Einzelbild herunterladen
 

MonnementS- Preis:

Jährlich 9 M. Halbjähr!. 4 ^4 50 ^.

Vierteljährlich

2 M 25 .<4.

Für auswärtige Abonnenten mit dem betreffenben PostaUfjchlag.

Die einzelne Stummer kostet

10 -A

Zugleich - <5

Kmikichos Organ für Sta6t- unö Landkreis Hanau.

Cinriickuugs- gebühr

für Stadt- und Land­kreis Hanau 10 ^ die 4gefpaltene Garmond- zeile ober deren Raum, für Auswärts 15 ^.

Im Reklamentheil die Zeile 20 ^, für

Auswärts 30 ^.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage

Mittwoch den 10. Januar

1900

Amtliches

^a-itdUrci^ c^anaxt.

Bekanntmachungen des Königlichen Landrathsamtes.

Der landwirthschaftliche Kreisverein hält am Sonntag den 14. Januar 1900, nachmittags 3 Uhr, im Saale des Herrn Gastwirths Georg Rauch inHochstadt eine Wandcrversammlnng ab. Hierbei wird der Obergärtner im Pomologischen Garten zu Cassel, Herr A. Hube r, einen Vortrag über:Pflanzung und Pflege der Obstbäume" halten, zu welchem die Vereinsmitglieder, sowie die Landwirthe von Hochstadt und den umliegenden Ortschaften eingeladen werden.

Der Borstand.

Die Herren Bürgermeister in Hochstadt, Dörnigheim, Bischofsheim, Ober- und Niederdorfelden, Gronau, Fechenheim, Bergen, Wachenbuchen, Mittelbuchen, Kilianstädten, Roßdorf und Bruchköbel wollen obige Bekanntmachung des landw. Kreisvereins in ihren Gemeinden wiederholt in ortsüblicher Weise mit bem Hinzufâgen bekannt machen, daß alle Land­wirthe in der Versammlung als Gäste willkommen sind.

Hanau, am 30. Dezember 1899.

Der Königliche Landrath.

L. 117. v. Sche n ck. ___

VerM« kr in. Attentats in NmWtm.

Das in der Gemarkung von Kilianstädten belegene domaincnfiskalische frühere Weinbergs- jetzt Ackergrund stück dieBettenburg^^ genannt, Kartenblatr E 9er. 901 909

71 und 72 zur Gesammtfläche von 6 ha 90 a 69,

49 qm soll vom 1. Januar 1900 ab auf zwölf Jahre öffentlich meistbietend verpachtet werden.

Termin hierzu ist auf Mittwoch den 17. dieses Monats, nachmittags 3 Uhr, in die Gastwirth­schaft des Andreas Zeh sen. in Kilianstädten anberaumt.

Auf angemessenes Gebot erfolgt der Pachtabschluß ohne Abhaltung eines weiteren Termins.

Hanau, am 9. Januar 1900.

Der Königliche Domainenrath.

_____B e l l._______________________666

GchmdM und Mlonnc Gegenstände etc.

Gefunden: 1 defekter, schmaler goldener Ring, 1 dunkelbraunes Knabeurädchen.

jä3KESreg^g^^E^rCE^£S%%!^?&'*t^S^

Geländet: 1 Rachen.

Verloren: 1 goldener Ring mit Opal.

Zugelaufen: 1 gelber Bastard mit weißer Brust und weißem Streifen um deu Ring und zwei weißen Vorder­pfoten m. Geschl., 1 schwarzer Spitz m. Geschl.

Vom W a s e n in e i st e r am 9. d. Mts. eingefangen:

1 schwarzer Bastard und 1 schwarzer Schäferhund, Bastard.

Hanau deu 10. Januar 1900.

Gesetzentwurf über die Zwangs -rzèehuug Minderjähriger

Seit einer Reihe von Jahren macht sich wie in allen Kulturländern so auch in Preußen eine bedenkliche Steigerung der Verwahrlosung und der Verbrechen unter der Heran­wachsenden Jugend bemerkbar, zu deren Bekämpfung die Mittel des Strafrechts und der Schulzucht nicht ausreichen. Man hat daher diese Maßnahmen ergänzt durch gesetzliche Bestimmungen, um die Fürsorge für die gefährdete, ver­wahrloste und verbrecherische Jugeud durch Erziehung unter öffentlicher Aufsicht (Zwangserziehung) sicherznstellen.

Durch die Novelle vom 26. Februar 1876 zum § 55 des Strafgesetzbuches wurden die Bundesregierungen darauf hingewiesen, landesgesetzliche Bestimmungen über die Behand­lung der Kinder unter 12 Jahren zu treffen, welche für die Begehung einer Strafthat strafrechtlich nicht verfolgt werden können. Infolge davon ist das preußische Gesetz vom 13. Mürz 1878 über die Unterbringung verwahrloster Kinder erlassen, welches sich jedoch auf die Behandlung derjenigen verwahrlosten Kinder beschränkt, die vor dem vollendeten 12. Lebensjahre eine strafbare Handlung begangen haben. Ein großer Theil der Bundesstaaten hat die Zwangserziehung gesetzlich ausgedehnt auf alle verwahrlosten oder der Ver­wahrlosung ausgesetzten Jugendlichen, indem die Einen als obere Altersgrenze das schulpflichtige Wer, Andere das vollendete 16. Lebensjahr für die Verhängung der Zwangs­erziehung festsetzten. Preußen und einige andere "Bundes­staaten sind mit ihrer Gesetzgebung auf diesem Gebiete zurück­geblieben.

