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Amtliches Gvgan für Siaöf- unS Lauökreis Hanau.
Erscheint täglich mit Assnahme der Sonn- und Qmtfege, mit beketristisch« Beilage.
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Nr. 157. Montag den 9. Juli 1900
^ .Hierzu „Amtliche Beilage" Nr. 29. ■MMmHKUl/^BMIWMMWMltMM^^
Amtliches.
StâHt^sis ^ctnau.
Bekanntmachungen des Oberbürgermeisteramtes.
Bekanntmachung.
Das
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dem Althanauer Hospital gehörige Grundstück: 469/88 — — ha — ar 34 qm links des
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Baumer'schen
Weges
zus. — ha 49 ar 18 qm groß
soll Donnerstag den 12. d. Mts., vormittags 11 Uhr,
im Stadtkämmcreilokal, Rathhaus, Zimmer Nr. 10, unter den seitherigen Bedingungen öffentlich meistbietend verpachtet werden.
Hanau den 7. Juli 1900.
Althanauer Hospitalkasse.
10838
Aufgebot.
Der Kaufmann Karl Petri von Hanau als Pfleger hat beantragt, den verschollenen Schneider Georg Ludwig Neuling, geboren am 10. März 1837, zuletzt wohnhaft in Hanau, welcher angeblich in 1867 nach Amerika ausgewandert ist, für todt zu erklären.
Der bezeichnete Verschollene wird aufgefordert, sich spätestens in dein auf
den 4. Februar 1901, vormittags 9 Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht anberaumten Aufgebotstermine zu melden, widrigenfalls die Todeserklärung erfolgen wird.
An Alle, welche Auskunft über Leben oder Tod des Verschollenen zu ertheilen vermögen, ergeht die Aufforderung, spätestens im Aufgebotstermine dem Gericht Anzeige zu machen.
Hanau den 3. Juli 1900.
Königliches Amtsgericht, Abth. 2. 10884
Aufgebot.
Der Spenglermeister Wilhelm Rödiger in Hanau hat als Pfleger beantragt, den verschollenen George Wilhelm Vorwinkel, geboren am 4. August 1834, zuletzt wohnhaft in Hanau, für todt zu erklären.
Der bezeichnete Verschollene wird aufgefordert, sich spätestens in dem auf
den 4. Februar 1901, vormittags 91/* Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht anberaumten Aufgebotstermine zu melden, widrigenfalls die Todeserklärung erfolgen wird.
An Alle, welche Auskunft über Leben oder Tod des Verschollenen zu ertheilen vermögen, ergeht die Aufforderung, spätestens im Aufgebotstermine dem Gericht Anzeige zu machen.
Hanau den 27. Juni 1900.
Königliches Amtsgericht, Abth. 2. 10883
Bekanntmachung.
Wir bringen hiermit zur Kenntniß der Betheiligtcn, daß wegen Vornahme von Prüfungsarbeiten an der Ober- und Untermainbrücke, in der Mitte einzelner Oeffnungen Hängegerüste angebracht werden und zwar an der Obermainbrücke während der Zeit vom 5. bis 13. Juli in IV und V Ocff- nung und an der Untermainbrücke vom 14. bis 21. Juli in I und III Oeffnung (von Frankfurter Seite aus gezählt.)
Die freie Durchfahrtshöhe wird durch diese Einrüstung um 1,80 m eingeschränkt und werden daher für die angegebene Zeit in den betreffenden Oeffnungen Warnungszeichen (rothe Fahnen) angebracht werden.
Frankfurt a./M. den 5. Juli 1900.
J.-Nr. I 2240 Tiefbau-Amt. 10840
Gestlndene und verlorene Gegenstände etc.
Gefunden: 1 dunkelgrüne Brieftasche mit Photographien, Visitenkarten rc., lautend auf den Namen Ernst Brandhoff, Bäckergeselle. 50 gr graues Strickgarn. 3 kleine goldene Ringe in Seidenpapier eingewickelt. Bei Lossow, Marktplatz 13, I Damenregenschirm mit gradem Naturgriff stehen geblieben. Bei Gärtner Seitz, Hospitalstraße 11 A., 1 schwarzer Damenregenschirm stehen geblieben. Auf dem Wochenmarkt am Samstag 1 schwarzer Herrenregenschirm mit schwarzem Horngriff stehen geblieben.
Hanau den 9. Juli 1900.
Staatsrechtliche Fragen.
Die Vorgänge in China haben einige Blätter veranlaßt, sich über verschiedene staats- und völkerrechtliche Fragen den Kopf zu zerbrechen, deren Erörterung in dieser ernsten Zeit, wo gehandelt werden muß, besser unterblieben wäre. Die Fragen betreffen das Recht der Kriegserklärung, die überseeische Verwendung der Truppen und die Einberufung des Reichstages.
