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Hanauer Anzeiger

Hanauer Anzeiger

17. März

Fassung angenommen:Soweit die Summe der fortdauern­de» und einmaligen Ausgaben der Marineverwaltung in einem Etatsjahr den Betrag von 117,525,494 Mark über- steigt u«s die dem Reiche zufließenden eigenen Einnahmen zur Deckung des Mehrbedarfs nicht ausreichen, darf der Mein betrag nicht durch Erhöhung oder Vermehrung der in­direkten, den Massengebrauch belastenden Reichssteuern gedeckt werden." Abz. Dr. Lieber beantragt, hinter dem Worte indirekten" einzuschieben die Worteben Massenverbrauch belastenden". Der Antrag Bebel (ReichSeinkommensteuer) fiel gegen vier Stimmen, der Antrag Richter (Vermögens­steuer) wurde gegen drei Stimmen abgelehnt.

Bon der deutsch französischen Grenze. Die Mosel- und Niedzeitung" stellt einen Zwischenfall an der deutsch-französischen Grenze wie folgt dar: Montag wurde der Obergrenzkontroleur Giese bei einem dienstlichen Gespräch mit französischen Hüttenbeamten an der Grenze von fran­zösischen Arbeitern mit Weidenruthen geschlagen. Der Auf­lauf zog sich auf deutsches Gebiet. Die Franzosen schimpften und warfen mit Steinen. Ein hinzukommender Greuzaus- seher machte wegen des bedrohlichen Ändrivgens sein Gewehr schußfertig. Die Franzose» zogen sich hierauf zurück. Der Urheber des Zusammenstoßes ist seitens der französischen Be­hörden bereits verhaftet worden.

Zum Kall Dreyftts. Der Minister für die Kolonien geben wies das Gesuch der Frau Dreyfus, man möge ihr gestatten, das Loos ihres Garten auf der Teufelsinsel theilen zu dürfen, zurück. Die Ablehnung geschah seitens des Münsters mit der nämlichen Begründung wie seitens seiner Vorgänger bei den beiden früheren Gesuchen der Frau Dreyfus.

Spanien contra Amerika. Nach einem Tele­gramm derFranks. Ztg." aus Newyork protestirt Spanien gegen die Kriegsvorbereuungen der Vereinigten Staaten, in­dem es erklärt, diese Vorbereitungen erschwerten die Pazifi- zirung Kabas. Die Zusammenziehung einer großen Flotte in Key West könne nicht als eine freundschaftliche Maßnahme augesehen werden. Ein Krieg gegen Spanien werde unter solchen Umständen vor den Augen der Welt als ungerecht- fertizt und als ein Verbrechen gegen die Humanität und Zivilisation erscheinen. Der Hawaivertrag wird fallen ge­lassen, da eine Zweidrittelsmajorität nicht zu erlangen ist. Dafür ist eine gemeinsame Resolution für die Annektion substüuirt.

Kriegsminister v. Goßler betont, daß ihn von den Anschauungen deS Vorredners eine unüberbrückbare Kluft trenne. Der sozialdemokratische Antrag sei selbstverständlich unannehmbar.

Abz. Beckh (freis. Volksp.) befürwortet den von ihm und dem Abg. Munckel einqebrachten Antrag, die zur Dis­position gestellten und verabschiedeten Offiziere nur dann der Militärjustiz zu unterwerfen, wenn sie wieder im Dienst ver­wendet werden. Der jetzige Entwurf sei keine Befriedigung langgehegter Wünsche. Wenn er ihn vom Standpunkt des bayrischen Militärstrafverfahrens betrachte, müsse er ihn einfach ablehnen. Als Reichstagsabgeordneter müsse er aber Abänderungen versuchen, unter denen sein Antrag das richtigste sei.

Generallieutenant v. Viebahn hebt hervor, daß in der Armee nur eine Gewalt herrschen könne, die Kommando- gewalt. Die Offiziere zur Disposition unterständen mit Recht der Militärjustiz; es seien Männer, die ihr ganzes Leben der Armee gewidmet hättm und ihr in jeder Beziehung augehörm wollten. Er bitte, die Anträge abzulehnen.

