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Nr 223»
Amttichss.
SL^HMvsis Cartan.
BekaNUtNachllngev des Oberbürgermeisteramtes.
Bekanntmachung.
Gemäß § 7 des Ortsstatuts, betr. das Gcwcrbegericht in Hanau, wird hierdurch bekannt gemacht, daß die Neuwahl der Beisitzer und Ersatzbeisitzer des Gewerbegerichts am Montag bett 22. Oktober 1900 in den Stunden von mittags 12 Uhr bis abends 6 Uhr im unteren Saale des Neustädter Raihhauscs stattfindcn wird.
Sowohl die Arbeitgeber als auch die Arbeitnehmer haben je
6 Beisitzer und
6 Ersatzbeisitzer
auf getrennten Wahlzetteln ju, wählen;, Wahlzettel, welche mehr als 6 Namen enthalten, sind ungiltig.
Auf die Wahl finden die nachstehend abgedruckten Bestimmungen der §§ 6 bis 10 des Ortsstatuts Anwendung.
Für den im § 7 des Statuts vorgesehenen Ausweis der Arbeitnehmer können Formulare in der Gerichtsschrciberei des Gewerbegerichts, Neustädter Rathhaus, Zimmer Nr. 21 (zwei Treppen hoch) werktäglich von 10 bis 12'/* Uhr kostenfrei in Empfang genommen werden, woselbst auch jede weitere zur Sache erforderliche Auskunft ertheilt wird.
Der Vorsitzende des Gewerbegerichts.
Dr. Gebeschus. 15383
§ 6.
Wahlberechtigt sind:
1. als Arbeitgeber alle über 25 Jahre alten männlichen Gewerbelreibenden, die ihr Gewerbe hier gemäß § 14 der Gewerbeordnung zur Anmeldung brachten und seit mindestens einem Jahre in dem Bezirk des Gewerbe- gerichts Wohnung oder Beschäftigung haben;
2. als Arbeitnehmer alle über 25 Jahre alten männlichen Arbeiter, die seit mindestens einem Jahre in dem Bezirk des Gewerbegerichts Wohnung oder Beschäftigung haben.
Als gewerbliche Unternehmungen werden für die Frage der Wahlberechtigung der Arbeiter auch die vom Staate oder der Gemeinde ausgeführten oder betriebenen betrachtet. Zu den vorstehenden Personen gehören aber nicht Gehilfen und Lehrlinge in Apotheken und Handelsgeschäften, sowie Arbeiter, welche in den unter der Militär- ober Marine-Verwaltung stehenden Betriebsanlagen beschäftigt sind. Als Arbeiter im Sinne dieses Ortsstatuts gelten alle im § 2, sowie im § 4 Abs. 1 des Reichsgesetzes vom 29. Juli 1890 bezeichneten Personen.
Juristische Personen, Gesellschaften u. s. w. üben ihr Stimmrecht durch ihre gesetzlichen oder statutarischen Vertreter aus.
Wählbar sind von vorstehend Genannten nur Deutsche männlichen Geschlechts, welche über 30 Jahre alt und seit mindestens zwei Jahren hier wohnhaft oder in Arbeit sind und welche in dem der Wahl vorhergcgangencn Jahre für sich und ihre Familie Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln nicht empfangen, oder die empfangene Armenunterstützung erstattet haben.
Wer zum Amt eines Schöffen unfähig wäre. ($ 32 des Gerichtsverfassungs-Gesetzes) ist auch zum Gewerbegericht weder wahlberechtigt noch wählbar.
8 7.
Die Wahl der Beisitzer oder Ersatzbeisitzer findet unter Leitung des Vorsitzenden des Gewerbegerichts und eines vom Gewerbegericht je zur Hälfte aus den stimmberechtigten Ai- beitgebern und Arbeitnehmern ernannten Wahlausschusses alle drei Jahre, innerhalb der letzten 3 Monate des Kalenderjahres statt. , . .