Zunächst kann von einer Kriegserklärung gar nicht gesprochen werden. Die Mobilistrung eines Theiles des Landheeres und der Flotte ist an und für sich noch nicht ein Zeichen des Krieges; sie kann auch erfolgen zur Nieder
werfung und Dämpfung von Unruhen oder zur Züchtigung barbarischer Rotten, die sich an den Personen oder an dem Besitzthum Deutscher vergriffen haben. Dieser Fall ist bis auf Weiteres hier anzunehmen. So lange nicht der Nachweis geliefert wird, daß die Ermordung unseres Gesandten auf Veranlassung der chinesischen Regierung erfolgt ist, liegt kein Grund zur Kriegserklärung vor. Mit dem amtlichen China, so weit von einem solchen heute die Rede sein kann, ist der diplomatische, friedliche Verkehr noch nicht abgebrochen. Damit sind die Erörterungen darüber, ob der Kaiser verpflichtet gewesen wäre, ehe er mobil machte, den Bundesrath zu fragen, hinfällig.
Nun wird weiter behauptet, daß es auf der Grundlage der „Allgemeinen Wehrpflicht" unstatthaft sei, Landtruppen außerhalb Deutschlands über See zu verwenden. Diese Behauptung läßt sich nicht halten. Weder die Reichsvcrfassung noch die Heer- und Wehrordnung enthalten gesetzliche Bestimmungen, welche eine überseeische Verwendung von Landtruppen ausschließen oder beschränken. Es steht außerdem nach § 64 der Reichsvcrfassung dem Kaiser als obersten Kriegsherrn, der auch schon im Frieden die oberste Kommando- Gewalt ausübt, das unbeschränkte Recht zu, über die Truppen des deutschen Reiches zu verfügen, ganz abgesehen davon, daß der Soldat in seinem Eide ausdrücklich schwört, „seinem Kriegsherrn zu Wasser wie zu Lande treu zit dienen." Endlich bestimmen die Artikel 3 und 4 der Reichsvcrfassung, daß alle Deutschen dem Auslande gegenüber gleichmäßigen Anspruch auf Schutz des Reiches haben, ebenso der deutsche Handel. Dieser Schutz kann aber unter Umständen durch die Flotte allein nicht erzielt werden, und da muß diese Pflicht des Reiches durch Verwendung von Landtruppen erfüllt werden.
Was nun die Einberufung des Reichstages betrifft, so läge eine rechtliche Nothwendigkeit nur dann vor, wenn zur Bestreitung der Kosten der Expedition nach China eine Rcichs- anleihe aufzunehmen wäre. Dies ist bisher nicht der Fall; beim zur Bestreitung dieser Kosten, soweit sie aus den laufenden Einnahmen des Jahres 1900 nicht gedeckt werden können, steht vorerst noch der Ueberschuß des Jahres 1899 mit mehr als 30 Millionen Mark zur Verfügung, der nach derReichs- verfassuug zur Bestreitung der Ausgaben des Jahres 1901 zu reserviren ist. Auch eine politische Nothwendigkeit zur Einberufung des Reichstages ist nicht vorhanden. Es entspräche weder der verfassungsmäßigen Stellung der Regierung, noch der Sache selbst, wenn diese für die ihr obliegende Verantwortung Rücken-Deckung beim Reichstage suchen wollte oder müßte. Die Wege unserer Politik sind auch, ohne daß der Reichstag sein Urtheil abzugebcn braucht, klar vorgezeichnet : Die Ermordung des deutschen Gesandten in Peking erheischt volle Sühne; hier ist die Ehre Deutschlands engagirt,
Feuilleton.
Die SaMmg bei Bad Homburg.
Bad Homburg, „die Perle der Taunusbäder", woselbst augenblicklich die Deutsche Kaiserin in der Sommerfrische und zur Kur weilt, sieht einem eigenartigen Feste erwartungsvoll entgegen. Im Laufe des August, nach der Rückkehr des Kaisers von seiner Nordlandfahrt, soll auf der Saalburg die Grundsteinlegung für das Reichs-Limes-Museum vor sich gehen. Die Koryphäen der Alterthumsforschung werden zugegen sein; außerdem soll die Feierlichkeit soweit wie möglich in altrömische Formen gekleidet und im römischen Geiste ausgestaltct werden. Was über die Einzelheiten bereits gemeldet, beruht lediglich auf Vermuthungen. Das Einzige, was feftsteht, ist, daß der Intendant des Wiesbadener Hoftheaters Herr von Hülsen mit den Vorbereitungen betraut ist und zu diesem Zwecke sogar den Kaiser auf seiner Nordlandreise begleitet. "Man darf aus jeden Fall ein Fest erwarten, das Aufsehen machen und einen würdigen Merktag der deutschen Alterthumsforschung bildeu wird.
Unsere Leser werden uns gewiß dankbar sein, wenn wir ihnen zur Vorbereitung auf jenen Tag einige geschichtliche Mittheilungen über die Saalbürg bieten.
