Abonnements- Preis:
Jährlich 9 M.
Halbjährl. 4 «M 50 ^J.
Vierteljährlich
2 M 25 ^.
Für LnSmârtizr
Ubonnenten mit dem
Postaufschlag.
Die einzelne
Rümmer kostet
10 4.
Zugleich <5
AmtUchos Organ für $fsM- nnö LsnSKrois Hanau
Erscheint täglich mit Ausnahme der Sanu und Feiertage, mit beÜetrisliicku'e Beilage
EinrülknnzS- gebühr
für Stobl- und Landkreis Hanau 10 4 die 4geipaltme Äarinand- ;eik ober deren Raum, für Ausmärrs 15 4-
Im NeüamkNlheU die Zeile AO V ’3r
Auswärts :«I >
Wr 248
Diciistaff den 23. Oktober
1900
AMMchss.
^tabt^evs ^auau, Polizei-Werordmmg, betreffend
die Arbeiter-Fürsorge auf Bauten im kreise Hana«.
Sta»l-
Auf Grund der §§ 5 und 6 der Verordnung September 1867, die Polizei-Verwaltung in den wordenen Landcstheilcn betreffend, und der §§ 143 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung
vom 20.
Heu er- und 144 vom 30.
Juli 1883 wird im Einoerständniß mit dem Magistrate dahier folgende Polizei-Verordnung für den Stadtkreis Hanau erlassen.
§ 1.
Die Bestimmungen der Paragraphen 2 bis 5 finden Anwendung bei nachgenannten Bauten:
a) bei Hochbauten, wenn einschließlich der Poliere und Lehrlinge mehr als 10 Personen zur Zeit der Rohbauausführung gleichzeitig auf dem Bau beschäftigt sind. Während der Rohbauausführung vorübergehend beschäftigte Arbeiter, wie Zimmerleute und Steter «erden nichr m tuest Zayl einzerschnn
Ausgenommen von diesen Bestimmungen sind Umbauten stehender Gebäude und solche Neubauten, die an Stelle abgerissener Bauten errichtet werden.
b. Bei Tiefbauten, welche von Unternehmern ausge- führt werden, wenn an einer bestimmten Stelle des Baues mehr als 10 Personen länger als eine Woche gleichzeitig beschäftigt sind.
Ausgenommen sind Tiefbauten innerhalb des ge-
schlossenen
Stadtlerrains.
Zur Unterkunft schäftigten Arbeiter Ruhepausen müssen Mittel mindestens 2,
für die an Bauten (a und b § 1) be-
vom 15. Oktober bis 15_. März heizbar sein. Für die dauernd auf dem Bau beschäftigten Arbeiter (§ 1) sind in den Unlcrkunftsrüumen Sitzplätze zur Verfügung zu stellen. Baumaterialien irgend welcher Art dürfen in diesen Räumen nicht gelagert werden. Bei Tiefbauten müssen die Unterkunftsräume so belegen sein, daß der Beschäftigungsart eines jeden Arbeiters von der Unterkunftsstätte der Regel nach höchstens 750 m entfernt ist.
Für schwimmende Unterkunftsräume findet die Vorschrift über die nothwendige lichte Höhe keine Anwendung.
Innerhalb des geschlossenen Stadtgebietes kann die Kgl. Polizei-Direktion die Errichtung eines Unterkunftsraumes erlassen, insoweit andere Unterkunftsgclegcnheit nachgewiesen ist. Diesbezügliche Anträge sind von dem Bauunternehmer vor Beginn der Bauten (§ lau. b) schriftlich bei der Kgl. Polizei-Direktion zu stellen.
8 3.
Bei Hochbauten (§ la) müssen- für die in § la bezcich- ' neten Personen Aborte in solcher Zahl vorhanden fein,. daß ein Abort für höchstens 25 Personen dient.
Die Aborte müssen derart eingerichtet sein, daß von außen nicht hineingesehen werden kann; erforderlichen Falles sind vor den Thüren Blenden anzubringen.
Für Tiefbauten (§ 1b) kann die Polizeibehörde die Her- ftelluna solcher Aborte fordern.
S *
Für die nach 8 3 herzustellenden Aborte dürfen keine durchlässigen Gruben angelegt, sondern die Aborte müssen entweder an eine öffentliche Entwässerungsanlage vorschriftsmäßig angeschlossen werden, oder cs • müssen wasserdichte Tonnen, welche nach Bedarf rechtzeitig fortzuschaffcn und durch leere, mittels Kalkanstrichs desinfizirte Tonnen zu er- setzcil sind, ausgestellt werden. Diese Tonnen sind durch Sitz- und St off breiter zu verdecken. Bei freier, von Wohngebäuden entfernter Lage der Baustellen, ist die Herstellung einer Erdgrube gestattet.
