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Amtliches Grasn für Sts öt- unö LsnSKreis Hauam

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletrrstismer Berlage

Nr. 40. Freitag den 16. Februar 1900

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Amtliches.

Bekanntmachung.

Jeder Landbriesträger führt auf seinen Bestellgängen ein Annahmebuch, in welches er die angenommenen Sendungen mit Werthangabe, die Einschreibsendungen, die Postanweisungen und gewöhnlichen Packete, sowie die Nachnahmesendungen und die für Zeitungen vorausbezahlten Beträge einzutragen hat. Wünscht der Absender die Eintragung selbst zu bewirken, so ist diesem das Annahmebuch vorzulegen. Auch kann der Ab­sender die Vorlegung des Buches verlangen, um von der seine Sendung betreffenden Eintragung des Landbriefträgers Kennt­niß zu nehmen.

Cassel, 7. Februar 1900.

Kaiserliche Ober-Postdirektion.

Frank.

^anö&reie» ^arsait.

Bekanntmachungen des Königlichen Landrathsamtes.

Unter dem Viehbestand des Handelsmann Salomon Katz in Marköbel ist die Maul- und Klauenseuche aus­gebrochen und Gehöftssperre angeordnet worden.

In Ravolzhausen ist die genannte Seuche erloschen. Die angeordneten Sperrmaßregeln wurden aufgehoben.

Hanau den 16. Februar 1900.

An Stelle der Gebühren-Ordnung von: 21. August 1899 für die Benutzung der Freibank ist folgende Ordnung erlassen worden, welche am Tage der Bekanntmachung in Kraft tritt:

Gebühren-Ordnung.

V 1525/26

Der Königliche Landrath, v. Schenck.

Auf Grund des § 4 des Gesetzes vom 14. Juli 1893 und der Beschlüsse des Magistrats vom 21. November 1899 und der Stadtverordneten vom 14. Dezember 1899 werden für die Benutzung der Freibank folgende Gebühren erhoben:

1.

Stadt- und Landkreis Hanau

In Z e l l h a u s e n Kreisamt Offenbach, ist die Maul- mrd Klauenseuche erloschen.

Die Gehöftsperre ist aufgehoben.

Hanau den 14. Februar 1900.

Der Königliche Landrath und Polizei-Direktor.

P 1255 v. Schenck.

^taöt^rei^ ^anau.

Bekanntmachungen des Oberbürgermeisteranites.

An Stelle des Tarifes vom 20. Juni 1899 für die Schau und für die Ausstellung eines Befundscheines bezügl. des nicht int städtischen Schlachthofe ausgeschlachteten frischen Fleisches ist folgender Tarif erlassen worden, welcher am Tage der Bekanntmachung in Kraft tritt:

für die Schau lind für die Ausstellung eines Bestmdscheines bezüglich des nicht im städtischen Schlachthofe ausgeschlachteten frischen Fleisches.

2.

3.

1.

a) Vor dem Verkauf:

Fleischsteuer und Schlachtgebühr (sofern das Stück Vieh im Schlachthofe geschlachtet ist);

für Beaufsichtigung des Verkaufes und

Reinigung des Freibanklokales: von einem Stück Großvieh von einem Schwein von einem Stück Kleinvieh

Aushauen :

für ein Stück Großvieh für ein Stück Kleinvieh

für ein Schwein b) nach dem Verkauf: für die etwaige Benutzung der

Benutzung und

6.

6.-

3.

6.

9

M.

ff

ff

Kühlhalle

SktLölâ^sis ^anavt.

Nachdem im Stadtkreise Hanau die Maul- und Klauen­seuche erloschen ist, gestatte ich hiermit unter einstweiliger Auf­hebung meiner Bekanntmachung vom 21. Dezember v. Js. P 11952 das Beschicken der hiesigen Wochenmärkte mit Läuferschweinen und Absatzferkeln.

Zugleich mache ich besonders darauf aufmerksam, daß das Aufbringell von Schweinen aus den Wochenmarkt nur dann gestattet ist, wenn den marktpolizeilichen Organen eine von der zuständigen Ortsbehörde ausgestellte Bescheinigung darüber vorgelegi wird, daß in der betreffenden Gemeinde seit vier Wochen nicht die Maul- und Klauenseuche noch eine der Schweineseuchen geherrscht und die Gemeinde in den letzten vier Wochen nicht zu einem Beobachtungsgebiet im Sinne des § 59a der Bundesrathsinstruktion gehört hat.

Der Transport der Schweine darf nicht durch Treiben er­folgen, sondern die Thiere müssen gefahren oder getragen werden.