Abd. Bassermann (natlib.) erklärt, daß seine Freunde die Anträge Auer und Beckh ablehnten. Trotzdem das bis herige Militärgerichtsverfahren zum Theil veraltet sei, seien seine Resultate doch günstig, die Urtheilssprüche gerecht. Irr­thümer kämen doch auch bei den Zivilgerichten vor. Die Armee halte natürlich an ihren alten, bewährten Institutionen fest und sei in ihren oberen Stellen einer Neuordnung zum Theil abgeneigt. Unter diesen Umständen möge man von allen zu weitgehenden Wünschen absehen, um das Ganze nicht zu gefährden und dem deutschen Volke nicht noch länger die Wohlthat einer einheitlichen Militärstrafgerechtspflege vor- zuenthalten.

Abg. Göber (Ctr.) legt dar, daß das bisherige Militär- strafverfahren mit sehr unzulänglichen Mitteln arbeite, wes­halb eine Reform dringend nothwendig sei. Die Vorzüge der Mündlichkeit und Oeffentlichkeit seien unbestreitbar. Die Einzelheiten der Borlage seien in der Kommission durchbe­rathen worden, sie dürsten hier nicht Gegenstand nochmaliger Abänderungen werben, wenn das Ganze nicht gefährdet wer­den solle. Der Entwurf, wie er aus der Kommission her­vorgegangen seßhafte einen Vergleich mit dem bayerischen Ver­fahren wohl auS, in vielen Fällen bedeute er aber eine Verbesserung des bayerischen Verfahrens. Die Offiziere zur Disposition seien auch in Bayern der Militärjustiz unter­stellt.

«bg. v. Staudy (kons.) bezeichnet die freisinnigen und sozialdemokratischen Anträge für unannehmbar. Seine Freunde erkennten die Reformbedürftigkeit des preußischen Militärstraf- prozeffeS gern an, wollten aber in den Reformen nicht weiter - gehen, als die verbündeten Regierungen zugeständen, sonst könne das feste Gefüge der deutschen Armee leicht Schaden leiden. Die Stimmung seiner Partei bezüglich der Ko«- missionsbeschlüffe sei im Wesentlichen eine ungünstige und zurückhaltende. Ob seine Freunde schließlich für das ganze Gesetz stimmen würden, hänge von dessen endgültiger Ge- staltuug ab. Nach weiteren Bemerkungen der Abg. Haase, Gröber und Beckh werden die Anträge Auer und Beckh abgelehnt und § 1 unverändert angenommen; ebenso die 88 la-lc.

Nach 8 2 sind der Militärstrafgerichtsbarkeit ferner unter­stellt a) die Personen des Beurlaubtenstandes wegen Zu­widerhandlung gegen die auf sie Anwendung findenden Vor­schriften der Militärstrasgesetze, b) die dem Beurlaubtenstande angehörenden Offiziere, Sanitätsoffiziere und Ingenieure des Soldatenstandes wegen Zweikampfes mit tödtlichen Waffen, wegen Herausforderung oder Annahme einer Heraus­forderung zu einem solchen Zweikampf und wegen Kartell- tragens.

Abg. Munckel (freis. Volksp.) begründet seinen Antrag, den Absatz b zu streichen, da die dort genannten Kategorien von Militärpersonen keinen Vorzug gegenüber jedem anderen Bürger haben dürften.

