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für Stadt- und fort*» kreis Hanau 10 ^ Mi 4g«spallcne Garnumd- zeile ober deren Rax», für Auswärts 16 ^
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Auswärts 30 -^.
Nr. 150. Samstag den 30» Juni 1900
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Amtliches.
«Xanö&ret# ^anau.
Bekanntmachungen des Königlichen Landrathsamtes.
In Aufenau (Kreis Gelnhausen) ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen.
In Niederursel (Kreis Frankfurt) ist diese Seuche erloschen.
Hanau den 28. Juni 1900.
Der Königliche Landrath
V 5965/87 v. Schenck.
^t aötBrew ^anau.
Bekanntmachungen des Oberbürgermeisteramtes.
Ordnung,
betreffend
Abfuhr des Haus- «ud Stratzenkehrichts.
Auf Grund der Beschlüsse des Magistrats vom 28. Dezember 1899/6. Februar 1900 und der Stadtverordneten- versammlung vom 22. März 1900 wird hierdurch in Gemäßheit des § 13 der Städte-Ordnung für die Provinz Heffen-Nassau vom 4. August 1897 für den Bezirk der Stadt Hanau nachstehende Ordnung über die Abfuhr des Haus- und Straßenkehrichts erlassen:
Die Stadt übernimmt die regelmäßige Abfuhr des Hausund Straßcnkehrichts, soweit derselbe nicht mit jeweiliger polizeilicher Erlaubniß von den Einwohnern zur eigenen Verfügung zurückbehalten wird.
8 2.
Der zur Abfuhr bereit gestellte Haus- und Straßenkehricht geht mit dem Zeitpunkt des Aufladens in das Eigenthum der Stadt bezw. des Unternehmers über.
8 3.
Ausgeschlossen von der Abfuhr sind Steine, Bauschutt, größere Mengen von Papier, Tapeten, Stroh, Heu und dergl., die Abfälle (insbesondere Asche) aus Fabriken und Maschinenräumen, sowie Verbandstoffe und dergleichen Abgänge aus Krankenanstalten.
S 4.
Abgefahren wird der Kehricht nur dann, wenn er zu der durch Polizeiverordnung vorgeschriebenen Zeit und in den gleichfalls vorgeschriebenen Behältern, von denen Muster auf dem Stadtbauamt zur Einsicht ausgestellt sind, bereit gestellt wird.
8 5.
Zur Anschaffung und Instandhaltung der Behälter sind die Inhaber der Wohnungen, Geschäfts- und dergl. Räume verpflichtet.
Die Behälter werden von der Stadt gegen Zahlung des Selbstkostenpreises auf Antrag der zur Anschaffung Verpflichteten geliefert.
Minderbemittelten werden Theilzahlungen ohne Preisaufschlag gestattet. $
Die städtischen Körperschaften sind berechtigt, vereinzelt liegende Grundstücke oder schwach bebaute Theile des Stadtbezirks von der Abfuhr auszuschließen.
Die Kosten der Abfuhr des Haus- und Straßenkehrichts werden auf die Stadtkaffe übernommen.
8 8.
Die zur Ausführung dieser Ordnung erforderlichen Bestimmungen werden durch Polizeiverordnung geregelt.
8 9.
Diese Ordnung tritt einen Monat nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Hanau den 29. März 1900.
Der Magistrat.
Dr. Gebeschus.
Folgt Offenlegungsbescheinigung.
Vorstehende Ordnung wird hierdurch auf Grund des 8 13 der Städte-Ordnung für die Provinz Heffen-Nassau vom 4. August 1897 bestätigt.
Cassel den 20. April 1900.
(L. S.)
Namens des Bezirks-Ausschusses.
Der Vorsitzende.
M o e l l e.
Polizeivevvvdnung, betreffend
die Abfuhr des Haus- und Stratzeukchrichts in der Stadt Hana«.
