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Demmer kostet

Amtliches Grgan für Hisöi» unö FanSKreis Hanau

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.

Nr. 135.

DieUtasi den 12. Juni

*»s

Sinrüeknnzs. gebühr

str Stadt- und Land­kreis Hanau 10 ^ Mt tgespaltme iNarinond- zeile oder deren Raum, für Auswärts 15 ^.

Im Rcklamenlhcil die Zeile 20. 4, st, Auswärts 30 A

1900

AMtlichss.

4ahMwt0 ^anatt, BekaMtMachungen des Königlichen Landrathsamtes. 50 Mark BelshnuKg.

In den Nächten vom 8. znm 9. und 9. znm 10. Anni d. Js. wurde an der Landstraße Dörnigheim Mainkur und in den Anlagen zu Wilhelmsbad von ruchloser Hand eine große Anzahl Bäume abgebrochen bezw. stark beschädigt.

Obige Belohnung wird Demjenigen zugesichert, welcher den oder die Thäter derart bezeichnet, daß deren gerichtliche Bestrasung erfolgen kann.

Hanan den 11. Juni 1900.

Der Königliche Landrath.

A 5453/54 V. S ch e N ck.

StäHtk^ers JMtutAu

BekmmtMachungeu des Oberbürgermeisteramtes. Bekanntmachung.

Von Samstag den 9. d. Mts. abends bis Montag den 11. morgens sind am deutschen Friedhof 18 junge, hoch­stämmige Rothdorn (Crataegus), so beschädigt worden, daß deren Absterben nicht mehr zu verhindern sein wird.

Demjenigen, der den oder die Thäter so zur Anzeige bringt, daß deren gerichtliche Verurtheilung erfolgt, wird eine Bclohüiwg von fünfzig Mark zugesichert.

Hanau den 11. Juni 1900.

Der Magistrat.

Dr. G e b e s ch u s. 9488

Gefundem und verlorene Gegenstände etc.

Gefunden: 1 Kinderstrohhut. 1 defekte neue Nickel­uhr. In der Nürnbergerstraße Nr. 7 stehen bezw. liegen ge­blieben 1 Milchkanne und 1 Portemonnaie. 1 neuer, bunter Kopfkissen-Ueberzug. 1 Senkel.

Verloren: 1 Portemonnaie mit 3 Mk. Inhalt. 1 kleines Kontobuch mit brauner Decke für Maria Scherf. 1 Zahn-Untcrgebiß, Finder wird eine gute Belohnung zugesichcrt.

Hanau den 12. Juni 1900.

Deutscher Reichstag.

(Sitzung vom 11. Juni.)

Präsident Graf Ball eit rem eröffnet die Sitzung um 12 Uhr 20 Min. Eine Anzahl Petitionen, welche zur Er­örterung im Plenum als ungeeignet erachtet sind, werden debattelos angenommen. Die Rechnungen über den Haushalt der ostafrikanischen Schutzgebiete für 1894/95 und 1895/96 werden in dritter Lesung debattelos erledigt.

Es folgt die Interpellation Albrecht u. Gen., welche besagt: Ist dem Reichskanzler bekannt, daß in den Bundesstaaten Anhalt, Reuß j. L. und Lübeck Bestimmungen getroffen sind, welche theilweise das durch Paragraph 152 der Gewerbeordnung eingeführte Koalitionsrecht der Arbeiter beschränken und theilweise eine Einwirkung auf den Willen anderer Personen ' entgegen den Bestimmungen des Straf­gesetzbuches, der Reichsverfassung und des Einführnngsgesctzes zum Strafgesetzbuch unter Strafe stellen, unb theitweisc in Widerspruch mit Paragraph 888 der Zivilprozeßordnung des deutschen Reiches die verbotene Durchführung eines zivilrecht­lichen Anspruches auf Fortsetzung des Dienstverhältnisses mittelst Zwangsmaßregeln landesrechtlich einführen? Was ge­denkt der Reichskanzler zu thun, um gegenüber diesen Bundes­staaten den Reichsgesetzen Geltung zu verschaffen?

