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Nr. 254 Dienstag den 30 Oktober UW

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Amtliches.

St^HM^srs ^anaiu Ordnung, betreffend

Abfuhr des Haus- und Straßenkehrichts.

Auf Grund der Beschlüsse des Magistrats vom 28. De­zember 1899/6. Februar 1900 und der Stadtverordneten­versammlung vom 22. März 1900 wird hierdurch in Ge­mäßheit des § 13 der Städteordnung für die Provinz Hessen- Nassau vom 4. August 1897 für den Bezirk der Stadt Hanau nachstehende Ordnung über die Abfuhr des Haus­und Straßenkehrichts erlassen:

8 1.

Die Stadt übernimmt die regelmäßige Abfuhr des Haus- und Straßenkehrichts, soweit derselbe nicht mit jeweiliger polizeilicher Erlaubniß von den Einwohnern zur eigenen Ver­fügung zurückbehalten wird.

§ 2.

Der zur Abfuhr bereit gestellte Haus- und Straßenkehricht geht mit dem Zeitpunkt des Ausladens in das Eigenthum der Stadt bezw. des Unternehmers über.

8 3.

Ausgeschlossen von der Abfuhr sind Steine, Bauschutt, größere Mengen von Papier, Tapeten, Stroh, Heu und dergl., die Abfälle (insbesondere Asche) aus Fabriken lind Maschinen- räumen, sowie Verbandstoffe und dergleichen Abgänge aus Krankenanstalten.

8 4.

Abgefahren wird der Kehricht nur dann, wenn er zu der durch Polizeiverordnung vorgeschriebenen Zeit und in den gleichfalls vorgeschriebenen Behältern, von denen Muster auf dem Stadtbauamt zur Einsicht ausgestellt sind, bereit gestellt wird.

8 5.

Zur Anschaffung und Instandhaltung der Behälter sind die Inhaber der Wohnungen, Geschäfts- und dergl. Räume verpflichtet.

Die Behälter werden von der Stadt gegen Zahlung des Selbstkostenpreises auf Antrag der zur Anschaffung Ver­pflichteten geliefert.

Minderbemittelten werden Teilzahlungen ohne Preisauf­schlag gestattet.

8 6.

Die städtischen Körperschaften sind berechtigt, vereinzelt liegende Grundstücke oder schwach bebaute Theile des Stadt­bezirks von der Abfuhr auszuschließen.

8 7.

Die Kosten der Abfuhr des Haus- und Straßenkehrichts werden auf die Stadtkasse übernommen.

8 8.

Die zur Ausführung dieser Ordnung erforderlichen Be­stimmungen werden durch Polizeiverordnung geregelt.

8 9.

Diese Ordnung tritt einen Monat nach ihrer Bekannt­machung in Kraft.

Hanau den 29. März 1900.

Der Magistrat.

Dr. Gebeschus.

Es wird hierdurch bescheinigt, daß vorstehende Ordnung gemäß § 13 der Städteordnung für die Provinz Hessen- Nassau vom 4. August 1897 nach vorhergegangener öffent­licher Bekanntmachung vom 20. Februar d. Js. ab während 2 Wochen zu Jedermans Einsicht im Rathhause offen ge­legen hat und Einwendungen nicht erhoben worden sind.

Hanau den 29. März 1900.

(L. 8.) Der Magistrat. . Dr. Gebeschus.

Vorstehende Ordnung wird hierdurch auf Grund des § 13 der Städteordnung für die Provinz Hessen-Nassau vom 4. August 1897 bestätigt.

Cassel den 20. April 1900.

(L. 8.)

Namens des Bezirks-Ausschusses.

Der Vorsitzende.

M o e l l e.

Polizeiverordmmg.

betreffend

die Abfuhr des Haus- und Straßenkehrichts in der Stadt Hanau.

Auf Grund der §§ 5 und 6 der Verordnung vom 20. September 1867, die Polizeiverwaltung in den neu er­worbenen Landesiheilen betreffend, und der §§ 143 und 144 des Gesetzes über die allgemeine Landcsvcrwaltung vom 30. Juli 1883 wird im Einverständnisse mit dem Magistrate dahier unter Aufhebung der Polizewerordnung vom 23. Juni d. Js. nachstehende Polizeiverordnung für den Stadtkreis Hanan erlassen:

8 1.

