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96.

Amtliches.

-Lâr^^srs ^anau.

Bekanutmachullgen des Königlichen Landrathsamtes.

Mit der durch Verfügung vom 3. Dezember 1898' V 12465 geforderten Berichterstattung über Revision der ge­werblichen Anlagen ist noch eine Anzahl Bürgermeister im Rückstände.

Es wird daher an die Erledigung der genannten Ver­fügung mit 5tägiger Frist erinnert.

Hanau den 24. April 1900.

Der Königliche Landrath.

V 3871 v. Schenck.

^taöt&rew .^anau.

Bekanntmachungen des Oberbürgermeisteramtes.

Die Militärpflichtigen hiesiger Stadt werden hierdurch aufgesordert, ihre Loosungsscheine binnen 8 Tagen auf dem hiesigen Einwohner- Meldeamte, Langstratze 41, in den Bureau- stunden, vormittags von 10 bis 127 und nach­mittags von 3 bis 5 Uhr, abzuholen.

Hanau den 19. April 1900.

Der Magistrat.

Dr. Gebeschus. 6686

Ordnung

über die Erhebung einer Gemeindesteuer von Fleisch, Wild und Geflügel für den Bezirk der Stadt Hanau.

Auf Grund der Beschlüsse des Magistrates vom 13. Februar und 30. Mai 1899 und' der Stadtoerordneten- Versammlung vom 30. März und 29. Juni 1899 wird hier­durch in Gemäßheit des § 13 der Städte-Ordnung für die Provinz Hessen-Nassau vom 4. August 1897 und der §§ 13, 18, 82 des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 die nachstehende Steuerordnung für den Bezirk der Stadt Hanan erlassen.

§ 1.

Von allem Fleisch und Fett von dem in dem Stadtbezirk Hanau geschlachteten Vieh, sowie von allem in denselben ein­geführten frischen Fleisch und Fleischwaaren, ausgeschlachteten oder ausgelassenen Fett wird eine Gemeindesteuer von 3 Pfg. für jedes Kilo,

von eingeführtem gesalzenen, geräucherten, gedörrten Fleisch und dergleichen Fleischwaaren und Wurst eine solche von 4 Pfg. für jedes Kilo,

von Wildpret und Fleischiheilen desselben, sowie von wildem und geschlachtetem zahmen Geflügel eine solche nach Maßgabe des beigefügtenTarifes" erhoben.

Von der Steuer befreit ist Fett, welches zu gewerblichen Zwecken verwendet wird.

Den städtischen Körperschaften bleibt es überlassen, auch nach Stück und Gattung des Schlachtviehes nach Maßgabe des ermittelten Durchschnittsgewichtes, welches von Zeit zu Zeit auf seine Richtigkeit geprüft werden kann, die Gemeinde­steuer zu erheben und tritt dann für's erste der beigefügte Tarif in Kraft.

Stellen sich nach erfolgter Prüfung und Feststellung an­dere Durchschnittsgewichte heraus, so ist der Tarif entsprechend zu ändern. Es darf aber hierdurch keine Erhöhung der Steuer an sich eintreten; diese Steuer beträgt:

für einen Ochsen oder Bullen . . 9. M.

Stiere, deren 4 Viertel alsbald nach dem Schlachten mehr als 225 kg wiegen, werden Ochsen aleichgerechnet. für 1 Kuh . . .. . . 6.- M. 1 Rind ...... 5. 1 Schwein . 2.10 1 Kalb ..70 1 Hammel oder 1 Schaf . ..70

1 Lamm (bis zum Gewichte von 7 Kilogramm) ..20 1 Ziege.....-.60

8 2.

Sofern die Steuer beim Schlachtvieh nach Vtück und Gattung erhoben wird, muß dieselbe von dem zum Schlachten bestimmten Vieh, vor Einbringen desselben in den Schlacht­hof, auf der städtischen Steuerkasse gegen eine auf den Namen des Schlachtenden auszuftellende Quittung entrichtet werben, welche nur von dem Letzteren benutzt werden darf.

ßflntliches Avgan für Stsöt- unö Lauökrsis Hanau.

Brschemt täglich mit LMAkhme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.

Mittwoch den 25. April

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Wird die Steuer durch Verwiegung des geschlachteten Viehes festgestellt, so ist dieselbe vor der Entfernung des Fleisches aus dem Schlachthof zu eutrichten.

