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Erstes Blatt.

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Amtliches Organ für Sfaöf^ unö FanöKreis Hanau.

Nr. 17.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit bedetriftiidier Beilage

Samstag den 20. Januar

1900

Gefundene und verlorene Gegenstände etc.

Gefunden: 1 rosa Federfächer, 1 Kneifer, 1 wollene

Pferdedecke.

Verloren: 1 schwarzer Halspclz.

Entlaufen: 1 langhaariger Hühnerhund,

weiß mit

gelben Abzeichen, auf den Namen Heck hörend, 1 gelbe Dachshündin.

Zugelaufen: Am 17. Januar 1 junger, deutscher Schäferhund; Empfangnahme bei Herrn Julius Adler, Langenselbold.

Hanau den 20. Januar 1900.

Deutscher Reichstag.

(Sitzung vom 19. Ianua r.)

Auf der Tagesordnung des Reichstages stand heute die

Interpellation, betreffend die Beschlagnahme die Frage des Privateigenthums zur See zu regeln. Das deutscher Schiffe in südafrikanischen Gewässern durch deutsche Reich würde seine Zustimmung und Unterstützung die Engländer. Obwohl schon bekannt geworden war, daß nicht versagen, wenn unter Mitwirkung anderer Mächte sich Graf Bülow eine befriedigende Antwort werde ertheilen die Aussicht böte, auf dem Wege einer internationalen Ver- können, war das Haus von den Abgeordneten zahlreich be­sucht, die Tribünen sämmtlich überfüllt; selbst in der Hof­loge erscheinen mehr Personen, ass Sitze vorhanden sind.

Abg. Möller -Duisburg (natl.) begründet die Jnter- pellalion. Er meint, daß die Interpellation nothwendig ge­blieben sei, obwohl man wisse, daß die Angelegenheit erledigt fei; denn cs müsse die Gelegenheit benutzt werden, um der Entrüstung des deutschen Volkes über die Vorfälle Ausdruck zu geben. Man müsse in Betracht ziehen, daß vor Ausbruch des Krieges die Engländer selbst den Buren Waffen geliefert hätten, und daß der Waffentransport mindestens in demselben Umfange wie von deutschen, von englischen Schiffen besorgt worden sei. Nach Ausbruch des Krieges hätten die Führer der deutschen Schiffe strengste Ordre gehabt, keine Kontrebande an Bord zu nehmen; trotzdem seien die verschiedenen Be­schlagnahmen erfolgt. Erschwerend für das Vorgehen der Engländer falle ins Gewicht, daß es zum Theil Postdampfer ge­wesen sind, die beschlagnahmt würden. Diese genössen zwar zur Zeit keine Vorzugsstellung, aber sie müßten sie haben, es werde also nothwendig sein, sie ihnen durch internationale

Verträge zu sichern. Bei dem Hinweis des Redners, daß der Dampfer „Bundesrath" von den englischen Behörden länger als drei Wochen festgehalten worden sei, ertönt von der rechten Seite des Hauses her der Ruf „Unverschämtheit". ' Nach den Grundsätzen, die die Engländer selbst im Jahre 1864 ausgestellt, hätten sie die deutschen Schiffe nicht be­schlagnahmen dürfen; seien diese Grundsätze geändert, so wäre es eine Pflicht der internationalen Höflichkeit gewesen, davon den anderen Mächten Mittheilung zu machen. Was der deutschen Flagge und Nationalehre angethan sei, dafür müßten wir Genugthuung und für die Zukunft Sicherheit gegen ähn­liche Vorfälle verlangen. Das liege im Interesse nicht nur unserer, sondern aller Nationen. Die Engländer seien grund­los gegen die deutschen Schiffe eingèschritten, und sie hätten von ihrem Vorgehen keinen Vortheil. Die Buren hätten längst im Lande genug Waffen, zu ihrem Ankauf habe Prä­sident Krüger die großen Summen verwendet, die als ver­untreut galten. Deutschland habe aufs Allerstriktefte die Neu­tralität beobachtet und habe deshalb Anspruch auf die aller- strikteste Legalität Englands. Der Ausdruck der Hoffnung, daß das englische Volk diese zu gewähren bereit sei, stößt bei einem Theile des Hauses auf lebhaften Widerstand. .Aber sie sollten sich hüten, "sich nicht neuerdings den Haß bcfreun- beter Völker zuzuziehen, wie sie Jahrzehnte lang unter dem Haß Nordamerikas zu leiden gehabt hätten.

