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Amtliches Grgau für Stsöt- und LsnöKreis Hanau.
Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage
Nr. 16.
Freitag den 19. Januar
SSS
1900 —
Amtliches.
^anMreie ^anau.
Bekanntmachungen des Königlichen Landrathsamtes.
Auf der Domäne Rüd igheimerhof ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen.
Gehöftssperre wurde angeordnet.
Hanau den 18. Januar 1900.
Der Königliche Landrath.
V 538____v. Sche n ck.____________________
Sterdtkrtsrs ^anau.
Bekanntmachungen des Oberbürgermeisteramtes.
Bekanntmachung.
Der Schreinermeister Carl Roth hier beabsichtigt auf seinem Grundstück H H 13 hiesiger Gemarkung „am Diebacher Pfad", ein Wohnhaus zu errichten. Diese Absicht wird gemäß des Gesetzes vom 11. Juni 1890, bete. Gründung neuer Ansiedelungen re., mit dem Hin- zufügen zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß Einwendungen gegen die beabsichtigte Ausführung innerhalb zwei Wochen bei Königlicher Polizei-Direktion dahier erhoben werden können.
Zeichnungen und Beschreibungen sind im Stadtbauamt I, Zimmer 24 des Rathhauses, zur Einsicht aufgelegt.
Hanau den 15. Januar 1900.
' Der Magistrat.
Dr. Gebeschus. 1219 Gefundene unb verlorene Gegenstände etc.
Gefunden: 1 Kinderregenschirm mit grünem Stiel und Griff, 1 Paar weiße, wollene Kinderhandschuhe, 1 Paar graue Herren-Handschuhe mit dem Namen Ulan Stockmann, 3. Esk., Ul.-Rcgt. 6.
Verloren: 1 Löthlampe.
Hanau den 19. Januar 1900.
Polizeiverordmmg.
Auf Grund der §§ 5 und 6 der Verordnung vom 20. September 1867 über die Polizeiverwaltung in den neu erworbenen Landestheilen, sowie des § 143 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 wird unter Zustimmung des Gemeiudevorstandes für den Bezirk der Landgemeinde Langendiebach folgende Polizeiverordnung erlassen.
§ 1-
Jeder Inhaber bezw. Pächter einer Gast- bezw. Schauk- wirthschaft oder Restauration ist verpflichtet, an dem von der MMM»«wMMMM«wi™iB»j™wMMi™ign^^
Feuilleton.
Die Schleppe.
Eine Skizze von L. Schubert.
(Nachdruck verboten.)
Nun ist mit der Ballsaison die Glanzzeit der Schleppe roiebcr angebrochen. Denn das ist allgemein anerkannt, daß die Schleppe eines der vornehinsten Attribute jedes Balls ist. Die Romanschreiber, die es doch wissen müssen, führen neben dem Wettfunkeln der Augen und der Diamanten und dein Leuchten der L-chultcru allemal auch das Rauschen der seidenen Schleppen als einen der betnerkenswerthen Züge eines Ballvergnügens an. Die Romanschrciber in Ehren, — aber wie Frau Mode gerade auf den Gedanken kam, das Ballkleid mit der Schleppe zu vermählen, bleibt ein Problem«. Die Ballschleppc ist ein Fallstrick für schüchterne Jünglinge, eine Sorge für das in den Künsten des Ballsaals noch nicht zur Meisterin gereiften Mägdelein, ein Gegenstand der Empörung für die servirenden Diener, ein Objekt strenger An- tlagc für den Arzt und eine Last für die Tänzerin, die sie erst durch einen gewandten Griff unschädlich machen muß, wenn sie sich den Freuden Terpsichores hingeben will. Doch so ist es der Schleppe immer ergangen: Wcltivcisc, Dichter, Prediger, Stadträthe und Fürsten haben sich gegen sie ereifert und sie bekämpft; die Mode aber nahm sie in Schutz und — brauchen wir's erst zu sagen ? — die Schleppe blieb Siegerin. Bis die Laune der Mode wechselte und ihr Günstling, der in der physischen und der geistigen Welt so viel Staub aufgewirbelt hatte, in eine Vergessenheit versank, aus der es für ihn — immer noch ein Wiederkehren gegeben hat.
Straße »us zu seiner Wirthschaft führenden Eingänge bei eintretender Dunkelheit bis zu dem Beginn der Polizeistunde bezw. bis zum Schluffe der Wirthschaft eine hellleuchiende Laterne nach Art der Straßenlaternen brennend zu uuterhalten.
§ 2.
Uebertretungèn werden bis zu 9 Mark Geld, bezw. 3 Tagen Haft geahndet.
8 3.
Diese Polizeiverordnung tritt mit dem 1. Februar 1900 in Kraft.
Langendiebach, 16. Januar 1900.
Die Ortspolizeibehörde.
Knüppel. 1194
Deutscher Reichstag.
(Sitzung vom 18. Januar.)
