Einzelbild herunterladen
 

Nbonnemeuts- Preis:

Jäbrkich 9 »M.

HMbjähri. 4 ^150 A»

Vierteljährlich

2 ,« 25 ^.

Für auswärtige Uboiincnken mit dem l-erregenden Poikauischiag.

eiwrfkhrag». gebühr

für Stadt- und Laub» hti« Hanau 10 A M* 4gtfyattent Karmond- 3*» »d« bereit Raum, für AnSwärls 15 A*

Jm NcNa-nenlheil die Zeile 26 A, M

AuSivärtS 30 A-

» Amtliches Organ für Strr St- unS LanSKreis Vansu.

10 A Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.

M 238.

Donnerstag den 11. Oktober

1900

AMttiche-.

StcrHM^srs ^anau.

BelaustUachunges des Oberbürgermeisteramtes.

Schlachthofordnung für den städtischen Schlachthsf z« Hanan.

Die Einrichtung und Verwaltung des SchlachthofeS steht unter der Aufsicht des Magistrates.

Als Schlachthofvorsteher und Sachverständiger für Fleisch­beschau ist ein approbirter Thierarzt angestellt, welcher alles in das Schlachthaus gelangende Vieh zur Feststellung seiner Gesundheitszustandes sowohl vor als nach dem Schlachten einer Untersuchung zu unterziehen hat.

In sanitäts- und veterinirpolizeilicher Beziehung ist der Schlachthof der Kontrole des Krcisthicrarztes unterstellt.

Zum Schlachchofe im Sinne dieser Schlachthofordnung gehören auch die Nebenanlagen und Hofrâume des Schlacht- Hofes.

8 2.

Der Schlachthofvorsteher und die Hallenmeister »der deren Stellvertreter haben die Ordnung im Schlachthofe zu über­wachen und aufrecht zu erhalten und cs muß denselben von Allen, welche den Schlachthof benutzen oder in demselben sich aufhalten, ohne Widerrede Folge geleistet, auch jede Auskunft ertheilt werden, unbeschadet einer etwaigen Beschwerde an den Magistrat.

Alle Anordnungen der genannten Beamten find, auch wenn solche seitens der Betheiligten angefochten werden, sofort auszuführen.

8 3.

Vieh, welches auf Wagen u. s. w. nach dem Schlacht- hofe gebracht wird, muß mit der größten Schonung unter Benutzung der hierzu vorhandenen Hilfsmittel abgeladcn werden. Jede Tierquälerei ist verboten. Bullen müssen mit verbundenen Augen, gehörig gefesselt, mit zwei starken Stricken zum Führen und mit haltbarem Sprungseile versehen sein und von mindestens zwei über 16 Jahre alten Treibern be­gleitet werden.

Mit Pferden oder Rindvieh bespannte Wagen dürfen nicht in den inneren (östlichen) Hof gefahren werden. Die Wagen müssen, sofern sie nicht hiesigen Metzgermeistern gehören, so­fort nach dem Abladen aus dem Schlachthofe weggefahren werden.

8 4.

Schlachtthiere, welche nicht sofort abgeschlachtet werden können, müssen, nachdem sie durch den Hallenmeister unter­sucht worden sind, in den betreffenden Stallungen. unter­gebracht und fest angebunden werden. Für den durch los­kommende Thiere verursachten - Schaden haften die Eigen­thümer derselben.

Außerhalb der im § 9 bestimmten Zeit darf Vieh nur in den Seuchenstall eingestellt (eingebracht) werden.

§ 5.

Zum Tränken des in den Ställen eingestellten Viehes find die dazu bestimmten Blccheimcr zu benutzen; dieselben sind nach dem Gebrauche zu reinigen und wieder aufzuhängen.

8 6.

Für die Sicherheit des eingestellten Viehes übernimmt die Schlachthofoerwaltung keinerlei Gewähr; das Vieh steht viel­mehr auf Gefahr des EigenthümerS.

Für Fütterung und Streu des Großviehes, sowie allen in den Seuchenstall eingestellten Viehes sorgt die Schlachthof- Verwaltung gegen an die Schlachthofkasse zu zahlende Gebühr.

Für die Fütterung des Kleinviehes, mit Ausnahme des in den Seuchenstall eingestellten, hat der Eigenthümer des­selben zu sorgen. ?

Sollte die Entseuchung der Stallungen nothwendig werden, weil ein als anscheinend gesund eingebrachtes Stück Vieh hinterher als krank oder senchenverdächtig befunden wird, so wird die Entseuchung auf Kosten des Besitzers des einge­brachten Thieres vorgenommen.

8 8.

Das im Stalle eingestellte Vieh muß spätestens am vierten Schlachttage abgeschlachtet werden. Ausgenommen hiervon ist:

a. seuchenkrankes oder seuchenverdüchtiges oder ansteckungs­verdächtiges Vieh,

b. Vieh, welches auf Anordnung der Polizeibehörde zu beobachten ist.

