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Mittwoch den 5. September
1900
Amtliches.
^anö^rä^ ^anau.
Bekanntmachungen des Königlichen Landrathsamtes.
Höheren Orts ist darauf hingcwicsen worden, daß unter dem Namen des Hydra-, Gella-, Schneeball- oder Lawinen- Systems ein Geschäftsgebahrcn Verbreitung zu finden beginnt, das geeignet sei, das Publikum in empfindlicher Weise zu schädigen. Das System besteht darin, daß dem Erwerber eines Hydra- (Gella- re.) Gutscheines die Lieferung eines im Werthe" erheblich über den Preis des Gutscheines hinausgehenden Gegenstandes, vornehmlich eine Uhr, neuerdings auch von Fahrrädern, Eßbestecken und anderen Gegenständen in Aussicht gestellt wird, sobald er von der Firma eine bestimmte Anzahl von Gutscheinen käuflich erworben, diese an andere Personen abgesetzt und jede von diesen Personen wiederum auf ihren Gutschein die gleiche Anzahl von Gutscheinen von der Firma bezogen hat. Ohne die Schwierigkeiten, die der Erfüllung dieser Bedingungen entgegenstehen, zu erkennen, werden leichtgläubige Personen durch die Aussicht auf den Erwerb eines anscheinend werthvollen Gegenstandes für einen unverhältnißmäßig niedrigen Betrag zum Ankauf von Gutscheinen verlockt und in der Mehrzahl der Fälle geschädigt. Müssen beispielsweise jedesmal sechs Gutscheine nachgekauft werden, so erhält der erste Gutschein-Inhaber den zugesagten Gegenstand erst, nachdem er sechs Käufer für die von ihm nachbezogenen Gutscheine gefunden und jeder von diesen wiederum sechs Gutscheine bezogen hat, also erst nach dem auf sein Betreiben die Firma insgesammt 42 Gutscheine abgcsetzt hat. In vereinzelten Fällen mag es dem ersten Gutschein-Inhaber gelingen, den in Aussicht gestellten Gegenstand, der durch den Erlös für die sämmtlichen abgesetzten Gutscheine in der Regel weit über den wahren Werth bezahlt ist, zu erhalten; in den meisten Fällen aber werden die Gutschein-Inhaber sich vergeblich bemühen, die erforderliche Zahl von Abnehmern für die nachgckauftcn Scheine zu finden, so daß sic Geld, Zeit und Mühe ohne eigenen Nutzen lediglich zum Vortheil der vertreibenden Firma aufgcwcndct haben.
Die Anwendung dieses Systems muß mit Nothwendigkeit dahin führen, daß die weitaus größte Zahl der Gutscheine als werthlos verfällt und der Erlös daraus ohne Gegenleistung dem Gewerbetreibenden verbleibt, der mit dieser unausbleiblichen Folge des Systems offenbar rechnet, während der Käufer der Gutscheine leer ausgcht und sich getäuscht findet.
Das Publikum wird deshalb vor dem Ankauf derartiger Gutscheine gewarnt, umsomehr, als es nicht sicher erscheint, ob diesem gemeingefährlichen Geschäftsgebahrcn auf dem Wege der Strafverfolgung mit Erfolg cntgegengetreten werden kann.
Hanau den 30. August 1900.
Der Königliche Landrath.
V 7562 I. V.: Valentiner, Reg.-Assessor.
St<rHM^srs ^anatt.
Bekanntmachungen des Oberbürgermeisteramtes.
Am Donnerstag den 6. September 1900, nachmittags von 4 Uhr ab, findet im unteren Sitzungssaale des Neustädter Rathhauses, Zimmer Nr. 1, öffentliche Sitzung des Gewerbegerichts statt, in welcher Parteien etwaige Streitigkeiten, Klagen rc. zur Schlichtung anbringen können.
Hanau den 4. September 1900.
Der Vorsitzende des Gewerbegerichts.
Dr. Gebeschus. 14196
In der Privatklagesache
des Fabrikarbeiters Andreas Kratts in Großauheim, Privatklägers, gegen den Fabrikarbeiter Josef Jmgram in Groß-Steinheim„ Angeklagten, wegen Beleidigung Hatdas Königliche Schöffengericht zu Hanau am 22. August 1900 für Recht erkannt:
Der Angeklagte ist der öffentlichen Beleidigung des Privatklägers schuldig und wird deshalb zu einer Geldstrafe von drei Mark, an deren Stelle im Unvermögensfalle ein Tag Gefängniß tritt, und in die Kosten des Verfahrens verurtheilt.
Die Richtigkeit der Abschrift der Urtheilsformel wird beglaubigt und die Rechtskraft des Urtheils bescheinigt.
Hanau den 30. August 1900.
Alberti, 14191 Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts, Abth. 4.
Handelsregister.
