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Amtliches Gvgau für $faöf- unö Lauökreis Hanau.

Erscheint täglich mit S«-«ah«e der Sonn- und Fenrtuge, mit belletristischer Beilage.

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Im Reklamentheü Me Zeile 20 A, st. Mutmärt« 30 4.

Nr. 155.

Freitast den 6. Juli

1900

Amtliches.

Bekanntmachung.

Leichensund.

Am 30. Juni 1900 wurde in einem Roggenfelde bei Gelnhausen an der Frankfurt-Leipzigerstraße nahe der Stelle, an welcher die Straße nach Wächtersbach abzweigt, der fast vollständig verweste Leichnam eines mittelgroßen Mannes, der im Alter von 20 bis 30 Jahren gestanden haben mag, auf­gefunden.

Der Oberkörper war mit einem Zacket, anscheinend aus Cheviotstoff, zugedeckt. Im Uebrigen war die Leiche nur mit Hose, Weste und hohen Schnürstiefeln bekleidet.

In der Brusttasche befand sich ein schwarz-ledernes Visitenkartentäschchen, enthaltend Visitenkarten, eine beschriebene Postkarte, verschiedene Photographien, ein kleines Notizbuch, ein Taschenkalender für 1900, ein Kalenderabriß mit dem Datum vom 8. Juni 1900, ein Handschuhknöpfer und ein Zahnstocher aus Horn.

Die Visitenkarten lauten auf:

Modelltischler Walther Severidt, Buchdrucker Otto Schneider, Paul Martin, Ernst Malz, Ernst Karl Louis Rembde, Emma Metzner, Frieda Arnold, Louise Meyer, Ida Brinkmann, Marie Markmann, Anna Wiefel, Meta Düker.

Nach den Aufzeichnungen in dem Notizbuche scheint der Verlebte Theile der Provinzen Nassau-Hessen, Sachsen, Rhein­provinz, Westfalen, Hannover, des Herzozthums Braunschweig und des Großherzogthums Hessen anscheinend als Handwerks­bursche durchwandert zu haben.

Das Notizbuch enthält einen Vermerk:

Königstraße 24, Gasthaus zur Stadt Frankfurt. Karl Mai, Höchst.

In dem Taschenkalender sind folgende Daten, anscheinend Geburtstage, besonders hervorgehoben und wie folgt verzeich­net : 9. Februar Großmann, 4. März Paul, 8. Juni Gret­chen, 13. Juni Käthe, 14. Juni Papa, 25. Juli Hans, 8. August Gretchen Gotchke, 29. August Mama, 6. Septem­ber Marie, Dorrgasse 6, 14. Oktober Fritz Jena, 26. Oktober Louise, Hinter der Kirche I, 17. Dezember Gertrud, 19. Dezember Franz, 25. Dezember Onkel.

Die in den Visitenkarten bezeichneten, sowie alle diejenigen Personen, welche zur Feststellung der Persönlichkeit des Ver­lebten und zur Ermittelung seines letzten Aufenthalts, seiner Begleiter und der Todesursache dienliche Angaben zu machen vermögen, werden aufgefordert, ihre Mittheilungen alsbald mündlich oder schriftlich an den Unterzeichneten zu den Akten

J. 994/1900 gelangen zu lassen, oder bei der nächsten Polizei­behörde anzubringen.

Hanan, am 4. Juli 1900.

Der Erste Staatsanwalt.

P i n o f f. 10709

Zwangsversteigerung

Im Wege der Zwangsvollstreckung sollen die in der Ge­markung von Niederrodenbach belegenen, im Grundbuche von

Niederrodenbach, Band II Artikel 92, zur

Zeit der

Em­

tragung des Versteigerungsvermerkes auf den Namen

des

Fabrikarbeiters JaeobPeterMook, Johannes Sohn, in

Niederrodenbach eingetragenen Grundstücke: G 344 vorm Hain, Acker,

L 19 hinter der Pfarrhecke, Acker

2 ar 07

qm,

5 73

C 310 auf dem Hassenroth,

5 97

J 430 am Dornheckenweg,

2 59

ff

9 431

2 58

ff

8 74 am Erlenstrauch

5 25

ff

8 492 in der Dornbach

5 73

ff

R 146 das neue Feld,

9 78

ff

K 202 im Butschlich,

1 24

ff

E 588 am Bether, Wiese

1 38

ff

J 199 vor dem Rieth, Acker,

76

ff

8 791 am Hinterhor,

8 19

ff

G 855 die Maisgärten,

131

ff

J 382 am Hanauer Weg,

2 55

ff

J 859-500 Haus Nr. 132, Hanauerstraße,

2 84

ff

a. Wohnhaus mit Hofraum und

b. Schwcinestall (A)

J 858/500 Hausgarten

1 67

ff

am 2. Oktober 1900, vormittags 9JA Uhr, durch das unterzeichnete Gericht an der Gerichtsstelle Marktplatz 18, Zimmer Nr. 14 versteigert werden.

