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Oeenrenit#- Kreis :

Jährlich 9 M. . Whâ. 4 .X 50 4. Rierteiiähriich 2 X 25 ^

Für auswärtige Oennentm mit dem betreffenden Psstaufschlag.

Die einzelne stummer kostet 10 *

Einrückung»- gebühr

für Stadt- und Land« Keir Hanau 10 ^ di« 4g«spallene Garmond- zeile oder deren Raum, für Auswärts 15 ^

Im Reklamentheil die Zeile 20 ^, für

Auswärt» 30 ^.

Amtliches Grgsn für Htaöt- unö Lanökrels Hanau

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.

Nr. 61.

Dienstag den 13. März

1900

HierzuAmtliche Beilage" Nr. 12. Amtliches.

Bekanntmachung der Laubes-Versicherungs Anstalt Hessen Nassar»

für den Kreis Hanau sLand). (8 34 des Jnvaliden-Versicherungsgesetzes vom 13. Juli 1899).

Für die nach dem vorbezeichneten Reichsgesetze verstcherungspstichtigen Personen in dem Kreise Hanau (Land) sind für die Zeit vom 1. Januar 1900 bis zum 31. Dezember 1910, vorbehaltlich etwaiger anderweiter Festsetzung, nachbezeichnete Wochenbeiträge zu entrichten und zwar:

Für

1. Mitglieder der Ortskrankenkaffe für den Landkreis Hanau. Mitglieder-Klasse I.....

8 12 des II......

Statuts: III......

IV......

2. Mitglieder der Krankenkasse für die Königliche Pnlver- fabrik bei Hanau.

Mitglicder-Klasse I......

SS 6 u. 20 II, III.....

desStatuls.i , IV......

V, VI.....

/ 3. Mitglieder der Postkrankenkassen.

Klasse I bei einem Tagelohn bis einschl. 1,16 Mk. .

II von mehr als 1,16 Mk. bis einschl.

1,83 Mk.

III von mehr als 1,83 Mk. bis einschl.

2,83 Mk......

IV von mehr als 2,83 Mk. bis einschl.

3,83 Mk......

V über 3,83 Mk. . . . .

4. Mitglieder der Krankenkasse der Fabrik Mainkur von Leopold Cassella ». Co. in Fechenheim.

c s s ( a) deren Tagelohn weniger als 2 Mk. für den Ar- Statuts beits-ag beträgt......

® I b) alle übrigen Kassenmitglieder .

5. Lehrer und Erzieher:

a) mit einem Jahresarbeitsverdienst bis zu 1150 Mk.

b) mit einem Jahresarbeitsverdienst von mehr als 1150 bis 2000 Mk...........

6. Alle in Land- und Forstwirth'ckaft beschäftigten Betriebs­beamten bis einschl. 2000 Mr. Jahresarbeitsvcrdicnst :

Ein Wochenbeitrag der Lohnklafse

Die Verwendung von Beitragsmarken einer höheren Lohn­klafse als gesetzlich vorgeschrieben ist allgemein zulässig. Wenn zwischen dem Arbeitgeber und dem Versicherten die Versicherung in einer höheren Lohnklafse nicht ausdrücklich vereinbart ist, so ist der Arbeitgeber nur zur Leistung der Hälfte desjenigen Beitrags verpflichtet, welcher nach der vor- stehenden Bekanntmachung für den Versicherten zu entrichten ist.

Zur richtigen und rechtzeitige»» Verwendung der fälligen Beitragsmarken sind die Arbeitgeber verpflich­tet. Rechtzeitig geschieht die Verwendung nur bann, wenn sie bei jeder Lohnzahlung und wenn keine Lohnzahlung stattfindet und der Lohn geftunbet wird, bei Beendigung des Dienstverhältnisses oder am Schluffe eines jeden Kalenderjahres erfolgt. Den Arbeitgebern steht das Recht zu, bei der Lohnzahlung den von ihnen be­schäftigten Personen die Hälfte der Beiträge in Abzug zu bringen. Diese Abzüge dürfen sich jedoch höchstens auf die für die beiden letzten Lohnzahlungsperioden entrichteten Beiträge erstrecken. Als Lohnzahlungen gelten auch Abschlagszahlungen.

