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Amtliches Organ für Stâöt- unS LauSKreis Vsusu

Srfcheivt täglich mit AsSschWe der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.

Samstag den 21. April

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1900

Amtliches.

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Bekanntmachungen des Oberbürgermeister« mtcs.

Auf Grund des Gesetzes zur Abänderung und Ergänzung des Gesetzes vom 18. März 1868, betr. die Errichtung öffentlicher ausschließlich zu benutzender Schlachthäuser vom 9. März 1881 des § 11 Abs. 3 des Kommunal-Abgaben- gesetzes vom 14. Juli 1893 und der Beschlüsse des Magi­strates vom 21. November 1899 und der Stadtvcrordncten- Bersammlung vom 14. Dezember 1899 wird in Gemäßheit des § 13 der Städte-Ordnung für die Provinz Hessen-Nassau vom 4. August 1897 die für die Stadt Hanau unter dem 8. März 1899 erlassene Ordnung betr. die Einführung und Untersuchung von nicht im städtischen Schlachthofe ausge­schlachtetem frischen Fleisch im § 4 abgeändert wie folgt:

Art. 1.

1. Der letzte Satz des Abs. 2 des § 4 lautend:

beim Alter der Kälber sind die Tage genau anzugeben" wird gestrichen.

2. Der Absatz 3 des § 4 erhält folgende Fassung:

Fleisch von Kälbern, die noch nicht acht Schneidezähue haben, deren mittlere vier mit der Schaufel vollständig durch das Zahnfleisch durchgedrungen sind, darf nicht eingeführt werden. Muß der Kopf des Kalbes nach k § 3 nicht mit zur Untersuchung vorgelegt werden (bei Kalbsrücken und Kalbskeulen), so muß die in den vor­hergehenden Absätzen bezeichnete Bescheinigung den Zu­satz enthalten, daß das Kalb beim Schlachten acht Schneidezähne gehabt habe, deren mittlere vier mit der Schaufel vollständig durch das Zahnfleisch durch- gedrungen waren, widrigenfalls die Einführung des Fleisches verboten ist.

Art. 2.

Vorstehende Bestimmungen treten 14 Tage nach ihrer Be- , kanntmachung imHanauer Anzeiger" und in derHanauer Leitung" in Kraft.

Hanau, 5. Februar 1900.

Der Magistrat.

Bode.

Folgt Qffenlegungsbescheinigung.

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Vorstehender Nachtrag zu der Ordnung betreffend die Einführung und Untersuchung von nicht im städtischen Schlacht­hofe ausgeschlachtetem frischen Fleisch vom 8. März 1899 wird hierdurch auf Grund des § 13 der Städteordnung für die Provinz Hessen-Nassau vom 4. August 1897 bestätigt.

Cassel den 10. April 1900.

(L. 8.) Der Vorsitzende des Bezirksausschusses.

B A 1400 I. V.: Moelle.

Vorstehender Nachtrag zur Ordnung betreffend die Ein­führung und Untersuchung von nicht im städtischen Schlacht­hofe ausgeschlachtetem frischen Fleisch vom 8. März 1899 wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.

Hanau den 20. April 1900.

Der Magistrat.

Dr. Gebeschus. 6671

Zwangsversteigerung.

Im Wege der Zwangsvollstreckung soll das in Hanau an der Steingasse Nr. la belegene, im Grundbuche von Hanau Band III Artikel 128, zur Zeit der Eintragung des Vcrsteigerungsvermerkes auf den Namen des Oekonomen Karl Sommer, Johann Philipps Sohn in Hanau, mit einem Gebäudesteuernutzungswerth von 1650 Mark einge­tragene Grundstück: . MM--

G 336/39 an der Steingasse Nr. la, Gebäudesteuerrolle Nr. 1541, a. Wohnhaus mit Hofraum 1 ar 71 qm

am 19. Juni 1900, vormittags 9 Uhr, durch das unterzeichnete Gericht an der Gerichtsstelle Marktplatz 18, Zimmer Nr. 14 versteigert werden.

Der Versteigerungsvermerk ist am 13. März 1900 in das Grundbuch eingetragen.