Hanau den 14. Februar 1900.

Königliche Polizei-Direktion.

P 1437 " v. Scheu ck.

Gemäß § 10 der Ordnung, betreffend die Einführung und Untersuchung von nicht im städtischen Schlachthofe aus­geschlachtetem frischen Fleisch vom 8. März 1899 wird folgen­der Gebühren-Tarif beschlossen:

Es werden erhoben für die L-chau pp.: eines Viertels eines Ochsen

ff einer

ft

ff eines

einer eines

ff

ff

einer

ff

Hälfte eines ff tf

ft ft

einer Kuh oder eines Rindes

Schweines .

Kalbes oder Hammels .

. 0,50 M..

. 0,30

. 0,50

Schafes oder Ziegenlamms . 0,05

Bratens von: Großvieh (Nierenstück und

Lenden ungetrennt) . . . 0,30

Rindszunge ...... 0,20 Kalbsrückens nebst Keulen ungetrennt . 0,20 Hammelrückens nebst Keulen ungetrennt . 0,20

Schweineschinkens liebst Rücken und ungetrennt .

Lunge und Leber (Geraupe)

Sülze (Magen)

Kalbslunge ....

Hanau den 5. Februar 1900. Ter Magistrat.

Dr. Gebeschns.

ff tf if

Hals

. 0,50

. 0,25

. 0,10

. 0,10

ff if tf ff

tf

if

für Großvieh 2. M. pro Tag und Stück,

für Schweine 1. M. pro Tag und Stück,

für Kleinvieh 0.50 M. pro Tag und Stück.

Ob das Fleisch in die Kühlhalle zu bringen ist, ent­scheidet der Schlachthof-Thierarzt. Das von außen eingestihrte und auf die Freibank verwiesene Fleisch darf nicht in die Kühlhalle gebracht werden.

2. Für Transport nach dem Kühlkeller und von dort nach

dem Freibanklokal, sofern Aushauer geschieht:

für Großvieh für Schweine für Kleinvieh

der

1. 0.50 0.25

Transport durch den

M.

ff

pro Stück (oder Theile eines Stückes) und Transport.

Ueber den richtigen Empfang obiger Gebühren wird von dem Fleischbeschauer Quittung ertheilt.

Vorstehende Gebühren können durch Beschluß der städtischen Körperschaften jederzeit geändert oder ergänzt werden.

Hanau den 5. Februar 1900. Der Magistrat.

Dr. Gebeschus.

2763

Zwangsversteigerung.

Im Wege der Zwangsvollstreckung soll das im Grund-

2t 62' buche von Hanau, Band 48, Artikel 2873, auf den Namen

Feuilleton.

Aus Transvaals VcrgaMNhcit.

III.

Die Jahre, die den: Freiheitskriege 1880 81 folgten, waren für Transvaal keine glücklichen. Wenn auch in beut Frieden ausdrücklich für die im Lande lebenden Ausländer gesorgt worden und ihnei: das Recht eingeräumt worden war, sich mit ihren Familien im Lande niederzulassen und Handel zu treiben, ohne besonderen Abgaben unterworfen zu sein, so sailden sie doch seitens der neuen Regierung in vieler Be- ziehung wenig Entgegenkommen. Zahlreiche Engländer unb Deutsche, die viel Kapital in Plätze,:, Häusern und Geschäften angelegt hatten, wanderten daher aus unb vergrößerten da- bitrdj die Geldnoth des Staates, der in dein Kriege schon schwer gelitten hatte. Auch die fortwährenden Kriege mit den anwohnenden Eingebornen-Stämmen forderte von dem Lande große Geldopfer. Die Einmischung, zi: der sich England auf Grund gewisser Bestimmungen des Friedens-Vertrages von 1881 berechtigt _ hielt, veranlaßten Transvaal endlich, eine Neuregelung dieses Vertrages zu betreiben. Diese kam im Jahre 1884 durch die sogenannte Londoner Konvention zu Stande. In dem Frtedensvertrage von 1881 hatte sich Eng­land noch die Theilnahme an der Verwaltung des Landes, soivie die Ueberwachung der auswärtigen Beziehungen Trans­vaals gesichert, in der Londoner Konvention wurde die voll- standege Selbständigkeit zugebilligt; nur Verträge mit fremden Staaten sollten auch in Zukunft der Zustimmung Englands bedürfen.

