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Nr. 158.
Dienstag den 10. Juli
1900
Amtliches.
S^âHMvsrs ^anau.
Polizeiverovdnung,
betreffend
die Aufsicht über Gast- und Schankwirthschaften mit Kellnerinnen in dem Stadtkreis Hanau.
Aus Grund der §§ 5 und 6 der Allerhöchsten Verordnung vom 20. September 1867 über die Polizeiverwaltung in den neu erworbenen Landestheilen, sowie der §§ 143 und 144 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883, wird nach der durch den Bezirksausschuß zu Cassel gemäß § 143 des Landesverwaltungs-Gesetzes ergänzten Zustimmung des Magistrats zu Hanau nachstehende Polizeiverordnung erlassen:
§ 1.
In Gast- und Schankwirthschaften, in welchen Kellnerinnen beschäftigt werden, sind alle Einrichtungen in den Schankräumen verboten, durch welche Plätze versteckt, verhüllt oder in irgend einer Weise dem freien Ein- und Ueberblick entzogen werden.
8 2.
Für Gast- und Schankwirthschaften mit weiblicher Bedienung wird die Fcierabendstunde (Polizeistunde) auf 11 Uhr abends festgesetzt.
8 3.
Gast- und Schankwirthschaftsinhaber, welche in ihren Schanklokalen zur Bedienung der Gäste Kellnerinnen beschäftigen, sind verpflichtet, der Polizei-Direktion ein Verzeich- niß der Kellnerinnen vorzulegen, welches Vor- und Zunamen, Datum der Geburt, Geburtsort, Heimathsort, Name, Stand und Wohnort des Vaters oder Vormundes, Aufenthalt während der letzten drei Jahre, sowie Tag des Eintritts enthalten muß. In gleicher Weise ist jeder Ein- unb Austritt einer Kellnerin binnen 24 Stunden zu melden.
Die Bestimmungen der Regierungs-Polizeiverordnung vom 18. November 1874, Amtsblatt S. 289, betreffend das Meldewesen im Regierungsbezirk Cassel, werden hierdurch nicht berührt.
Jede weibliche Person, welche in eine Gast- oder Schank- wirthschaft als Kellnerin zur Bedienung der Gäste eintritt, ist gehalten, dem zu ihrer Anmeldung Verpflichteten, alle zur Erfüllung feiner Obliegenheiten erforderlichen Angaben der Wahrheit gemäß zu machen und demselben die über ihre Person lautenden und in ihrem Besitze befindlichen Legitimationspapiere vorzulegen.
8 4.
Die Kellnerinnen müssen anständig und unauffällig gekleidet sein.
Sie dürfen weder mit Gästen zusammen sitzen, noch Gäste zum Trinken auffordern oder bereden, noch Speisen oder Getränke von den Gästen annehmen oder erbitten.
8 5.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Polizeiverordnung werden, soweit nicht höhere Strafbestimmungen zur Anwendung kommen, mit Geldstrafe von drei bis dreißig Mark und im Unvermögensfalle mit verhältnißmäßiger Haft bestraft.
Für die Beachtung aller Vorschriften dieser Polizeiverordnung, ausgenommen der Bestimmungen des § 3, letzter Absatz, deren Befolgung allein den Kellnerinnen obliegt, sind sowohl die Gast- und Schankwirthe, als auch die Kellnerinnen verantwortlich.
8 6.
Auf die Ehefrauen und Töchter der Gast- und Schankwirthe, sofern dieselben die Bedienung der Gäste besorgen, sowie auf dasjenige weibliche Personal, welches nur zur Bedienung am Buffet beschäftigt wird, findet diese Polizeiverordnung keine Anwendung.
§ 7.
Diese Polizeiverordnung tritt mit dem 1. des auf die Veröffentlichung im „Hanauer Anzeiger" folgenden Monats in Kraft.
Hanau den 5. Juli 1900.
Königliche Polizei-Direktion.
P 5927 v. Schenck.
^anö&ret0 ^anau.
Bekanntmachungen des Königlichen Landrathsamtes.
Unter dem Rindviehbestand des Jacob Küchler in Fechenheim ist die Maul- und Klauenseuche aus
Tagesschau
Ein neues Zivilsnpernumerariat
ist durch den Minister des Innern mit königlicher Genehmigung geschaffen worden. Der Minister hat angeordnet,
gebrochen und infolgedessen Gehöftssperre ungeordnet worden.
Hanau den 10. Juli 1900.
Der Königliche Landrath.
V 6322 v. Sche u ck.
^ta&t&rew ^anau.