Es ergeht die Aufforderung, Rechte, soweit sie zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerkes aus dem Grund­buche nicht ersichtlich waren, spätestens im Versteigerungs- termine vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten an­zumelden und, wenn der Gläubiger widerspricht, glaubhaft zu machen, widrigenfalls sie bei der Feststellmlg des geringsten Gebots nicht berücksichtigt und bei der Vertheilung des Ver­

Die heutige Nummer umfaßt außer

steigerungserlöses dem Ansprüche des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt werden.

Gleichen Nachtheil trifft den Inhaber einer Hypothek, die vor dem 1. Juli 1874 entstanden und nicht in eine Hypo­thek des preußischen Rechtes umgcwandelt ist, sofern diese nicht bis zum vorgenannten Zeitpunkte angemeldet wird.

Diejenigen, welche ein der Versteigerung entgegenstehendes Recht haben, werden auf^efordert, vor der Ertheilung des Zuschlags die Aufhebung oder einstweilige Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegen­standes tritt.

Hanau den 14. April 1900.

Königliches Amtsgericht, Abth. 2. 6606

Zwangsversteigerung.

Im Wege der Zwangsvollstreckung soll das in Hanau belegene, im Grundbuche von Hanau Band 48 Artikel 2873, zur Zeit der Eintragung des Vcrsteigerungsvermerkes auf den Namen des Bauunternehmers Friedrich Wilhelm Müller, Friedrichs Cohn, von Hanau eingetragene Grundstück:

88 65 Alte Rückinger Straße Nr. 2, Gebüudesteuerrolle Nr. 2554, a. Arbeiterschuppen (A),

b. Werkstättenbau mit Comptoir 51 ar 71 qm zu a. 90 M. 1 , , ,,

zu b. 120 M. f jährlicher Nutzungswerth

am 26. Juni 1900, vormittags 9 Uhr, durch das unterzeichnete Gericht an der Gerichtsstclle Marktplatz 18, Zimmer Nr. 14 versteigert werden.

Der Versteigeruugsvermerk ist am 4. April 1900 in das Grundbuch eingetragen.

Es ergeht die Aufforderung, Rechte, soweit sie zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvcrmcrkes aus dem Grund­buche nicht ersichtlich waren, spätestens im Versteigerungs­termine vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten an­zumelden und, wenn der Gläubiger widerspricht, glaubhaft zu machen, widrigenfalls sie bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt und bei der Vertheilung des Ver­steigerungserlöses dem Ansprüche des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt werden.

Gleichen Nachtheil trifft den Inhaber einer Hypothek, die vor dem 1. Juli 1874 entstanden und nicht in eine Hypo­thek des preußischen Rechtes umgewandelt ist, sofern diese nicht bis zu dem vorgenannten Zeitpunkte angemeldet wird.

Diejenigen, welche ein der Versteigerung entgegenstchendes Recht haben, werden aufgefordert, vor der Ertheilung des Zuschlags die Aufhebung oder einstweilige Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegen­standes tritt.

Hanau den 14. April 1900.

Königliches Amtsgericht, Abth. 2. 6604

Zwangsversteigerung

Im Wege der Zwangsvollstreckung sollen die in Hanau belegenen, im Grundbuchc von Hanau Band 48 Artikel 2873, zur Zeit der Eintragung des Verstcigcrungsvermerkes auf den Namen des Bauunternehmers Friedrich Wilhelm Müller, Friedrichs Sohn, von Hanau eingetragenen Grundstücke:

1. GG 265/58 Wilhelmstraße Nr. 17, Hofraum, Ge­bäudesteuerrolle Nr. 2633, 6 ar 14 qm,

a. Wohnhaus mit abgesondertem Hühnerställ, 450 M. jährlicher Nutzungswerth,

b. Seitenbau links (A), Comptoir (B) mit Schreiner­werkstätte und Lagerraum (C), 270 M. jährlicher Nutzungswerth,

c. Stallgebäude (D),

2. GG 209/59 Wilhelmstraße Nr. 17, Hofraum und Hausgarten, 9 ar 90 qm,

d. Geschirrhalle, 45 M. jährlicher Nutzungswerth, e. Schmiede, 120 M.

am 26. Juni 1900, vormittags 9'/, Uhr, durch das unterzeichnete Gericht an der Gerichtsstelle Marktplatz 18, Zimmer Nr. 14 versteigert werden.

Der Versteigerungsvermerk ist am 4. April 1900 in das Grundbuch eingetragen.