Von eingcführtem frischen u. s. w. Fleisch, von Fleisch- waaren aller Art, non für Menschen zum Genuß bestimmten ausgeschlachtetem und ausgelassenem Fett, welche in den Stadtbezirk cingcführt werden, ist die Steuer auf dem städtischen Steueramt gegen Quittung zu entrichten.

Für Wild, Fleischtheile desselben und für todtes Geflügel wird dieselbe schon beim Einbringen an den Anmeldestellen erhoben.

8 3.

Alle dahier eingehenden steuerpflichtigen Gegenstände, mit Ausnahme des lebenden Schlachtviehes, dürfen, sei es zum Verbrauch, sei es jur Durchfuhr, bis auf Weiteres nur über die Kinzigbrücke an der Vorstadt,

Wilhelmsbrücke,

durch das Nürnbergerthor,

Steinheimerthor und

Kanalthor

in den Stadtbezirk eiugebracht und vorher außerhalb des­selben nicht weiter transportirt werden, als es zur direkten Erreichung der nächsten Anmeldestelle durchaus nothwendig ist.

Es müssen frisches u. s. w. Fleisch und Fleischwaaren nach Gattung, Stückzahl und Gewicht beim Examinator gegen einen von diesem anszuhändigenden Schein angemeldet, Wild oder todtes Geflügel, soweit nicht lediglich zur Durchfuhr be­stimmt, alsbald versteuert werden. (§ 2.)

Auch in die außerhalb der genannten fünf Eingänge in dem Stadtbezirk gelegenen Wohnungen dürfen solche Gegenstände anders nicht, als nach vorgängiger Anmeldung bezw. bei Wild u. s. w. nach Versteuerung, bei derjenigen Anmeldestelle eingebracht werden, welche auf dem nächsten Wege vom Eintritt in den Stadtbezirk bis, nach dem Bestimmungs­ort zuerst zu erreichen ist.

Für mit der Post eingehende steuerpflichtige Gegenstände wird, soweit sie als solche festgestellt werden können, die Steuer durch die Post erhoben; ist dies nicht geschehen, so ist die Steuer binnen 24 Stunden bei dein städtischen Steuer­amte zu entrichten.

Privatpersonen (Jäger und dergl.) welche steuerpflichtige Gegenstände in der Zeit von 10 Uhr abends bis 6 Uhr morgens einführen, müssen die Steuer innerhalb 24 Stunden an das städtische Steueramt entrichten.

8 4.

Wer Fleisch, Fleischwaaren, Wildpret oder todtes Geflügel- nur zur Durchfuhr anmeldet, muß Gattung und Gewicht bezw. die Stückzahl angeben, und erhält, nachdem der Examinator sich von der Richtigkeit der Angabe überzeugt hat, einen Anmeldeschein, in welchem Gewicht, bezw. Stückzahl eingetragen und vorgeschrieben ist, binnen welcher Zeit und durch welche Ausgangs-Anmeldestelle die Wiederausfuhr be­wirkt werden muß. Letztere hat demgemäß stattzufinden, nachdem der Examinator der Ausgangs-Anmeldestelle, der sich ebenfalls von der Richtigkeit der angemeldeten Gegenstände zu überzeugen hat, die Ausfuhr auf dem i' m vorgelegten An­meldeschein bescheinigt haben wird.

Mit der Poft und der Eisenbahn durchgeführte Fleisch­waaren sind einer Anmeldung nicht unterworfen.

8 5.

Die Vorschriften über die Fleisch-und Trichinenschau des ein­geführten frischen u. s. w. Fleisches werden durch die vor­stehenden Bestimmungen nicht berührt.

8 6.

Findet die Erhebung der Steuer nach Stück und Gattung des Schlachtviehes statt, so ist vor dem Schlachten desselben im Schlachthofe dem Hallenmeister die Steuerquittung auszu­händigen. Derselbe hat sofort jtuf Grund dieser Quittung den nöthigen Eintrag in das Schlachthofregister zu machen, die Nummer des Letzteren auf die Quittung zu schreiben, mit Namensunterschrift zu beglaubigen und an den Metzger zurück- zügeben.

Die Steuer, welche für Fleisch oder Fleischwaaren ent­richtet worden ist, die zum Verbrauch in den hiesigen Militär- Speise-Anstalten (mit Ausnahme der Offizier-Speiseanstalten) und in dem Militär-Lazareth geliefert sind, wird auf Be­scheinigung der zuständigen Militärbehörde über das Quantum in Quartalsbeträgen an dieselbe aus der Stadtkasse zurück­vergütet.

