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Nr. 198

Samstag den 25. August

1900

Amtliches.

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BekallNimachungeu des OberLurgermeisteramtes.

Gemeindebeschlutz

betr. die ausschließliche Benutzung des städtischen Schlachthoses zu Hanau und die Untersuchung eingesührten frischen Fleisches.

Auf Grund des § 13 der Städteordnung für die Pro­vinz Hessen-Nassau vom 4. August 1897, des Gesetzes vom 18. März 1868, betreffend die Errichtung öffentlicher aus­schließlich zu benutzender Schlachthäuser und des dieses Gesetz abändernden Gesetzes vom 9. März 1881 wird für den Be­zirk der Stadt Hanau gemäß der Beschlüsse des Magistrats vom 8./22. Mai 1900 und der Stadtverordneten-Versamm- lung vom 11. Juni 1900 Folgendes angeordnet:

' 8 1.

Das gewerbsmäßige und nicht gewerbsmäßige Schlachten von Schlachtvieh jeder Art, mit Ausnahme von Einhufern, Wild, Ziegenlämmern und Geflügel, sowie das Abhäuten,' Brühen, Enthaaren und Ausnchmen des geschlachteten Viehes und das Entleeren und Reinigen der Gedärme und Ein­geweide darf nach Ablauf der im § 7 dieser Anordnungen gedachten Frist nur in dem von der Stadtgemeinde Hanau errichteten öffentlichen Schlachthofe stattfinden.

Ausgenommen sind sogenannte Nothschlachtungen, das heißt Schlachtungen, die wegen Gefahr im Verzüge oder wegen Transportunfähigkeit vorgenommen werden müssen.

8 2.

Die Kälber und Lämmer dürfen dem § 1 entgegen, nach­dem sie vollständig ausgeschlachtet und gereinigt sind, in den Häuten aus dem Schlachthofe entfernt werden.

8 3.

Der Schlachthofoorsteher und die Hallenmeister oder deren Stellvertreter haben die Ordnung im Schlachthofe zu über­wachen und aufrecht zu erhalten und es muß denselben von Allen, welche den Schlachthof benutzen oder in demselben sich aufhalten, ohne Widerrede Folge geleistet, auch jede Auskunft ertheilt werden, unbeschadet einer etwaigen Beschwerde an den Magistrat.

Alle Anordnungen der genannten Beamten sind, auch wenn solche seitens der Betheiligten angefochten werden, sofort auszuführen.

Vieh, welches auf Wagen u. s. w. nach dem Schlachthofe gebracht wird, muß mit der größten Schonung unter Be­nutzung der hierzu vorhandenen Hilfsmittel abgcladen werden. Jede Thierquälerei ist verboten. Bullen müssen mit ver­bundenen Augen, gehörig gefesselt, mit zwei starken Stricken zum Führen und mit haltbarem Sprungseile versehen sein und von mindestens zwei über 16 Jahre alten Treibern be­gleitet werden.

Mit Pferden oder Rindvieh bespannte Wagen dürfen nicht in den inneren (östlichen) Hof gefahren werden. Die Wagen müssen, sofern sie nicht hiesigen Metzgermeistern gehören, so­fort nach dem Abladen aus dem Schlachthofe weggefahren werden.

Schlachtthiere, welche nicht sofort abgeschlachtet werden können, müssen, nachdem sic durch den Hallenmcister unter­sucht worden sind, in den betreffenden Stallungen unter­gebracht und fest angebunden werden. Für den durch los-

kommende Thjere verursachten Schaden haften die thümer derselben.

Außerhalb der im § 9 bestimmten Zeit darf Vieh den Seuchcnstall eingestellt (eingebracht) werden.

Eigen

nur in

Alles in den städtischen Schlachthof gelangende Schlacht-

Aum Tränken des 'in den Ställen eingestellten

8 io.

Die den Schlachthof Benutzenden haben sich so einzu­richten, daß sie denselben um die vorgeschriebene Zeit des Schlusses unbedingt verlassen; sollte in einzelnen Fällen ein längeres Verbleiben oder nach Schluß des Schlachthofes oder an Nichtschlachttagen die Benutzung desselben nothwendig werden, so ist eine besondere Benutzungsgebühr neben den übrigen Gebühren zu entrichten.

Als Benutzung des Schlachthofes ist es anzusehen, wenn Fleischtheile des geschlachteten Thieres oder dieses selbst in den Schlachträumen verbleiben.

