»»«»ement-- Preis:
Jährlich 9 M.
Kcädjährl. 4 J4 50 ^. Vierteljährlich
Für auswärtige Wonnenten mit Dem betreffenden Dostaufschlag.
Vie einzelne stummer kost« 10 ^.
Amtliches Organ für Htnöt- unö Lanölu eis Bsnsu
Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage
Nr. 26.
Mittwoch den 31. Januar
Einrückung».
gebühr
für Stadl- und Land- kreir Hanau 10 ^ di« ^gespaltene Garmondzeile oder deren Raum, für Auswärts 15 ^
Irn Rcklamcnrhei!
die Zeile 20 4, für Auèwiinr 30 4.
1900
Hierzu „Amtliche Beilage" Nr. 6. Amtliches.
^eâarmfmac^ung .
der
^«nder Vevfiehevungranft«rlt ^effewHaffau
fnr den K^ers Hanau (^taöt )
(8 34 des Invaliden - Verficherungsgesctzes vom 13. Juli 1899.)
Für die nach dem vorbezeichneten Reichsgesetze versicherungspflichtigen Personen in dem Kreise Hanau (etabt) sind für die Zeit vom 1. Januar 1900 bis zum 31. Dezember 1910, vorbehaltlich etwaiger anderweiter Festsetzung, nachbezeichnete Wochenbeiträge zu entrichten, und zwar:
Ein Wochenbeitrag ;
Für
der Lohnklasie
I J II IIII j IV I
von
Für
Ein Wochenbeitrag der Lohnklasie
i I ii in I iv I v
von
1. Mitglieder der Hanauer Ortskrankenkasie zu Hanau a. M.
Mitglieder-Klasfe I ...... 1 .
36
a) b)
8 12 des Statuts.
ff
,f
30
mit einem mit einem zu 2000
5. Lehrer und Erzieher:
Jahresarbeitsverdienst bis zu 1150 Mk. . .
ff
if
ff
ff
IV und V .
VI . . .
2 Mitglieder der Betriebskrankenkasie des Bau- geschäfts von I. C. Jaeger und I. M. Rumpf in Hanau.
8 6 des Statuts.
Mitglieder-Klasse I . .
'ff II • •
ff ff HI - -
3. Mitglieder der Krankenkasse der Fleischer- Innung zu Hanau.
§ 9 des l Mitglieder-Klasse I........
Statuts, j „ „ II ...... .
4.
Klasse I
Mitglieder der Postkrankenkafsen
bei
ff
einem
ff
Tagelohn
ff
ff
III
ff
ff
ff
ff
ff
ff
ff
tf
ff
ff
bis einschl. 1,16 Mk. von mehr als 1,16 einschl, 1,83 Mk.
von mehr als 1,83 einschl. 2,83 Mk. . von mehr als 2,83 einschl. 3,83 Mk.
über 3,83 Mk. . .
Mk.
Mk.
Mk«
24
bis
bis
bis
14
14
I 20
20
20
20
30
24
24
24
30
36
6. Die in
JahreSarbcitsvcrdienst von mehr als 1150 Mk............
der Land- und Forstwirthschaft
schäftigten Betriebsbeamten:
7. Alle übrigen in der Land- und Forstwirthschaft
bis
30
be
be-
schäftigtcn Personen, welche keiner der vorge
nannten Krankenkasien angehören:
a) männlich . ..............
b) weiblich .......... . . . .
8. Alle in sonstiger Weise beschäftigten Per-
a) b) c) d)
soncn, sofern sie einer der vorgenannten Krankenkasien nicht angehören:
erwachsene männliche Personen ........ erwachsene weibliche Personell ......... Lehrlinge über 16 Jahre alt ... ...... Lehrmädchen über 16 Jahre alt........
Für diejenigen Personen, welche als Lohn oder Gehalt eine feste, für Wochen, Monate, Vierteljahre oder Jahre vereinbarte haare Vergütung erhalten, sind Beiträge derjenigen Lohnklasie zu entrichten, in deren Grenzen die baare Vergütung fällt, sofern diese Beiträge höher sind, als die nach der vorstehenden Bekanntmachung maßgebenden.
- i -- 1— 36
Ter Wochenbeitr«g Derjenigen Lvhv- Uaffe, in welche der wirkliche Zabreè- arbeitänerbienft fällt und zwar:
bis
von . von von von
mehr mehr . mehr mehr
als als I als als
350 bis 550 613:850 bi- Ilbobir 550 M. 850 M. I iz0M„2v00M.
