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Nr. 152
Dienstaff den 3. Juli
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1900
Amtliches.
Polizeiverordnung.
Auf Grund der §§ 5 und 6 der Verordnung vom 20. otember 1867 über die Polizeiverwaltung in den neu erworbenen Landestheilen und des § 143 des Gesetzes vom 30. Juli 1883 über die allgemeine Landesverwaltung wird unter Zustimmung des Gemeinderaths Folgendes verordnet.
§ 1. Das Baden der schulpflichtigen Knaben in dem hiesigen Gemeindebad ist nur in der Tageszeit von 5 bis 6 Uhr nachmittags und unter Aufsicht des Bade- und Schwimmlehrers gestattet.
8 2. Die Umgebung des Badeplatzes auf eine Entfernung von 50 Metern darf weder als Viehtränke, noch zum Waschen von Vieh rc. benutzt werden.
§ 3. Verunreinigungen der Badeeinrichtungen und des Badeortes, sowie Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Vorschriften werden bis zu Mk. 0.— eventuell entsprechender Haft bestraft.
Kesfelstadt, 6. Juni 1900.
Die Ortspolizeibehörde. 10503 Gefundene und verlorene Gegenstände etc.
Gefunden: 1 biblische Geschichte mit dem Namen Friedrich Vetter, geb. 27./4. 90. 1 silberne Damenuhr auf dem Feldwege zwischen Burgallee u. Kastanienalle in Kesselstadt.
Verloren: 1 Zwanzig-Markstück.
Entlaufen: 1 schwarzer Zwergpinscher mit gelben Flecken w. Geschl.
Entflogen: 1 Papagei.
Vom Wasemneister am 2. d. Mts. ein gefangen: 1 schwarzer Spitz mit weißen Abzeichen, 1 schwarzer Rehpinscher mit braunen Abzeichen (Bastard), 1 schwarzer Pinscher mit rothen Abzeichen, sämmtlich m. Geschl.
Hanau den 3. Juli 1900.
Schwere Schicksalsschläge
find es, von denen das deutsche Volk gestern Kunde erhalten hat. Denn, wenn die furchtbare Brandkatastrophe, von welcher die Newyorker Etablissements des Norddeutschen Lloyd und eine Reihe stolzer Dampfer, welche an den dortigen Lloydquais lagen, heimgesucht wurden, auch in erster Linie die genannte Bremer Gesellschaft trifft, so gewinnt sie doch nach der ganzen Lage der Umstände, in Erwägung, daß der Norddeutsche Lloyd einer der ältesten, angesehensten und erfolgreichsten Bannerträger der überseeischen Geltung des
deutschen Unternehmungsgeistes ist, den Umfang einer nationalen Kalamität, unter deren Eindruck jedes vaterländisch empfindende Herz sich schmerzhaft zusainmenkrampft. Der Norddeutsche Lloyd gehört zu den großen Institutionen unseres nationalen Verkehrslebens, auf welche jeder Deutsche, ohne Ansehung seiner parteipolitischen Richtung, mit lebhaftester Sympathie und berechtigtem Stolze blickt, und wenn die öffentliche Meinung das schwere Unglück in New-Pork auf das Tiefste beklagt, so sagt sie sich doch zugleich, daß die in so mancher Widerwärtigkeit glänzend erprobte hanseatische Zähigkeit auch diesen Schlag siegreich abwettern und aus den Brandruinen neues Leben erstehen zu lassen wissen werde.
Die zweite Unheilsbotschaft, welche durch das deutsche Land eilte, bestand in der amtlichen Verkündigung der Ermordung unseres Gesandten in Peking. Durch diesen flagranten Bruch eines der geheiligtsten völkerrechtlichen Gebote werden wir in eine Lage versetzt, welche sofortige und schärfste Remedur erheischt.
Die Ermordung des deutschen Gesandten in Peking.
Die von dem deutschen Volke immer noch festgehaltene Hoffnung, daß die aus englischer Quelle verbreiteten Sensations-Nachrichten .über die Ermordung des deutschen Gesandten in Peking, Freiherrn v. Ketteler, sich als unwahr erweisen würden, ist nun doch zu Schanden geworden. Eine gestern Vormittag veröffentlichte, amtliche Meldung besagt:
Berlin, 2. Juli. Der Kaiserliche Konsul in Tschisn telegraphirt:
Unser Gesandter in Peking am 18. Juni ermordet.
Eine ausführlichere Meldung des Bureau Reuter in London berichtet ebenfalls aus Tschifu:
„Der deutsche Gesandte, Freiherr von Ketteler, wurde am 18. Juni in dem Augenblicke, als er sich nach dem Tsung-li-Aamen begab, ermordet, ein Dolmetscher wurde verwundet, konnte jedoch in eine Gesandlschaft flüchten. Am 23. Juni waren nur noch drei Gesandtschaften nicht zerstört."
