wird es in den meisten Fällen möglich sein, dieselben von ihren Plagegeistern vollständig zu befielen.
Es müssen sämmtliche Wundstellen an den Bäumen, auf denen im Laufe des Jahres die Blutlaus gesessen hat (man erkennt solche an dem weißlichen Ueberzuge) mit einer der nachfolgend beschriebenen Lösungen gründlich ausgcbü stet werden. Auch räume man die Erde von den Stämmen e, aas weg, um Blutlauskolonien, welche sich et va unter de- Oberfläche des Bodens befinden sollten, erreichen zu können. Wer recht sorgsam verfahren will, bürste die ganze Rinde der Stämme und Zweige ab.
Da bei einem sotten Verfahren zienilich große Mengen Flüssigkeit gebraucht werden, so werden hier nur die billigen Blutlausmittel in Vorschlag gebracht.
Es sind dies: 1. gewöhnliche Lauge, wie sie durch Uibcr- gießcn von Holzasche mit Wasser gewonnen wird; 2. Ga?- wasser, ein Nebenprodukt der Gasbereitung, ist um das Doppelte mit Wasser zu verdünnen; 3. Kalkmilch, tine Mischung von Soda und Alaun (2 kg Soda und 1 Rn Alaun werden in 50 Liter Wasser aufgelöst); 4. Tavaks- kauge, welche im vorigen Jahre in einer Gemeinde des hiesigen Kreises allgemein angewandt worden ist und sich gut bewahrt haben soll.
Es sei ausdrücklich bemerkt, daß cs viel weniger auf das Mittel ankommt, als auf die Gründlichkeit, mit welcher das Ausbürsten vorgenommen wird. Es muß dabei auch die kleinste Verwundung der Rinde berührt werden, sodaß das Insekt in allen seinen Schlupfwinkeln getroffen wird. Bereits stärker verlauste Bäume bürste man mit doppelter Sorgfalt ab.
Bei befallenen älteren hochstämmigen Aepfelbäumen mii schon ausgedehnten Kronen, bei welchen eine gründliche Reinigung der einzelnen Zweige nicht gut möglich ist, muß im Frühjahr die Krone stark zurückgeschnitten werden, damn nur eine geringe Anzahl Hauptiriebäste zurückbleibt, deren Zweige dann leichter gereinigt werden können; zugleich ist die alte abgestorbene Rinde an den stehen bleibenden Heften und am Stamm mit dem Rindenkratzer abzukratzen, grindige unt> wunde Stellen sind sorgfältig auszuschneiden und dann Stamm und Beste mit Kalkmilch rc. zu bestreiken. Neber- haupt ist es rathsam, sämmtliche Bäume vor Winter mit Kalk bezw Kalkmilch zu bestreichen.
Die abgeschnittenen Beste und Zweige, die abgeki atzten t)tmbeii= theile und ausgeschnittenen Theile sind natürlich sorgfältig wegzuschaffen und zu verbrennen. Sind die stark befallenen Bäume zum Verjüngen schon zu alt, so tritt die Nothwendigkeit ein, dieselben umzuhauen und nur zu Derbrennen, da sie doch nicht mehr zu retten sind und zur weiteren Verbreitung der Blutlaus beitragen würden. Ferner wird bei Hochstämmen als ein sehr wirksames Mittel gegen die Blutlaus das Kalken der Wurzeln empfohlen. Im Spätherbst ober Winter, wenn die Erde nicht gefroren ist, nimmt man etwa 1,25 — 1,50 m im Durchmesfer um den Stamm herum die Erde bis auf die Wurzeln hinweg und gießt je nach der > Größe des Baumes 1 bis 2 Gießkannen voll Kalkwasser auf die Wurzeln (auch Holzaichenlauge soll gut sein), schüttet bann eine etwa 3 cm hohe Schicht gebrannten, zerfallenen Kalks darauf und bedeckt diesen mit der ausgeworfenen Erde.
Die Blutläuse sollen hierauf sicher verschwinden und ist I dieses Mittel zugleich für das Wachsthum und Gedeihen der Bäume sehr förderlich.