Der Tag derselben ist mindestens zweimal m dem Anzeige- blatt der städtischen Behörden bekannt zu machen, dergestalt, daß zwischen dem ersten Abdruck der Bekanntmachung und dem Wahltage eine Frist von mindestens 14 Tagen liegt.
Der Wahlakt findet in einem oder mehreren Lokalen statt. Im ersteren Falle nimmt der Wahlausschuß die Funktionen des Wahlvorstandes wahr, im letzteren Falle ernennt derselbe für jedes Wahllokal eines seiner Mitglieder zum Wahlvorsteher. Dieser wählt aus der Zahl der im betreffenden Bezirk Wahlberechtigten zwei bis vier Beisitzer, in gleicher Anzahl Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die mit ihm zusammen den Wahlvorstand bilden.
Montag den 24 September
Die an der Wahl sich Betheiligenden haben sich vor dem Wahlvorstand, insoweit diesem nickt die Wahlberechtigung bekannt ist, auf Erfordern über dieselbe auszuweisen.
Zum Ausweis genügt für die Arbeitgeber ein Zeugniß der städtischen Steuerkommission, für die Arbeitnehmer ein Zeugniß ihres Arbeitgebers resp, des Meldeamts, durch welches bestätigt wird, daß der Arbeitnehmer hier in Arbeit fielst oder wohnt. Formulare für diese Zeugnisse werden, vom Gewerbegericht unentgeltlich verabfolgt.
Der Berücksichtigung anderer, dem Wahlausschüsse genügend erscheinender Legitimationen steht nichts entgegen.
8 $.
Das Wahlrecht ist nur in Person und durch zwei Stimmzettel auszuüben, von denen der eine 6 Namen für Beisitzer, der andere 6 Namen für Ersatzbeisitzer enthält.
Die Wahl ist geheim und findet in den Stunden
von vormittags 8 Uhr bis nachmittags 2 Uhr, oder mittags 12 Uhr bis abends 6 Uhr statt.
Die Erschienenen sind in zwei tabellarisch ausgestellte Listen einzutragen, deren eine für die Arbeitgeber, deren an-- bere für die Arbeitnehmer bestimmt ist, und welche in der ersten Spalte die fortlaufende Nummer der Erschienenen, in der zweiten deren Namen, in der dritten deren Berufsart und in der vierten einen Vermerk über die Legitimation enthält. In der Liste der Arbeitnehmer ist in einer fünften Spalte der Arbeitgeber aufzuführen, für welchen der Betreffende arbeitet.
Wird ein zur Wahl Erschienener vom Wahlvorstand als nicht wahlberechtigt zurückgewiesen, so ist derselbe gleichwohl in derjenigen Liste, für welche er sich angemeldet hat, aufzuführen und der Zurückweisungsgrund dabei zu bemerken.
Die als stimmberechtigt Anerkannten gäbest ihre Stimmzettel verdeckt in Wahlurnen einzulegen, von denen zwei für die Arbeitgeber, zwei für die Arbeitnehmer- bestimmt sind. In die eine oder je beide Wahlurnen kommt der Wahlzettel für die Beisitzer, in die andere derjenige für die Eisatzbeisitzer. Die Listen sind vom Wahlvoi sicher und von den Wahlbeisitzern am Schlüsse zu unterschreiben; dieselben haben dabei ausdrücklich zu bezeugen, daß sich in der für die Wahl bestimmten Zeit Niemand weiter angemeldet hat.
8 9.
Nach Ablauf der zur Abstimmung festgesetzten Zeit ist Niemand, der nicht bereits im Wahllokal gegenwärtig ist, mehr zur Wahl zuzulassen.
Es sind nunmehr die Stimmzettel aus den Wahlurnen zu nehmen und getrennt zu zählen. Ergibt sich dabei eine Verschiedenheit von der fcstgeslelltcn Zahl der Wähler, so ist dies nebst dem etwa zur Aufklärung Dienlichen im Wahlprotokoll anzugeben.