Die Abfuhr des Haus- und Straßenkehrichts, welche nach den Bestimmungen der Ordnung vom 29. März d. Ji. ge­schieht, erfolgt wöchentlich zweimal in jedem Bezirk § 3 durch den von der Stadt angenommenen Unternehmer. Die Abfuhr muß in der Zeit vom 1. April bis 30. September biS spätestens 9, in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März biS spätestens 10 Uhr vormittags beendet sein.

8 2.

Fällt ein Abfuhrtag auf einen Feiertag, so erfolgt die Abfuhr an dem vorhergehenden Werktage in den Stunden von 11/a bis 4 Uhr nachmittags.

8 3.

Die Abgrenzung der Bezirke und die Reihenfolge der von den Kehrichtwagen befahrenen Straßen wird von dem Magistrat bestimmt und öffentlich bekannt gemacht.

8 4.

Die Straßenreinigung ist von den bisher hierzu Ver­pflichteten zu besorgen. Der Straßenkehricht wird mit dem Hauskehricht an den bestimmten Abfuhrtagen durch die Kehricht­wagen mitgenommen.

8 5.

Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Polizei- verordnung ist die Neuanlegung von Aschen- und Kehricht­gruben, sowie die Aufbewahrung von Asche und Kehricht auf den Grundstücken, welche von der Kehrichtabfnhr nicht aus­geschlossen sind, in anderer Weise als in den im § 8 bezeich­neten Behältern verboten. Die vorhandenen Aschen- und Kehrichtgruben sind bis zum 1. Januar 1901 gänzlich zu beseitigen.

Ausgenommen von dieser Vorschrift sind die Grundstücke insoweit, als deren Besitzer von der Königlichen Polizei- Direktion die Erlaubniß erhalten, den Kehricht zur eigenen Verfügung zurück zu behalten, sowie die Grundstücke, auf denen von der Abfuhr ausgeschlossener Kehricht § 6 gewerbsmäßig entsteht.

8 6.

Der von der Stadt angenommene Unternehmer bezw. dessen Angestellte sind verpflichtet, sämmtlichen Haus- und Straßenkehricht abzufahren, wozu auch der Glas- und Por­zellanbruch, Schornsteinruß, der Inhalt von Sinkkästen und Ziegelfângern, Gartenabfälle, wie Blätter, Zweige, Gras nsw. gerechnet werden.

Ausgeschlossen von der Abfuhr sind Steine, Bauschutt, größere Mengen von Papier oder Tapeten, Stroh, Heu und dergl., die Abfälle (insbesondere Asche) von Fabriken und Maschinenräumen, sowie Verbandstoffe und dergl. Abgänge aus Krankenanstalten.

Es ist dem Unternehmer gestattet, auf Grund! eines be­sonderen Abkommens mit den betreffenden Besitzern die im Absatz 2 bezeichneten Abfälle zugleich mit dem Kehricht abzu- fahren, sofern dadurch nicht Unregelmäßigkeiten oder Ver­zögerungen im Abfuhrbetriebe entstehen.

Werden die im Absatz 2 bezeichneten Abfälle besonders abgefahren, so darf dies außerhalb der im § 1 bestimmten Zeit geschehen.

8 7.

Der fortzuschaffende Kehricht ist in Behältern von be­stimmter Beschaffenheit (§ 8) am Abend vor dem Abfuhr- tage, jedoch nicht vor 9 Uhr abends, entweder in der Haus­thüre (Thorfahrt) oder unmittelbar an der Vorderseite der Häuser bereit zu stellen. Ist ein Vorgarten vorhanden, so kann die Aufstellung unmittelbar am Eingänge hinter der Einstiedigung erfolgen.

In denjenigen Straßen, in welchen nicht gefahren werden kann, müssen die Behälter am Eingänge der betreffenden Siraße ausgestellt werden.

8 8.

Es dürfen nur Behälter von verzinktem Eisenblech, die mit beweglichem, fest schließenden Deckel und einem Henkel

versehen sind und 30 oder 24 Liter fassen, verwendet werden Dieselben müssen stets in einem so gutem Zustande erhalten werden, daß ihr Inhalt nicht durchrieseln kann.

