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XL 246. Samstag den 20. Oktober 1900
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«Miilche».
Polizeiverordnung, betreffend den Verkehr mit Fahrrädern auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen.
Auf Grund der §§ 137 und 139 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (G.-2. S. 195) und gemäß der 88 6, 12 und 13 der Verordnung vom 20. September 1867 (G.-I. S. 1529) wird unter Zustimmung des Provinzialraths für den Umfang der Provinz Hessen-Nassau Folgendes verordnet:
§ 1. Die für den Fuhrwerksverkehr geltenden Vorschriften finden auf das Fahren mit Fahrrädern auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plötzen sinngemäß Anwendung, soweit nicht in den folgenden Paragraphen andere Bestimmungen getroffen sind.
§ 2. 1) Bei dem Fahren mit Fahrrädern dürfen, sofern nicht besondere Wege für den Fahrradverkehr eingerichtet sind, nur die für Fuhrwerke bestimmten Wege und Straßen benutzt werden. Außerdem ist der Fahrradverkehr außerhalb der geschloffenen Ortschaften auch auf den neben den Fahrstraßen hinführenden Banketten gestattet.
2) D ie Wegepolizeibehörden sind befugt den Verkehr mit Fahrrädern auf bestimmten Fußwegen zuzulassen.
3) B ei Benutzung dieser Bankette und dieser Fußwege (Abs. 2 und 3) haben die Radfahrer den Fußgängern in jedem Falle auszuweichen und bei lebhaftem Fußgängerverkehr langsam zu fahren.
§ 3. 1) Die Wegepolizeibehörden sind befugt, das Befahren bestimmter Wege, Straßen, Brücken und Plätze, sowie Theile derselben einschließlich der Bankette neben den Fahrstraßen mit Fahrrädern oder mit bestimmten Arten von Fahrräder ganz oder zeitweilig zu untersagen. Das Verbot ist öffentlich bekannt zu machen; außerdem sind die nach Absatz 1 für Fahrradverkehr verbotenen Wege, sofern nicht wegen besonderer örtlicher Verhältnisse durch die LandeSpolizeibehörde eine Ausnahme gestattet wird, mit deutlich lesbaren, das Verbot enthaltenden Tafeln zu versehen.
2) Die bereits bestehenden Verbote bleiben in Kraft.
3) Ob und inwieweit Ausnahmen von den vorstehenden Verboten (Absatz 1 und 2) für den dienstlichen Fahrräderoerkehr der Beamten der Reichs-Post- und Telegraphen-Verwal- tung und anderen öffentlichen Verwaltungen zuzulassen sind, unterliegt der Entscheidung der Minister der öffentlichen Arbeiten und des Innern.
§ 4. 1) Jeder Radfahrer ist zur gehörigen Vorsicht bei der Leitung seines Fahrrades verpflichtet.
2) Uebermäßig schnelles Fahren, Umkreisen von Fuhrwerken, Menschen und Thieren und ähnliche Handlungen, welche geeignet sind, Menschen oder Eigenthum zu gefährden, den Verkehr zu stören, Pferde oder andere Thiere scheu zu machen, sind verboten.
3) Wettfahren auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen bedürfen der Genehmigung der Wegepolizeibehörde.
§ 5. 1) Innerhalb der Ortschaften und überall da, wo ein lebhafter Verkehr von Wagen, Reitern, Radfahrern oder Fußgängern statlsindet, darf nur mit mäßiger Geschwindigkeit gefahren werden.
2) B eim Passiven von engen Brücken, Thoren und Straßen, beim Einbiegen aus einer Straße in die andere, bei scharfen unübersichtlichen Straßenkrümmungen, bei der Ausfahrt aus Grundstücken, die an öffentlichen Straßen liegen und bei der Einfahrt in solche Grundstücke muß so langsam gefahren werden, daß das Fahrrad nötigenfalls auf der Stelle zum Halten gebracht werden kann.
3) I n allen diesen Fällen, sowie beim Bergabfahren, ist es verboten, beide Hände gleichzeitig von der Lenkstange oder die Füße von den Pedalen zu nehmen.
§ 6. Während der Dunkelheit sowie bei starkem Nebel ist jedes Fahrrad mit einer hell brennenden Laterne zu^ versehen. Ihr Licht muß nach vorn fallen, ihre Gläser dürfen nicht farbig sein.
§ 7. Jedes Fahrrad muß mit einer sicher wirkenden Hemmvorrichtung und einer helltönenden Glocke versehen sein.
§ 8. 1) Der Radfahrer hat entgegenkommende, zu überholende, in der Fahrrichtung stehende oder die Fahrrichtung kreuzende Menschen, insbesondere auch die Führer von Fuhrwerken, Reiter, Treiber von Vieh u. s. w. durch deutlich hörbares Glockenzeichen rechtzeitig auf daS Nahen des Fahrrades aufmerksam zu machen.