Die Grundstücke sind mit 7 Mark 41 Pfennig Rein­ertrag zur Grundsteuer und mit 60 Mark Nutzungswerth zur Gebäudesteuer veranlagt.

Der Versteigerungsvermerk ist am 30. Mai 1900 in das Grundbuch eingetragen.

Es ergeht die Aufforderung, Rechte, soweit sie zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerkes aus dem Grund­buche nicht ersichtlich waren, spätestens im Versteigerungs­termine vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten an­zumelden und, wenn der Gläubiger widerspricht, glaubhaft zu machen, widrigenfalls sie bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt und bei der Vertheilung des Ver- steigerungserlöscs dem Ansprüche des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt werden.

Diejenigen, welche ein der Versteigerung entgegeustehendes Recht haben, werden aufgefordert, vor der Ertheilung des Zuschlags die Aushebung oder einstweilige Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls für das Recht der Versteigemngserlös an die Stelle des versteigerten Gegen­standes tritt.

Hanau den 8. Juni 1900.

Königliches Amtsgericht, Abth. 2. 10692 iefSm Gegenstände etc.

Gefunden: 1 illustrirtes Briefmarken-Sammelbuch mit grüner Decke. 1 Päckchen, enthaltend eine Badehose, Hand­tuch und Waschlappen. 1 Päckchen, enthaltend mehrere Mir. dunkelblauen Besatz, hellblaue Bcsenlitze und ungefähr 1 */i Mtr. rothes Band. In einer hiesigen Wirthschaft liegen ge­blieben 1 Portemonnaie mit 80,80 Mk. Inhalt und einem Schlüssel.

Verloren: 1 Sparkassenbuch.

Tagesschau.

Die Beziehungen zwischen Nord-Amerika und Deutschland.

Bei dem Festessen der amerikanischen Kolonie in Leipzig anläßlich der Feier des Unabhäugigkcitstaoes hielt Botschafter White eine Rede, in der er auf die Friedensliebe Mae Kinleys im Allgemeinen sowie im Besonderen auf die Be­strebungen desselben hinwies, die Beziehungen zwischen den Vereinigten Staaten und Deutschland aufs Freundlichste zu gestalten. Von Anfang bis jetzt hätten die Anweisungen, die ihm (Redner) von der gegenwärtigen Regierung zuge- gegangen seien, darauf hingezielt, jeden Unfrieden im Keime zu unterdrücken und jeden Keim des Friedens weiter zu ent­wickeln. Man habe in Washington gefühlt und das mit Recht, daß, was auch immer für Meinungsverschiedenheiten zwischen Deutschland und den Vereinigten Staaten auftreten mögen, doch das Rechte zur richtigen Zeit geschehen würde und daß es von größter Bedeutung sei, zwischen den beiden großen Völkern die guten Beziehungen zu erhalten, die traditionell gewesen seien seit Entstehung der amerikanischen Staatsverfassung. Man fühle, daß deshalb jede zwischen den beiden Ländern auftretende Frage leidenschaftslos erörtert werden müßte. Und diese freundliche Gesinnung der Re­gierung Mac Kinleys gegenüber der deutschen Regienmg be­schränkte sich nicht auf die Nebenbuhlerschaft im Handel und Gewerbe. Verschiedene andere Fragen traten auf, z. B. die samoanische, die ihrer Zeit so drohend war und doch jetzt vergessen ist. In dieser ganzen Frage zeigte Mae Kinley ein freundliches Gefühl gegen Deutschland, das alle Feind­seligkeiten entwaffnete.

Feuilleton.

Zur Geschichte der cvaiigel. Katechismen in der Grafschaft Hanau.

Ein Beitrag zur Hanauer Kirchengeschichte.

Von Pfarrer C. Henß in Windeckeu.

(Schluß.)

Unter den Visitationsfragen, die im Jahre 1714 von dem ref. Konsistorium zu Hanaugenehm gehalten" worden, und die der Pfarrer zu beantworten hatte, befand sich auch diese: ob er den Heydelbergischen Catechismum, und eingeführte, so genante kinderliche (!) büchlein (ein damals statt des alten neu eingeführtes Spruchbuch), mit der Jugend öffentlich in der Kirche, und in seinem Hauß gründlich tractire?" Ar­men Kindern wurden aus der Kirchenkasse Katechismen an­geschafft, die damals 5 Albus, ungefähr 30 Pfennig, kosteten.

