ihrer Militärpflichtjahre ihren dauernden Aufent­halt oder Wohnsitz nach einem anderen Aushebungsbezirk oder Musterungsbezirk verlegen, haben dieses behufs Berichtigung der Stammrolle sowohl beim Abgang der Behörde oder Person, welche sie in die Stammrolle ausgenommen hat, als auch nach Ankunft an dem neuen Ort derjenigen, welche daselbst die Stammrolle führt, spätestens innerhalb dreier Tage zu melden.

Versäumung der Meldefristen entbindet nicht von der Meldepflicht.

Wer die vorgeschriebenen Meldungen zur Stammrolle oder zur Berichtigung derselben unterläßt, ist mit Geldstrafe bis zu Dreißig Mark oder mit Haft bis zu drei Tagen zu bestrafen.

In der Stammrolle sind nicht bloß die angemeldeten Militärpflichtigen einzutragen, sondern auch alle sich im Orte aufhaltenden Militärpflichtigen zu ermitteln.

In Betreff der Anlegung und Führung der Rekrutirungs- Stammrollen werden die Herren Orts- und Gutsvorstände auf die Eingangs beregte Instruktion besonders aufmerksam gemacht.

Die Stammrollen der Jahrgänge 1878, 1879, 1880 und 1881 nebst Belägen sind bis zum 8. Februar d. Js. einzureichen.

Hanau den 2. Januar 1901.

Der Zivilvorsitzende

der Ersatzkommission des Aushebungsbezirks Hanau.

M 15 v. Schenck, Königlicher Landrath.

Nachstehende Bestimmungen betreffend die Nachsuchung ber Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienste, werden hierdurch wiederholt bekannt gemacht:

Die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienste darf nicht vor vollendetem 17. Lebensjahre nachgesucht werden. Der Nachweis derselben ist bei Verlust des Anrechtes spätestens bis zum 1. April des ersten Militärpflichtjahres zu erbringen.

Wer die Berechtigung nachsuchen will, hat sich bei der Prüfungskommission, in deren Bezirk der Wehrpflichtige ge­stellungspflichtig ist, spätestens bis zum 1. Februar des ersten Militärpflichtjahres schriftlich zu melden.

Alljährlich finden zwei Prüfungen statt, die eine im Früh­jahr, die andere im Herbst.

Das Gesuch um Zulassung zur Prüfung muß für die Frühjahrsprüfung spätestens bis zum 1. Februar, für die Herbstprüfung spätestens bis zum L August angebracht werden.

Hanau den 2. Januar 1901.

Der Königliche Landrath.

M 16 v. Schen ck.

Die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher des Kreises mache ich darauf aufmerksam, daß im Königlichen Finanz­ministerium ein Nachtrag I zu den Ausführungsbestimmungen des Stempelsteuergesetzes vom 31. Juli 1895 nebst Sach-