Die Herren Orlsvorstände wollen die Ortseingesessenen , zur Vertilgung der Blutlaus nach der oben angegebenen Weise ortsüblich nuffordern itnb die Ausführung der Anordnungen . überwachen.
Hanau den 12. November 1900.
Der Königliche Landrath.
V 11019 v. Schc 11 ck.
Polizeiverordnung.
Auf Grund der §§ 5 und 6 der Allerhöchsten Verordnung über die Polizeiverwalmng in den neu erworbenen Lanbestpeilen vom 20. September 1867 und der §§ 143 und 144 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung oom 30. Fuli 1883 wird mit Zustimmung des Kreisaus- shusses für den Bezirk des Landkreises Hanau folgende Polizeioerordnung erlassen:
8 1.
Die Bestimmungen der Paragraphen 2 bis 5 finden Anwendung bei nachgenannten Bauten:
a) bei Hochbauten, wenn einschließlich der Parliere und LehUinge mehr als 10 P rsonen zur Zeit der Rohbauausführung gleichzeitig auf dem Bau beschäftigt sind.
Während der Rohbauausführung vorübergehend beinättiate Arbeiter, wie Zimmerleute und Staker werden nicht in diese Zahl eingerechnet. — Ausgenommen von diesen Bestimmungen sind Umbauten stehender Gebäude und solche Neubauten, die an Stelle abgerissener Sauten errichtet werden.
b. Bei Tiefbauten, welche vom Unternehmer ausge- führt werden, wenn an einer bestimmten Stelle des Baues mehr als 10 Personen länger als eine Woche gleichzeitig beschäftigt sind.
Ausgenommen sind Tiefbauten innerhalb der geschloffenen Ortschaft.
8 2.
Zur Unterkunft für die an Bauten (a und b § 1) beschäftigten Arbeiter bei ungünstiger Witterung und in den Ruhepausen müssen Räume geschaffen werden, welche im Mittel mindestens 2,20 m im Lichieu hoch, mit Wänden umschlossen und mit einem Dach versehen sind und deren Grutidfläche derart bemessen sein muß, daß auf jeden am Bau dauernd beschäftigten Arbeiter (vergl. § 1) eine Fläche von mindestens 0,40 qm entfällt.
Dem Ermessen der Orispolizeibehörde bleibt es überlassen, eine Fläche von mindestens 0,30 qm in Ausnahmefällen genügen zu lassen, aber auch eine größere Fläche zu verlangen.
Oer betreff enbe Raum muß einen festen, trockenen Fußboden haben und auf besouderes Erfordern der Polizeibehörde oom 15. Oktober bis 15. März heizbar sein. Für die dauernd auf dem Bau beschäftigten Arbeiter (§ 1) sind in den Unterkunftsräumen Sitzplätze zur Verfügung zu stellen. Saumaterialien irgend welcher Art dürfen in diesen Räumen nicht gelagert werden.
Bei Tiefbauten müssen die Unterkunftsräume so belegen sein, daß der Beschäftigungsart eines jeden Arbeiters von der Unterkunftsstätte der Regel nach höchstens 750 m entfernt ist.
Für schwiinmeitdc Unterkunftsräume findet die Vorschrift über die nothwendige lichte Höhe keine Anwendung.
Innerhalb der geschloffenen Ortschaft kann die Orts- polizeibchörde die Errichtung eines UntcrkunftSraumes er« lassen, insoweit andere llnierkunfisgclegcnhcit nachgewiesen ist. Diesbezügliche Anträge sind von dem Bauunternehmer vor Beginn der Bauten (§ la u. b) schriftlich bei der Orispolizeibehörde zu stellen.
8 3-.
Bei Hochbauten (§ la) müssen für die in § 1 bezeichneten Personen Aborte in solcher Zahl vorhanden sein, daß ein Abort für höchstens 25 Personen dient.
Die Aborle müssen derart eingerichtet sein, daß von außen nicht hineingesehen werden kann; erforderlichen Falles sind vor den Thüren Blenden anznbringen.
Für Tiefbauten (§ lb) kann die Orispolizeibehörde die Herstellung solcher Aborte fordern.
8 4.
Für die nach fi 3 herzustellenden Aborte dürfen keine durchlässigen Gruben angelegt, sondern die Aborte müssen