Auffällig ist die auch in diesem Falle von höchster allgemeiner und politischer Bedeutung beibehaltene Knappheit der amtlichen deutschen Berichterstattung. Insbesondere vermißt man in dem Telegramm des beatmen Konsuls jede Angabe über die Quelle, aus der ihm die Nachricht zugegangen ist.
I Leider gibt dieser Umstand der Hoffnung, daß cs sich um die Uebermittelung einer nicht unbedingt zuverlässigen Nachricht handelt, kaum noch Raum, da nicht anzunehmen ist, daß der Konsul seiner vorgesetzten Behörde eine so positiv gehaltene Meldung in einem Falle von solcher Tragweite erstattet haben"^ würde, wenn ihr nicht absolut sichere Informationen zu Grunde liegen. /
Nach Lage der Dinge muß nunmehr die Thatsache als feststehend erachtet werden, daß Frhr. v. Ketteler der Anarchie zum Opfer gefallen ist, welche dank der sträflichen Apathie der Pekinger Regierung, wenn nicht gar unter deren unmittelbarer oder mittelbarer Mitwirkung in China Platz gegriffen hat. Hatte die Zentralregicrung schon allein durch den Umstand, daß sie die Jsolirung der unter ihrem Schutze stehenden fremden diplomatischen Vertreter nicht hat verhindern können oder wollen, jeden Anspruch auf das Vertrauen der Mächte eingebüßt, so liegt in der Ermordung des deutschen Gesandten ein Ereigniß vor, welches beweist, daß die Mächte genöthigt sind, den ihren Angehörigen vertragsmäßig zugesicherten Schutz durch ihre eigenen Machtmittel zu erzwingen. Selbstverständlich wird China für allen Schaden an Leben und Eigenthuin, welchen die Fremden erlitten haben, voll und ganz aufkommen müssen. Nicht mehr allein zum Schutze der in Peking noch anwesenden Fremden, sondern auch zur Durchsetzung ihrer berechtigten Ansprüche werden die Mächte mit aller Entschlossenheit die Besetzung von Peking durch ihre Truppen und die Offenhaltung der Verbindungslinie mit Tientsin und Taku zu betreiben haben.
In den weitesten Kreisen Deutschlands wird die Trauerkunde von dem Tode des Freiherrn von Ketteler das lebhafteste Bedauern Hervorrufen. Abgesehen von dem rein menschlichen Mitgefühl mit dem meuchlings Hingcmordeten und seinen Angehörigen, betrauern Kaiser und Reich in ihm einkn der fähigsten und tapfersten Verfechter deutschen Ansehens und deutscher Interessen im Auslande, über dessen Persönlichkeit von einem genauen Kenner Chinas, Theodor v. Schewe, Folgendes geschrieben wird:
„Der Kaiserlich deutsche Gesandte und bevollmächtigte Minister am Hofe zu Peking, Freiherr Cleincns v. Ketteler, wurde am 22. November 1853 als Sohn des preußischen Majors im 1. Garde-Ulanen-Regiment Freiherrn v. Ketteler zu Potsdam geboren und zunächst für den militärischen Beruf erzogen. Ende der 70er Jahre nahm er als Se- konde-Leutnant behufs Uebertritts in den diplomatischen Dienst seinen Abschied und wurde zunächst Dolmetschercleve zu Peking. In wenigen Jahren gelang cs ihm, durch eisernen Fleiß die chinesische Sprache völlig zu beherrschen. Bei Beurlaubungen von Konsulatsdolmetschern bezw. Konsuln erhielt er hierauf kommissarisch deren Vertretung. Im
Feuilleton»
Zur Geschichte der evangel. Katechismen in der Grafschaft Hanau.
Ein Beitrag zur Hanauer Kirchengeschichte.
Von Pfarrer C. Henß in Windecken.
(Fortsetzung.)
Bezeichnend für Bernhard ist, daß er über diese, gelinde gesagt, Anklänge an die Schweizer Bekenntnisse ohne weiteres hinweggeht und sich nicht damit auseinander zu setzen versucht. — Pfarrer G. J. Merz in Bockenheim bemerkt in seinem am 9. Juni 1847 im Hanauer Geschichtsverein gehaltenen Vortrag über die Hanauer Reformation, Blum erwähne in den jährlichen Nachrichten vom ev. luth. Waisenhaus den sehr rar gewordenen Katechismus Neunhellers, den er in der Bibliothek des scl. Prof. Dr. Köchers zu Jena gefunden und aus dem er sich Auszüge gemacht habe, und sage, Neunheller habe mit Luther in der Abendmahlslehre einerlei Meinung gehabt. Merz scheint dieser Auffassung beizupflichten, gibt aber doch wieder zu, daß Neunhellers Abendmahlsbegriff fast wörtlich mit Butzers Lehre übereinstimme, während er vorher die Mittheilungen Christoph Göbels von 1595 über die Uebereinstimmung der Lehre Neunhellers und Arbogasts mit Butzer und Capito mit Vorsicht ausgenommen haben will. Merz unterläßt es auch, auf die Confessio Helvetica von 1536 hinzuweisen, was doch so nahe liegt und bei der Beurtheilung dieses Katechismus nicht übersehen werden darf.