Generallieutenant v. Viebahn bekämpft den Antrag Munckel. Auf die Verminderung der Zweikämpfe in der Armee sei mit Erfolg hingewirkt worden, bekanntlich auch durch eine Kabinetsordre. Abg. Gröber (Ctr.) bezeichnet diesen Punkt nicht für so wichtig, um daran das Gesetz scheitern zu lassen. Er und seine Freanse hätten die Ver­besserungen der Kommissio» durchzesetzt, während die frei­sinnigen Anträge dem Einigungswerk oft in den Rücken gefallen seien. Abz. Beckh (freis. Volksp.) nimmt die frei­sinnige Partei gegen diese Vorwürfe in Schutz. Abg. Munckel erkennt an, daß der Abg. Gröber das fleißigste Mitglied der Kommission gewesen sei. Er habe Herrn Gröber keinen Anlaß zu seinen Ausfällen gegeben. Abz. Gröber bemerkt, daß der Abg. Lenzmann bei jeder Ge­legenheit die Kompromißanträge zu Fall zu bringen gesucht habe.

Abg. Bebel (sozdem.) vertritt den Antrag Auer, den ganzen § r zu streichen. Offiziere des Beurlaubtenstandes gehörten überhaupt nicht unter die Militärstrafprozeßoronung. Der Duellunsuz finde seine Hauptstütze in der Armee.

Generallieutenant v. Viebahn erinnert an die mili­tärischen Ehrengerichte, die nach der Kabinetsordre die Duelle in der Armee nach Möglichkeit verhindern sollten, uns denen die Offiziere des Beurlaubtenstandes doch gerade zur Ver­hinderung der Duelle unterstellt werden müßten. Abg. Spähn (Ctr.) erklärt, seine Partei werde gegen die Streichung des § 2 oder des Absatzes b stimmen. Abg. Bebel meint, das sei eine Verhöhnung des bisherigen Standpunktes des Reichstags hinstchtlich des Duells. Daraus wird über den § 2 namentlich abzestimmt, wobei sich die Anwesenheit von nur 188 Abgeordneten davon stimmen '109 mit ja, 78 mit nein, 1 Abgeordneter enthält sich der

Deutscher Reichstag.

(Sitzung vom 15. März.)

Der Reichstag hat heute die zweite Lesung der Militär- strafprozeßordnung begonnen. Im 8 1 werden die Personen bezerchuet, welche der Militärstrafgerichtsbar keit wegen aller strafbaren Handlungen unterstellt sind. Die Kommission hat drei neue Paragraphen la bis 1c hin- zugefügt, worin die Fälle bezeichnet sind, in denen Mili- tärpersone» der bürgerlichen Gerichtsbarkeit unterworfen werden.

Der p eußische Kriegsminister i. Goßler führt aus, daß die Verhandlungen der Kommission einen erfreulichen Fortgang genommen hättm. Die Trefflichkeit der Organi­sation der preußischen Armee beruhe auf ihrer Einfachheit und Klarheit, und darauf sei auch die bestehende Militär straf- Prozeßordnung aufgebaut. Das Verfahren habe sich unter den schwierigste» Verhältnissen bewährt, und nur ungern trenne sich die preußische Armee von dem bisherigen Verfahren. A« »othwendig« Reformen habe es nicht gefehlt, namentlich seit der Schöpfung des deutschen Heeres. Das Einver- uehmm zwischen der preußischen und oer bayerische« Armee sei stets ein Herzliches gewesen. Was den vorliegenden Ent­wurf anbetreffe, so sei ein Ausgleich zwischen dem preußischen und dem bayerischen Militirgcrichtsverfahrm angestrebt uns erreicht worden. Das Prinzip bar Oeffentlichkeit und Münd- lichkeit sei zur Geltung gebracht, obwohl man nicht ohne Sorge bezüglich der praktischen Ausführung sei. Die Münd- lichkeit fei ein erheblicher Fortschritt. Bezüglich der Oeffent­lichkeit seien die Bedenken berechtigt; bei dem MilitärgerichtS- »erfahren sei sie nicht in dem Maße nothwendig und nützlich wie beim bürgerlichen Strafverfahren. Bei dem letzteren habe das Gericht einen Uebelthäter vor sich, der eventuell ge brandmarkt werden solle, beim Militär handle es sich nur um ein reines Disziplinar- oder Aufklärungsverfahren. Im Allgemeinen stehe er, Redner, auf dem Standpunkt, daß einige Abänderungen der Kommission Verbesserungen dar- stellten, andere aber sei-» der Art, daß er dringend bitten müsse, die Regierungsvorlage wiederherzustellen; denn wenn das nicht geschehe, würde er die Garantie nicht übernehmen können, daß der vorliegende Entwurf von den verbündeten Regierungen angenommen würae. Die Abänderungen der Kommission seien in den Anträgen des Abz. v. Puttkamer- Plauth aus Wiederherstellung der Regierungsvorlage zusamm-n- gefaßt. (Zusammensetzung der Kriegsgerichte, Zulassung der Rechtsanwälte zu den Kriegsgerichten, Verhaftung von Offi zieren bei Begehung von mit Verlust der bürgerlichen Ehren rechte bedrohte» Vergehen und Gestattung der Anwesenheit des Verletzten bei Verhandlungen, auch wenn der Angeklagte sei« Vorgesetzter ist.)