Am Bsndesrathstische Staatssekretär Nieberding. Präsident Graf B a l l e st r e m eröffnet die Sitzung um 1 Uhr 20 Minuten. — Der Reichstag begann die zweite Berathung des Etats des Reichsjustizamts. Bei Titel 1 „Staatssekretär" erörtert Abg. Bassermann (natlib.) die Aufgaben des Reichsjustizamts. Für die nächste Zukunft sei in erster Linie die Frage der Bestrafung von Minderjährigen zu lösen. Der Revision des Strafgesetzbuches ständen große Schwierigkeiten entgegen. Die Abmessung des Strafmaßes gebe vielfach Anlaß zu Kritiken. Die Frage der Reform der Strafprozeßordnung sei durch Antrag Rintelen wieder angeregt, bei der fortgesetzten schlechten Besetzung des Hauses dürfte aber eine Reform in dieser Session kaum zu Stande kommen. Die Wiedereinführung der Berufung gegen Urtheile der Strafkammer sei dringend geboren. Redner fragt, wie es mit der Vorberathung des Gesetzes zum Schutze der Bauhandwerker stände. Zu wünschen wäre auch die Errichtung kaufmännischer Schiedsgerichte, für die der Reichstag sich bereits ausgesprochen habe. — Staatssekretär Nieberding erklärt, das Reichsjustizamt habe bereits vor längerer Zeit zur Frage der Bestrafung vonMinderjährigen Stellung genommenund die einzelnen Regierungen zu Aeußerungen aufgefordert. Sobald diese vollständig vorliegen, werde die Angelegenheit, die auch das Reichsjustizamt für dringlich halte, weiter behandelt werden, ohne auf die Revision des Strafgesetzbuches zu warten, die wegen der Schwierigkeiten des Gegenstandes noch in weiter Ferne zu liegen scheint. Eine Reform der Strafprozeßordnung könne die Regierung nicht in Angriff nehmen, solange das Haus noch aus eigener Initiative damit beschäftigt ist. Auf zwei Wegen könne man dieselbe Sache nicht gleichzeitig behandeln. Ueber den Schutz der Bauhandwerker liegt gegenwär ig ein neuer Entwurf der hierzu berufenen
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Die früheste Erwähnung der Schleppe, die wir gefunden haben, entstammt dem Jahre 1220. Damals bereits sollen die Mainzer „Mäderche" an ihren Kleidern „einen langen Schlepp" hinter sich gezogen haben, und gleich sehen wir auch die Entrüstung gegen diese Diode sich erheben. Denn die Mainzer Geistlichkeit verdachte den Mäderchen diese Schleppenfreude, eiferte gegen den „Pfauenschweif" und erklärte, dies sei der Tanzplatz der Teufelchen; Gott würde, falls die Frauen solcher Schwänze bedurft hätten, sie wohl mit etwas der Art versehen haben. Ein schrecklicher Gedanke, — aber er half nichts. Vielmehr muß „der Schlepp" der Mainzer Jungfraulein noch ein bescheiden Ding gewesen sein; denn in das 13. Jahrhundert reichen eben nur gerade die Anfänge der Schleppe hinein. Sie trat, wie Falke bemerkt, nicht als eine fertige Schöpfung mit einem Male ins Dasein, sondern wuchs allmählich aus dem reichen otoffe, der weit und faltig die Füße der frühmittelalterlichen Damen umfloß, hervor. Welschland ging mit dieser neuen Mode voran; schon 1301 trug die französische Prinzessin Elisabeth bei ihrer Hochzeit mit den: Luxemburger Johann, dem späteren Böhmenkönig, „ein sehr langes Kleid nach französischer Mode". Den Sieg errang die Schleppe aber nun ganz allmählich wie wir ans den Edikten fürsorglicher Magistrate erkennen. Der Münchener Rath, - der erste, der der vorwitzigen Schleppe ein Maß anzuweisen unternahm — gestattete ihr nur die Breite eines Fingers, aber der Rath von Ulm erlaubte ein paar Jahre später schon eine viertel Elle, und die Behörde von Modena mußte sich gleichzeitig bereits zu einer ganzen Elle bequemen; auf dies Maß aber hielt sie so streng, daß sie ein in Stein gehauenes Modell der amtlich gestatteten Normal- und Maximalschleppe öffentlich aufstellen ließ, an dem die verdächtigen Schleppen sofort zu messen waren. In England machte sich die Schleppe unter König Richard II. schon so breit, daß ein Geistlicher eine Abhandlung gegen sie schrieb.
