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I $ic Dirma Magirus hat eine solche Leiter auf der »Stücken Feuerwache zu Cassel permanent ausgestellt. Die KiSaun? kann durch Vermittelung des Herrn Feuerlösch- NNLanger daselbst jederzeit erfolgen.

l Vorstehendes wird hiermit zur Kenntniß der Gemeinden iks Kreises gebracht. .

Sie Herren Bürgermeister wollen geeignetenfalls den Ober- Orts-Brandmeistern hiervon Mittheilung machen.

Hanan den 23. Februar 1900.

Der Königliche Landrath.

V 1792 I. V.: Valentiner, Reg.-Assessor.

Polizei-Verordnung,

betreffend das S ch l a f st e l l e n w - s e n.

Auf Grund der §§ 5 und 6 der Allerhöchsten Vcrord- stung vom 20. September 1867 (Gesetz-Sammlung Seite 1529) und deS § 142 des Gesetzes über die allgemeine Lendesverwaltung von: 30. Jiili 1883 wird mit Zustimmung bcs Krcisausschusses folgende Polizeiverordnung für den Laadkreis Hanan erlassen:

8 i-

I Wer Schlafgänger aufnehmen will, hat dies vorher der Rtspolizcibehorde unter Angabe der Zahl der Schlaf- Ranger, des Flüchen- unb Rauminhaltes der dazu bestimmten Zimmer, der Zahl und des Flächenraumes der Fenster in diesen Zimmern, sowie der Zahl der Lagerstätten anzuzeigen. I Die Ortspolizeibehörde hat über die erfolgte Anmeldung eine Bescheinigung auszustellen.

I Die Bescheinigung ist ben Polizeiorganen auf Verlangen Irzuzeigen.

I Vor Ertheilung der Bescheinigung ist die Aufnahme von kchlafgängern untersagt.

Jede Vermehruiig der Zahl der Schlafgänger ist binnen ; Tagen der Ortspolizeibehörde anzuzeigen. Die Be- cheinigung ist hierbei zur Berichtigung vorzulegen.

8 2.

k Die Ortspolizeibehörde kann das Halten von Schlaf- pngcrn untersagen oder beschränken:

1. wenn Thatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässig­keit des Quartiergebers darthun;

I 2. wenn für den Quartiergeber und scineEHaushaltungs- angehörigen nicht Schlafräume mit mindestens 10 ebm Rauminhalt für jede Person übrig bleiben;

t 3. wenn gegen die Bestimmungen der §§ 3 bis 6 dieser Verordnung verstoßen wird.

8 3.

I Die zu Schlafstättcn zu benutzenden Räunre müssen fol- enden Anforderungen genügen:

1. Sie dürfen mit den Schlafräumen des Quartiergebers oder seiner Haushaltungsangehörigen nicht in offener Verbindung stehen. Ausnahmen können von der Ortspolizeibehörde gestattet werden, wenn eine Ge­fährdung der Sittlichkeit ansgeschlossen ist.

12. Jeder Schlafraum muß einen gedielten Fußboden, eine verschließbare Thür und mindestens ein Fenster an der Außenwand des Hauses haben. Die Fensterfläche muß mindestens 1 qm für je 15 ebm Rauminhalt des Schlafraumes und mindestens/i qm betragen. Die Schlafräume dürfen nicht in unmittelbarer Verbindung mit Abtritten unb Düngergruben stehen.

I 3. Die Schlafräumc müssen oberhalb des Erdbodens liegen. Für jeden Schlafgänger muß mindestens 3 qm Bodcnfläche und 10 ebm Rauminhalt vorhanden sein. Kein Schlafraum darf kleiner als 4 qm sein.

5. Schlafstätten auf offenen Böden und unter einfachen Dächern sind nicht gestattet.

8 4.

Schlafräumc dürfen von mehreren Personen nur benutzt verden, wenn dieselben gleichen Geschlechts sind. Ausnahmen ind nur bei Eheleuten und Kindern unter 12 Jahren gr- tottet. Wird ein Schlasraum bei Tage und 6« Nacht be­

nutzt, so hat jeder Schlafgänger die Verpflichtung, ihn nach jedesmaliger Benutzung ordentlich zu lüften und zu reinigen.

8 5.

Die Lagerstätte muß ordentlich und reinlich sein. Für jeden Schlafgänger muh ein Bett, ein Waschgeschirr und ein Handtuch vorhanden segn. Das Bett darf nie von anderen Schlafgängern, auch nicht in der Weise benutzt werden, daß der eine es des Tags, der andere des Nachts inne hat. Ausnahmen sind nur gestattet bei Eheleuten, Eltern mit Kindern, Ge­schwistern gleichen Geschlechts und Geschwistern unter 12 Jahren.

8 6.

Räume, in denen NahrungS- und Genußmittel bereitet oder zum Verkauf gehalten werden, dürfen zu Schlafstätten nicht benutzt werden.

8 7.

An der Innenseite der Thür eines jeden Schlafraumos ist ein Abdruck dieser Polizeiverordnung anzubringen.

8 8.

Für die Beobachtung der Vorschriften in den $§ 1 bis 7 find dir Quartiergcber verantwortlich.

Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden mit Geldstrafe bis zu 30 Mk. oder entsprechender Haft bestraft.

8 9.

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1900 in Kraft.

Binnen einer Woche nach dem Inkrafttreten hat die erstmalige Anmeldung der vorhandenen Schlafgänger entsprechend den Vorschriften des § 1 dieser Verordnung zu erfolgen.

Hanau den 25. September 1899.

Der Königliche Landrath.

A 4261 v. Schenck.

Berzeichnitz

der in der Zeit pro Monat Februar 1900 ertheilten Jagdscheine.

a. Jahresjagdscheine.

1. Empter, Peter, Adolf, Jagdaufseher in Gronau, gültig vom 16./2. 1900 ab.

2. Schüller, Albert, Chemiker in Mainkur, gültig vom 15./2. 1900 ab.

3. F i x, Friedrich, Wilhelm, Oekonom in Fechenheim, gültig vom 21./2. 1900 ab.

4. Pagen st echer, Alexander, Dr. in Fechenheim, gültig vom 24./2. 1900 ab.

b. Unentgeltliche Jagdscheine.

5. Clarins, Wilhelm, Waldschütz in Ostheim, gültig vom 6./2. 1900 ab.

6. Merz, Friedrich, Waldschütz in Eichen^ gültig vom 17./2. 1900 ab.

7. Geibel, Jakob, Waldschütz in Kesselstadt, gültig vom 27./2. 1900 ab.

Hanau den 3. März 1900.

Der Königliche Landrath.

«A 921 v. Schenck.

Lm^irthsAftWtr Martin Hmil.

Der Herr Dr. Kirstein aus Berlin wird in der am Samstag den 10. März d. I., nachmittags 2 Uhr, im Gasthaus,zumgoldnen Löwen" dahier stattfindcn- den Sitzung einen Vortrag halten über:

Aufzucht und Race der Schweine".

Hierzu werden alle Vereinsmitglieder und sonstige In­teressenten eingeladen.

Der Vorstand.

Die Herren Bürgermeister wollen diese Bekanntmachung des landwirthschaftl. Kreisvereins in ihren Gemeinden wieder­holt in ortsüblicher Weise mit dem Hinzufügen bekannt