Diese Vorlage ist jedoch besonders seit der Entdeckung der neue,: Gold- unb Diamantenfelder Gegenstand vieler Er­örterungen geworden, da England ihn nur als Nachtrag zu

dem Friedens-Verträge von 1881 betrachtet und daher die Oberhoheit über Transvaal nicht ganz anfgegeben haben mill, während Transvaal ihn als völlig neuen Vertrag angesehen hat und daher völlige Unabhängigkeit beansprucht.

Die in der Londoner Konvention auf politischem Gebiete erreichten Erfolge der Republik halfen jedoch wenig znr Ueber­windung der Schwierigkeiten der inneren Lage; wie schon früher sah die Regierung ihre Thätigkeit durch Geldmangel lahmgelegt. Da führte die Entdeckung nèner bedeutender Goldfelder in unglaublich kurzer Zeit einen ungeahnten Um­schwung herbei. Auf die Kunde von der Entdeckung des Moodie-Goldfeldes und der Sheba-Mine im de Kaap-Distrikt unb des Witwatersrand - Goldfeldes südlich von Pretoria strömten von allen Weltgegenden Fremde herbei; mit ihnen kamen große Geldmengen ins Land, die belebend und kräfti­gend auf alle Zweige wirthschafilicher Bethätigung wirkten. Mit erstaunlicher Schnelligkeit, fast über Nacht, schossen neue Städte empor. Der sich entwickelnde Bergbau verschaffte beut Staate bald so bedeutende Einnahmen, daß nicht nur die Tilgung der drückenden Schulden bewirkt, sondern auch die Verfolgung neuer, für die Entwickelung des Landes bedeutsamer Pläne in die Hand genommen werden konnte.

In England hatte matt den Entwickelungsgang der Buren- Repnblik wachsamen Auges verfolgt. Besonders die Süd­afrikanische Gesellschaft Chartered Conmany, unter bereit geisti­ger Leitung mehr oder weniger der größte Theil der Kolonial - Bevölkerung Südafrikas stand, hatte das Aufblühen des Staates ihren Interessen hinderlich gefunden. Seit Jahr­zehnten hatte sie danach getrachtet, sich nach Norden Luft zu machen, um neue, weite Gebiete ihrem Unternehmungsgeist zu erschließen. Das große Land der TAatabele, das sich tut Norden der Kolonie befand, war bereits von den Truppen der Compagnie erobert. Wenn cs nun noch gelang, sich Transvaals zu bemächtigen, so war der Grund zu dem großer:

südafrikanischen Reiche gelegt, welches Cecil Rhodes, der Premierminister der Kapkolonie und Direktor und gleichzeitig größte Aktionär der Südafrikanischen Gesellschaft, erträumt hatte; banu hätte Transvaal mit seinen unermeßlichen Hülfs­mitteln zu ihrer Verfügung gestanden, dann wären die Aknen der Gesellschaft unendlich im Werth gestiegen und viele Millionen gewonnen.

Die damals anftauchenden Klagen der in Transvaal lebenden Engländer, welche Erleichterungen bei dem Erwerb des vollen Bürgerrechts und Betheiligung an der Regierung forderten, kämen der Gesellschaft daher sehr erwünscht. Durch die Transvaal'sche Verfassung war es den eingcivandenen Ausländern allerdings erschwert, Einstuß auf die Staatsver- waltung zu gewinnen, aber mit vollem Recht l Ter gesey- gcbcnde Körper setzte sich aus dem 1. und 2. Volksrath zu­sammen. Der 1. Volksrath bestand aus 24 Mitgliedern, welche im Lande geboren oder mindestens 14 Jahre dort an­sässig waren; der 2. Volksrach aus 24 Mitgliedern, welche mindestens 30 Jahre alt und 4 Jahre ansässig waren. Wahl­berechtigt zum 2. Volksrath waren nur die seit zwei Jahren, zum 1. Volksrath die mindestens 14 Jahre im Pande an­sässigen. Bürger. Jeder Freinde konnte sich nach zwei Jahren in den Staatsverband aufnehmen lasten.

Wenn die Bedingungen für die Aufnahme als wahibe- rechtigle Bürger also nicht leicht waren, so waren sie doch in England selbst noch schwerer. Die große Masse der Uitlânder sah auch das herrschende System als ausreichend für die prak­tischen Bedürfnisse an. Die Aufnahme als vollbereckrigte Bürger brachte außerdem eine für viele unangenehme Beigabe mit: sie mußten sich wie alle Transvaaler der allgemeinen Wehrpflicht unterziehen. Daran konnte aber weder der Baren- Regierung viel liegen, die dadurch zu viel feindselige Elemente in ihr Heer besam, noch paßte dies den Engländern, die eine derartige Einrichtung im Heimathlande nicht kannten und auch