Sodann erfolgt die Eröffnung der Stimmzettel. Ist aus einem Stimmzettel nicht mit hinlänglicher Deutlichkeit die Person des z« Wählenden zu entnehmen, oder enthält der Stimmzettel den Stauten einer Person, welche in den betreffenden Abtheilungen nicht wählbar ist, so ist die für eine solche Person abgegebene Stimme ungiltig, unbeschadet der Giltigkeit der übrigen auf dem Stimmzettel befindlichen Namen.
Giltig find Stimmzettel aus einer Urne für die Beisitzer- wahl, welche 6 oder weniger Namen enthalten, ebenso Stimmzettel aus einer Urne für die Ersatzbeisitzerwahl, welche 6 oder weniger Namen enthalten.
Das Ergebniß dcr Stimmcnzählung ist in das Wahlprotokoll aufzunehmen, welches von dem Wahlvorsteher und dem Beisitzer zu unterzeichnen und sammt den Stimmzetteln dem Wahlausschuß abzuliefern ist. Meinungsverschiedenheiten, welche im Wahlvorstand über die Giltigkeit von Stimmzetteln entstehen, werden durch Abstimmung entschieden. Im Falle der Stimmengleichheit steht dem Wahlvorsteher die entscheidende Stimme zu. Grund und Ergebniß dieser Abstimmung sind im Wahlprotokoll zu verzeichnen.
Bei dem Wahlausschuß werden die Listen über die Abstimmung in den einzelnen Wahllokalen zusammcngestellt.
In jeder der beiden Abtheilungen sind alsdann in der Beisitzerwahl diejenigen 6 Personen, welche die meisten Stimmen erhalten haRn, und in der Ersatzbeisitzerwahl diejenigen 6 Personen, welche die meisten Stimmen erhalten haben, zu Beisitzern bezw. Ersatzbeisitzern des Gewerbegerichts gewählt. ~
Bei Stimmengleichheit entscheidet überall das Loos, welches der Vorsitzende des Wahlausschusses zieht.
Der Wahlausschuß ist verpflichtet, das Wahlergcbniß innerhalb dreier Tage, vom Tage der Wahl ab gerechnet, dem Stadtrath mitzutheilen.
1900
8 io.
Das Ergebniß der Wahl ist vom Stadtrath alsbald im Anzeigeblatt der städtischen Behörden bekannt zu machen. Bezüglich der Beanstandung der Giltigkeit der Wahlen wird auf § 15 des Reichsgcsetzcs von 29. Juli 1890 verwiesen.
I funbae md antorat Gkgrnflitiide etc.
Gefunden: Am Samstag auf dem Wochenmarkt stehen geblieben : 1 schwarzseidener Sonnenschirm mit weißem H,rn- griff; Empfangnahme bei Ockonom Seitz, Hospitalstraße 19. 3 Schlüssel an einem Gelenk.
Verloren: I gvldcner Manschettenkuopf. 1 Portemonnaie mit 3 einzelnen Markstücken und sonstiges Kleingeld.
Zugelaufen: 1 Gans. 1 weißer Foxterrier ‘ mit schwarzen Abzeichen, w. Geschl.
Hana» den 24. September 1900.
Der Krieg in China.
Auszeichnung.
Der Kaiser verlieh dem Grafen 6. Saden für seine hervorragende tapfere Vertheidigung der deutschen Gesandtschaft in Peking den Orden pour la mérite, den Mannschaften das Militär-Ehrenzeichen erster Klasse, dem Eroberer der Fahne das Mtlilär-Vcrdienstkrcuz. Dem Chef d-s Kreuzcrgcschwadcrs wurde hiervon telegraphisch zum Zweck der Weiterleitung dieser Auszeichnung an die Ausgezeichneten Kenntniß gegeben.