Bekanntmachungen des Oberbürgermeisteramtes.
Bekanntmachung.
Die Urliste derjenigen hiesigen Personen, welche zu dem Amt eines Schöffen und Geschworenen berufen werden können, ist vom 11. d. Mts. ab eine Woche lang auf dem Rathhause — Zimmer Nr. 21 — ausgelegt. Innerhalb dieser Frist können Einsprachen gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Liste bei uns angebracht werden.
Hanau den 7. Juli 1900.
Der Magistrat.
. Bode. . 10933
In Sachen betreffend das Konkursverfahren über das Vermögen der Wittwe des Ackermanns Johannes Möller IV., Katharina Maric geb. Koch zu Marköbel, wird zur Abnahme der Schlußrechnung, zur Erhebung von Einwendungen gegen das Schlußverzeichniß und zur Beschlußfassung der Gläubiger über die nicht verwerthbaren Vermögensstücke der Schlußtermin bestimmt auf den 13. August 1900, vormittags 11 Uhr.
Windecken den 6. Juli 1900.
Königliches Amtsgericht. 10902
Juvastdell-Prüfllllgs-GcWft.
Das diesjährige Jnvalidcn-Prüfungs-Geschäft findet am 18. und 19. Juli d. Js., jedesmal um */»9 Uhr vormittags, in Hanau im S a n d h o f statt.
Es haben zu erscheinen:
Sämmtliche Invaliden und Unterstützungs-Empfänger aus dem Stadt- und Landkreis Hanau, deren Pension bezw. Unterstützung mit dem 31. Oktober d. Js. abläuft, wie nachstehend angegeben:
Die Leute, die ihren Wohnsitz in Hanau und Großauheim, haben am 18. Juli er., vormittags 1/»9 Uhr; die Leute, die ihren Wohnsitz in allen übrigen Ortschaften des Landkreises Hanau haben, am 19. Juli er., vormittags J/s9 Uhr.
Bemerkungen:
Die Militärpapiere sind mit zur Stelle zu bringen!
Wer nicht erscheint, hat zu gewärtigen, daß er seiner Pension mit dem 1. November er. verlustig geht. Im Ucbrigen liegt es im Interesse der Invaliden selbst, sich bei irgend welchen Zweifeln bei dem Bezirksfeldwebel in Hanau zur Bescheidung zu melden.
Frankfurt a./M., im Juli 1900.
Königl. Bezirkskommando.
Bekanntmachung.
Wir bringen hiermit zur Kenntniß der Betheiligten, daß wegen Vornahme von Prüfungsarbeiten an der Ober- und Untermainbrücke, in der Mitte einzelner Oeffnungen Hänge- gexüste angebracht werden und- zwar an der Obermainbrücke während der Zeit vom 5. bis 13. Juli in IV und V Oeff- nung und an der Untermainbrücke vom 14. bis 21. Juli in I und III Oeffnung (von Frankfurter Seite aus gezählt.)
Die freie Durchfahrtshöhe wird durch diese Einrüstung um 1,80 m eingeschränkt und werden daher für die angegebene Zeit in den betreffenden Oeffnungen Warnungszeichen (rothe Fahnen) angebracht werden.
Frankfurt a./M. den 5. Juli 1900.
J.Nr. I 2240 Tiefbau-Amt. 10840
Gesundem und verlorene Gegenstände etc.
Gefunden: 1 bläuliche Brille. Auf dem Festplatz 3 Herrenregenschirme mit verschiedenen Griffen; Empfangnahme bei Herrn Buxbaum, Langstraße 14. Desgl. 1 Herren- regenschir«; Empfangnahme bei Hubert, Steinheimerstraße 13.
Hanau den 10. Juli 1900.