Das Schlachten nach Schluß des Schlachthofes ist nur zu gestatten in Unglücks- oder Seuchefällen, bei akuten Er- krankungen (z. B. Blähsucht) oder bei polizeilicher An­ordnung.

Der Freibank überwiesenes Fleisch muß noch am Schlacht­tage vor Schluß der Schlachträume in die Freibank-Kühlzellc gebracht werden.

8 11.

Das Dienstzimmcr des Schlachthofvorstehers bleibt mit­tags von */! bis ^3 Uhr geschlossen.

8 12.

Das Betreten der Dienstzimmcr und der Maschinen- räume ist nur dem Aussichtspersonal, der Eintritt in dcn Schlachthof nur denjenigen Personen gestattet, welche in demselben bezügliche Geschäfte haben. Andere Personen (auch Handelsleute) bedürfen zum Eintritt der Erlaubniß des Vorstehers.

Kinder unter 14 Jahren ist der Eintritt in den Schlacht­hof beziehungsweise das Verweilen in demselben verboten.

8 13.

Hunde dürfen weder in den Schlachthof eingcbracht, noch in der Umgebung desselben angebunben werden, Wagen und Karren sind ordnungsmäßig aufzustellcn, an- und ab

Vieh ist zur Feststellung seines Gesundheitszustandes sowohl! sind die dazu bestimmten Blechcimer zu benutzen; dieselben^ vor als nach dem Schlachten einer Untersuchung durch denI sind nach dem Gebrauche zu reinigen und wieder aufzuhängen.

Viehes Zufuhren.

8 14.

Untersagt ist alles Lärmen, Streiten, Singen oder Pfeifen,

beim Schlachthof angestellten Sachverständigen zu unterwerfen.

Die Untersuchung muß bei den nothgeschlachteten Thieren § 1 Abs. 2 durch einen approbirten Thierarzt erfolgen.

sowie Cigarren oder Tabakspfeifen, sie mögen brennen

8 6. . .

Für die Sicherheit des eingestellten Viehes übernimmt die nicht, in den Hallen, Ställen ober im Hofe im Munde Schlachthofverwaltung keinerlei Gewähr; das Vieh steht viel- in der Hand zu halten.

oder oder

Alles nicht im städtischen Schlachthofe zu Hanau ausgc- schlachtete frische Fleisch darf im Bezirk der Stadt Hanau nicht eher feilgeboten werden, bis es einer Untersuchung durch den 'beim Schlachthof angestcllten Sachverständigen unter­zogen ist.

8 5.

In Gastwirthschaften und Speisewirthschaften darf frisches Fleisch, welches von auswärts bezogen ist, nicht eher zum Genusse zubereitet werden, bis es einer gleichen Untersuchung unterzogen ist.

8 6.

Für die Benutzung des Schlachthofes, sowie für die Unter­suchung des Schlachtviehs bezw. Fleisches werden Gebühren nach Maßgabe der durch Gemeindebeschluß festzusetzenden, zur öffentlichen Kenntniß zu bringenden Ordnung erhoben.

8 7.

Diese Anordnungen treten 6 Monate nach ihrer Ver­öffentlichung in Kraft. Von diesem Zeitpunkte an ist es ver­boten, im hiesigen Stadtbezirk zu den im § 1 gedachten Zwecke andere Schlachtstätten als den städtischen Schlachthof zu benutze«.

Hanau den 3. August 1900.

Der Magistrat.

Dr. Gebeschus.

mehr auf Gefahr des Eigenthümers.

Für Fütterung und Streu des Großviehes, sowie allen in dm Seuchenstall eingestellten Viehes, sorgt die Schlachthof­verwaltung gegen an die Schlachthofkasse zu zahlende Gebühr.

Für die Fütterung des Kleinviehes, mit Ausnahme des in den Seuchenstall eingestellten, hat der Eigenthümer desselben zu sorgen.

8 7.

8 15.

Jeder, der den Schlachthof benutzt, hat bei seinen beiten die größte Reinlichkeit zu beobachten. Boden, Tische

Nr-

und Wände, sowie das benutzte Handwerkszeug sind vom Un-

rath und Blut rein zu halten. Ungeborene Thiere, unbrauch­bare Fleischtheile, wie kranke Lungen oder Lebern, sowie Fleischabfälle, Thieraugen, Haare, (mit Ausnahme von Schweincborstcn) u. s. w. dürfen nicht mitgenommen werden,

Sollte die Entseuchung der Stallungen nothwendig' sondern sind sofort in den dazu bestimmten Behälter zu ver-

werden, weil ein als anscheinend gesund eingebrachtes Stück bringen.