Staatssekretär Dr. Ni eberding erklärt sich bereit, Interpellation sogleich zu beantworten. In der Begrün­dung derselben legt

Abg. Stadthagen (Soz.) dar, daß diese bundesstaat­lichen Gesetze und Verordnungen mit den Reichsgesetzen in Widerspruch stehen. Aus Aeußerungen in den Landtagen gehe hervor, daß damit direkt eine Umgehung der Reichsgesetze

beabsichtigt sei. Es liege die Gefahr vor, daß auch andere Bundesstaaten das Beispiel von Anhalt, Reuß j. L. und Lübeck nachahmen könnten. Speziell in Preußen arbeiteten ja die Konservativen sehr eifrig auf den Erlaß eines ähnlichen Gesetzes hin. Der Grundsatz, daß Reichsgesetz vor Landes- gesetz gehe, müsse unbedingt überall als maßgebend anerkannt werden. Die Nichtachtung der Reichsverfassung insbesondere, auch wenn dieselbe nicht beschworen sei, müsse wie eine Art Meineid angesehen werben. Die in der Interpellation ange­führten Gesetze verletzten die Freizügigkeit und das Koalitions­recht, sie enthielten schwere' Eingriffe in die persönliche Freiheit.

Staatssekretär Dr. N i e b e r d i n g: Die Interpellation hat bem Reichskanzler Veranlassung zu einer eingehenden Prüfung gegeben, ob die in derselben erwähnten Gesetze Ein­griffe gegen die Reichsgesetzgebung enthalten. Aus die Be­antwortung dieser Frage allein werbe ich mich beschränken. Daß die Bestrafung des Kontraktbruches ländlicher Arbeiter durch Landes gesctze gegen das Reichsrecht verstoße, ist Don den Interpellanten gar nicht einmal behauptet worden. Diese Bestrafung könnte auch reichsgesetzlich in keiner Weise ange­fochten werden. Diesen Punkt scheide ich also für jetzt aus und behalte mir vor, auf ihn zurückzukommen, falls er in der Diskussion weiter berührt werden sollte. Was dann die Be­strafung von Koalitionsversuchen ländlicher Arbeiter betrifft, so steht fest, daß solche von altersher in einer Reihe von Einzelstaaten vorgesehen war. Auch hier kann also von einem Verstoß gegen das Reichsrecht nicht die Rede sein. Die Be- fugniß der Zurückführung von entlaufenen Dienstboten ist nach der Rechtsprechung der obersten Gerichte ebenfalls von altersher üblich und zwar auf Grund landesgesetzlicher Vor­schriften, die neben dem Reichsrecht vollkommen zu Recht be­stehen. Ebensowenig liegt ein Verstoß gegen Reichsrecht vor in der lübeckischen Verordnung über die Bestrafung des Streikpostenstehens. Auch solche Polizeiverordnnngen stehen ebenfalls in einer Anzahl von Bundesstaaten zu Recht. Nach der Judikatur der obersten Gerichte kann kein Zweifel darüber sein, daß solche landesgesetzliche Bestimmungen durchaus zu­lässig sind. Auch die gesetzgebenden Faktoren des Reiches hätten das 1895 ausdrücklich anerkannt, als es sich um die Frage handelte, ob die landesgesetzlichen Vorschriften über den Sklavenhandel und Sklavenraub noch zu Recht bestanden oder nicht. Die in der Interpellation erwähnten Zwangsmaß­regeln zur Durchführung zivilrechtlicher Ansprüche auf Fort­setzung eines Dienstverhältnisses sind bisher noch nicht zur Anwendung gekommen. Es handelt sich aber auch hierbei nur um Maßnahmen der Zwangsvollstreckung auf Grund zivilrechtlicher Ansprüche, die rechtskräftig klargcstellt sind. In der Bestrafung des Streikpostenstchens hat der Reichskanzler sich auf vorliegende Entscheidungen des Reichsgerichts stützen können, welche aussprechen, daß eine Verletzung des Koa­litionsrechts bei der Bestrafung solcher Streikposten nicht vor­liegt. Das Recht der Vereinigung zur Verbesserung ihrer wirthschaftlichen Lage bleibt dabei den Arbeitern. Diese haben nur bei der Ausübrmg dieses Rechtes auch die Freiheit und den Willen der anderen Bürger zu achten. Der Wortlaut der lübeckischen Verordnung kann allerdings zu Zweifeln Anlaß geben über den Sinn derselben. Der Reichskanzler hat sich deshalb mit einer Anfrage an den Senat in Lübeck gewendet, und dieser hat erklärt, daß die Verordnung lediglich den Zweck haben soll, Ausschreitungen zu verhüten, wie sie in den letzten Jahren wiederholt vorgekommen sind. Tie Verordnung soll also nur der Aufrechterhaltung der öffent­lichen Ordnung dienen; sie richtet sich somit gar nicht gegen das Streikpostenstehen an sich. In keinem Punkte liegt somit eine Verletzung des Reichsrechls vor. Eine solche müßte auch zunächst von den Gerichten festgestellt werden, bevor der Reichskanzler eine Handhabe zu einem Einschreiten hätte, wie es am Schlüsse der Interpellation gefordert wird. Es liegt nicht in der Absicht des Reichskanzlers, irgend welche Maß­nahmen zu ergreifen, wie sie im Sinne des Interpellanten liegen.