Auf Grund der §§ 5 und 6 der Verordnung vom 20. September 1867, die Polizeiverwaltung in den neu erworbenen Landestheilen betreffend, und der 88 143 und 144 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 wird im Einverständniß mit dem Magistrate dahier folgende Polizeiverordnung für den Stadtkreis Hanau erlassen:
8
Die Abfuhr des Haus- und Straßcnkehrichts, welche nach den Bestimmungen der Ordnung vom 29. März d. Zs. geschieht, erfolgt wöchentlich zweimal in jedem Bezirk — 8 3 — durch den von der Stadt angenommenen Unternehmer und zwar in der Zeit vom 1. April bis 30. September in den Stunden von 6 bis 9, in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März in den Stunden von 7 bis 10 Uhr vormittags.
§ 2.
Fällt ein Abfuhrtag auf einen Feiertag, so erfolgt die Abfuhr an dem vorhergehenden Werktage in den Stunden von l1/* bis 4 Uhr nachmittags.
8 3.
Die Abgrenzung der Bezirke und die Reihenfolge der von den Kehrichtwagen befahrenen Straßen wird von dem Magistrat bestiinmt und öffentlich bekannt gemacht.
8 4.
Die Straßenrcinigung ist von den bisher hierzu Verpflichteten zu besorgen. Der Straßenkehricht wird mit dem Hauskehricht an den bestimmten Abfuhrtagen durch die Kehrichtwagen mitgenommen.
8 5.
Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Polizeiverordnung ist die Anlegung von Aschen- und Kehrichtgrubcn, sowie das Ansammeln von größeren Mengen von Kehricht auf den Grundstücken, von denen der Kehricht regelmäßig abgeholt wird, verboten. Die vorhandenen Gruben, Gefäße und Kehricht-Ablagerungsstcllen sind binnen 3 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu entleeren und dürfen von , diesem Zeitpunkt an zur Kehricht-Ansammlung oder Ablagerung nicht mehr benutzt werden.
Ausgenommen von dieser Vorschrift sind die Grundstücke, deren Besitzer von der Königlichen Polizei-Direktion die Erlaubniß erhalten, den Kehricht zur eigenen Verfügung zurück zu behalten, sowie die Grundstücke, auf denen von der Abfuhr ausgeschlossener Kehricht — 8 6 — gewerbsmäßig entsteht.
8 6.
Der von der Stadt angenommene Unternehmer bezw. dessen Angestellte sind verpflichtet, sämmtlichen Haus- und Straßenkehricht abzufahren, wozu auch der Glas- und Porzellanbruch, Schornsteinruß, der Inhalt von Sinkkästen und Ziegelfängern, Gartenabfälle, wie Blätter, Zweige, Gras it. s. w. gerechnet werden.
Ausgeschlossen von der Abfuhr sind Steine, Bauschutt, größere Mengen von Papier oder Tapeten, Stroh, Heu und dergl., die Abfälle (insbesondere Asche) von, Fabriken und Maschinenräumen, sowie Verbandstoffe und dergl. Abgänge aus Krankenanstalten.
Es ist dem Unternehmer gestattet, auf Grund eines besonderen Abkommens mit den betreffenden Besitzern die im Absatz 2 bezeichneten Abfälle zugleich mit dem Kehricht abzufahren, sofern dadurch nicht Unregelmäßigkeiten oder Ver- zögerungen im Abfuhrbetriebe entstehen.
Werden die im Absatz 2 bezeichneten Abfälle besonders abgefahren, so darf dies außerhalb der im 8 1 bestimmten Zeit geschehen.
8 7.
Der fortzuschaffende Kehricht ist in Behältern von bestimmter Beschaffenheit (§ 8) von Beginn der Abfuhrzeit (8 1) ab entweder in der Hausthüre (Thorfahrt) oder unmittelbar an der Vorderseite der Häuser bereit zu stellen. Ist ein Vorgarten vorhanden, so kann die Aufstellung unmittelbar am Eingänge hinter der Einfriedigung erfolgen.
In denjenigen Straßen, in welchen nicht gefahren werden kann, müssen die Behälter am Eingänge der betreffenden Straße aufgestellt werden.
Das Aufstellen der Behälter auf der Straße vor dem Beginn der Abfuhrzeit ist verboten.
8 «.