’ Staatssekretär Graf Bülow führt aus: Ter Antrag­steller habe eingangs der Begründung mit Recht die tief­gehende Verstimmung hervorgchoben, welche die Beschlagnahme deutscher Dampfer durch englische Kriegsschiffe in ganz Deutsch­land Hervorgcrufen habe. Schon im Hinblick auf die berech­tigte Erregung der deutschen öffentlichen Meinung habe ich mich gern bereit erklärt, die Interpellation zu beantworten. Andererseits werden Sie es verstehen, wenn ich mit Rücksicht auf die Tragweite und den großen Ernst der Angelegenheit sowie m i t Rücksicht auf d e n Ernst der g e - summten politischen Lage mich in meinen Aus­führungen auf daS sachlich N o t h w c nd i gc b e - s ch r ä n k e. Der Sachverhalt wurde in allen thatsächlichen Punkten von dem Interpellanten in so zutreffender Weise wiedergezeben, daß ich seinen diesbezüglichen Darlegungen kaum etwas hinzuzufügen habe. Bevor ich mich zu unserer Haltung gegenüber diesen Vorgängen wenbe, möchte ich auf die rechtliche Seite der Angelegenheit kurz eingehen. Ich bin mit größtem Interesse den diesbezüglichen sachkundigen Auseinander­

setzungen des Interpellanten gefolgt. Der Antragsteller hat selbst hervorgehoben, daß es feststehende, für alle Seemächte bindende Rechtssätze über die Befugnisse der Neutralen, Handel nach den kriegführenden Ländern zu treiben, und über die Be­fugnisse der Kriegführenden gegenüber dem Handel Neutraler nicht gibt. Es ist wiederholt vorgeschlagen worden, auf dem Wege internationaler Vereinbarung die strittigen Punkte des internationalen Seekriegrechtes zu regeln. Bis jetzt ist diese Regelung immer gescheitert an den Schwierigkeiten, die sich aus den divergirenden Ansichten der verschiedenen Mächte ergaben. Noch auf der Haager Friedenskonferenz ist der Versuch gemacht worden, diese Frage in Berathung zu ziehen. ©a§ Ergebniß war schließlich, daß man be­schloß, es möchte auf dem Wege weiterer inter­nationaler Konferenzen der Versuch gemacht werden, einer­seits die Rechte und Pflichten der Neutralen, andererseits

einbarung und einer internationalen Regelung den strittigen Punkten des Seerechts näher kommen zu können, als es bisher der Fall war. Vorläufig aber hat der Antragsteller nur zu recht, wenn er sagte, daß das Seerecht noch sehr flüssig ist. Das Seerecht ist auch noch sehr dehnbar und besitzt noch zahlreiche Lücken, welche, wie die Verhältnisse heute liegen, in kritischen Augenblicken nur zu oft mit der Seemacht ausgefüllt zu werden pflegen. Mit einem Wort, auf dem Gebiete des Seerechtes ist der Machtstand­punkt noch lange nicht überwunden worden durch den R e ch t s stand pun k t. Als praktisch giltiges Recht, dessen Bruch nach unserer Auffassung sich als Verletzung völkerrechtlicher Verträge und völkerrechtlicher Gebräuche darstellen würde, möchte ich im Einverständniß mit den andern diesseits betheiligten Ressorts nachfolgende Sätze aut- stellen : Erstens : Neutrale Handelsschiffe auf hoher See oder in Territorialgewäffern der Kriegführenden unterliegen, von dem im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommenden Kon­voirecht abgesehen, dem Visitationsrecht der Kriegsschiffe der kriegführenden Theile. Dies gilt zweifellos für die vom Kriegsschauplätze nicht zu weit entfernten Gewässer. Für die Postdampfer bestehen gegenwärtig noch keine besonderen Ver­einbarungen. Zweitens: Das Visitationsrecht ist möglichst schonend, ohne unnöthige Belästigung auszuüben. Das Ver­fahren bei der Visitation zerfällt je nach den Umständen des einzelnen Falles in 2 oder 3 Akte: Anhaltung des Schiffes Prüfung der Papiere und Durchsuchung des Schiffes. Beide erstere Handlungen können jederzeit ohne Weiteres vorge­nommen werden. Besteht danach ein Verdacht, so ist eine Durchsuchung des Schiffes znlässig. Drittens: Hat sich bei der Anhaltung eines neutrales Schiff widersetzt, oder ergibt sich bei der Prüfung der Papiere Unregelmäßigkeit, oder stellt sich das Vorhandensein von Kontrebande heraus, so kann das Schiff des Kriegführenden das neutrale Schiff aufbringen, damit die Sache vom zuständigen Kriegsgericht geprüft und entschieden werde. Viertens: Begriffsmäßig werden unter Kriegskontrebande nur für den Krieg geeignete und zugleich für eine der Kriegsparteien bestimmte Waaren oder Personen zu verstehen sein. Welche Art von Waaren hiernach unter den Begriff „Kriegskontrebande" fallen können, ist streitig und wird, abgesehen etwa von Kriegswaffen und Kriegs­munition, sich in der Regel nur unter Berücksichtigung aller Umstände des einzelnen Falles entscheiden lassen; es sei denn, daß die kriegführende Macht ausdrücklich die Gegenstände, welche sie als Kriegskontrebande zu behandeln beabsichtigt, den neutralen in gütiger Form bekannt gegeben, und von diesen keinen Widerspruch erfahren hat. Fünftens : Die Vorgefundene