Eine sonstige Rückvergütung der Steuer findet noch im Falle der Wiederausfuhr eingcbrachten Wildes und todten Geflügels, desgleichen von Fleisch bezw. Fleischwaaren in

1900

Mindestmcngen von 5 Kg. statt, sofern die vorherige Ent­richtung der Steuer keinem Zweifel unterliegt.

8 9.

Zum Zwecke der Aufrechterhaltung dieser Anordnungen ist ein Aufsichtspersonal bestellt unb verpflichtet, zu dessen Ob­liegenheiten namentlich gehört, beim Transport der Fleisch­waaren 2c. die Anmeldescheine und das Gewicht des Fleisches zu prüfen und zu dem Behuf auch die Wagen unb die sonstigen Transportmittel nachzusehen. Jeder Transportant ist verpflichtet, sich solcher Untersuchung, wann und wo sie für nöthig gehalten wird, zu unterwerfen.

Im Falle vorhandenen Verdachts oder entdeckten Unter- schleifs ist der Aufstchtsbeamtc gehalten, die steuerpflichtigen Gegenstände mit Beschlag zu belegen und dem städtischen Steuernmte zur Veranlassung der weiteren Untersuchung vor­zuführen.

Den Beamten des Steueramts steht die Befugniß zu, in den Räumen der Metzger und der Händler mit den nach 8 1 verbrauchssteuerpflichtigen Gegenständen, die Höfe, Ställe, Keller, Böden und sonstigen Geschäftsräume zu betreten und das vorhandene oder geschlachtete Vieh, Wildpret oder Geflügel, sowie das Fleisch zu besichtigen. Denselben muß daher nn- beschränker Zutritt zu jeder Zeit gestattet werden.

Für die Vorführung unb Anmeldung aller verbrauchs- steucrpflichtigcn Gegenstände ist der Einbringer unter allen Umständen verantwortlich, in zweiter Linie aber auch der Empfänger derselben.

8 10.

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Ord­nung werden mit einer Geldstrafe bis zu 30 Mk., an deren Stelle im Unvermögensfalle entsprechende Haftstrafe tritt, be­legt. Außerdem ist im Falle der Steuerhinterziehung die hinterzogene Steuer nachzuzahlen.

8 11.

Diese Ordnung tritt mit ihrer Bekanntmachung in beut Hanauer Anzeiger" und derHanauer Zeitung" in Kraft. Mit dem gleichen Zeitpunkte werden die Anordnungen zur Sicherung der Verbrauchsabgabe von Schlachtvieh, Fleisch und Fleischwaaren, sowie von Wild und Geflügel in der Stadt und Gemarkung Hanau vom 28. November 1888 aufgehoben.

Hanau den 22. August 1899.

Der Magistrat. Dr. Gebeschus.

Folgt Offenlegungsbescheinigung.

Saris für die Erhebung der Steuer von Fleisch, Wild und Geflügel.

Die Steuer beträgt:

I. Von Schlachtvieh. M. ^

1. Für einen Ochsen oder Bullen . . .9 Anmerkung: Stiere, deren 4 Viertel alsbald nach dem Schlachten mehr als 225 kg wiegen,

werden Ochsen gleichgerechnet.

2. Für eine Kuh......6

3. ein Rind . . . . . . 5

4. ein Schwein......2 10

5. ein Kalb . . . . . . 70

6. einen Hammel oder Schaf . . . 70

7. ein Lamm (bis jttnt Gewicht von 7 kg) 20

8. eine Ziege . . . . . . 60

II. Vou Fleisch und Fleischwaaren.

1. Für ein Kilogramm frisches Fleisch und aus- geschlachtctes, ausgelassenes Fett . . 03

2. ein Kilogramm gesalzenes, geräuchertes, gedörrtes u. s. w. Fleisch, dergleichen Neischwaaren und Wurst . . . 04

3. ein Geraupe..... 45

4. eine Leber und Lunge . . . . 30

5. eine Sülze . . . . . . 1» III. Von Wildpret und todtem bezw. geschlachtetem Geflügel.

1. a. Für ein Stück Hirschwild oder Rennthier ^ bis zu einem Gewicht von 50 Kilo . 4 für jedes weitere Kilo . , . . 08 1. b. Für ein Stück Dammwild bis zu einem Gewicht von 40 Kilo . . . 3 für jedes weitere Kilo . . . . 08 1. c. Für ein Hirschkalb das Kilo . . . 08 2. Stück Rehwild und Gemsen , . 1 60

3. Wildschwein . .3