Die Unterkunftsräume für die Arbeiter und die Aborte
bei ungünstiger Witterung und in den *
Räume geschaffen «erden, welche im müssen genügend erhellt sein und sind stets in reinlichem Zu-
1,20 in im Lichten hoch, mit Wänden um- stände zu halten.
schlossen und mit einem Dach versehen sind und deren
Grundfläche derart bemessen sein muß, daß auf jeden In Räumen, in denen offene Koaksfeuer ohne Ableitung am Bau dauernd beschäftigten Arbeiter (vergl. § 1) eine der entstehenden Gase brennen, darf nicht gearbeitet werden. Fläche von mindestens 0,40 qm entfällt. Dem Ermessen der; Sie dürfen nur vorübergehend von den die Koakskörbe be- Kgl. Polizei-Direktion bleibt es überlassen, eine Fläche von f aufsichtigcnden Personen betreten werden.
mindestens 0,30 qm in Ausnahmefällen genügen zu lassen,? 8 7.
aber auch eine größere Fläche zu verlangen. | Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Polizei-
Der betreffende Raum muß einen festen, trockenen Fuß-' Verordnung werden mit Geldstrafe bis zu dreißig Mark, im boden haben und auf besonderes Erfordern der Polizeibehörde1 Unvermögensfalle mit Haftstrafe bis zu drei Tagen bestraft,
sofern nicht nach den bestehenden Strafvorschrifien eine härtere Strafe verwirkt ist.
§ 8.
Diese Polizeiverordnung tritt einen Monat nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Hanau den 18. Oktober 1900.
Königliche Polizei-Direktion.
P 9122 v. S ch e n cf.
Ordnung,
betreffend
Abfuhr des Haus- und Stratzenkehrichts.
Auf Grund der Beschlüsse des Magistrats vom 28. Dezember 1899/6. Februar 1900 und der Stadtverordnetenversammlung vom 22. März 1900 wird hierdurch in Gemäßheit des § 13 der Städteordnung für die Provinz Hessen- Nassau vom 4. August 1897 für den Bezirk der Stadt Hanau nachstehende Ordnung über die Abfuhr des Haus- und Straßenkehrichts erlassen:
8 1.
Die Stadt übernimmt die regelmäßige Abfuhr des Haus- 1 unb Straßenkehrichiâ, soweit derselbe nicht mit jeweiliger I volireilicher Erlaubniß von den Einwohnern rur eiaenen Ler- m^ur^ zrrcâckvchauen »wo,
8 2.
Der zur Abfuhr bereit gestellte Haus- und Straßcnkchricht geht mit dem Zeitpunkt des Ausladens in das Eigenthum der Stadt bezw. des Unternehmers über.
S 3.
Ausgeschlossen von der Abfuhr sind Steine, Bauschutt, größere Mengen von Papier, Tapeten, Stroh, Heu und dergl., die 'Abfäfle (insbesondere Asche) aus Fabriken und Maschineu- räumen, sowie Verbandstoffe und dergleichen Abgänge aus Krankenanstalten.
8 4.
Abgefahren wird der Kehricht nur dann, wenn er zu der durch Polizeioerordnung vorgeschriebenen Zeit und in den gleichfalls vorgeschriebenen Behältern, von denen Muster auf dem Stadtbauamt zur Einsicht ausgestellt sind, bereit gestellt wird.
8 5.
Zur Anschaffung und Instandhaltung der Behälter sind die Inhaber der Wohnungen, Geschäfts- und dergl. Räume verpflichtet.
Die Behälter werden von der Stadt gegen Zahlung des Selbstkostenpreises auf Antrag der zur Anschaffung Verpflichteten geliefert.
Feuilleton
Die Pariser Weltausstellung.
XXVII. (Schluß.)
Im Bereiche der Hausfrau.
Zu den vielen Tageszeitungen, die in Paris regelmäßig erscheinen und deren bekanntlich zu jeder Tageszeit eine andere als soeben erschienen von eilig daherstürmendcn Verkäufern mit Gesang und Trara verkündet wird, gehört auch „La Fronde", die Zeitung der Pariser Frauenrechtlerinnen. Feminismus nennt man das hier zu Lande und ist männiglich unterrichtet über die mancherlei Gedanken nnd Gesinnungen, die von den Anhängerinnen der „Fronde" gehegt und gepflegt werden. Allerdings fehlt es nicht an Leuten, die von den Damen der „Fronde" ganz respektloscrweise als von — horribile dictu — gewissen Vierfüßlern sprechen, ans deren dicker. Haut jene kräftigen Haare gedeihen, die in Gestalt von Bürsten und Besen so außerordentlich viel zur Sauberkeit und zum Wohlergehen der Kulturmenschen beitragen., , Sicherlich ist es ungerecht, hart und ein wenig echt französisch grob, solche polizeiwidrigen Ausdrücke zu gebrauchen, denn die Damen der „Fronde" sind außerordentlich korrekt und meinen es von Herzen gut mit ihren Mitschwestern und mit sich selber. Vielleicht sind sie ein wenig kurzsichtig, ein wenig zu unempfindlich gegen Staub und Schmutz, vielleicht auch Beides in zu hohem Grade.