KoWèbande unterliegt der Wegnahme ob mit oder ohne

Werthersatz, hangt von der Lage. des einzelnen Falles ab.' setzung eines Schiedsgerichts für die Bemessung der Schaden- Sechstens: War die Aufbringung nicht gerechtfertigtes» ist der' ersatzansprüche einverstanden erklärt. Endlich hat die eng- kriegführende Staat zur unverzüglichen Freigabe von Schiff und listbe Regierung ihrem Bedauern über das Vorgefallene Aus- Ladung und vollständiger Schadenersatzleistung verpflichtet, druck gegeben. (Hört! Hört! Beifall.) Wir geben uns der Hiernach ließe sich gegen die aus hoher ece bezw. bei Aden Erwartung hin, daß derartige bedauerliche Zwischenfälle sich erfolgte Anhaltung der drei Dampfer der deutschen Ostafrika- - nicht wiederholen werden. Wir hoffen, daß die englische linie und gegen die Prüfung ihrer Papiere ein Einwand aus I Scebebörden nicht wieder ohne ausreichenden Grund in stiber- der jetzigen Lage deS praktischen Völkerrechtes nicht begründen.; eilter, unfreundlicher Weise gegen unsere Schiffe Vorgehen Da«gcn läßt dasselbe die thatsächlich ohne ausreichenden und! werden. (Sehr gut!) C .....; ;

begründeten Verdacht stattgchabte Verbringung der Dampfer deutschen Reedereien, die sich auch 'bëi diesem ^ „Buüdesrath" und „Herzog" nach Durban und das Ent-^bei der deutschen Ostafrikalinie bewährt har sollte hsts vor löschen der Ladungen des „Pundesralh" und „General" als hindern (Sehr gut!) und die Rücksicht, welche man ü» ' nicht gerechtfertigt erscheinen. Wie ick bei dieser Gelegenheit befreundeten Staaten schuldet, sollte es erst recht verbind'"^ noch erwähnen möchte, waren wir anfangs bestrebt, die eng- (Zustimmung, Beifall.) Gerade weil wir auftichria be^' lischt Regierung zu veranlassen, betreffs Behandlung dernach sind, gute freundliche Beziehungen zwischen Eualand und der Delagoa-Bai bestimmten neutralen Schiffe derjenigen I Deutschland aufrcchtzncrhalten, wünschen wir daß nicht