Findet die Beschäftigung einer verftcherungspflichügen Per­son nicht während der ganzen Beitragswoche bei demselben Arbeitgeber statt, so ist von demjenigen Arbeitgeber der volle Wochenbeitrag zu entrichten, welcher den Versicherten zuerst beschäftigt. Wurde dieser Verpflichtung nicht genügt, und hat der Versicherte den Beitrag nicht selbst entrichtet, so hat der­jenige Arbeitgeber, welcher den Versicherten weiterhin be­schäftigt, den Wochenbeitrag zu leisten. Steht der Versicherte gleichzeitig in mehreren die Versicherungspflicht begründenden Arbeits- und Dienstverhältnissen, so haften alle Arbeitgeber als Gesammtschuldncr für die vollen Wochenbciträae. Die unterlassene Markenverlvenbnng kann nicht da­mit entschuldigt werden, datz ein anderer Ar­beitgeber, der den Versicherte»» vorher beschäftigt habe, zur Beitragslciftnng verpflichtet gewesen sei. Versicherungspflichtige Personen sind befugt, die Bei­

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Der Wochenbeitrag derjenigen

Lohn-

klasse,

in welche der wirkliche Jahres-

arbeitsverdienst fällt und zwar:

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mehr als

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bis

350 bis

550 bis

850 bis

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550 M.

650 M.

1150 W.

8000 M. .

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Für

7. Alle sonstigen in Land- und Forstwirthschast beschäftigten Personen, welche keiner der vorgenannten Krankenkassen angehören:

a) männliche Personen........

b) weibliche Personen........

8. Die in den Gemeinden Fechenheim, Bergen, Enkheim, Bischofsheim, Dörnigheim, Kesselstadt, Philippsrnh, Wilhelmsbad und im Gutsbezirk Pulverfabrik beschäftigten Personen, welche picht in der Land- u. Forstwirthschaft thätig sind und keiner der vorgenannten Krankenkassen angehören:

a) männliche Personen........

b) weibliche Personen........

9. Die in den Gemeinden Oberrodenbach und Wachenbuchen beschäftigten männlichen und weiblichen Personen, welche nicht in der Land- und Forstwirthschaft thätig sind und keiner der vorgenannten Krankenkassen angehören .

10. Die in den übrigen Gemeinden des Landkreises Hanau beschäftigten Personen, welche nicht in der Laud- und Forstwirthschast thätig sind und keiner der vorgenannten Krankenkassen angeboren:

a) männliche Personen........

b) weibliche Personen........

11. Lehrlinge und Lehrmädchen über 16 Jahre, soweit die­selben nicht einer der vorgenannten Krankenkassen an­gehören ..........

12. Für diejenigen Personen, welche als Lohn oder Gehalt eine feste, für Woche», Monate, Vierteljahre oder Jahre vereinbarte haare Vergütung erhalte»,sind Beiträge derjenigen Lohnklaffcu"^r;6fcn, in ocrcn Grenzen Lte baare Vergütung sunt uns zwar bei einer baaren Vergütung im Jahresbetrage:

bis zu 350 Mk. einschl........

von mehr als 350 Mk. bis zu 550 Mk.

550 , 850

850 1150 ,

1150 . .

Die vorstehenden Beiträge (Ziffer 12) sind jedoch nur dann zu entrichten, wenn diese höher sind, als die nach Ziffer 1 bis 11 dieser Bekanntmachung maßgebenden Beiträge.

träge an Stelle bet Arbeitgeber zu entrichten. Dem Ver­sicherten, welcher die vollen Wochenbeiträge entrichtet hat, steht, gegen den zur Entrichtung der Beiträge verpflichteten Arbeit­geber Anspruch auf Erstattung der Hälfte des Beitrags zu, wenn die Marken vorschriftsmäßig entwerthet sind.