2 ) In gleicher Weise ist das Glockenzeichen zu geben vor Straßenkreuzungen, sowie in den in § 5 Abs. 2 angeführten Fällen. Mit dem Glockenzeichen ist sofort anfzu- hören, wenn Pferde oder andere Thiere dadurch unruhig oder scheu werden.
3 ) Zweckloses oder belästigendes Läuten ist zu unterlassen.
§ 9. Entgegenkomniendcn Fuhrwerken, Reitern, Radfahrern, Fußgängern, Viehtransporten u. s. w. hat der Radfahrer rechtzeitig und genügend nach rechts auszuweichen oder, falls die Oertlichkeit oder sonstige Umstände dieS nicht gestalten, so lange anzuhalten oder abzusteigen bis die Bahn frei ist. Das entgegenkommende Fuhrwerk u. s. w. hat dem Radfahrer soviel Platz frei zu lassen, daß der Radfahrer auf der Fahrstraße ohne Gefahr rechts ausweichen kann.
§ 10. 1) Das Ueberholen von Fuhrwerken u. s. w. Seitens der Radfahrer hat nach der für Fuhrwerke vorgeschriebenen Seite zu erfolgen.
2) Das zu überholende Fuhrwerk u. s. w. hat auf das gegebene Glockenzeichen soviel Platz frei zu lasten, daß der Radfahrer auf der Fahrstraße ohne Gefahr vorbeifahren kann.
3) An Ecke« und Kreuzungspunkten von Straßen, auf schmalen Brücken, in Thoren, sowie überall, wo die Fahrbahn durch Fuhrwerke u. s. w. verengt ist, ist daS Ueberholen verboten.
§ 11. 1) Wenn ein Pferd oder ein anderes Thier vor dem Fahrrade scheut, oder wenn sonst durch das Vorbeifahren mit dem Fahrrade Menschen oder Thiere in Gefahr gebracht werden, so hat der Radfahrer langsam zu fahren oder erforderlichen Falls sofort abzusteigen.
2) Geschlossen marschirenden Truppenabtheilungen, Königlichen und prinzlichen Equipagen, Leichen- und anderen öffentlichen Auszügen, den Fuhrwerken der Kaiserlichen Post und der Feuerwehr, sowie den Fuhrwerke«, welche zur Besprengung oder Reinigung der öffentlichen Straßen dienen, ist von dem Radfahrer überall völlig Raum zu geben.
8 12. Auf den Haltruf eines polizeilichen Exekutiv- beamten ist jeder Radfahrer verpflichtet, sofort einzuhalten und abzusteigen.
8 13. 1) Es müssen bei sich führen und den Aufsichts- beamten auf Verlangen vorzeigen:
a. Radfahrer, welche in Preußen einen Wohnsitz haben, eine auf ihren Namen lautende, von der zuständigen Behörde des Wohnortes ausgestellte, für die Dauer des Kalenderjahres giltige Radfahrkarle. — Die Radfahrkarte wird durch die Ortspolizeibehörde ausgestellt. Für Personen unter 14 Jahren erfolgt die Ausstellung auf Antrag des Vaters, Vormundes oder sonstigen Gewalthabers.
b. Radfahrer, welche ihren Wohnsitz außerhalb Preußens in einem Staat haben, in dem Radfahrkarten gleicher oder ähnlicher Art vorgeschrieben sind, eine nach den dortigen Bestimmungen giltige Radfahrkarte.
c. Radfahrer, welche weder in Preußen noch in einem unter b. genannten Staate ihren Wohnsitz haben, einen anderweitigen genügenden Ausweis ihrer Person.
2) M ilitärpersonen, sowie uniformirtc und mit einem Dienstabzeichen versehene Beamte, welche das Fahrrad dienstlich benutzen, bedürfe« einer Radfahrkarte oder eines sonstigen Ausweises nicht.
§ 14. Uebertretungen dieser Polizeiverordnung und der darin vorbehaltenen Anordnungen der Wegepolizeibehörde werden mit Geldstrafe bis zu 60 Mk., im Unvermögensfalle mit entsprechender Hast bestraft, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen eine härtere Strafe eintritt.
§ 15. Diese Polizeiverordnung tritt am 1. Januar 1901 in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt werden unbeschadet der Bestimmungen des 8 3 alle sonst bisher erlassenen Polizeiverordnungen über den Verkehr mit Fahrrädern auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen aufgehoben.
Cassel am 11. September 1900.
Der Ober-Präsident.
V 9297 J. V.: Fromme.