Kommission vor. Bezüglich der Errichtung kaufmännischer Schiedsgerichte sei es streitig, ob diese Frage nicht vor die Handelsverwaltungen der Einzelstaaten gehöre. — Abg. R o eren (Centr.) stimmt dem Abg. Bassermann hinsichtlich der Wiedereinführung dèr Berufung gegen Strafkammerentscheidungen zu, und beschwert sich über einen Zeitungsaufsatz, den ein Leipziger Professor über die vorjährigen Reichs- tagsverhaudlungen betreffend „bedingte Verurteilung" veröffentlicht hat. Die Dreistigkeit dieses Aufsatzes werde nur noch durch Oberflächlichkeit übertroffen. Die reichsgesetzliche Regelung der bedingten Verurtheilung sei dringend erwünscht. — Abg. Oertel-Sachsen bespricht das Urtheil eines Berliner Gerichts, welches einen Redakteur des „Vorwärts" von einer Anklage der Beleidigung des sächsischen Oberlandesgerichts freigesprochen hat. Ebenso wie das Berliner Gericht es für straflos erklärt, dem sächsischen Oberlandesgericht vorzuwerfen, es behandle die Sozialdemokraten als Leute eines minderen Rechts, könne ein anderes Gericht den Vorwurf zulassen, das Berliner Gericht begünstige die Sozialdemokraten. Stellten sich die Sozialdemokraten auf den Boden der Verfassung und des Königthums, so würde ihnen Niemand die Gleichberechtigung absprechen. Ter Staat habe die Pflicht eine Partei zu bekämpfen, die seine Grundlagen unter- minirt. Ueber das Berliner Urtheil könne der Redner nur sein Bedauern und Befremden ausdrücken. — Präsident Graf Ball estrem hält es für das Recht eines jeden Abgeordneten, hier richterliche Erkenntnisse innerhalb gewisser Grenzen zu kritisiren. Diese Grenzen finden sich darin, daß die Kritik eine durchaus objeklive ist, welche nie die subjektive Bonafides des Richters anzweifelt, mich dürfe die Kritik sich nur in solchen Ausdrücken bewegen, welche der Hochachtung, die wir dem deutschen Richterstand und seinen Erkenntnissen schulden, nicht zu nahe treten. — Abg. Fische r- Sachsen vertheidigt das vom Abg. Oertel angegriffene Berliner Urtheil und führt eine Reihe Beispiele zum Beweise an, daß die sächsischen Gerichte die Sozial- demokraten als minderberechtigt behandeln. Die Sozialdemokratie könne die Nadelstiche lächelnd hinnehmen, sie kämpfe nicht für eigene Interessen, sondern vertrete das deutsche Volk. Redner führt eine Reihe von Bestrafungen wegen groben Unfugs an. Man habe einen Vater, der am Grabe seines Sohnes gerufen habe „Lebe wohl theurer Sohn, auf Nimmerwiedersehen !" als Leugner der Unsterblichkeit wegen groben Unfugs bestraft. Das Singen sozialistischer Lieder sei grober Unfug, aber das Brüllen der „Wacht am Rhein" um zwei Uhr Nachts sei nicht bestraft worden. Es möge endlich ein Ende gemacht werden mit dem groben Unfug, der in Sachsen mit der Rechtssprechung getrieben werde. — Staatssekretär Nieberding bestreitet, daß irgendwo die Verteilung
Vergebliches Bemühen! Die eigentliche Blüthezeit der Schleppe stand erst noch bevor. Eine große Förderung fand sie durch Isabella von Bagern, die Gemahlin König Karls VI. von Frankreich (1380—1422) — Schillers bekannte Jsabeau. Diese modeeifrige Fürstin trug Schleppen von solchen Dimensionen, daß sie ihr von Dienern nachgetragen werden mußten; und was die Königin that, ahmten die andern Damen nach, und selbst die Dienerinnen und die niedrigen Frauen thaten sich schwere pelzbesetzte Schlcppklcider ! an, mit denen sic sich, wie der Ritter de la Tour grimmig spottet, hinten beschmutzten, „gerade wie die Schafe ihre Schwänze". Die Vorliebe für diese unnatürliche Verlängerung des Gewandes entsprang zum Theil der allgemeinen Neigung des späteren Mittelalters zum Extravaganten und Bizarren, zum Theil aber auch der Freude an den schönen schweren kostbaren Stoffen, die daS Handwerk jener Zeit zu erzeugen verstand. Ihren Hauptsitz hatte diese Kunstfertigkeit in den Niederlanden, und so ist es leicht zu erklären, warum gerade an dem glänzenden Hofe der burgundischen Herrscher, Philipps des Guten und Karls des Kühnen, die Schleppe zu den höchsten Ehren kam.
Dort gehört die Massenentfaltung kostbarsten Stoffes so zur Vorstellung der Vornehmheit, daß auch die heiligen Frauen auf den Gemälden, Magdalena und Katharina, Agnes und Ursula, in langschleppigen Kleidern von Sammt und Seide dargestellt wurden. Und wie die Heiligen, so alle Personen, die der Künstler als vornehm charakterisiren wollte; noch Dürers Frauen zeigen ja stets diese lang- schleppenden Gewänder. Den: entsprach nun das Leben; die Schleppe — und zwar die Schleppe in ihrer üvpigüen Aus ■ bildung — war am burgundischen Hofe durchaus de rigueur, und in den Etikettefragen dieses Hofes spielte sie keine kleine Rolle. So hatte eine Hofdame das Recht, sich ihre Schleppe von einem Junker oder Pagen nachtragen zu