daß bei den königlichen Polizeiverwaltungen außerhalb Berlins Zivilsupernumerare zugelassen werden. Dieses neue Super- numerariat hat den ausgesprochenen Zweck, neben den Militär- anwärtern hinreichend geeignete Personen für die Stellen der etatsmäßigen Polizeibureaudiätare und demnächst Polizei- sekretäre heranzubilden. Das Zivilsupernumerariat bei den königlichen Polizeiverwaltungen dauert drei Jahre. Zugelassen werden nur solche Personen, welche a. die preußische Staatsangehörigkeit besitzen, b. durch Zeugniß eines preußischen beamteten Arzt nachweisen, daß sie nicht mit Krankheiten oder körperlichen Verbildungen derart behaftet sind, daß die dienstliche Brauchbarkeit wesentlich beeinträchtigt ist, c. durch ein Zeugniß der Ortspolizcibchörde nachweisen, daß sie drei Jahre lang und eventuell noch darüber hinaus standesgemäßen Lebensunterhalt haben werden, d. das 18. Lebensjahr vollendet und das 25. nicht überschritten haben, e. unbescholten sind, f. die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Militärdienst haben, g. ihrer Militärpflicht genügt haben. In dieser Beziehung soll es ausreichen, wenn die Bewerber sich zum Eintritt bei einem Truppentheil gemeldet haben, aber einstweilen zurückgestellt sind. Die Meldungen der Bewerber ist bei dem Leiter derjenigen königlichen Polizeiverwaltung an- zubringen, bei welcher die Ableistung des Zivilsupernumerariats gewünscht wird. Die Zulassung bezw. Notirung hat nach der Reihenfolge des Einganges der mit allen erforderlichen Nachweisen versehenen Bewerbungen zu erfolgen und die Ein- berufung der Notirten hat streng nach der Reihenfolge der Notirungen zu geschehen. Einen unbedingten Anspruch auf weitere Verwendung im Staatsdienst gewinnen die Zivil- supernumerare durch das Supernumerariat an sich allerdings ! nicht; sie können vielmehr jederzeit ohne Angabe der Gründe entlassen werden; sie selbst können jedoch nur uach vorheriger einmonatlicher Kündigung austreten. Vor der Beförderung in eine etatsmäßige Polizeibureandiätarstelle ist von dem Zivilsupernumerar eine Prüfung abzulegen.
Versuche mit Spiritusgluhlampen.
Der Minister der öffentlichen Arbeiten hat die Könlg- lichen Eisenbahndirektionen ermächtigt, Versuche mit Spiritusglühlampen für Jnnenbeleuchtung in mäßigem Umfange anzustellen oder, soweit solche Versuche schon früher ausgeführt worden sind, sie wieder aufzunehmen und sich dieserhalb mit der Firma: Centrale für Spiritusverwerthung, G. m. b. H., Berlin C, in Verbindung zu setzen. Der Minister erwartet über das Veranlaßte zum Beginn nächsten Jahres Bericht.
^Eine tschechische Anrempelung.
Mit Recht erregt das Verhalten der Pilsener Brauereien aus Anlaß der mit dem 1. Juli d. (Z in Kraft getretenen Erhöhung des Bicrzolles die Entrüstung zweiter Kreise der deutschen Bevölkerung, namentlich auch Berlins. Denn es ist in der That ein starkes Stück tschechischer Dreistigkeit, den Berliner Konsumenten einen übermäßigen Preisaufschlag zuzumuthen, während man in Dresden und im Hamburg von einem solchen absieht, und noch dazu diesen Gebühren die Krone durch Hohnworte in Bezug auf die Flottcnsteuer aufzusetzen. Die tschechischen Inhaber jener Brauereien glauben aber dem Berliner Publikum Alles bieten zu können und lassen daher ihrem Nebermuthe und ihrer deutschfeindlichen Gesinnung die Zügel schießen. Dian kann sich unter diesen Umständen nur nachdrücklichst der von dem Berliner Gastwirthsverbande und einem Theile der Presse an das Berliner Publikum gerichteten Aufforderung anschließen, die Pilsener Brauereien von jeder Möglichkeit eines Bcitrage- zu den Kosten der Flottenverstärkung zu befreien, indem man in der Folge auf den Genuß von Pilsener Bier ganz verzichtet. Das ist die einzige würdige Antwort, welche Deutsche auf die tschechische Anrempelung aus Anlaß der Erhöhung des Bierzolles geben können.
“ Die Wirren in. China.
' n^'Ausreise der Geschwaderdivision
vom""Kieler Hafen durch den Kaiser Wilhelm-Kanal über Wilhelmshaven nach den chinesischen Gewässern ist gestern Vormittag zur festgesetzten Stunde erfolgt. Als erste verließ die „Hela" den Heimathshafen, dann folgten die großen Linienschiffe in her Reihe: „Wörth", „Weißenburg", „Brandenburg" und' „Kurfürst Friedrich Wilhelm". Der Kaiser beobachtete die Ausfahrt von der Kommandobrücke des Linienschiffes „Kaiser Wilhelm II." aus, wo die Kaiserstandarte gehißt war. Der Monarch grüßte die Besatzungen der beim Passiren der Standarte salutirenden Schiffe durch Mütze- schwenken. Die Abfahrt der Schiffe wird in folgendem Telegramm aus Kiel, 9. Juli, geschildert: Das für China be-