Da im vorigen Jahrhundert durch den Unterschied der aus verschiedenen benachbarten Ländern eingeführten Aus­gaben und Bearbeitungen des ref. Katechismus, und die darin enthaltenen Erklärungen und Zergliederungen des Textes bei dem Unterricht der Jugend in Kirche und Schule vielfach Hindernisse und Unordnungen entstanden, wurde 1754 vom Landgrafen Wilhelm VIII. von Hessen dem ref. Waisenhaus zu Hanau ein Privilegium über Druck und Verlag des Katechismus verliehen,daß sich Niemand unterstehen solle, in so lange solches nicht wiederum von Uns aufgehoben, oder ein anderes deshalb verordnet wird, mehr erwehnten Heidelbergischen Catechismum dise Zeit über in Unserer ganzen Grafschaft Hanau nachzudrucken, noch andere auser Lands

gedruckte Exemplaria darinnen feil zu haben, und zu ver­tauschen, oder zu verkaufen, bei Verlust und Confiscation sothaner Bücher und Ein Hundert Reichsthaler ohnnachlässiger Strafe." Die vom ref. Waisenhaus unter dem Schutze dieses Privilegiums veranstaltete KatechismusausgabeMit Zeugnissen der heiligen Schrift erklärt und bestätigt" zählte zu den besseren und sorgfältiger gearbeiteten jener Zeit, ist bis in den Anfang dieses Jahrhunderts öfters aufgelegt wor­den und behauptet noch heutigen Tages bei manchen älteren Leuten die Stelle eines Erbauungsbuches.

Zur Geschichte des lutherischen Katechismus in der Graf­schaft bis zur Kirchenvereinigung im Jahre 1818 kann nur wenig gesagt werden. Nachdem mit dem Ausstcrben der Grafen von Hanau-Münzenberg die lutherischen, Grafen von Hanau-Lichtenberg zur Regierung gekommen waren und, von ihnen begünstigt, hierzulande kleine lutherische Gemeinden sich zu bilden anfingen, die mit dem Hauptreceß von 1670 selbst­ständig wurden, kam Luthers Katechismus wieder im Hanauischen in offiziellen Gebrauch; zunächst in Hanau selbst, wo als erste lutherische Kirche die Johanniskirche 1658 er­richtet wurde. Die lutherische Kirchenordnung von 1659 enthält verschiedene Vorschriften über die zu haltenden Katechi- sationen, aber nicht den Katechismus selbst.

Mit der Vereinigung der beiden evangelischen Kirchen des Hanauer Landes im Jahre 1818 tritt die Geschichte des ref. und luth. Katechismus bei uns in ein neues Stadium. Der Paragraph 7 der Synodalartikel, mit denen die Union be­gründet wurde, bestimmt Folgendes:Das künftig gemein­schaftliche evangelische Konsistorium wird hiernächst und bald thunlichst die Einführung einer gleichförmigen Agende, sowie eines gemeinschaftlichen Katechismus und eines gemeinschaftlichen Gesangbuchs, auch die Verbesserung der be­stehenden Kirchenverfassung veranlassen und bei der Ausfüh­rung die Prediger zuziehen." Trotz vieler und mühseliger

Vorarbeiten kam aber nichts zu Stande; Zeit und Geld namentlich in Sachen des neuen Gesangbuches waren vergeb­lich aufgewendet worden.

Nachdem man fast allenthalben die alten kirchlichen Kate­chismen verlassen hatte, behalf man sich in der Schule und dem Konfirmandenunterricht mit einem Spruchbüchlein von 66 Seiten, das am Anfang folgenden Satz aufstellte:Eine vernünftige Betrachtung der Welt und die Stimme des Ge­wissens führen uns, zur Religion und der damit innigst ver­bundenen Tugend." Der Unterricht danach war rein mecha­nisch; das Auswendiggelernte wurde ohne viele Erklärung abgefragt, jahraus, jahrein.Es war ein betrübter Katcchis- musunterricht", wie heute noch einzelne alte Leute erzählen. An Stelle des in Aussicht genommenen gemeinschaftlichen Katechismus, der nach Auffassung der damaligen Pfarrer von ihnen zu entwerfen war, wurde vom Superintendenten Eber­hard 1837 der Badische Katechismus den Presbyterien zur Annahme empfohlen und auch wohl in den meisten Gemein­den angenommen. In einzelnen Gemeinden griff man da­mals (um das Jahr 1840) auf die alten Katechismen zurück, in der richtigen Erkenntniß, daß diese Bekenntnißschriften der evangelischen Kirchen durch die sog. Union nicht abgeschafft worden seien. Da man zu dem ins Auge gefaßten entsprechen­den und kirchlich recipirten Unionskatechismus nicht kommen konnte die Erfahrung der Gesangbuchskommission standen gewiß auch hier warnend vor aller Augen veröffentlichte das Hanauer Konsistorium durch Ansschreiben vom 28. Februar 1855 einen eigenen Katechismus, in dem der kleine lutherische und der Heidelberger neben einander gestellt und durch ein gemeinsames Spruchbuch verbunden sind; außer der Vorrede Luthers zu seinem Katechismus enthält er noch eine kateche- tische Unterweisungbei der ersten Jugend zu Haus und in den Schulen", genannt:Morgenröthe der Erkenntniß und der Furcht Gottes", der män als Lob höchstens nachsagen