Die heutige Nummer umfatzt außer dem Unterhattuussblatt 14 Seiten

völkerrechtlichen Theorie beizutreten, welche dem Handel der Neutralen während des gegenwärtigen Krieges die größte Sicherheit gewährleistete. Die Theorie, die in dem Satze gipfelt, daß für die mit einem neutralen Schiff verfrachteten, aber von einem neutralen Hafen nach einem neutralen Hafen konsignirten Waaren der Begriff der Kriegskontrebande über­haupt nicht Platz greifen könne, wurde von der englischen Regierung beanstandet. Wir haben uns eine Eröterung darüber für die Zukunft offen gehalten; einstweilen, weil cs uns darauf ankommen mußte, möglichst schnell zu einer prak­tischen Lösung der vorliegenden Differenzpunkte zu gelangen und sodann, weil thatsächlich der aufgestellte Satz in der Theorie und Praxis bisher noch nicht allgemeine Anerkennung gefunden hat. Den Standpunkt, den wir auf Grund dieser generellen Rechtsauffassung, von der wir annchmen, daß sie sich deckt mit der allgemeinen Rechtsauffassung der zioilisirtcn Welt, gegenüber der Beschlagnahme unserer Schiffe einge­nommen haben, möchte ich dahin zusammenfassen: Wir er­kennen die Rechte an, welche das Völkerrecht den kriegführenden Parteien gegenüber neutralen Schiffen, dem neutralen Handel und bem neutralen Verkehr wirklich einräumt. Wir verkennen nicht die Pflichten, welche der Kriegszustand dem neutralen Rheder, dem neutralen Kaufmann und den neutralen Schiffen auferlegt, aber wir verlangen, daß die Kriegsführenden ihre diesbezüglichen Befugnisse nicht über die Grenzen der abso­luten Kriegsnothwendigkeit ausdehnen. Wir verlangen, daß die kriegführenden Parteien die unveräußerlichen Rechte des legitimen Handels der Neutralen achten, und wir fordern vor Allem, daß die kriegsführenden Parteien ihr Recht der Unter­suchung und eventl. Beschlagnahme eines neutralen Schiffes und neutraler Waare in einer Weise ausüben, welche der Nothwendigkeit der Aufrechterhaltung des neutralen Handels und der normalen Beziehungen zwischen befreundeten und ge­sitteten Völkern entspricht. (Lebhafter Beifall.) Von dieser Auffassung ausgehend legten wir in London sofort ernste Verwahrung gegen das Vorgehen der englischen See­behörden ein. (Beifall.) Wir verlangten in erster Linie unverzügliche Freigabe der Reichspostdampfer „Bundesrath", „General" und „Herzog". Tie Reichspost­dampfer „General" und „Herzog" sind auf unsere Forderung alsbald freigegeben worden. Die Freigabe des Dampfers „Bundesrath" erfolgte gestern. Zweitens fordern wir Scha­denersatz für die ungerechtfertigt erfolgte Festhaltung der Schiffe und die dadurch den betheiligten Reichsangehörigen entstandenen Verluste. Die Schadenersatzpflicht ist von Eng­land prinzipiell anerkannt worden. Die britische Regierung hat sich bereit erklärt, jede legitime Genugthuung zu geben. Drittens wiesen wir auf das Bedürfniß hin, an die englischen Schiffskommandanten die Weisung zu erlassen, alle deutschen Handelsschiffe außerhalb der Nähe des Kriegsschauplatzes, jedenfalls aber von Aden ab nordwärts nicht zu behelligen. Die englische Regierung hat Instruktionen erlassen, wonach die Anhaltung und Durchsuchung in Zukunft weder in Aden noch in gleichen oder weiteren Entfernungen vom Kriegs­schauplätze stattfinden darf. Viertens haben wir es in hohem Grade wünschenswerth bezeichnet, daß die englische Regierung die Schiffskommandanten anweise, Dampfer, welche mit deut­scher Postflagge fahren, nicht anzuhalten. Die englische Re­gierung hat Instruktionen erlassen, wonach deutsche Post­dampfer nicht auf bloßen Verdacht hin angehalten und durch­sucht werden sollen. Diese JnstrukttHt verbleibt in Kraft, bis etwa zwischen beiden Regierungen ein anderes Arrag^ ment getroffen wird. Fünftens haben wir in London die Unterroerfung aller nicht anderweitig erledigter strittiger

Fragen unter ein schleunigst einzubcrufendcs Schiedsgericht vorgeschlagen. Die englische Regierung hat die Hoffnung ausgesprochen, daß es der Einsetzung eines Schiedsgerichts nicht bedürfen würde, sich aber gegebenen Falls mit der Ein-

Schon die Reellität und Lovalirât der

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