Durch die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Einführungsgesetzes dazu ist eine erneute Anregung gegeben, die Zwangserziehung zu regeln und auszudehneu, um der dringend Abhülfe heischenden Verwahrlosung der Jugend entgegentreten zu können. Fast sämmtliche Bundesstaaten sind dieser Anregung gefolgt und haben ihre geltenden Zwangserziehungsgesetze im Rahmen der Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches umgestaltet, sodaß sie zugleich mit dein Bürgerlichen Gesetzbucht oder bald nachher in Kraft treten. Auch in Preußen kann die Umgestaltung und Er- feMBfigB2&8El^iaigSS%Sg^g!8ftE9ëftigTlSSW^y.Jtt«R%!MRaM(iM^^MBg^

Weiterung des Gesetzes vom 13. März 1878 nicht weiter verschoben werden.

Nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches und des Einführungsgesetzes dazu können der Zwangser­ziehung unterworfen werden:

1. Kinder unter 12 Jahren, die eine strafbare Handlung begangen haben, wegen der sie strafrechtlich nicht verfolgt werden können, wenn das Vormundschaftsgericht die Zwangs- èrziehung für zulässig erklärt hat;

2. Minderjährige unter elterlicher Gewalt, wenn der Vater oder die Mutter durch Mißbrauch der Erzichungs- gewalt das leibliche oder geistige Wohl des Kindes gefährden; Bevormundete nach freiem Ermessen des Vormundschafts­gerichts ;

3. Minderjährige überhaupt, wenn die Zwangserziehung zur Verhütung des völligen sittlichen Verderbens nothwendig erscheint.

Nach diesen Richtungen ist die Zwangserziehung in dem dem preußischen Landtag zur verfassungsmäßigen Beschluß­fassung vorzulegenden Gesetzentwurf über die Zwangser­ziehung Minderjähriger neu geordnet. Für die Ausführung der Zwangserziehung sind die Bestimmungen des Gesetzes vom 13. März 1878, die sich bewährt haben, im Wesent­lichen beibehalten worden. Die Zwangserziehung soll auch ferner den Kommunalverbünden unter staatlicher Aufsicht ob­liegen, die Kosten der Zwangserziehung sollen wie bisher zur Hälfte vom Staate, zur Hälfte von den Kommunalverbünden getragen werden, während den Ortsarmenverbänden nur die Kosten der ersten Einlieferung, der Ausrüstung unb der Rückreise nach Beendigung der Zwangserziehung zur Last fallen sollen.

Tagesschau.

Preustische Central-Genoffenschaftskaffe.

In der Presse ist wiederholt mitgetheilt, daß die Preußische Cemral-Genossenschaftskasse den Verbandskassen auch jetzt noch Darlehne in laufender Rechnung zu 4 v. H. und 1* 4 o. H. gebe. Dazu ist zu bemerken, daß die genannte Kasse ihren Zinsfuß von 31/s v. H. zur Zeit nicht geändert hat. Zu diesem Zinssatz ist den Verbandskassen ein fontingentirter Gc- sammtbctrag von etwas über 31 Millionen zur Verfügung gestellt. Ferner haben die Verbandskassen im Umfange ihres Haftsummenkredits einen Wechsclkredit von rund 11 Millionen zum Bankdiskont, jedoch nicht über 6 v. H. Verbandskassen, welche außer der laufenden Rechnung auch noch den Wechsel­kredit zu jetzt 6. v. H. voll ausnutzen wollten, würden immer­hin erst 4,15 v. H. an Zinsen zahlen, nebenbei bemerkt ohne alle Provision.

FâÄi'tm».

Piiscnrecht.

Historische Skizzen von Dr. S. Habermann.

(Nachdruck verboten.)

Die Katze läßt das Mausen nicht den Engländern liegt das Prisenmachen im Blute, und da sich nun die Welt- verhältnisse doch allgemach, wenn auch invita Brittannia, verändert haben, so dürfte ihnen diese Neigung noch so manche Unannehmlichkeit eintragen. Ja, so ein hundert Jährchen früher da konnte England freilich ungestraft auf dem Meere thun und lassen, was es wollte, und die Kriege erst gegen die französische Republik und dann gegen Napoleon waren daher wahre Blütheperioden der englischen Kaperei. Es war eine lustige und einträgliche Zeit für die Offiziere und die Midshipmen der englischen Marine und Marryat ist ihr Homer geworben; nach dem Rechte fragte man wenig, auf jedes Schiff unter fremder Flagge wurde flott Jagd gemacht, und es mochte froh sein, wenn es gegen ein Lösegeld frei kam. Wie gesagt, die englischen Seeleute konnten sich gar nichts Besseres wünschen; was aber freilich den Rechtsstaudpuukt anlaugt, so haben ihn englische Kaufleute selbst gekennzeichnet, inbem sie das Verfahren ihrer Marine kurzweg als iniquitous robbery, rechtswidrige Räuberei bezeichneten.

