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Hanauer Anzeiger Nr. 9
Nr. 3
Donnerstag den 11. Januar
1900
Bekanntmachung.
Bekanntmachung.
Auf Grund des § 2 des Gesetzes vom 2G. Februar 1870 über die Schonzeiten des Wildes und des § 107 des Zu- ständigkeitsgesetzes vom 1. August 1883 wird angeordnet, daß der Schluß der Jagd auf Hasen, Auer-, Birk- und Fasanen- Hennen, Haselwild und Wachteln mit dem Ablauf bei 17. Januar 1900 eintritt.
Cassel den 2. Januar 1900.
Namens des Bezirks-Ausschusses.
Der Vorsitzende.
V 272 von Trott z u Solz.
,£an öftrere» jbanait.
Bekanntmachungen des Königlichen Landrathsamtes.
Gemäß § 25 der Wehrordnung vom 22. November 1888, sowie der Instruktion vom 16. Mai 1876, die Führung der Rekrutirungs-Stammrollen betreffend (Amtsblatt S. 109), haben die Herren Orts- und Gutsvorstände unverzüglich nachstehende Bekanntmachung viermal zu erlassen.
Alle Militärpflichtige vom Jahrgang 1880 und ältere, welchen eine endgültige Entscheidung von den Ersatzbehörden noch nicht ertheilt ist, haben sich in der Zeit vom 15. Januar bis 1. Februar b. I. bei dem Orts- bezw. Gutsvorstände zur Aufnahme in die Rekrutirungs-Stammrolle anzumelden.
Die in das militärpflichtige Alter tretenden, zum einjährig-freiwilligen Dienste Berechtigten haben, insofern sie nicht bereits in den aktiven Dienst eingetreten sind, unter Vorlage des Berechtigungsscheins beim Unterzeichneten ihre Zurückstellung mündlich oder schriftlich zu beantragen.
Dienstboten, Haus- und Wirthschaftsbeamte, Handlungsdiener und Lehrlinge, Handwerksgesellen, Fabrikarbeiter und andere in ähnlichen Verhältnissen stehende Militärpflichtige, sowie ferner Gymnasiasten und Zöglinge anderer Lehranstalten haben sich an demjenigen Orte zur Stammrolle zu melden, woselbst sie in Lehre oder Arbeit stehen bezw. wo sich die Lehranstalt befindet.
Hat der Militärpflichtige keinen dauernden Aufenthalt, so meldet er sich bei der Ortsbehörde seines Wohnsitzes.
Wer innerhalb des Reichsgebiets weder einen dauernden Aufenthaltsort noch einen Wohnütz hat, meldet sich in seinem Geburtsort zur Stammrolle, und wenn der Geburtsort im Atlslaude liegt, in demjenigen Orte, in welchem die Eltern . oder Familienhäupter ihren letzten Wohnsitz hatten.
Bei der Anmeldung zur Stammrolle ist das GeburtS- zeuguiß vorzulegen, sofern die Anmeldung nicht am Geburtsort selbst erfolgt.
Die Gebnrtszeugniffe der nach dem 30. September 1874 geborenen Militärpflichtigen sind nicht von den Pfarrämtern, sondern von den Standesämtern ansznsteüen.
Sind Militärpflichtige von dem Orte, an welchem sie sich zur Stammrolle anzumeld'en haben, zeitig abwesend (auf der Reise begriffene Handlungsgehülfen, auf See befindliche Seeleute u. s. w.), so haben die Eltern, Vormünder, Lehr-, Brod-
Die Zinsscheine Reihe III Nr. 1 b i s 20 zu den Schuldverschreibungen der Preußischen konsolidirten 3'/» vormals 4 prozc n tigen Staatsanleihe von 1880 über die Zinsen für die »eit vom 1. Januar 1900 bis 31. Dezember 1909 nebst ben Anweisungen zur Abhebung der folgenden Reihe werden vom 1. Dezember 1899 ab von der Kontrolle der Slaats- papiere hierselbst, Oranienstraße 92,94, Vormittags von 9 bis 1 Uhr, m t Ausnahme der Sonn- und Festtage und der letzten drei Geschäftslage jedes Monats, ausgereicht werden.
Die Zinsscheine sind entweder bei der KontroNe der Staatspapiere selb st am Schalter in Empfang zu nehmen oder durchdie Regierungs-Hauptkassen sowie in Frankfurt a. M. durch die Kreis lasse zu beziehen. Wer die Empfangnahme bei der Kontrolle s e l b st wünscht, hat derselben persönlich oder durch einen Beauftragten die zur Abhebung der neuen Reihe berechtigenden Zinsschcinanweisnngen mit einem Verzeichnisse zu ü b e r- geben, zu welchem Formulare ebenda und in Hamburg bei dem Kaiserlichen Postamte Nr. 1 unentgeltlich zu haben sich. Genügt dem Einreicher eine numerirte Marke als Empfangsbescheinigung, so ist das Verzeichniß einfach, wünscht er eine ausdrückliche Bescheinigung, so ist es doppelt vorzulegen. Die Marke oder Empfangsbescheinigung ist bei der Ausreichung der neuen Zinsscheine zurückzugeben. . Durch die Post sind die Zinsscheinanweisungen an die Kontrolle nicht einzu senden.
Wer die Zinsscheine durch eine der oben genannten Provinzialkassen beziehen will, hat derselben die Anweisungen mit einem doppelten Verzeichniß einzureichen.
Das eine Verzeichniß wird, mit einer Empfangsbescheinigung versehen, sogleich zurückgegeben und ist bei Aushändigung der Zinsscheine wieder abzuliefern. Formulare zu diesen Verzeichnissen sind bei den gedachten Provinzialkassen und den von den Königlichen Regierungen in den Amtsblättern zu bezeichnenden sonstigen Kassen unentgeltlich zu haben.
Der Einreichung der Schuldverschreibungen bedarf es zur Erlangung der neuen Zinsscheine nur dann, wenn die Zins- scheinanweisungen abhanden genommen sind; in diesem Falle sind die Schnldverichrcibungcn an die Kontrolle der Staatspapiere oder an eine der genannten Provinzialkassen mittels besonderer Eingabe einzureichen.
Berlin den 13. November 1899.
Hauptverwaltung der Staatsschulden.
I. 2542 v. Hoffmann.
Die vorstehende Bekanntmachung wird hierdurch mit dem Bemerken veröffentlicht, daß die in derselben bezeichneten Formulare von der hiesigen Regierungs-Hauptkasse und deu Kreiskassen unseres Bezirks verabreicht werden.
Cassel den 18. November 1899.
Königliche Negierung.
K. 2583. v. Bremer.