^and&rei# ^anau.
Bekanntmachungen des Königlichen Landrathsamtes.
Unter den Schafen zu Schlierbach (Kreis Gelnhausen) ist die Räude ausgebrochen.
Hanau den 18. Oktober 1900.
Der Königliche Landrath.
V 9892 v. Schenck.
Die heutige Nummer umfaßt außer dem .Unterhattuugsblatt 16 Seiten.
Vorladung.
Von dem hiesigen Magistrat ist der Antrag auf Feststellung der Entschädigung für das zur fluchtlinienplanmäßigen Freilegung nothwendige, im Enteignungswege zu erwerbende Grundstück DI) Nr. 65, Eigenthum des Er n st Friedrich Braun dahier, gestellt woidcn.
Von dem Herrn Regierungs-Präsidenten zu Cassel zum Kommissar für daS Emschädigungsvcrfahren ernannt, habe ich gemäß 88 24 ff. deS Enteignungsgesetzes vom 14. Juli 1874 zur Verhandlung mit den Parteien über die zu gewährende Entschädigung Termin auf
Dienstag den 30. Oktober 1900, vormittag- 11 Wir,
auf Zimmer Nr. 9 des Königlichen Laudrathsamtcs, Parade- platz Nr. 1 hiersclbst, anberaumt.
Zu diesem Termin werde ich die Beteiligten, soweit sie mir bekannt sind, besonders schriftlich tinlaben.
Die mir unbekannten Personen aber, welche an der Enteignung der oben gebauten Grundfläche ein Interesse zu haben glauben, lade ich gemäß 8 25 des vorgenannten EnteignungS- gesetzes hierdurch zur Wahrung ihrer Rechte unter der Verwarnung vor, daß bei ihrem Ausbleiben auch ohne ihr Zuthun die Entschädigung festgestellt und wegen deren Auszahlung oder Hinterlegung verfügt werden wird.
Etwa erscheinende Vertreter müssen mit Vollmachten versehen sein.
Hanau den 17. Oktober 1900.
Valentiner, RegierungS-Assessor.
^taOtUrei^ ^anau.
WekarmtMchimgek des OkerLürzermeisteramte-.
Bekanntmachung.
In der Anlage bringen wir die „Vorschriften für die Entnahme von elektrischem Strom von dem städtischen Elektrizität« Werke zum Privatgebrauche" zur öffentlichen Kenntniß.
Hanau den 19. Oktober 1900.
Der Magistrat.
Dr. Gebeschus.
Bekanntmachung.
Gemäß § 7 des Ortsstatuts, bctr. das Gewerbegericht in Hanau, wird hierdurch bekannt gemacht, daß die Neuwahl der Beisitzer und Ersatzbeisitzer des Gewerbegerichts am Montag den 22. Oktober 1900 in den Stunden von mittags 12 Uhr bis abends 6 Uhr im unteren Saale des Neustädter Rathhauscs ftatifinben wird.
Sowohl die Arbeitgeber als auch die Arbeitnehmer haben je
6 Beisitzer und
6 Ersatzbeisitzer
auf getrennten Wahlzetteln zu wählen; Wahlzettel, welche mehr als 6 Namen enthalten, sind ungiltig.
Auf die Wahl finden die nachstehend abgedruckten Bestimmungen der §8 6 bis 10 des Ortsstatuts Anwendung.
Für den im § 7 des Statuts vorgesehenen Ausweis der Arbeitnehmer können Formulare in der Gcrichtsschreibcrei des Gewerbegerichts, Neustädter Rathhaus, Zimmer Wr. 21 (zwei Treppen hoch) werktäglich von 10 bis 12’/» Uhr kostenfrei in Empfang genommen werden, woselbst auch jede weitere zur Sache erforderliche Auskunft ertheilt wird.
Der Vorsitzende des Gewerbegerichts.
Dr. Gebeschus. 15383
§ 6.
Wahlberechtigt sind:
1. als Arbeitgeber alle über 25 Jahre alten männlichen Gewerbetreibenden, die ihr Gewerbe hier gemäß 8 14 der Gewerbeordnung zur Anmeldung brachten und seit mindestens einem Jahre in dem Bezirk des Gewerbegerichts Wohnung oder Beschäftigung haben;
2. als Arbeitnehmer alle über 25 Jahre alten männlichen Arbeiter, die seit mindestens einem Jahre in dem Bezirk des Gewerbegerichts Wohnung oder Beschäftigung haben.
Als gewerbliche Unternehmungen werden für die Frage der Wahlberechtigung der Arbeiter auch die vom Staate, oder der Gemeinde ausgeführten oder betriebenen betrachtet. Zu den vorstehenden Personen gehören aber nicht Gehilfen und