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A-onncmcxtr- Preis:

J-hrlich 9 ^. Halbjährl. 4 ^ 60 -^.

Vierteljährlich 2 <-* 26 4-

gär auJwärtige Ubonneuten mit bem betreff enbtH Postaufjchlag.

Die einzelne Nummer kostet 10 4.

Blatt.

EinrückuuzS» gebühr

fit Stadt- und Laut­kreis Hanau 10 ^ die ^gespaltene Garmond- zeile oder deren Raum, für Auswärts 15 ^.

Im Reklamentheil die Zeile 20 ^, sät Auswärts 30 ^.

AmtkiHes Vrgan für $faöf~ un9 LanöKreis Hanau Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.

Nr. 297 Donnerstag den 20. Dezember 1900

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Amtliches.

Slâöl^eis ^anau.

Bekanntmachungen des Oberbürgermeisteramtes. Bekanntmachung.

Die Stadt gibt Hausbrandkshlcn ca. 50 Proz. Stücke

zum Preise von Mk. 1.15 dm Zentner an Minder­bemittelte unter folgenden Bedingungen ab:

1. Die Abgabe erfolgt Mittwochs und Samstags nachmittags von 1 bis 4 Uhr auf dem früher Hochreuther'schen Grundstück, Ecke Waldstraße und Leipzigerstraße.

2. Tie Abgabe erfolgt nur gegen eine auf den Namen des Empfänger- lautende Bescheinigung der städt. Verwaltung und nur in Mengen von 1 bis zu 5 Zentnern auf einmal.

3. Die Abgabe erfolgt nur gegen Baarzahlung, bei nach- gewiesener gänzlicher oder thcilweiser Arbeitslosigkeit auf Kredit, gegen von der Verwaltung auszustellende Gutscheine.

Die Anmeldungen zum Kohlenbezuge sind auf dem Rath- Hause Zimmer Nr. 18 zu bewirken, woselbst auch die Bc- scheinigungen oben Nr. 2 und Gutscheine oben Nr. 3 in Empfang genommen werden können.

Ter Verkauf beginnt am Samstag den 22. Dezbr. 1900; wegen der Weihnachtèfeieriage wird statt am Mitt­woch den 26. Dezember, am Donnerstag den 27. De­zember die Kohlenabgabe erfolgen.

Hanau, 20. Dezember 1900. 20668

Der Magistrat.

__ Fütterungs-Ordnung L^ " für

. den städtischen Schlachthof zu Hana«. " - ' -V- 1 ", ^ -.- ,., , ,

§ 1. .

Um 7 Uhr morgens^und um 5 Uhr abends muß sämmtliches in den Stallungen des Lchlachthofes eingestellte Vieh gefüttert werden. Nach 5 Uhr abends eingcbrachles Vieh muss sofort gefüttert werden. Für Kälber wird nach Bedaif früherer Beginn der Fütterung und weitere Erstreckung derselben Vor­behalten. . ,

8 2. V

Die Fütterung und Tränkung des Großviehes, sowie allen in den Seuchenstall eingestellten Viehes besorgt die Schlachlhof- Verwaltung gegen an die Schlachthof-Kasse zu zahlende Ge­bühr (§ 6 Abs. 2 der Schlachihos-Ordnung.)

Die Fütterung und Tränkung allen übrigen Viehes ist durch die Einstellcr zu den im § 1 vorgeschriebcncn Fütteriiugs- zeiten und mindcstens mit den im § 3 bestimmten Fulicr- Arten und Mengen zu bewirken. Erfolgt dieselbe nicht vor- schristèmäßig, so ist die Schlachthof-Bciwaltung bercchiigt, die Fütterung und Tränkung für Rechnung und Gefahr des Eigentümers zu besorgen. Zu dem tarifmäßigen Futtcrgcld wnd in diesem Falle ein Zuschlag von 5O/o erhoben.

Das Futtcrgeld ist so oftmal zu entrichten, als die Dauer der Einstellung Fütierungszeiten in sich begreift.

§ 3.

Als Futter ist zu jeder Fütterungszeit (§ 1) mindestens zu ver abreichen:

a) für 1 Stück Großvieh 5 Kilo Heu

b) 1 Schaf (Hammel) 1

c) w 1 Sclnveitt l,5KiloKartoffcln oder 0,5 Kilo Gerste

d) ^ 1 Kalb 1 Liter Nkilch oder Richlsuppe.

8 4.

Die Preise der in 8 3 bezeichneten Futtcrnicngen werden nach dem jeweiligen Marktpreise mit 33' s°/o Ai fscklag be rechnet und durch Ainchlag im Schlachthof bekannt gemacht.