Die Sa al bürg ist das besterhaltene und bekannteste Römerkastell auf deutschem Boden. Sie bildete einst einen wichtigen Stützpunkt der Römerherrschaft, da sie den Taunussattel deckt, über den allein man in einem einzigen Anstieg von der Rhein- und Maingegend in das Chattenland gelangte. Eine Heerstraße führte von der Saalburg in gerader Linie nach dem Novus Viens, einer alten Römerstadt beim heutigen Hetternheim (in der Nähe von Frankfurt a. M.), und
von da wiederum in gerader Richtung nach Kastel und Mainz. (Es ist dies die theilweise erhaltene Elisabethenstraße).
Die Errichtung des Kastells Saalburg erfolgte durch den älteren Drusus bei seinem ersten Zuge gegen die Chatten, ist also in das Jahr 10 oder 9 vor Christus zu setzen. Als durch den Uebermuth ins Varus die Errungenschaften der Römer zeitweise wieder verloren gingen, wurde auch die Taunusburg von den nachdringenden Germanen zerstört (Spätherbst des Jahres 9 nach Chr.). Die jüngere Drusus, Germaniens genannt, stellte die Römerherrschaft wieder her und baute die Saalburg wieder auf. Er hatte nur noch Trümmer bezw. „Spuren" (vestigia) von dem Werke seines großen Vaters vorgefunden.
Danach scheint die Saalburg lange Zeit im ungestörten Besitz gewesea zu sein. Unter dem Kaiser Hadrian (117—138) nahmen die bürgerlichen Niederlassungen um das Kastell einen großen Umfang an. Dem Antonius Pius wird die Anlegung des Pfahlgrabens zum besseren Schutze der römischen Kolonie und zur Regelung des Grenzverkehrs zugeschrieben. Der diesem Kaiser gewidmete Denkstein von der Saalburg aus dem Jahre 139 ist bisher das älteste derartige Fundstück vom ganzen Limes. Auch dem Caracalla ist ein Denkstein aus dem Jahre 212 gewidmet. Dieser Kaiser hat wahrscheinlich einige Zeit auf der Saalburg geweilt und die vor dem Kastell liegende Villa bewohnt. Der Denkstein selbst wurde 1723 gefunden und als Kuriosum, dessen Bedeutung man damals noch nicht kannte, in dem „Weißen Thurm" des Homburger Schlosses eingemauert.
In der Folgezeit ist die Saalburg ein Zankapfel zwischen den Alemannen (die mittlerweile an die Stelle der Chatten getreten waren) und Römern gewesen. Die Geschichte schweigt hierüber, aber die aufgefundenen Lagen von Brandschutt sind ein beredtes Zeugniß. Der Archivar Habel, der in den fünfziger Jahren die Ausgrabungen auf der Saalburg leitete,
glaubte eine dreimalige Zerstörung zu erkennen; Dr. Jos. v. Hefner (Die Saalburg bei Homburg, 1857) spricht sogar von „klar nachgewiesenen Spuren einer fünfmaligen, vielleicht in kürzeren Zwischenräumen stattgehabtcn Zerstörung des Kastells." Die letzte, endgiltige Zerstörung durch die Alemannen wird von Oberst v. Cohausen und Baurath Jacobi übereinstimmend in die Zeit nach 280 gesetzt. (Jacobi, Das Römerkastell Saalburg bei Homburg vor der Höhe. 2 Bde. 608 Seiten Text und ein Atlas von 80 Tafeln. 1897.)
Nach ihrer letzten Zerstörung gerieth die Saalburg in Vergessenheit, zumal sich bald dichter Wald über die Stätten ausbreitete. Das Andenken an die Römerherrschaft wurde durch die nachfolgenden Ereignisse (Völkerwanderung, Reich der Franken u. s. w.) so gründlich ausgelöscht, daß man noch bis zum Ende des 18. Jahrhunderts diese Ruine auf dem Taunus für ein fränkisches Jagdschloß ~ hielt. ite Bewohner der Umgegend behandelten die Stätte als Steinbruch. Möglicherweise hat schon das Kloster Thron jenseit der Taunushöhe von da sein Baumaterial bezogen (1243). Sicher ist, daß das Homburger Schloß nach seiner Zerstörung im 30jährigen Kriege, die französische (reformirte) Kirche, die lutherische Stadtkirche und verschiedene Prioat- Häuser in Homburg zum Theil aus Saalburgsteinen erbaut worden sind.
Im Jahre 1747 taucht zum erstenmale der Gedanke auf, daß die Saalburg ein Ueberrest der Römerherrschaft aus deutschem Boden sei. „Die Saalburg, so diesscit dem Pol- graben lieget, ist ein viereckiger Platz, mit einem Graben umgeben (in Wirklichkeit sind es zwei, d. Verf.), und stellet uns eine Schanze der Römer für." Elias Neuhof, der diese Ansicht vertrat, war Hefsen-Homburgischer Regicrungs- rath. Er veröffentlichte das Ergebniß feiner Forschungen in einer Schrift: „Nachricht von den Alterthümern in ber Gegend und auf dem Gebürge bei Homburg vor der Höhe" (1777,