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C7 Hanauer Amcigce Nr. 3.

^TT " Donnerstag den 4. Januar 1900.

Mit Bezug auf die Allerhöchste Verordnung vom 13. d. M., durch welche die beiden Häuser des Landtages der Monarchie auf den 9. Januar k. Js. in die Haupt- und Residenzstadt Berlin zusammenberufen worden sind, mache ich hierdurch be­kannt, daß die besondere Benachrichtigung über den Ort und die Zeit der Eröffnungssitzung in dem Bureau des Herren­hauses hier Leipzigerstraße Nr. 75 und in dem Bureau des Hauses der Abgeordneten hier Prinz Albrechtstraße Nr. 5/6 am 8. Januar k. Js. in den Stunden von 9 Uhr früh bis 8 Uhr abends und am 9. Januar k. Js. in den Morgenstunden von 8 Uhr früh ab offen liegen wird.

In diesen Bureau'- werden auch die Legitimationskarten zu der Eröffnungssitzung ausgegeben und alle sonst erforder­lichen Mittheilungen in Bezug auf dieselbe gemacht werden.

Berlin den 15. Dezember 1899.

Der Minister des Innern.

Frhr. von R h e i n b a b e n.

Uebereinkommet»

zur Regelung der armenrechtlichen Beziehungen zwischen Preußen und Elsaß-Lothringen vom 18. November 1899.

I.

Vom 1. Januar 1900 ab werden die Behörden des Königreichs Preußen und des Reichslandes Elsaß-Lothringen von der ihnen auf Grund des FreizügigkcitsgesctzcS und des Gothaer Vertrages zustehendcn Bcfugniß zur Ausweisung hülfsbcdürftiger Personen, deren Unterstützung nach den in dieser Hinsicht maßgebenden Bestimmungen dem anderen Staate oder dessen Armcnvcrbändcn zur Last fallen würde, keinen Gebrauch machen,

a. wenn cs sich um Unterstützungsbedürftige handelt, welche zuletzt während mindestens fünf Jahren nach zurückgelcgtem 18. Lebensjahre ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dem betreffenden zur Ausweisung be­fugten Lande gehabt haben,

b. wenn cs sich um Familienangehörige der unter a be­zeichneten Personen handelt. Wenn vor dem Ablauf der fünfjährigen Frist die Ausweisung unterstützungs­bedürftiger Elsaß-Lothringischer Staatsangehöriger aus dem Grunde unterbleibt, weil dieselben in Preußen e'Ntn Untcrstützungswohnsitz erworben haben, so wird die Landesregierung von Elsaß-Lothringen, die den unterstützungspflichtigen preußischen Armcnverbändcn er­wachsenden Unterstützungsbeträge auf Antrag erstatten, insofern sie nicht die betreffende Person in eigene Fürsorge übernimmt.

Die Erstattungspsticht beginnt mit dem Sage der An­erkennung des Anspruchs durch die zuständige Elsaß-Lothringer Behörde, spätestens drei Monate nach dem Tage, an welchem der Erstattuugsantrag bei derselben eingegangen ist.

II.

Die Beantwortung der Frage, welche Zeit bei Berechnung der unter I a. bezeichneten fünfjährigen Frist in Ansatz zu dringen ist, erfolgt unter entsprechender Anwendung der Be- himmungen in den §§ 1113 des Unterstützungswohnsitz- g-s-tzes.

Die Gewährung einer öffentlichen Unterstützung hat ein Ruhen der Frist nicht zur Folge.

Der Lauf der Frist wird unterbrochen durch den von der zuständigen Behörde gestellten Antrag auf Uebernahme bezw. durch den Antrag auf Kostenerstattung.

Die Unterbrechung erfolgt mit dem Tage, an dem dieser Antrag bei der zuständigen Behörde des anderen Staates eingegangen ist. Ueber die Zuständigkeit der Behörden wird wechselseitige Mittheilung stattfinden.

III.

Bei Personen, welche in den letzten fünf Jahren vor dem 1. Januar 1900 in dem Gebiete des einen Staates aus dem Gebiete des anderen Staates öffentliche Unterstützung erhalten haben, beginnt der Lauf der fünfjährigen Frist erst von dem Zeitpunkte ab, an welchem die Zahlung der Unter­stützung eingestellt worden ist.

Das Gleiche soll betreffs derjenigen Elsaß-Lothringer in Preußen stattfinden, welche hier einen Unterstützungswohnfitz erworben und von den verpflichteten Armcnverbändcn in den letzten fünf Jahren vor dem 1. Januar 1900 Unterstützungen erhalten haben.

Unterstützungen, welche im Laufe eines Kalenderjahres den Betrag von 20 Mark nicht übersteigen, konzmen hierbei nicht in Betracht.

IV.

Für die Beantwortung der Frage, welche Personen im Sinne der Bestimmung unter I b als Familienangehörige zu behandeln sind, werden die in dieser,Hinsicht von dem Bundes­amt für das Heimathwesen zur Ausführung des Unterstützungs- wohnsitzgesetzes ausgestellten Grundsätze als maßgebend an­erkannt.

V.

Die beiden Regierungen werden dafür Sorge tragen, daß den Personen, deren Ausweisung nach Ziffer I nicht erfolgen soll, während der Dauer der Unterstützungsbedürftigkeit unter Verwendung der etwa vorhandenen Arbeitskraft der unent­behrliche Unterhalt gewährt wird.

Für die hierdurch erwachsenden Aufwendungen soll aus öffentlichen Mitteln der Armenpflege des anderen Landes ein Ersatz nicht beansprucht werden.

VI.

Wenn Personen, welche nach Ziffer I nicht ausgewiesen werden können, aus freier Willensenlschließung und ohne be­hördliche Einwirkung ihren Aufenthalt in das Gebiet des an­deren Theiles verlegen, erlischt die unter V bezeichnete Unter­stützungspflicht.

VIT.

Dieses Uebereinkommen tritt am 1. Januar 1900 in Kraft, dasselbe kann beiderseits mit sechsmonatlicher Frist auf Ende des Kalenderjahres gekündigt werden. Eine Kündigung vor der Einführung des Unterstützungswohnsitzgesetzes in Elsaß-Lothringen wird jedoch nur dann erfolgen, wenn bei der Handhabung des Uebereinkommens erhebliche Mißstände zu Tage treten oder die Mittel zu dessen Durchführung von der Landesvertretung versagt werden sollten.