Auf Antrag des Abg. Singer (soz.) tritt das Haus in eine Besprechung der Interpellation ein.

Abg. Bassermann (nl.): Tie Lübeckische Verord­nung über die Bestrafung des streikpostenstehens widerspricht dem Reichsrecht, und der Reichskanzler ist befugt, die Auf­hebung der Verordnung zu fordern. Die Verordnung bezweckt nicht lediglich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, sondern sie richtet sich, wie aus dem Wortlaut klipp und klar hervorgeht, gegen jedes planmäßige Ueberwachen von Betrieben. Darin liegt also eine Verletzung der Reichsgewerbcordnung. Der Bundesrath sollte Sorge dafür tragen, daß eine so eklatante Verletzung des Reichsrechts so bald wie möglich aus der Welt

geschafft werde. In der Frage des Kontraktbruches landwirth- schaftlicher Arbeiter, stimme ich dagegen dem Staatssekretär insofern zu, als die landesgesctzlichc Regelung dieses Kontrakt- bruches durch das Reichsrecht nicht ausgeschlossen ist. Dagegen ist die Zulässigkeit des polizeilichen Zuführungsrcchts für das Gesinde mit dem Geiste unseres Reichsrechts nicht in Einklang zu bringen.

Abg. Dr. Spahn (Centr.): Ich muß in der Lübeckischen Verordnung eine direkte Verletzung des Reichsrechts erblicken. Das Gesetz zum Schutze Arbeitswilliger, das auch eine Be­stimmung gegen das Streikpostenstehcn enthielt, ist vom Reichs­tage abgelehnt worden. Danach haben sich die Einzelstaaten zu richten. Auch die Zuführung oon Dienstboten durch die Polizei widerstrebt dem Geiste unseres Reichsrechts.

Staatssekretär Rieb er ding führt aus: Das Reichs­justizamt sei in erster Linie berufen, die Interessen der Reichsgesetzgebung wahrzunehmen, müsse aber auch auf die berechtige Freiheit der Einzelstaaten Rücksicht nehmen. Es sei eine wunderbare Zumuthung, daß der Reichskanzler von einem Bundesstaat die Aufhebung der Polizeiverordnung ver­langen soll, die die höchsten Gerichte desselben Bundesstaates für giltig erklärt haben.