Der Schlachthofvorsteher kann jedoch wegen Raummangels die friere Abschlachtung des Viehs mit Ausnahme des unter

b bezeichneten, oder die Entfernung desselben auS dem Stalle, sofern solches sanitäts- bezw. veterinärpolizeilich zulässig ist, veranlassen.

8 9.

Die Schlachträume des städtischen SchlachthofeS sind mit Ausnahme der Sonn- und Festtage täglich geöffnet und zwar:

a. vom 1. April bis 30. September von morgen- 6 bis abend? 7 Uhr,

b. vom 1. Oktober bis 31. März von morgens 7 bis abends 6 Uhr.

Großvieh, Schweine und Hämmel müssen mindestens eine Stunde, Kälber '/, Stunde vor Schluß der Schlachträumc bereits getödtet sein.

Zu Nothschlachtungen kann mit Genehmigung der Polizei­behörde, welche von dem Besitzer des Thieres zu erwirken ist, am Sonntage der Echlachthof geöffnet werden. Ueber die Nothwendigkeit entscheidet der Schlachthofvorsteher. Thier- ärztliche Untersuchung findet jedoch erst am nächsten Werk­tage statt.

8 io.

Die den Schlachthof Benutzenden haben sich so einzurichten, daß sie denselben um die vorgeschriebenc Zeit des Schlusses unbedingt verlassen; sollte in einzelnen Fällen ein längeres Verbleiben oder nach Schluß des Schlachthofes oder an Nicht­schlachttagen die Benutzung desselben nothwendig werden, so ist eine besondere Benutzungsgebühr neben den übrigen Ge­bühren zu entrichten.

Als Benutzung des Schlachthofes ist eS anzusehen, wenn Fleischtheile deS geschlachteten Thieres oder dieses selbst in den Schlachträumen verbleiben.

Das Schlachten nach Schluß deS SchlachthofeS ist nur zu gestatten in Unglücks- oder Scuchefällen, bei akuten Er­krankungen (z. B. Blâhsucht), oder bei polizeilicher An­ordnung.

Der Freibank überwiesenes Fleisch muß noch am Schlacht­tage vor Schluß der Schlachträume in die Freibank-Kühlzelle gebracht werde«.

8 11.

DaS Dienstzimmer des Schlachthofoorstehers bleibt mittags von */«l bis */a3 Uhr geschlossen.

§ 12.

DaS Betreten der Dicnstzimmer und der Maschinenräume ist nur dem Aufsichtspersonal, der Eintritt in den Schlacht­hof nur denjenigen Personen gestattet, welche in demselben bezügliche Geschäfte haben. Andere Personen (auch Handels­leute) bedürfen zum Eintritt die Erlaubniß des Vorstehers.

Kindern unter 14 Jahren ist der Eintritt in den Schlacht­hof beziehungsweise daS Verweilen in demselben verboten.

8 13.

Hunde dürfen weder in den Schlachthof eingebracht, noch in der Umgebung desselben angebunden werden. Wagen und Karren sind ordnungsmäßig aufzuftellen, an- und abzufahren.

8 ".

Untersagt ist alles Lärmen, Streite«, Singen oder Pfeifen, sowie Cigarren oder Tabakspfeifen, sie mögen brennen oder nicht, in den Hallen, Ställen oder im Hofe im Munde oder in der Hand zu halten.

8 15.

Jeder, der den Schlachthof benutzt, hat bei seinen Ar­beiten die größte Reinlichkeit zu beobachten. Boden, Tische und Wände, sowie das benutzte Handwerkszeug sind vom Unrath und Blut rein zu halten. Ungeborene Thiere, un­brauchbare Fleischtheile, wie kranke Lungen oder Lebern, sowie Fleischabfälle, Thieraugen, Haare (mit Ausnahme von Schwcine- borsten) u. s. w. dürfen nicht mitgenommen werden, sondern sind sofort in den dazu bestimmten Behälter zu verbringen.

8 16.

Das zum Schlachten bestimmte Vieh darf erst dann in die Schlachthalle» eingebracht werden, wenn dasselbe unter­sucht ist, alle Vorbereitungen zum sofortigen Abschlachten getroffen sind und der Schlachtschein abgegeben ist.

Das Einbringen der Thiere in die Großviehschlachthalle darf nur durch die nach dem (inneren) Hof führende Thür geschehen; ebenso darf auch nur an dieser Fleisch auf die Wagen geladen werden.

§ 17.

Die Schlachtung hat in gewerbsüblicher Weise unter Ver­meidung von Thierquälerei möglichst schnell durch geübte Metzger zu geschehen.

Alle Thiere (Großvieh, Schweine, Kälber), welche nicht zur Schächtung nach jüdischem Ritus bestimmt sind, müssen vor der Blutentziehung völlig betäubt werden, wozu bei Großvieh mindestens 2 Personen thätig sein müssen.