Es ergeht die Aufforderung, Rechte, soweit sie zur Zeit der Eintragung des Versteigerung svermerkes aus dem Grund­buche nicht ersichtlich waren, spätestens im Versteigerungs-

dem Unterhaltungsblatt 18 Seiten.

tcrmine vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten an- zumelden und, wenn der Gläubiger widerspricht, glaubhaft zu machen, widrigenfalls sie bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt und bei der Vertheilung des Ver- steigerungserlöses dem Ansprüche des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt werden.

Gleichen Nachtheil trifft den Inhaber einer Hypothek, die vor dem 1. Juli 1874 entstanden und nicht in eine Hypo­thek des preußischen Rechtes umgcwandelt ist, sofern diese nicht bis zum vorgenannten Zeitpunkte angemeldet wird.

Diejenigen, welche ein der Versteigerung entgegenstchendes Recht haben, werden aufgefordert, vor der Ertheilung des Zuschlags die Aufhebung oder einstweilige Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls für das Recht der Verstcigerungscrlös an die Stelle des versteigerten Gegen­standes tritt.

Hanau den 14. April 1900.

Königliches Amtsgericht, Abth. 2. 6605

Städtische Oberrealschule.

I. Die für die 3. Vorschulklasse augcmeldeten Schüler werden Montag den 2.3. April, vormittags 10 Uhr, ausgenommen.

II. Die Aufnahmeprüfung der für die Oberrealschule und Klasse 2 u. 1 der Vorschule angemeldeten Schüler findet Montag den 23. April, vormittags 8 Uhr statt.

Hanau, 14. April 1900.

Der Direktor der Oberrealschule.

Dr. Schmidt. 6379

Städtische Handelsschule.

Die ANM elduNgeN für das Schuljahr 1900/1901 werden Montag den 23. April 1900, um 12 Uhr mittags im 1. Stock des Altstädter Rath Hauses entgegengenommen. Geburtsschein und letztes Schulzeugnist sind vorzulegen.

Der Unterricht erstreckt sich auf: Deutsch, Englisch, französisch, Rechnen, Buchführung, Erdkunde, Stenographie, Schreiben.

An dem Unterricht der I. Klasse können als Hospitanten mit Vortheil Schüler theilnehmen, die im Besitz des Be- rechtigungszeugnisses zum einjährig-freiwilligen Dienste sind.

Hanau den 15. April 1900.

Der Dirigent der Handelsschule:

Dr. Ankel. 6354

Auszug aus dem Ortsstatut, betreffend die Handelsschule in Hanau.

§ 1. Alle im Gemeindebezirk der Stadt Hanau be­schäftigten Gehülfen und Lehrlinge in Handelsgeschäften, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind verpflichtet, die Handelsschule an d n festgesetzten Tagen und Ctunden zu besuchen. (Kaufmännischer Privat­unterricht entbindet nicht von der Verpflichtung zum Besuche der Handelsschule.)

§ 2. Ausgenommen von dieser Verpflichtung sind alle diejenigen Lehrlinge und Gehülfen in Handels­geschäften, die den Besitz des Berechtigungszeugnisses zum einjährig-freiwilligen Dienste nachweisen.

§ 3. Die zum Besuche der Handelsschule verpflichteten kaufmännischen Gehülfen und Lehrlinge müssen sich mit Be­ginn ihrer Schulpflicht bei dem Dirigenten der Anstalt persönlich an melden und zu den für sie be­stimmten Unterrichtsstunden rechtzeitig cinfinden.

§ 5. Die Inhaber von Handelsgeschäften haben jeden von ihnen beschäftigten, noch nicht 18 Jahre alten Gehülfen und Lehrling spätestens am 6. Tage, nachdem sie ihn kontraktlich oder probeweise angenommen haben, zum Eintritt in die Handelsschule unter genauer Angabe des Namens, des Jahres und Tages der Geburt des Lehrlings, sowie des Namens, Berufs und Wohnorts der Elten:, bezw. des Vormundes des jungen Mannes bei der Ortsbehörde (Städtisches Meldeamt) anzume lden und spätestens am 3. Tage, nachdem sie ihn ans irgend welchem Grunde aus der Beschäftigung entlassen haben, daselbst wieder abz« melden.