Dcitii das europäische Rechtsgefühl war damals doch schon so weit entwickelt, daß es das Verfahren Englands miß­billigte und die Freiheit des neutralen Guts und der neutralen Flagge auch in Zeiten des Seekriegs verlangte. In alten Tagen freilich da hatte die Kaperei sogar einmal ge­radezu einen Fortschritt, einen Fortschritt über daS Piratcn- wcsen hinaus bargeftcllt. Denn die Kaperei war doch

immerhin von den kriegführenden Staaten autorisirt und bildete insofern eine Organisation mit einer gewissen Ver­antwortung, während die Piraterie nur ein zügelloses Raub- wesen bariteilte. Lange Jahrhunderte war dann die Kaperei geradezu die Hauptmasse im Seekriege, und es ist ein Stolz für Deutschland, daß unter den europäischen Mächten Preußen die erste war, die sich feierlich von der Kaperei loSfagte. Dies geschah in dem Vertrage, den Franklin namens der amerikanischen Union 1785 mit Friedrich dem Großen schloß; beide Theile verpflichteten sich darin, keinerlei Kaperei zu ver­anlassen. 1792 stellte dann in der französischen Legislative der Pariser Abgeordnete Kersaint einen auf die allgemeine Abschaffung der Kaperei hinzielenden Antrag; wieder waren es nur deutsche Staaten, die darauf entgingen: die Hanse­städte, vorab Hamburg. Die führende Seemacht aber, Eng­land, antwortete auf die bezügliche Anregung der französischen Regierung gar nicht; vielmehr zeigten die nächsten Kriegs- jahre, wie bereits erwähnt, daß gerade dasedelmüthige" Albion in diesem Punkte am weitesten hinter den zivilisirten Anschau­ungen zurückblieb, und nach englischer Gewohnheit rief die Regierung für ihr gewaltthätiges und willkürliches Verhalten zur See in einer Note vom Jahre 1807 sogarden Segen der göttlichen Vorsehung" an.

Nun ist zur Steuer der W hrheit^ daran zu erinnern, daß die Fragen deS internationalen Seekriegsrechtes freilich noch in Vielem sehr kontrovers sind In die dunklen Gänge dieser Kontroversen hincinzutauchen, hieße sicherlich dem Leser zu viel zumuthen. Wir halten um lieber an das frische Leben der Geschichte und betrachten einige besonders interessante, sozusagen klassische Fülle von Prisen der neuesten Zeit, die zum Theil große Erregung und lebhafte diplomatische Weite­rungen veranlaßt, ja ernste Kriegsgefahr heraufbcschworcn haben.

Es war am 8. November 1861; der Krieg zwischen der Union und ben Konföderirten war im vollen Gange. Du di

den sogen, alten Bahama-Kanal zwischen Kuba und den Bahama-Jnseln fuhr der englische PostdampferTrent", der aus Havanna kam und nach London steuerte. Er hatte her­vorragende Persönlichtciten an Bord : die Herren Mason und Slidell nebst Begleitern, die als commissioners der Süd- staaten nach Europa gingen, um die Sache der Konföderirten in London und Pa is zu vertreten. Die Blockade, die die Union über die Häfen der Südstaaten verhängt hatte, hatten sie auf derNashville" glücklich durchbrochen; jctzr, auf dem englischen Dampfer, durften sie sich sicher halten. Da geschah das Unerwartete: ein Dampfer unter der llnionsflagge sandte z ei scharfe Schüsse über das Bugsprie derTrent" und zwang sie beizulegen. Es war dieSan Jacinto", Kapr. Wilkes; und bald darauf erschienen von dem Unionsschiffe zwei Offiziere nebst 20 Bewaffneten an Bord des Engländers und verlangte die Auslieferung der vier Gentlemen. Umsonst war die Entrüstung des Kapitäns und seiner Passagiere, um sonst die Wuth der Damen der konföderirten Abgesandien, die bis zu Thätlichkeiten gegen den Leutnant derSan Jacinto" gegangen sein soll (die Damen des Südens hatten Feuerblut in den Adern): als zwei weitere Boote mit 80 Mann herankanicn und sich an die Herren machten, war au keinen Widerstand zu denken. Der Coup war gelungen. Kapitän Wilkes, der in Havanna die Gelegenheit ausspionirt und das Unternehmen auf eigene Faust begonnen hatte, durfte sich als Sieger fühlen.

Ungchcue aber war die Erregung, die der Vorfall her vorrief. In einer höchst energischen Note verlangn die englische Regierung sofort eine passende Entschuldigung und die Freilassung der Gefangenen; fei diese Forde­rung binnen sieben Tagen nicht bewilligt, so solle der Gesandte in Washington seinen Posten verlassen. Aber auch in Frankreich, Oesterreich, Preußen theilten Regierung und öffentliche Meinung die Entrüstung der Eng-