Durch das neue Jnvalideu-VersicherungSgescy ist die Der- sicheruugspflicht ausgedehnt auf die gegen Lohn oder Gehalt beschäftigten Werkmeister, Techniker, Lehrer und Erzieher, sofern ihr regelmäßiger Jahresarbeitsverdienst 2000 Mk. nicht übersteigt. ' Lehrer und Erzieher an öffentlichen Schulen oder Anstalten unterliegen der Versicherungspflicht nicht, solange sie lediglich zur Aus­bildung für ihren zukünftigen Beruf beschäftigt werden, oder sofern ihnen eine Anwartschaft auf Pension im Betrage der geringsten Invalidenrente (mindestens 111,60 Mk.) jährlich gewährleistet ist.

Die Versicherungspflicht ergreift auch solche als Lehrer thätige Personen, welche aus dem Stundengeben bei wechseln­den Auftraggebern ein Gewerbe machen (selbständige Musik­lehrer, Sprachlehrer u. s. w.) und zwar auch dann, wenn sie ben Unterricht in der eigenen Wohnung ertheilen.

Folgende Personen sind befugt, freiwillig in die Ver­sicherung einzutreten, solange sie das 40. Lebensjahr nicht vollendet haben (Selbstverstcherung):

1. Betriebsbeamte, Werkmeister, Techniker, Haudluugs- gehülfen und sonstige Angestellte, deren dienstliche Bc- schäftigung ihren Hauptberuf bildet, ferner Lehrer und Erzieher, sämmtlich sofern ihr regelmäßiger Jahres- arbeitsverdienst an Lohn ober Gehalt mehr als 2000 Mk., aber nicht Über 3000 Mk. beträgt.

2. Gewerbetreibende und sonstige Betriebsnntcrnehmer, welche nicht regelmäßig mehr als zwei versicherungs- pflichtige Lohnarbeiter beschäftigen, sowie Hausgewerbe­treibende, sämmtlich soweit nicht durch Beschluß des Bundesraths die Versicherungspflicht auf sic erstreckt worden ist.

Ein Wochenbeitrag der Lohnklafse

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3. Personen, deren Arbeitsverdienst in freiem Unterhalt besteht, sowie Diejenigen, welche nur vorübergehende Dienstleistungen »errichten und deshalb der Versicherungs­pflicht nicht unterliegen.

Versicherte, bei denen die Voraussetzungen für die Ver- sichernngspflicht und Selbstversicherung aufhören, können die Versicherung freiwillig fortsetzen, sofern sie noch nicht dauernd erwerbsunfähig sind.

Die freiwillige Versicherung ist an die Entrichtung von Beiträgen einer bestimmten Lohnklafse nicht gebunden; bierbet steht vielmehr die Verwendung von Beitragsmarken zu 14, 20, 24, 30 und 36 Pfennig frei.

Zur Verwendung der Beitragsmarken auf Grund der Versichernngspsticht und sich daran anschließmder Welterversicherung sind gelbe und für die Selbst Versicherung und deren Fortsetzung graue DuirmngS karten zu verwenden.

Die aus der Dersicherungspflichr sich ergebende Anwart­schaft erlischt, wenn während zweier Jahre nach dem auf der Cuiftungofarte verzeichneten Ausstellungstag ein die Vcr- sicherungspflicht begründendes Arbeits- oder Dienstverhältniß, oder die Weitcrversichernng nicht oder in weniger als ins­gesammt 20 Beitmaswochen bestanden hat. Bei der Selbst­versicherung und ihrer Fortsetzung müssen zur Aufrechterhaltung der Anwartschaft während der angegebenen 2 Jahre mindestens 40 Beiträge entrichtet.werden.

Eassel, 14. Dezember 1899.

Der Vorstand:

Riedesel Freiherr zu Eisenbach, Landes Direktor.

Indem ich vorstehende Bekanmmaämng hiermit zur öffent­lichen Kenntniß bringe, mache ich auf Ziffer 12 derselben noch besonders aufmerksam.

Hanau den 10. Februar 1900.

Der Königliche Landrath.

J 90 v. Scki e n ck.