Die Vertheidigung der Gesandtschaften in Peking.
Der Chef des Kreuzergcsckwadcrs meldet nachstehenden Auszug-aus dem Kriegslageduche des Oberleutnants Grafen v. Soren ab Taku den 17. September: Am 3. Juni mit dem letzten Zuge in Peking angekommen. Die Unruhen sind im Wachsen begriffen. Am 13. Juni Brand sämmtlicher Klöster imb Kirchen in der Stadt. Das Gesandtschaftoviertel wird abgeschlossen und zur Vertheidigung vorbereitet. Am 17. Juni erhalten die Gesandten die Aufforderung, binnen 24 Stunden Peking zu verlassen. Ani 20 Juni die Ermordung des Gesandien Frhr. v. Kettelcr. Eine Hilfeleistung durch das Detachement war nicht möglich, da aus sämmtlichen Häusern der Straße, die von dnnefifijen Truppen besetzt war, ein heftiges Feuer abgegeben wurde. Die englische Gesandtschaft wird als Reduit bestimmt, die Frauen und Kinder dorthin verbracht. Daselbst wird auch das Lazareth eingerichtet. ~ Am Nachmittag Beginn des Feuers der chinesischen toolbaten gegen die österreichische und die englische Gesandtschaft. Am 21. Juni Feuer der Chinesen gegen die italienische Gesandtschaft. Am 22. Juni Beginn des Geschütz- feuers auf die deutsche Gesandtschaft von der Stadtmauer in weltlicher Richtung. Die Amerikaner werden hart bedrängt, sie wollen ihre Gesandtschaft verlassen. Die Italiener, Franzchen und Ocstcrreichcr ziehen sich, um nicht abgejchnille» zu werden, ebenfalls nach der englischen Gesandtschaft zurück. Wir warfen den Feind, der auf der Mauer oorgcdrungcn war, nach beiden Seiten zurück. Die besetzte Mauer wurde zur Vertheidigung eingerichtet. Die italienische Gesandtschaft geht in Flammen auf. Am 24. Juni heftiges Gewehr- und Gcschützfcucr von allen Seiten. Zu den Engländern und Russen, die darum baten, wird Unterstützung geschickt. Am 24. Juni werden die Amerikaner hart bedrängt. Die chinesischen Truppen, 300—400 Mann stark, gehen auf der Stadtmauer von Westen her vor. Sie werden von unâ mit 18 Diann angegriffen. Anfangs leisteten sie zähen Widerstand, wurden jedoch zuletzt mit Hurrah zurückgeworfen. Der Feind hat viele Verluste, greift aber trotzdem von Osten her auf der Stadtmauer wieder an, wird aber ebenfalls zurück- geschlagen. Die Verluste des Feindes betragen 40 (?) Todte, barunter 30 bei der Erstürmung eines Hauses. Am 25. Juni Fortsetzung des Feuers. Es wird ein Streifzug nach den benachbarten Häusern gemacht. Mehrere Chinesen werden erschossen. Weiterer Ausbau der Vertheidigungseinrichtungen. Die Chinesen dringen immer näher nach der Gesandtschaft von den östlich derselben gelegenen Häusern vor. Die Barrikade auf der Stadtmauer wird immer exponirter. Am 30. Juni erfolgt ein Sturm der Chinesen auf diese Barrikade. Diesseits 3 Mann todt, 5 schwer verwundet. Der Angriff wird abgeschlagen. Am 1. Juli wird die Barrikade auf der Stadtmauer verlassen. Die Vertheidigung wird auf die Gesandtschaft beschränkt. Die Chinesen rücken bis auf fünfzig Meier an unsere Stellung heran und unterhalten ein ununterbrochenes Geschütz- und Gewchrfcucr. Die Geschütze sind neuester Art. 12. Juli: 400—500 Mann greifen auf zwei Seiten an und bringen bis zu der Mauer der Gesandt-