8 5.

Der Einwand, daß das von der Echlachthof-Berwaltung verabr ichle Futter von dem Thiere nicht angenommen worden, wird nicht berücksichtigt.

Wenn einzelne Thiere Futter nicht annchmcn, so wird dasselbe beut Futter der übrigen Thiere Hinzugesc tzt; ist das­selbe bis zur nächsten Fütterungszeit nicht aufgezehrt, so ver­fallt cs der Schtachthoskasse.

Die heutige Rt

8 6.

Die vorstehende Fütterungs-Ordnung tritt mit ihrer Be­kanntmachung in den hiesigen Ze tungen in Geltung.

Hanau, den 6. November 1900.

Der Magistrat.

Dr. Gcbeschus.

Gebührenordnung

für den städtischen Schlachthof zu Hanau.

Auf Grund der Gesetze vom 18. März 1868 und 9. März 1881, betr. die Benutzung öffemlicher Schlachthäuser, wird mit Zustimmung der Stadtverordneten Versammlung vom 29. November 1900 folgende Gebührenordnung erlassen:

I. Stall-Gebühren:

Für daS in die Schlachthof-Srallungen eingestellte Vieh sind für jede auch nur angebrochene Nacht zu entrichten: 1. für ein Stück Großvieh . .... 20 Pfg.

2. für alles übrige Vieh für das Stück . 10 ,

II. Anftriebgebühren:

Für das von Händlern in den Schlachthof gebrachte Vieh ist eine Aufiriebgcbühr zu entrichten und zwar:

1. für ein Stück Großvieh ..... 30 Pfg.

2. für alles übrige Vieh für das Stück . 15 außerdem sind eintretenben Falls die Stallgebühren zu ent­richten.

III. Schau gebühren:

Die Schaugebühren betragen:

a) für die Schau vor dem Schlachten:

für jedes Stück Vieh ...... 05 Pfg.

b) für die Schau nach dem Schlachten:

1. für ein Stück Großvieh .... 10 Pfg.

2. für ein Schwein ....... 10

3. für ein Stück Kleinvieh . . . . 05

IV. Schlachtgebühren:

Die Schlachtgebühren betragen:

1. für einen Ochsen..... . 3,00 M.

2. eine Kuh ........2,00

3. ein Rind....... 1,75 4. ein Schwein . . ; . . . . 1,40 5. ein Kalb ........0,50 6. einen Hammel ....... 0,50 7. ein Lamm ........ 0,10 8. ein Spanferkel ....... 0,05

V. Wiegegebühren:

An Wiegcgebühren sind zu entrichten 1. für einen ©elfen, eine Kuh oder ein Rind 0,50 2. ein Schwein........0,20 3. ein Stück Kleinvieh . . . . . 0,10 4. eine Haut . . ...... 0,20 5. Fett und Talg für 50 Kilo . . . 0,10

VI. An Gebühren für das Kochen ganzer Thiere oder von Fleischtheilen derselben sind zu zahlen: 1. für ein Stück Großvieh.....6. M.

2. ein Schwein ....... 3.

3. ein Stück Kleinvieh ..... 1. VII. Für das Trocknen von Häuten seuchekraiiker Thiere ist eine einmalige Gebühr zu zahlen und zwar von Großvieh 1 M., von Kleinvieh 20 Pfg. für das Stück.

VIII. An Entseuchungsgebühren (§ 7 und 30 Nr. 5 ber Scklachihofordnung) sind nur die baaren Aus lagen der Scklachthoskasse zu ersetzen.

IX. Für das Schlachten a n N i ch t s ch l a ch t t a g e n ober außerhalb ber Schlachtzcit ist daS doppelte der Schlacht gebühren zu entrichten.

X. Besondere Gebühren:

Außer den vorstehend bezeichneten Gebühren werden fol­gende besondere Gebühren erhoben, wenn der Schlachthof benutzt wird:

1. durch Verweilen über bie Schlachtzcit hinaus für jede auch nur angefangene Stunde 1 M.;

2. wenn Fltischihkile geschlachteter Thiere oder diese selbst nach Schluß der Schlachträume in betreiben vcr bleiben 3 M.;

3. durch Einstellen von Vieh in den Seuchenstall außer­halb der Schlachtzcit (§ 4 Absatz 2 der Schlacht­hofordnung) 1 M. für jedcs Stück.

Hanan den 6. November 1900.

Der Magistrat.

Dr. Gebeschus.

Mtner umfaßt außer dem Unterhattungsb

Vorstehende Fütterung- Ordnung für den städtischen Schlacht­hof zu Hanau nebst Gebühren-Ordnung für denselben wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.