Bei Bullen, (»wie in jedem anderen Falle, wo der Schlacht- hofvorsteher es anordnet, muß die vorhandene SchlachtmaSke angewcndet werben.

Schwächliche Personen dürfen zum Betäuben (Schlagen) von Thieren nicht verwendet werden oder sich verwenden lassen.

8 18.

Das Niedersten (Niederschnüren) der Thiere zum Schächten hat vorsichtig Hub ohne Tierquälerei zu geschehen, mb zwar erst dann, wenn der Schächter zur sofortigen Ausführung bei SchächlschnittcS bereit steht. Es ist deshalb untersagt, daß gleichzeitig mehr als zwei Thiere zum Schächten nieber« gelegt werben. Das Niederlegen und Schächten hat genau in der Reihenfolge, wie die Schâchtkartcn abgegeben wurden, zu erfolgen.

Der Kopf bei Thieres muß nach dem Schnitte bis zum Verschwinden der Muskelkrimpfe festgehalten werden. Vorher darf überhaupt bei allen geschichteten Thieren keine weitere Behandlung vorgenommen werben.

DaS Schächten darf nur durch een der zuständigen Be­hörde ermächtigte Personen vargenommen werden.

8 19.

Das Schlachten ist nach der Reihenfolge der Einfuhr in die Echlachträume möglichst rasch und an dem vom Hallen- mcister angewiesenen Platz »orzunehmen.

Kommen von einem Metzger mehrere Ochsen, Kühe oder Rinder zu» Schlachten, so muß das erste Stück fertig ge» schlachtet sein, ehe ein weiteres in die Schlachthalle gebracht werben darf. Ebenso dürfen nicht mehr als 5 Himmel oder Kälber auf ein Mal von einem Metzger in die betreffende Schlachthalle eingebracht werden. Diese müssen vollkommen fertig geschlachtet sein, ehe die übrigen Thiere eingebracht werben dürfen.

8 20.

Sämmtliches Groß- und Kleinvieh, auch Kälber, Hämmel und Ziegen müssen im Schlachthof ausgeschlachtet werben. DaS Aufblasen der Kälber und Hämmel ist verboten.

DaS Schlachten von Kälbern, die noch nicht acht Schneidezähne haben, deren mittlere vier mit der Schaufel vollständig durch das Zahnfleisch durchgedrungen find, ist verboten.

Da? Fleisch und die Abfälle dürfen nur, wenn kein Blut mehr abfließt und nur mit reinen Tüchern bedeckt ober in bedeckten Wagen bcz«. Karren aus dem Echlachthof ausge­führt werden.

8 21.

Das Blut der geschlachteten Thiere darf mir in reine mit «utschließendem Deckel versehene Gefäße aufgefangen und weggebracht werden. ZumSchlagen" des Blute« sind nur die hierfür bestimmten Stäbe zu benutzen und nach dem Ge­brauche zu reinigen. Das Blut trauter sowie geschichteter oder durch offenen Halsschuitt geschlachteter Thiere ist zu ver­nichten; ebenso das «lut, welches (z. v. durch schmutzige« Wasser, unreine Hände u. s. w.) im geringsten Grade ver­unreinigt wurde.

8 22.

Jede» geschlachiete Thier ist dem Schlachthofvorsteher oder dem Hallenmeister zur Besichtigung vorzuzeigen und dürfen weder Fleisch noch einzelne Organe ober Blut derselben früher entfernt werben, bis über den Gesundheitszustand de« Thiere« entschieden bezw. das Fleisch desselben mit dem Stempel vcr- ^^u^biefem Zwecke müssen allle Brust- und Dauchein- geweide dem Besichtigenden vorgelegt, b. h. die Banchetn- geweidc auf den Tisch gelegt und die Brusteintzeweide zu dem betreffenden Thiere gehängt werben.

Vieh, welches beim Schlachten krank oder dessen Fleisch nicht ladenrein befunden wirb, muß alsbald, je nach Ent­scheidung und Befund der Schlachthofvorstehers, auf die Frei­bank ober auf den Wasen verbracht werden.

DaS Fleisch von Großvieh wirb mit 6, von Schweinen und Hämmel mit 4, von Kälbern mit 2 Stempel versehen.

Beanstandeter Fleisch wird nicht gestempelt. Für bean­standetes Fett, (Mitter u. s. w.) welches zur technischen Verwerthung freigegeben wirb, ist ein Kontrol-Ablieferungs- schein mit Gewichtsangabe einzuliefern. Metzger und Metzger­gehilfen, welche bei oder nach der Schlachtung ein Thier oder Theile desselben krauk oder krankheitsverdächtig finden, sind verfliegtet, hiervon dem Schlachthofvorsteher oder dem Hallenmeister Anzeige zu machen.

Krankhafte Erscheimungen (Eiterbeulen, Geschwüre, kranke Drüse« u. s. TV.) aus- ober anzuschneiden oder zu entfernen, ist dem Schlachtenden untersagt. Dies hat durch den Hillen- meister zu geschehen.