A. Neu eingetragen sind:
1. die Firma Bernhard Scherf zu Hanau und als ihr Inhaber der Zimmermeistcr und Holzhändler Bernhard Scherf in Hanau,
2. die Firma Nikolaus Knoll in Hanau und als ihr Inhaber der Bauunternehmer Nikolaus Knoll in Hanau,
3. die Firma Jean Wörner in Hanau und als ihr Inhaber der Bauunternehmer I e a n W ö r n e r in Hanau,
4. die Firma Carl Fites in Hanau und als ihr Inhaber der Kaufmann Carl Fues in Hanau,
5. die Firma Heinrich Klee in Hanau und als ihr Inhaber der Spezereihändler H e i nr ei ch Klee in Hanau,
6. die Firma Bertha Schulz in Hanau und als ihre Inhaberin die Ehefrau des Delikatcssenhändlcrs Albert Schulz, Bertha geb. Lutze in Hanau.
B. Erloschen sind folgende Firmen:
1. die Firma Georg Geher in Großauheim,
2. die Firma Ph. Brenner in Hanau,
3. die Firma Katharina Bergmann Wittwe in Großkrotzenburg,
4. die Firma Gebr. Weber in Hanau,
5. die Firma Kreis & GimbalVt in Hanau,
6. die Firma Joh. Zürcher Sohn in Hanau.
Hanau den 28. August 1900.
Königliches Amtsgericht, Abth. 5. 14205
Muldene Md MAM GegmAände etc.
Gefunden: 1 Portemonnaie mit 20 Pfg. Inhalt und mit einem Zettel mit der Adresse Fräulein Eva Schmidt, Regensburg, Weißelilienstraße. 1 silberne Damen-Cylindcr- uhr mit Doubläkette. 1 Konsummarkenbuch für August Hartwig.
Verloren auf dem Wege Hanau— Wachenbuchen : 1 neues Heuseil. 2 Briefe.
Hanau den 5. September 1900.
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Zur Einkommensteuer-Veranlagung.
In früheren Jahren haben einzelne Steuerpflichtige die rechtzeitige Einlegung der Berufung gegen ihre auf unzutreffenden Annahmen beruhende Steuerveranlagung unterlassen, weil sic trotz der in dem Veranlagungsschreiben enthaltenen Belehrung über das zulässige Rechtsmittel irriger Weise voraussetzten, daß eine etwaige günstige Entscheidung in dem noch schwebenden Rechtsmittelvecsahren für das Vorjahr ohne Weireres auch die entsprechende Berichtigung der neuen Veranlagung nach sich ziehen werde.
Um die Steuerpflichtigen in Zukunft vor den hierdurch unter Umständen für sie eintretenden Rechtsnachtheilcn zu bewahren, hat der Finanzminister durch Verfügung vom 8. April 1899 ungeordnet, daß die betreffenden Steuerpflichtigen auf die Nothwendigkeit der erneuten Einlegung des Rechtsmittels in dem Veranlagungsschreiben über die neue Veranlagung ausdrücklich hingewiesen werden.
Diese Anordnung nehmen einige Tagesblätter zum Ausgangspunkte gehässiger und ganz haltloser Angriffe gegen „den übertriebenen Fiskalismus, wie er aus jener Verfügung unverkennbar hervorleuchtet". Der Steuerverwaltung wird in der Hauptsache zum Vorwurf gemacht, daß. sie auf die mit unendlichem Schreibwerk verbundene alljährliche Erneuerung der Berufung verweise, anstatt den dem Steuerpflichtigen erwachsenen Schaden alsbald auf andere Weise auszugleichen.
Darauf ist zu erwidern:
1. Nicht auf einer Anordnung der Steuerverwaltung, insbesondere nicht auf der Verfügung vom 8. April 1899, sondern auf den gesetzlichen Vorschriften beruht es, daß der Steuerpflichtige gegen jede neue unrichtige Veranlagung auch von Neuem innerhalb der Ausschlußfrist das zulässige Rechtsmittel einlegen muß, um ■ seinen Anspruch auf Berichtigung einer unzutreffenden Veranlagung zu wahren. Von einer Rechtfertigung dieser auf gute Gründe gestützten Einrichtung des Verfahrens kann hier abgesehen werden; es sei aber darauf hingewiesen, daß dieselbe nicht etwa dem Preußischen Einkommensteuergesetz eigenthümlich ist.
2. Von der Einziehung dem Staate zustehender Einnahmen — und zu diesen gehört unzweifelhaft eine im ordentlichen Veranlagungsverfahren endgiltig veranlagte Steuer — darf, abgesehen von der Unmöglichkeit der Einziehung, nur im einzelnen Falle und nur auf Grund einer gesetzlichen oder durch Königliche Verordnung er-
theilten Ermächtigung abgesehen werden. Nur unter gleicher Voraussetzung dürfen zur Staatskasse vereinnahmte Beträge zurückerstaitet werden. An diesen allgemeinen, gesetzlich festgelegten Grundsatz des preußischen ' Etatsrechts ($ 18 des Gesetzes ^betreffend den Staatshaushalt vom 11. Mai 1898, G.-S. S. 81) ist auch die Stcuervcrwallung gebunden.