Hanau den 17. Dezember 1900.

Der Magierat.

Dr. Gebeschus.

Die von uns genehmigten Entwürfe zu den Hauhalts­plänen

der Oberrealschnlc,

höheren Mädchenschule

, Knaben- und Mädchen-Mittelschule und

j, Knaben- und Mädchen-Volksschule für das Rechnungsjahr 1901 liegen vom 21. Dezember d. 2^. an acht Tage lang im Rathhaus, Stadtsekrerariat, Zimmer Nr. 21, zur Einsicht der Gemeiudeangchörigcn offen. Hanau den 19. Dezember 1900.

Ter Magistrat.

Dr. Gebeschus. 20657

In das Güterrechlsregistcr ist eingetragen, Seite 4 unter Nr. 1:

Landwirth Wilhelm Eluschütz und Wilhelmine geb. Kloos zu Langenselbold".

Durch Vertrag vom 27. November 1900 ist die Er- rungenschaftsgemcinschafr gemäß § 1519 ff. Bürgerlichen Ge­setzbuchs vereinbart.

Eingetragen am 13. Dezember 1900.

Langenselbold den 13. Dezember 1900.

Königliches Amtsgericht. 20649

Ma ömorrne GMNstâÄe etc.

Verloren: 1 Paar Hosenträger. 1 Portemonnaie, Inhalt: ca. 4 M., 1 kleines Drahtportemonnaie, 1 kleiner Ponemonnaickalender, 1 italienische Münze und 1 kwines 20 Pfg.-Stück.

Hanau den 20. Dezember 1900.

Zur Rtichsfitranzlage.

Die Darlegungen des Staatssekretärs des Reicksschatz­amtes bei der ersten Lesung des Etats für 1901 im Reims- tage, nach denen die Reichèfinanzlage als nicki mehr so günstig wie in früheren Zeiten angesehen werden darf, haben eine Fluth von Vorschlägen aus finanzpolitischen Ge­biete gezeitigt. Die Finanzpo inker aller Parteien sind in Thätigkeit und es sonnte denn auch nicht aueble ben, daß mancher der so in die Oeffenilichkeit gebrachten Pläne recht sonderbar aussicht. Allgemeine Verwunderung aber muß es erregen, wenn von einer Selle gleichzeillg eine Erhöhung der Mairikularumlagen der Einzelstaaicn und eine Ermäßigung der Eiscnbahntarife vorgeschlazen wird. Es ist schon darauf hingewiesen, daß diejenigen Bundesstaaten, welche im Besitze von Bahnen sind, bei einer Erhöhung der Matrikularbeinäge nicht so schlecht stehen würden, wie die übrigen, weil sie meist in den Bahnen Einnahmequellen haben, deren Erträge über diese Eventualität besser hinforthelfen würden. Wollte man aber eingreifende Eisenbahn larifreformen mit umwiicnder Herabsetzung der Gebühren rorrehmcn, so würde man auch die Eiaalen mit eigenen Eisenbahnen bei ber Erhöhung der Matrikulai umlagert ebenso wie die anderen in die schwerste Kalamität bringen. Denn daß eine Herabsetzung der Tarife nicht mit einer Erhöhung der Einnahmen velbunden sein muß, wie sonst vielsach behauptet zu werden pflegt, hat der Vorgang bewiesen, der in der Rcickspostverwaltung in letzter Zeit zu beobachten gewesen ist. Auf der einen Seite wollen also d esc Fmanzpolitikcr den Einzelstaaten und darunter namentlich Preußen, die Einnahmen beschränken, auf der andern die Ausgaben durch die Steigerung der Leistungen an das Reich erhöhen und dabei verlangen sie, daß sowohl die Budgets der Einzelstaaten wie des Reichs in Ordnung bleiben. Es ist wirklich schwer, angesichts solcher Vorschläge noch an eine ernftâafte Diskussion der Frage zu glauben. Gesunde Finanzen sind bie Grundlagen einer gesunden Politik, erhalten wird man solche F nanzen aber nur können, wenn sic einmal in einer der wnihschaftlichen Entwickelung angepassten Form auègeftaltet werden und sodann, wenn die einzelnen Gemeinwesen nicht nur für die Bewilligung der Ausgaben, sondern auch für die Aufbringung der Einnahmen die volle Vcraulwot tung tragen. Nach diesen beiden Gesichts­punkten wird die Finanzpolitik auch in nächster Zeit geführt werden müssen, alle Vorschläge aber, die sich auf anderen Bahnen bewegen, führen von dem gesteckten Endziele ab. latt 12 Setten.