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Amtliches Organ Mr Staöt- unö LauöKrels Hanau.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.

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für Stadt- und Land­kreis Hanau 10 4 die ^gespaltene Garmond- zeile ober deren Raum, für Auswärts 15 4-

Im ReNanicnthcil

die Zeile 20 ^, für Auswärts 30 A-

Nr. 115.

Donnerstaa den ^7. Mai

1900

Amtliches.

^taöt^reiö ^anau.

Am Mittwoch den 23. Mai d. J. findet mit Ge­nehmigung des Herrn Regierungs-Präsidenten zu Cassel Viehmarkt in Hanau statt.

Ich mache hierbei auf Nachfolgendes zur besonderen Be­achtung aufnierksam:

Sämmtliche Wiederkäuer und Schweine, und zwar sowohl die mit der Eisenbahn wie auch die unter Benutzung der Landwege aus den Markt gebrachten, dürfet» nur durch die vom hiesigen Oberbürgerineisteramte veröffentlichten Stadt­eingänge (Kontrolstationen) eingebracht werden.

Nach 8 3 der landespolizeilichen Anordnung vom 21./6. 97 ist das Aufbringen von Wiederkäuern und Schweinen auf den Viehmarkt nur dann gestattet, wenn den marktpolizei­lichen Organen eine von der znständigen Orts­behörde ausgestellte Bescheinigung vorgelegt wird, darüber, daß ii» der Ursprungsgemeinde seit 4 Wochen nicht die Maul- und Klauenseuche — bei Schweinen weder die Maul- und Klauen­seuche, noch eine der Schweineseuche»» — herrscht, und datz die Ursprungsgemeinde in den letzten vier Woche»» nicht $u einem Beobachtungsgebiet im Sinne des § 59a der Vundesrathsinstruktion gehört.

Die Bescheinigungen haben eine fünftägige Gültigkeit, den Ausstellungstag eingerechnet.

Der Transport von Schweinen und Kälbern darf nicht durch Treiben erfolgen, sondern die Thiere müssen getragen oder gefahren werden.

Schließlich verweise ich noch auf die Polizeiverordnung vom betreffend die Listenführung über den An- und Verkauf von Rindvieh, Schafen, Schweinen, Pferden durch Viehhändler.

Hanau den 16. Mai 1900.

Königliche Polizei-Direktion. P 4297 v. Schenck.

^taöt&rew ^anau.

Bekaslltmachullgeu des Oberbürgermeisteramtes.

Jmpfordmmg

der im Stadtkreise Hanau im Jahre 1900 aus- zusührenden öffentlichen Impfungen.

1. Freitag den 18. Mai, nachmittags 4 Uhr, Vorstellung derjenigen Kinder, deren Jmps- fähigkeit zweifelhaft ist, oder deren Zurück­stellung gewünscht wird.

Hierbei sind insbesondere sämmtliche Kinder, welche auf Grund ärztlicher Zeugnisse bereits zweimal von der Impfung befreit sind, vorzu- stellen.

Jmpflokal: Altstädter Rathhaus.

Erstimpfungen.

2. Dienstag den 22. Mai, nachmittags 4 Uhr, Impfung der im Jahre 1899 geborenen impfpflichtigen Kinder ;

ferner der im Jahre 1898 und früher ge­borenen bis jetzt noch nicht mit Erfolg ge­impften Kinder;

endlich der im Januar oder Februar 1900 geborenen Kinder, deren Impfung gewünscht wird. Nachschau: Dienstag den 29. Mai, nachmittags 4 Uhr.

Jmpflokal: Altstädter Rathhaus.

Wiederimpfungen.

3. Knavenmittelfchnle: Mittwoch den 16. Mai, nachmittags 4 Uhr, Impfung. Mittwoch den 23. Mai, nachmittags 4 Uhr, Nachschau.

Jmpflokal: Knabenmittelschule.

4. Knabenvolksschule: Samstag den 19. Mai, nachmittags; für die erste Hälfte 3 Uhr Impfung, „ „ zweite „ 4 Uhr

Nachschau: Samstag den 26. Mai, nachmittags 3 Uhr, für die erste Hälfte; 4 Uhr für die zweite Hälfte.

Jmpflokal: Knabenvolksschule.

5. Mädcheirmittelschule: Samstag den 16. Juni, nachmittags 4 Uhr, Impfung. Samstag den 23. Juni, nachmittags 4 Uhr, Nachschau.

Jmpflokal: Mädchenmittelschule.

6. Müdchenvolksschnle: Mittwoch den 20. Juni, nachmittags; für die erste Hälfte 3 Uhr Impfung, „ „ zweite „ 4 Uhr

Nachschau: Mittwoch den 27. Juni, nachmittags 3 Uhr, für die erste Hälfte, 4 Uhr für die zweite Hälfte.

Jmpflokal: Mädchenvolksschule.

7. Gymnasium und Oberrealschule: Freitag den 22. Juni, nachmittags 4 Uhr, Impfung. Freitag den 29. Juni, nachmittags 4 Uhr, Nachschau.

Jmpflokal: Oberrealschule.

8. Höhere Mädchenschule und Kaehler'sche Privatrnädchenschnle: Freitag den 22. Juni, nachmittags 50s Uhr, Impfung. Freitag den 29. Juni, nachmittags ö1^ Uhr, Nachschau.

Jmpflokal: Höhere Mädchenschule.

Die zur Erstimpfung vorzustellenden Kinder dürfen nur mit rein gewaschenem Körper und mit reinen Kleidern zum Impftermin gebracht werden. Die Begleiter haben sich vorher sorgfältig die Hände zu reinigen.