In manchem Punkte haben sie indessen nicht so ganz unrecht. Auf ihrem Programme steht nämlich neben gar vielen andern schönen Dingen auch der Satz, man solle die Knaben bis zu ihrem zehnten Lebensjahre dazu anhalten, allerlei kleine häusliche Verrichtungen, wie Kartoffelschälen, GemüsepnZn
u. s. w. ausführen zu lassen. Sie würden dann, so meint man, in ihrem spätern Leben ganz genau wissen, was es mit der gemeinhin so gering geachteten Arbeit der Frauen auf sich hat, und würden sich hüten, wegwerfend von den Frauen zu reden. Ob dieses Mittel Erfolg haben würde, muß allerdings die Zukunft lehren. Aller Wahrscheinlichkeit nach wird cs dessenungeachtet immer noch Flegel geben, die niemals begreifen, daß der Mann nicht werth ist, eine Mutter gehabt zu haben, der im Stande ist, von den Frauen ernsthaft schlecht zu sprechen und zu denken. Glücklicherweise sind aber die Männer dieser Art recht sehr in der Minderzahl, und da, wo der Mann sein Bestes gibt, ist er immer bereit, anzuerkennen, daß cs ihm unmöglich sein würde, seine hohen Ziele ohne Beihilfe der Frau zu erreichen. Ob und inwieweit dies durch thatkräftige Erwerbsarbeit der Frau geschehen kann, läßt sich jetzt noch nicht entscheiden. Außer allem Zweifel steht, daß der Schwerpunkt weiblichen Schaffens immer auf dem eng umgrenzten Gebiete der Hausfrau liegen wird.
Bedenkt man, daß nach dem Berichte des wunderschön ausgestatteten amtlichen Kataloges des deutschen Reiches die Ausgaben für Nahrungsmittel in den meisten Familien den größten Antheil an den Ausgaben hat, so braucht man von Volkswirthschaftslehre nur ganz wenig zu verstehen, um zu begreifen, welchen wichtigen Hebel der Volkswohlfahrt die Frau schon an diesem einen einzigen Punkte in den Händen hält. Sieht man nun ferner, daß z. B. der Fleischverbrauch in Deutschland sich seit 1860 auf den Kopf der Bevölkerung um mehr als das Dreifache gesteigert hat, so gelangt man wieder zu der Einsicht, daß ein solcher Fortschritt ohne Beihilfe der Frau ganz unmöglich gewesen sein würde. Bon höchster Bedeutung ist auch der Umstand, daß der Branntweinverbrauch im Vergleich zum Biergenuß ständig fällt. Beachtcnswcrth ist ferner die Erscheinung, daß Handel und Industrie fortwährend darauf bedacht sind, die Arbeit der Hausfrau zu
erleichtern und zu vereinfachen — gewiß ein Zeichen dafür, daß man die Frau durchaus nicht als bloße Sklavin und Arbeitsmaschine angesehen haben will. Man bereitet nicht mehr, wie in alten Zeiten, die Speiseoorräthe jedes einzelnen Haushaltes am eigenen Herd. Das Alles läßt sich im großen Stil viel leichter und einfacher Herstellen. Wenn gelegentlich kleine Liebhabereien des Familien-Geschmacks geopfert werden müssen, so hat man dafür die Garantie, daß niemals durch zufälliges Mißlingen pekuniäre Verluste herbeigeführt werden.
Unter Berücksichtigung dieses schwerwiegenden Gesichtspunktes begeben wir uns in die Gruppe „Nahrungsmittel", welcher man hinter dem großen Fcstsaal und der Maschinen- Halle eine Wohnstätte bereitet hat. Hier wie überall erfreuen geschmackvolle Dekorationen das Auge. Mit besonderm Reize sind die deutschen Abtheilungen umgeben, deren Schmuck in Gewinden von Getreide und Laubwerk besteht. Was gibt cs hier nicht Alles an kräftigen Nähr-, an erfrischenden Genuß- mitteln! Flcischk-nserven, als da sind: Pommersche Spickgans, Braunschweiger Würste und solche aus Gotha, Göttingen, Regensburg (Knackwurst), Frankfurter Würstchen und Jauersche aus Berlin, Hamburgs Rauchfleisch, feine Fleisch- konierven aus Lübeck, Metz und Straßburg, Räucherfische aus Schleswig-Holstein, Hasen aus Mitteldeutschland, und was man sonst noch wünschen kann. Es folgen die vielen Milch- genossenschaften, sterilisirte Milcharten, z. B. aus Rüdesheim, der Warcner Frischmilch-Export, Schmelzbutter, Margarine, Palmin; die Stärkungsmittel aus Eiweiß, obenan das weltbekannte Tropon; das Eulactol, das vorwiegend aus Milch besteht; Weinessig von Hengstenberg, Senf (Kühn-Berlin), Nudeln, Hafermehl (Knorr), geschälte Erbsen, Kaffee-Ersatz, Chokolade, Bretzeln, Friedrichsdorfer Zwieback, Frankfurter Brenten, Aachener Printen, Lübecker Marzipan, westfälischer Pumpernickel, Baumkuchen aus Charlottenburg und Salzwedel,