Zur Anschaffung und Unterhaltung der erforderlichen An­zahl von Behältern, sowie zur Bereitstellung und Hurück- holuug derselben (vergl. 88 7 und 11) sind die Inhaber der Wohnungen, Geschäfts- und dergl. Räume verpflichtet.

8 9.

Die bereit gestellten Behälter dürfen nur soweit gefüllt sein, daß die Deckel völlig schließen. Das Durchsuchen und Durchwühlen des Inhalts der Behälter ist verboten.

8 10.

Die Entleerung der Behälter in die Kehrichtwagen ge­schieht durch die Führer derselben. Diese haben die Behälter nach ihrer vollständigen Entleerung geschlossen an den Stand­ort § 7 zurückzustellen.

Wird beim Entleeren der Behälter durch herabfallenden Kehrtch, die Straße verunreinigt, so ist dieselbe von dem Führer des Kerichlwagens sofort zu reinigen.

8 11.

Spätestens eine Stunde nach Ablauf der Abfuhrzeit (8 1) müssen die Behälter von der Straße entfernt sein.

8 12.

Es dürfen nur Kchricht-Abfuhrivagcn nach dem vom Magistrat vorgeschriebenen Muster verwendet werden.

Die Wagen sind stets in gutem Zustande, insbesondere in gutem Anstrich von dunkelgrauer Farbe zu erhalten. Sie müssen an sichtbarer Stelle die AufschriftStadt Hanau, Kehrichtwagen" und die fortlaufende Nummer tragen.

8 13.

Die bei der Abfuhr verwendeten Pferde müssen genügend kräftig und ausdauernd sein.

8 14.

Zu jedem Abfuhrwagen ist ein Führer zu stellen. Derselbe muß männlichen Geschlechts, zu der ihm obliegenden Arbeit körperlich geeignet, durchaus zuverlässig und nüchtern sein.

Die Absilhr und die damit in Verbindung stehenden Arbeite« müssen so ausgeführt werden, daß das Publikum dadurch möglichst wenig gestört oder belästigt wird.

8 15.

Den Angestellten des Unternehmers ist es untersagt, Trinkgelder oder sonstige Vergütungen (z. B. Nenjahrs- geschenke) für die ihnen nach dieser Verordnung obliegenden Leistungen zu erbitten.

Während des Beladens des Wagens darf n«r eine Einwurföffnung geöffnet sein.

Nach Beendigung des Einladens müssen alle Eiuwurf- Oeffnungen geschlossen gehalten werden.

Sind die Angestellten des Unternehmers wegen Zuwider­handlung gegen bie Bestimmung dieser Verordnungen wieder­holt bestraft, so ist der Unternehmer auf polizeiliches Erfordern verpflichtet, die betr. Angestellten nicht mehr bei dem Abfuhr- wesen zu beschäftigen.

Das Abladen, sowie das Lagern des abgefahrenen Haus­und Straßenkehrichts darf nur auf solchen Grundstücken er­folgen, welche von der Polizei-Direktion als hierzu geeignet bezeichnet worden sind. Die hierbei von der Pzlizei-Direktion gestellten Bedingungen sind aufs Genaueste zu befolgen.

8 19.

Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 1 und 2 ist die Polizei-Direktion zuzulassen befugt.

8 20.

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Polizei- verordnung werden mit Geldstrafe bis zu dreißig Mark, im Unvermögensfalle mit entsprechender Haft bestraft.

8 21.

Diese Polizeiverordnung tritt am 1. November d. Js. in Kraft.

Hanau den 20. Oktober 1900.

Königliche Polizei-Direktion. P 9152 v. Schenck.

Bekanntmachung.

Da der Schlußbestimmung des § 10 unseres Kassen­statuts, betr.

Die Anmeldung von Lohn-Veränderungen, nicht von allen Arbeitgebern die nöthige Beachtung geschenkt wird und es sich sehr häufig erst nach Krankmeldung eines Mitgliedes herausstellt, daß dasselbe in eine höhere Klasse ge-