Vieh hinterher als krank oder seuchenverdächtig befunden wird,i § 16.

so wird die Entseuchung auf Kosten des Besitzers des cinge-, Das zum Schlachten bestimmte Vieh darf erst dann in brachten Thieres vorgenommen. j die Schlachthallen eingcbracht werden, wenn dasselbe untcr-

§ 8, : sucht ist, alle Vorbereitungen zum sofortigen Abschlachten ge-

Das im Stalle eingestellte Vieh muß spätestens am

Schlachthofordnung

für den städtischen Schlachthof zu Hanau

vierten Schlachttage abgeschlachtet werden. Ausgenommen hiervon ist:

a) seuchenkrankes oder seuchenverdächtiges oder ansteckungs­verdächtiges Vieh,

b) Vieh, welches auf Anordnung der Polizeibehörde zu be­obachten ist.

Der Schlachthofvorsteher kann jedoch wegen Raum­mangels die frühere Abschlachtung des Viehes mit Ausnahme des unter b bezeichneten, oder die Entfernung desselben aus dem Stalle, sofern solches sanitäts- bezw. veterinärpolizeilich zulässig ist, veranlassen.

§ 9.

Die Schlachträume des städtischen Schlachthofes sind

troffen sind und der Schlachtschein abgegeben ist.

Das Einbringen der Thiere in die Großviehschlachthallc darf nur durch die nach dem (inneren) Hsf führende Thür geschehen; ebenso darf auch nur an dieser Fleisch auf die Wagen geladen werden.

Die Schlachtung hat in'gewerbsüblicher Weise unter Ver­meidung von Thierquälerei möglichst schnell durch geübte

Die Einrichtung und Verwaltung des Schlachthofes steht unter der Aufsicht des Magistrates.

Als Schlachthofvorsteher und Sachverständiger für Fleisch­beschau ist ein approbirter Thierarzt angestcllt, welcher alles in das Schlachthaus gelangende Vieh zur Feststellung seines Gesundheitszustandes sowohl vor als nach dem Schlachten einer Untersuchung zu unterziehen hat.

In sanitäts- und veterinärpolizeilicher Beziehung ist der Schlachthof der Kontrole des Kreisthierarztes unterstellt.

,Zum Schlachthofe im Sinne dieser Schlachthofordnung gehören auch die Nebenanlagen und Hofrâume des Schlacht­hofes.

mit Ausnahme der Sonn- und Festtage täglich geöffnet zwar:

a) vom 1. April bis 30. September von morgens 6 abends 7 Uhr,

b) vom 1. Oktober bis 31. März von morgens 7

und

bis

bis

Metzger zu geschehen.

Alle Thiere (Großvieh, Schweine, Kälber), welche nicht zur Schlichtung nach jüdischem Ritus bestimmt sind, müssen vor der Blutentziehung völlig betäubt werden, wozu bei Großvieh mindestens 2 Personen thätig sein müssen.

Bei Bullen, sowie in jedem anderen Falle, wo der Schlachthofoorsteher es anordnet, muß die vorhandene Schlacht­maske angewendet werden.

Schwächliche Personen dürfen zum Betäuben (Schlagen) von Thieren nicht verwendet werden oder sich verwenden lassen.

8 18.

Das Niedcrlegen (Niederschnüren) der Thiere zum

abends 6 Uhr. L _ . ,

Großvieh, Schweine und Hämmel müssen mindestens eine' Schächten hat vorsichtig und ohne Thierquälerei zu geschehen Stunde, Kälber eine halbe Stunde vor Schluß der Schlacht-fund zwar erst dann, wenn der Schächter zur sofortigen Aus­

räume bereits getödtet sein.

Zu Nothschlachtungen kann mit Genehmigung der Polizeibehörde, welche von dem Besitzer des Thieres zu er­wirken ist, am Sonntage der Schlachthof geöffnet werden. Ueber die Nothwendigkeit entscheidet der Schlachthofvorsteher. Thierärztliche Untersuchung findet jedoch erst am nächsten Werktage statt.

führung des Schächtschnittes bereit steht. Es ist deshalb untersagt, daß gleichzeitig mehr als zwei Thiere zum Schächten niedergelegt werden. Das Niederlegen und Schächten hat genau in der Reihenfolge, wie die Schächtkarten abgegeben wurden, zu erfolgen.

Die heutige Nummer umfaßt außer dem Uuterhattuugsblatt 16 Seiten.

Der Kopf des Thieres muß nach dem Schnitte bis zum Verschwinden der Muskelkrämpfe festgchaltcn werden. Borher