Abg. Müller- Meiningen meint, ohne die Zuchthaus- vorlage wäre Lübeck nicht so vorgegangen. Wenn die Reichs- regierung meine, daß auf diesem Gebiete noch viel zu thun sei, weshalb bringe sie keine Reichsgesctze ein? Der Reichs­tag werde ihr jedenfalls die richtige Antwort geben und keineswegs derartigen Gewaltmaßregeln Anstimmen.

Abg. R ö s icke-Dessau führt ans: In Anhalt gäbe es eine Reihe vorzüglicher Gesetze und Einrichtungen, z. B. auf dem Gebiete des Schulwesens; man hätte nicht gerade die Zuchthausvorlagc zum Muster nehmen sollen. Das fragliche Gesetz verdiene mit vollem Recht den Namen Ausnahmegesetz. In Anhalt habe man sich leicht über reichsrechtliche Bedenken Hinweggesetz, in acht Tagen sei das ganze Gesetz erledigt ge­wesen. Man habe sich dort auf die preußische Verordnung von 1854 berufen, sei aber noch weiter gegangen. Preußen werde nun nächstens wieder Anhalt folgen, aber wieder noch weiter gehen.

Abg. Graf K l i n ck o w st r ö in polemisirt gegen Stadt­hagen.

Abg. Heine führt aus, die Bestrafung des Kontrakt­bruches widerstreite dem Geiste des ganzen bürgerlichen Rechts. Auf das Reichsgericht sollte der Staatssekretär sich nicht berufen, denn es habe schon oft in entscheidenden Punkten seine Meinung geändert. Die Entstehung der Lübecker Verordnung sei bekannt. Man habe das Strcik- postenstehcn als groben Unfug bestraft. Erst als das hanseatische Oberlandesgericht dies verworfen habe, habe man diese Verordnung erlassen.

Der hanseatische Gesandte Klügmann führte aus, die Ausschreitungen anläßlich der Ausstände bewogen den Senat, dem Streikpostenstehen ein Ende zu machen. Die Auffassung, daß eine einzcistaatliche Polizeiverordnung dadurch lahmgelegt werden könne, daß der Reichstag zu keinem Entschluß komme, fei unhaltbar. Das Koalitionsrecht wird durch die Verord­nung keineswegs berührt. Das Postenstehen sei durchaus entbehrlich für Ausstände.

Graf Bülow erklärt: Es ist hier im Laufe der Diskus­sion ein italienischer Erlaß zur Sprache gebracht worden, welcher vor der Auswanderung der Arbeiter nach Deutschland warnt. Ich möchte zunächst konstatiren, daß es sich nicht um einen amtlichen Erlaß handelt ober ein amtliches Zirkular, sondern nur um eine Notiz, die erschienen ist in einer ita­lienischen Zeitschrift, die etwa den Charakter der bei uns im Neichsamt des Innern erscheinenden Nachrichten für Handel und Industrie trägt. Eine Reihe fremder Staaten legt das Bestreben an den Tag, ihre Arbeiter abzuhalten, nach Ländern auszuwandern, wo sie lohnendere Arbeitsbedingungen finden. Zu den Mitteln, die Auswanderung zu verhindern, gehört auch Nachrichten einzuziehcn über Arbeitsverhällnisse und Lebensverhältnisse in fremden Ländern und solche Nachrichten, wenn sie ungünstig lauten, der Oeffenilichkeit zugänglich zu machen. In vorliegendem Falle ist die italienische Regierung von ihrem Agenten offenbar irrthümlich informirt worden. Ich bin diesen falschen Behauptungen selbstverständlich in ge­eigneter Weise entgegengetreten und bemüht gewesen, nach Möglichkeit derartige irrige Vorstellungen zu beseitigen.

Bundesrathsbevollmächtigter Paulsen erklärt, Reuß j. L. habe nichts gethan als ein Gebier geregelt, auf das sich die Reichsgesetzgebung nicht erstreckte.

Abg. Schwarz- Lübeck meint, die Ausschreitungen in Lübeck seien nicht durch die Streikenden, sondern durch die Arbeitgeber hervorgerufen worden.