Die Wiederimpflinge haben sich mit reiner Haut, reiner Wäsche und in sauberen Kleidern im Termin vorzustellen.

Den Impflingen nnd allen fonftigen Personen, in derer» Hanse ansteckende Krankheiten herrschen, wie Scharlach, Masern, Diphtheritis, Croup, Keuchhusten, Flecktyphus, rose­artige Entzündungen oder natürliche Blattern, ist das Betrete»» des Jmpflokals strengstens untersagt. Diese Impflinge sind dem Jmpfarzte am Schlüsse des Jmpfgeschäfts und nachdem die geimpften Kinder und deren Begleiter sich entfernt haben, anzumelden.

Ausdrücklich wird daraus aufmerksam gemacht, daß nach Abschnitt IV § 8 der vom Bundesrath neu erlassenen Vorschriften zur Ausführung des Jmpfgesetzes, ein Jmpfpflrchtiger, welcher ans Grund ärztlichen Zeugnisses von der Jmpsung zweimal besreit worden ist, die fernere Besreiung nur durch den amtlich bestellten Jmpsarzt erwirken kann. Jmpf- arzt für die Stadt Hanau ist Herr Geheimer Sanitätsrath Königl. Kreisphysikus Dr. Sunkel.

Den Angehörigen der Erstimpflinge werden Seitens der Königlichen Polizeidirektion Ver­haltungsvorschriften für die öffentlichen Impfungen und über die Behandlung der Impflinge während der Entwickelung der Jmpfblattern zugestellt, auf deren Beachtung wir Hinweisen.

Exemplare dieser Vorschriften können außer­dem im Bureau des Standesamts entgegengenommen werden.

Hanau den 10. Mai 1900.

Der Magistrat.

Dr. Gebeschng. 7904

Bekanntmachung.

Die während der großen Ferien in den städt. Schul­gebäuden vorzunehmenden Weistbinderarbeite»» sollen auf dein Wege der öffentlichen Ansschreibung vergeben werden.

Bedingungen und Arbeitsauszüge liegen von heute an bei der unterzeichneten Amtsstelle — Rathhaus, Zimmer Nr. 23 — werktäglich während der Sprechstunden von 10—12Vi Uhr vormittags, für Bewerber zur Einsicht aus; daselbst sind auch die Arbeitsauszüge gegen Entrichtung der Schreibgebühren erhältlich.

Verschlossene, mit entsprechender Aufschrift versehene An­gebote, sind längstens bis zum Eröffnungstermin

Montag de»» 21. d. M., vormittags 11 Uhr, im Zimmer Nr. 23 des Nathhauses einzureichen, woselbst um obengenannte Zeit die Eröffnung der Angebote im Bei­sein etwa erschienener Bieter erfolgt.

Hanan den 10. Mai 1900.

Stadlbauamt I.

Thpriot. 7866

Bekanntmachung.

Die zu dem Ausbau im früher Hochreuther'schen Grund­stück in der Lcipzigerstraße erforderlichen:

I. Maurerarbeiten,

II. Zimmerarbeiten,

III. Schreinerarbeiten,

IV. Schlosserarbeiten,

V. Weißbinderarbeiten sollen auf dem Wege der öffentlichen Ausschreibung vergeben werden.

Pläne, Bedingungen und Arbeitsauszüge liegen von heute an bei der unterzeichneten Amtsstelle — Rathhaus, Zimnier Nr. 23 — werktäglich während der Sprechstunden von 10—12*/s Uhr vormittags, für Bewerber zur Einsicht auf; daselbst sind auch die Arbeitsauszüge gegen Entrichtung der Schreibgebühren erhältlich. Verschlossene, mit entsprechender Aufschrift versehene Angebote sind längstens bis zum Eröffnungstermin Dienstag bett 22. d. Mts., vormittags 11 Uhr, im Zimmer Nr. 23 des Rathhauses einzureichen, woselbst um obengenannte Zeit die Eröffnung der Angebote im Beisein etwa erschienener Bieter erfolgt.

Hanau den 12. Mai 1900.

Stadtbauamt I.

Thyriot. 7985

Bekanntmachung.

Nachstehend bringen wir den in der Generalversammlung der Ortskrankenkasse am 10. April er. beschlossenen Statuten­nachtrag zur öffentlichen Kenntniß.

Derselbe tritt vom 4. Juni 1900 an in Kraft.

Hanau den 17. Mai 1900.

Der Vorstand

der Ortskrankenkasse für den Landkreis Hanau.

A. P f o s ch, Vorsitzender. 8101

IV. Nachtrag

zu dem Statut der Ortskrankenkasse für den Landkreis Hanau vom 16. November 1892.

Der § 31 des Statuts wird wie folgt abgeändert: § 31.

Die wöchentlichen Kaffenbeiträge betragen:

1. für Mitglieder der I. Klasse — 72 Pfg.

2. „ 0 * II- ii — 54 „

3. „ „ ii III- u = 33 „

4. » II IV. — 21 „

Hanau den 10. April 1900.

Der Vorstand der Ortskrankenkasse für den Landkreis Hanau.

A. P f o s ch, Vorsitzender.

Vorstehender IV. Nachtrag zu dem Statut der Orts­krankenkasse des Landkreises Hanau wird hierdurch auf Grund des § 24 des Gesetzes betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter in der Fassung des Gesetzes vom 10. April 1892 (R.-G.-Bl. S. 379) genehmigt.

Cassel den 3. Mai 1900.

Namens des Bezirks-Ausschusses: Der Vorsitzende.

(L. 8.) I. V.: Moell e. B. A. 1976