Eine gesetzliche Ermächtigung, endgiltig ' veranlagte Ein- kommensieuer- oder Ergänzungsstcuerbcträge aus Billigkeitsrücksichten zu erlassen oder zu erstatten, besitzt die Verwaltung jetzt ebensowenig, wie unter der Herrschaft des früheren'Einkommensteuergesetzes. Ist also die Einlegung des Rechtsmittels gegen eine unrichtige Veranlagung versäumt, so kann nur durch Königliche Verordnung Abhilfe geschafft werden.
3. Die Verfügung vom 8. April 1899 schließt die Erwirkung einer solchen keineswegs aus; sie hat nur die Wahrung des ordentlichen Rechtsmittelweges für den Sleucr- Michtigen im Auge und beschränkt sich deshalb auf die Anordnung der hierauf bezüglichen Belehrung. Der hiergegen gerichtete Angriff ist unverständlich. Es liegt im allseitigen Interesse, vor Allem im Interesse des Steuerpflichtigen selbst, daß diesem sein gesetzlicher Anspruch auf Berichtigung der unzutreffenden Veranlagung nicht verloren geht, und daß die Zahl der Fälle, in denen der außerordentliche Weg des Gnadenerlasses beschritten werden muß, nicht unnötig vermehrt wird.
Die Rücksicht auf das mit der Erörterung der Rechtsmittel verbundene Schreibwerk kommt dabei umso weniger in Betracht, als solches auch durch die Erwirkung einer Königlichen Verordnung in nicht geringem Maße verursacht wird.
Die von jenen Blättern gewünschte oalbige Aufhebung der Verfügung würde hiernach in erster Reihe zum Nachtheil der Steuerpflichtigen gereichen.
Daß äußersten Falles zur Beseitigung von Härten der Gnadenweg offen steht, ist den bethciligten Behörden ohnehin bekannt; eines besonderen Hmweiscs darauf bedurfte cs deshalb in der Verfügung vom 8. April 1899 nicht. Dieser Weg ist schon seither in den geeigneten Fällen von Amls- wcgcn beschritten, und dies wird auch künftig geschehen.
Rußland und die Mächte.
Der Gedanken-Austausch zwischen den Großmächten in der von Rußland angeregten Frage der Räumung Pekings ist noch nicht beendet. Deutschland würde bereit sein, durch zeitweilige Verlegung seiner diplomatischen Vertretung nach Tientsin den russischen Wünschen entgcgenzukominen. llebrigens befindet sich das Haupt dieser Vertretung, der Gesandte Freiherr von Mumm, mit einem Theil seines Stabes in Shanghai und dürfte für's Erste noch dort verbleiben, also nicht gleich in Peking von seinem Posten Besitz ergreifen. Auch für andere Großmächte wird die zeitweilige Entfernung ihrer Gesandtschaften aus der Hauptstadt Chinas kaum ein Stein des Anstoßes sein. Der Geschäftsträger Oesterreich-Ungarns, Herr von Rosthorn, hat Peking bereits verlassen, allerdings, wie betont sei, nicht auf die Anregung Rußlands hin. Er ist krank und hat sich schon vor dem Bekannlwerdcn der russischen Note einem Verwundeten-Transp»rt angeschlossen.
Weniger einfach bleibt nach wie vor die Frage, ob es rathsam sei, Peking kurze Zeit nach der mit großen Opfern erkauften Einnahme von allen fremden Streitkräften wieder zu entblößen. Wäre die militärische Beherrschung Pekings nur eine für die Weiterbehandlung der chinesischen Wirren belanglose Aeußerlichkeit, so ließe sich eine Einigung der Mächte über den russischen Vorschlag lcichi erzielen. Die Regierungen stehen aber mehr oder minder alle unter dem Eindruck, daß die Wiederausantwortung der Hauptstadt an die geflüchteten Führer der fremdenfeindlichen Partei verhângnißvolle Folgen haben könnte, solange jede Bürgschaft dafür fehlt, daß die Kaiserin-Wittwe nach ihrer ohnehin zweifelhaften Rückkehr in den Kaiser-Palast sich von dem bisherigen völkerrechtswidrigen Verhalten ehrlich lossagt und die von den Mächten an China zu stellenden Bedingungen nicht blos annimmt, sondern auch ausführt. Will oder kann Rußland in diesem Sinne den anderen Regierungen eine Gewähr für die günstige Entwicklung der Schwierigkeiten bieten?
Bis zur weiteren Aufklärung hierüber dürften weder England, noch Japan, noch die Mächte des Dreibundes für eine sofortige Zurückziehung ihrer Truppen aus Peking Verpflichtungen eingehen. Auch Frankreich schwankt noch zwischen dem Wunsche, sich dem russischen Bundesgen»sscn gefällig zu erweisen und der Sorge um die eigenen wohlerwogenen Interessen der Republik als westeuropäischer Macht in Asien. Die sehr verklausulirte Form, in der Amerika den russischen Vorschlag bald angenommen, bald abgclehnt haben will, erklär