Wann Luthers kleiner Katechismus in unserem engeren Vaterlande eingeführt worden ist, kann nicht mit Be
berger Kaiechismus, der im Unterschied zu diesem, den großen, der kleine genannt wird; er hat aber nirgends vermocht, seinem Originale den Rang streitig zu machen. Obwohl er auch im Hanauischen bekannt geworden war, scheint er doch nicht allgemein entsprochen zu haben, denn 1609 verfaßte der Windecker Pfarrer, Inspektor Georg Fabricius einen neuen Auszug, der aber leider verloren gegangen ist, und von dem selbst Bernhard in der Mitte des vorigen Jahrhunderts keine Kunde mehr hatte. Handschriftlich finden sich von Fabricius im Marburger Staatsarchiv verschiedene Titelentwürfe, die Vorrede und eine Notiz über den Druck des Buches. Von den Titelentwürfcn seien zwei hier angegeben: „Der kleine Schul Catechismus, das ist, Etliche fürucmste Fragstück, für die Hanaw Myntzcnbergische Landtschulen, Auß dem grossen Heydelbergischen Schul Cate- chismo gezogen." „Klein Catechismus, das ist, die fürnemste Fragstück Auß dem grossen Heydelbergischen Catechisrno gezogen, kürtzlich erkläret, undt mit Zeugnüssen der Schrift bewehret, für die Hanaw Myntzenbcrgische Landt Schulen." In seiner Vorrede „Ahn den Christlichen gutherzigen Leser" sagt Fabricius, er habe „für die gemeine Landtschulen dieser löblichen Hanaw-Myntzenbergischen Grave- unndt Herrschaft, sowohl den Schulmeistern und Schulfrawen (: die vieleicht nicht Allenthalben gleicher discretion unndt nachseitigkeit (?) sein mögen :) Alß Auch der lieben Jugendt unndt Ihren armen Eltern, Ja ins gemein fast Jedermann Zum besten, diesen Extract durch öffentlichen Druck alhier außgehen lassen wollen. ■ Derhoffentlich, weil solches Zu Gottes ehren zu fürderst, Wie dann Auch zur forth Pflantzung der wahren Religion, unndt Auferbawung der dieser Endts Christlichen Kirchen, unndt demnach Zue Vieler Menschen Ungezweifleten Heyl unndt Sceligkcit, einig unndt Allein gerichtet ist, Es werde Niemandts, ohne deine cs etwan an Christlichem Ver- standt oder gottseeligem Eifer mangelt, darob einigen Verdruß
stimmtheit angegeben werden. Doch wird es keiner Frage unterliegen, daß mit des Superintendenten Krug, Neunhellers Nachfolgers, Bestrebung, lutherische gottesdienstliche Formen und Gebräuche in Hanau einzuführen, auch die Absicht verbunden war, die reine Lehre Luthers und seinen Katechismus zur Geltung zu bringen. Bald aber erschien ein anderer auf dem Plan, der in den von der Lehrweise der Schweizer Theologen beeinflußten Landeskirchen schnell allgemeine Geltung gewann: 1562 von dem Kurfürsten Friedrich III. von der Pfalz einem Konvente der pfälzischen Superintendenten in Kaiserslautern zur Durchsicht vorgelegt und von ihr gebilligt, erschien im folgenden Jahre, verfaßt von den Heidelberger Professoren Zacharias Ursinus (Beer) und Caspar Olevianus (von der Oleoig): „Catechismus oder Christlicher Unterricht, wie der in Kirchen und Schulen der Churfürstlichen Pfalz getrieben wirdt. — Gedruckt in der Churfürstlichen Stad Heydelberg, durch Johannes Mayer, 1563," — also 34 Jahre später als der lutherische. Der Heidelberger Katechismus hat mit der allgemeinen Einführung des reformirten Bekenntnisses in Hanau seinen Eingang gefunden; ob er schon vor 1593 hierzuland gebraucht worden ist, läßt sich nicht nachweisen, daß er aber vorher schon bekannt gewesen, muß als fieber' angenommen werden. Der lutherische Katechismus muß damals offiziell abgeschafft worden sein, wenn er auch noch hier und da z. B. in manchen Gemeinden der Obergrafschaft bis zum Anfang des 17. Jahrhunderts gebraucht wurde. Von Adam Hertzogs Predigtweise in Ostheim wird 1600 gesagt, „daß er alle seine Predigten auf die formalia des lutherischen Catechismus angezogen" habe; auch vertheidigte ihn der (sog. reformirte!) Inspektor Hertzog, namentlich die Erklärung der Glaubensartikel, und meinte, etliche „unbequeme Wort und Stück" hätte man ändern können. (Windecker Akten im Marb. St.-Archiv.)
Im Jahre 1585 erschien ein Auszug aus dem Heidel