350 M. UOU zut.joou izt . 111QU2UC. 1241 was.
14^20.^24.^30.^36^
24
20
24
20
14
14
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w
gesetzlich »orgeschricbcn — ist allgemein zulässig. Wenn zwischen dem Arbeitgeber
ist, so ist der Arbeitgeber nur zur Leistung der Hälfte desjenigen Beitrags verpflichtet, welcher nach der
und dem Ver-
als
Die
Verwendung von Beitragsmarken einer höheren Lohnklasie — sicherten die Versicherung in einer höheren Lohnklasie nicht ausdrücklich vereinbart vorstehenden Bekanntmachung für den Versicherte» zu entrichten ist.
Zur richtigen und rechtzeitigen Verwendung der fälligen Beitragsmarken sind die Arbeitgeber verpflichtet. Rechtzeitig geschieht die Verwendung nur dann, wenn sie bei jeder Lohnzahlung und wenn keine Lohnzahlung stattfindet und der Lohn gestundet wird bei Beendigung des Dienstverhältnisses oder am Schlüsse eines jeden Kalenderjahres erfolgt. Den Arbeitgebern steht das Recht zu, bei der Lohnzahlung den von ihnen beschäftigten Personen die Hälfte der Beiträge in Abzug zu bringen. Diese Abzüge dürfen sich jedoch höchstens auf die für die beiden letzten LohnzahlungSperioden entrichteten Beiträge erstrecken. Als Lohnzahlungen gelten auch Abschlagszahlungen. . ,
Findet die Beschäftigung einer versichcrungspflichtizen Person nicht während der ganzen Beitragswoche bei demselben Arbeitgeber statt, io von demjenigen Arbeitgeber der volle Wochenbeitrag zu entrichten, meiner den Versicherten zuerst beschäftigt. Wurde dieser Verpflichtung nicht genügt, und hat der Versicherte den Beitrag nicht selbst entrichtet, so hat derjenige Arbeitgebers welcher ben Versicherten weiterhin beschäftigt, den Wochenbeitrag zu leisten. steht der Versicherte gleichzeitig in mehreren die Versichcrnngspflicht begründenden Ärbeits- und Dienstverhältnissen so haften alle Arbeitgeber als Ges«mmtschuldncr für die vollen Wochenbeiträge. Die unterlassene Markenverwendung kann nicht damit entschuldigt werden, daß ein anderer Arbeitgeber, der de» Versicherten vorher beschäftigt habe, zur Beitrag-leistung verpflichtet gewesen sei. Versicherungspflichtige Personen sind befugt, die Beiträge «n Stelle der Arbeitgeber zu entrichten. Dem Versicherten, welcher die vollen Wochenbeiträge entrichtet hat, steht gegen den zur Entrichtung der Beiträge verpflichteten Arbeitgeber Anspruch auf Erstattung der Hälfte des Beitrags zu, wenn die Marken vorschriftsmäßig entwerthet sind.
Durch das neue Znvoliden-Vcrsichcrungsgesetz ist die Versicbcrnngspflicht ausgedehnt auf die gegen Lohn oder Geholt beschäftigten Werkmeister, Techniker, Lehrer und Erzieher, sofern ihr rcgAmäßigcr Jahresarbcitsvcrdienst 2000 M nicht übersteigt. Lehrer und Erzieher an öffentlichen «schulen oder Anstalten unterliegen der VersicherungsPflicht nicht, solange'sie lediglich zur Ausbildung für ihren zukünftigen Beruf beschäftigt werden, oder sofern ihnen eine Anwartschaft auf Pension im Betrage der geringsten Invalidenrente von »unbestellt 111,60 Mk. jährlich gewährleistet ist. _ . ..
Die Versicherungspflicht ergreift aach solche alS Lehrer thätige Personen, welche aus bem Otundengeben bei wechselnden Auftraggebern ein Gewerbe machen «Mstttandige Musiklehrer, Sprachlehrer u. s/w.) unb zwar auch dann, wenn sie den Unterricht in der eigenen Wohnung ertheilen
Maende Personen sind befugt freiwillig in die Versicherung einzutreten, solange sie das 40. Lebensrahr nicht vollendet h«bcn (Selbstversicherung). .
1 Betriedsbeamte Werkmeister Techniker, Handlungsgehülfeu und sonstige Angestellte, deren dienstliche Beschäftigung ihren Hauptberuf bildet, ferner Lehrer und Er- sicher sämmtlich sofern ihr regelmäßiger Jahrcsarbeitsvcrdienst an Lohn oder Gehalt mehr als 2000 Mk., aber nicht über 3000 Mk. betrag-. , o Gewerbetreibende und sonstige Detriebsunternehmer, welche nicht regelmäßig mehr als zwei v-rsichcrungLpfüchtige Lohnarbeiter beschäftigen, 'owie .pansgewerbe- treibende sämmtlich soweit nicht durch Beschluß des Bundesraths die Versicherungspflicht auf sie erstreckt worden ist.