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2.

Dein Antrag ist nur stattzugeben, wenn folgende Vor­aussetzungen zusammentreffen:

a) es muß amtlich bekannt oder glaubhaft nachgewiesen sein, daß der Antragsteller in der Hauptsache seinen Lebensunterhalt als Betriebsunternehmer oder ander­weit selbstständig erwirbt oder ohne Lohn oder Gehalt thätig ist;

b) es muß feststeheu, daß für denselben nicht bereits einhundert Wochenbeiträge entrichtet sind oder zu entrichten gewesen wären, wobei Krankheitswochen oder militärische Dienstleistungen (§ 30 Abs. 2) ein- cinznrechnen sind;

c) die untere Verwaltungsbehörde muß unter Berück­sichtigung der wirthschaftlichen Lage des Antrag­stellers und der örtlichen Verhältnisse pflicht­mäßig zu der Ueberzeugung gelangt sein, daß der Antragsteller in demjenigen Kalenderjahre, für dessen Dauer die ^Befreiung von der Versicherungs­pflicht beantragt wird, entweder nur zu bestimmten Jahreszeiten in nicht mehr als zwölf Wochen, oder zwar zu beliebigen Jahreszeiten, aber insgesamint an nicht mehr als fünfzig einzelnen Tagen Lohn­arbeit übernehmen wird.

Minderjährige bedürfen der Genehmigung des An­trags durch ihren gesetzlichen Vertreter.

Ueber die Befreiung ist dem Antragsteller eine Ver- sicherungsfreilärte in grüner Farbe in der halben Größe der Quittungskärte nach dein anliegenden Muster aus­zustellen. Für die Ausstellung der Karte kann eine Gebühr von fünf Pfennig erhoben werden.

Die Befreiung gilt für die Dauer des Kalenderjahrs und für den Unifang des Reichs.

Die Versicherungsfreikarte ist dein Arbeitgeber bei der Lohnzahlung, im Falle des Einzugsverfahrens (8 148) aber binnen der zur Anmeldiing bei der ®in= zugsstelle vorgesehenen Frist, vorzuzcigen. Geschieht dies nicht, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, die fälligen Beiträge zu entrichten und der Arbeiter hat sich den entsprechenden Lohnabzug gefallen zu lassen. Dabei finden die Bestimmungen des § 131 Abs. 2 An­wendung.

4. Die Befreiung ist von der Behörde, welche sie bewilligt hat, zurückzunehmen, wenn die befreite ißerfon dies beantragt.

Die Befreiung muß von dieser Behörde (Abs. 1) widerrufen werden, wenn sich ergibt, daß eine der in Ziffer 2 unter a und b vorgesehenen Voraussetzungen für deren Bewilligung schon bei der Ausstellung der Versicherungsfreikarte gefehlt hat oder daß eine dieser Voraussetzungen nachträglich in Fortfall gekommen ist.

Ergibt sich, daß die Lohnarbeit des Befreiten während der Geltungsdauer der Versicherungsfreikarte die in Ziffer 2 unter c vorgesehene Dauer wesentlich über­schritten hat, so ist die Befreiung für den Rest des Kalenderjahrs von der für die Ausstellung der Ver­sicherungsfreikarte oder für den Beschäftigungsart zu­ständigen unteren Verwaltungsbehörde zu widerrufen. 'Ergeht der Widerruf von einer anderen als derjenigen Behörde, welche die Versicheruugsfreikarte ausgestellt hat, so ist der letzteren Behörde unter Darlegung der für den Widerruf maßgebend gewesenen Thatsachen hier­von Mittheilung zu machen.

Die Versicherungsanstalt ist befugt, den Widerruf der Befreiung zu beantragen.

5. Gegen die Versagung und den Widerruf der Befreiung sowie gegen die Ablehnung des Antrags auf Widerruf ist Beschwerde an die zunächst vorgesetzte Behörde zu­lässig, welche endgültig entscheidet.

6. In dem Falle der Zurücknahme oder des Widerrufs der Befreiung ist die Versicheruugsfreikarte durch die untere Verwaltungsbehörde des Wohnorts oder dauern­den Aufenthaltsorts oder des Beschäftigungsorts wieder einzuziehen.

7. Durch die Landes-Zentralbehörde wird bestimmt, von welchen Staats- oder Gemeindebehörden die in Ziffer 1 bis 4 und 6 den unteren Verwaltungsbehörden zu- gewicseuen Verrichtungen wahrzunehmen sind.

8. Auf vorübergehende Dienstleistungen, für welche der Bundesrath gemäß § 4 Abs. 1 die Versichcrungspflicht allgemein ausgeschlossen hat, finden diese Bestimmungen keine Anwendung.

Berlin den 24. Dezember 1899. Nr. 2637

Der Reichskanzler. J. V.: Graf v. Posadowsky.

WersicherungsfveikcrLLe für öas KcrtenöerzaHr

Nur für die Invalidenversicherung gültig.

Vor- II. Zuname, bei Frauen auch GeburtSname--

Wohnort .............................................................-........................-......................................................................

Hauptberuf..................................................................................................................

geb. am.............................................-......-.........-............................-.......- zu ...............................................................................................

Es wird bescheinigt,

a) daß der Inhaber dieser Karte in der Hanptsache seinen Lebensunterhalt als Betriebsnnternchmer oder*) anderweit selbstständig erwirbt oder*) ohne Lohn oder Gehalt thätig ist;

b) daß für den Inhaber nicht bereits einhundert Wochenbeiträge entrichtet sind oder zu entrichten gewesen wären, wobei Krankheitswochen oder militärische Dienstleistungen (§ 30 Abs. 2 des Jnvalidenverficherungsgesehes) auzurechnen sind;

c) daß nnznnchmen ist, der Inhaber werde in dem oben bezeichneten Jahre entweder nur zu bestimmten Jahreszeiten in nicht mehr als zwölf Wochen, oder*) zwar zu beliebigen Jahreszeiten, aber insgesammt an nicht mehr als fünfzig einzelnen Tagen Lohnarbeit übernehmen.

Auf die durch den Bnndcsraih von der Versichernngspsticht gemäß S 4 Abs. I allgemein befreiten Dienstleistungen findet diese Karte keine Anwendung.

den ....... ton ..........................................................

Bezeichnung der ausstcllcndcn unteren Verwaltungsbehörde.

(Namcnsnntcrschrift des Beamten.)

Dienstsiegel \

! der

Ausgabestelle.

*) Das Nichtzutreffende ist zu durchstreichen.