Es dürfen nur Behälter von verzinktem Eisenblech, die mit beweglichem, fest schließenden Deckel und einem Henkel versehen sind und 30 oder 24 Liter fassen, verwendet werden. Dieselben müssen stets in einem so guten Zustande erhalten werden, daß ihr Inhalt nicht durchrieseln kann.
Zur Anschaffung und Unterhaltung der erforderlichen An- zahl"von Behältern, sowie zur Bereitstellung und Zurückholung derselben (vergl. §§ 7 und 11) sind die Inhaber der Wohnungen, Geschäfts- und dergl. Räume verpflichtet.
8 o:
Die bereit gestellten Behälter dürfen nur soweit gefüllt sein, daß die Deckel völlig schließen. Das Durchsuchen und Durchwühlen des Inhalts der Behälter ist verboten.
8 io.
Die Entleerung der Behälter in die Kchrichtwagcn geschieht durch die Führer derselben. Diese haben die Behälter nach ihrer vollständigen Entleerung geschlossen an den Standort — 8 7 — zurückzustcllcn.
Wird beim Entleeren der Behälter durch herabfallenden Kehricht die Straße verunreinigt, so ist dieselbe von dem Führer des Kehrichtwagens sofort zu reinigen.
8 11.
Spätestens eine Stunde nach Ablauf der Abfuhrzeit (8 1) müssen die Behälter von der Straße entfernt sein.
8 12.
Es dürfen nur Kehricht-Abfuhrwagen nach dem vom Magistrat vorgeschriebenen Muster verwendet werden.
Die Wagen sind stets in gutem Zustande, insbesondere in gutem Anstrich von dunkelgrauer Farbe zu erhalten. Sie müssen an sichtbarer Stelle die Aufschrift „Stadt Hanau, Kehrichtwagen" und die fortlaufende Nummer tragen.
8 13.
Die bei der Abfuhr verwendeten Pferde müssen genügend kräftig und ausdauernd sein.
8 14.
Zu jedem Abfuhrwagen ist ein Führer zu stellen. Derselbe muß männlichen Geschlechts, zu der ihm obliegenden Arbeit körperlich geeignet, durchaus zuverlässig und nüchtern sein.
Die Abfuhr und die damit in Verbindung stehenden Arbeiten müssen so ausgeführt werden, daß das Publikum dadurch möglichst wenig gestört oder belästigt wird.
8 15.
Den Angestellten des Unternehmers ist es untersagt, Trinkgelder oder sonstige Vergütungcit (z. B. Ncujahrs- gcschenke) für die ihnen nach dieser Verordnung obliegenden Leistungen zu erbitten.
8 16.
Während des Beladens des Wagens darf mit eine Einwurföffnung geöffnet sein.
Nach Beendigung des Einladens müssen alle Einwurf- Oeffnungen geschlossen gehalten werden.
8 17.
Sind die Angestellten des Unternehmers wegen Zuwiderhandlung gegen die Bestimmung dieser Verordnungen wiederholt bestraft, so ist der Unternehmer auf polizeiliches Erfordern verpflichtet, die betr. Angestellten nicht mehr bei dem Abfuhrwesen zu beschäftigen.
8 18.
Das Abladen, sowie das Lagern des abgefahrenen Hausund Straßenkehrichts darf nur auf solchen Grundstücken er= folgen, welche von der Polizei-Direktion als hierzu geeignet bezeichnet worden sind. Die hierbei von der Polizei-Direktion gestellten Bedingungen sind aufs genaueste zu befolgen.
Ausnahmen von den Vorschriften der §8 1 und 2 ist die Polizei-Direktion gugulaffen gefügt.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Polizeiverordnung werden mit Geldstrafe bis zu dreißig Mark, tm Unvermögensfalle mit entsprechender Haft bestraft.
8 l.
Diese Polizeiverordnung tritt einen Monat nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Hanau den 23. Juni 1900.
Königliche Polizei-Direktion, v. Schenck.
Vorstehende Ordnung, betreffend die Abfuhr des Hausund Straßenkehrichts in der Stadt Hanau, nebst dazu gehöriger Polizeiverordnnng wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Hanau den 26. Zuni 1900.
Der Magistrat.
Dr. Gebeschus. 10344
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