Abg. Haase (sozdem.) begründet den Antrag Auer, da lediglich militärische «ergehen dem Militärgerichtsverfahren unterliegen sollen, alle bürgerlichen Vergehen und Angelegen- heiten aber den bürgerlichen Gerichten. DaS sei das Min­deste, was mau verlangen könne. Die geltende preußische Militärstrafprozeßordnung sei ganz unzulänglich; in der jetzigen Vorlage fei der Kreis der der Militärstrafjustiz unterworfene« Personen viel zu weit gezogen.

Abstimmung ergibt. Das Haus ist somit nicht beschluß^ fähig.

Sitzung vom 16. März.

Der Reichstag hat heute die zweite Berathung der Mi­litär strafprozeßordnung fortgesetzt. Die Abstim­mung über § 2 und die dazu vorliegenden Anträge wird vor­läufig ausgesetzt. Die §§ 3 bis 6 bestimmen, daß die dem aktiven Heere und der Marine angehörenden Militärpersonen wegen aller strafbaren Handlungen, selbst wenn diese vor dem Dienstantritt begangen sind, der Militärstrafgerichtsvarkeit unterstellt sind. Gewisse Ausnahmen sind zugelassen.

Abg. Bebel (soz.) begründet den Antrag Auer, den §3 nebst den §§ 4 bis 6 zu streichen, eventuell zu sagen: Die Militärpersonen des aktiven Heeres und der Marine sind wegen der vor dem Dienstantritt begangenen Zuwider­handlungen gegen die allgemeinen Strafgesetze der bürgerliche» Gerichtsbarkeit unterstellt; wegen solcher Zuwiderhandlungen darf die Untersuchungshaft und die Vollstreckung der Strafe nicht ohne Zustimmung der Militärbehörde verfügt werden." Abg. Beckh (freis. Volksp.) begründet einen von ihm ge­stellten Antrag, der mit dem sozialdemokratischen fast gleich­lautend ist. Abg. Haase (soz.) hält den § 3 der Regie­rungsvorlage für einen schweren Eingriff in die bürgerliche Rechtssphäre.

Generallieutenant v. Viebahn erwidert, die Militär­gerichtsbarkeit habe nicht das Bestreben, die bürgerliche Ge­richtsbarkeit an sich zu reißen, wie der Vorredner behauptet habe, sondern wünsche nur die alleinige Jurisdiktion über Militärpersonen. Abg. Gröber (Ctr.) betont, daß der § 3 nicht so tragisch zu nehmen sei, wie der Abg. Haase meine. Die von der Kommission beschlossene Bestimmung, wonach die Entlassung des Angeschuldigten stattzufinden habe, wenn eine Verurtheilnng zu sechs Wochen nnb mehr zu erwarten sei, sei ausreichend. Abg. Haase (soz.) findet den Ausdruck wenn z« erwarten sei" zu unbestimmt. Abg. Spähn (Ctr.) hebt aus Anlaß eines in der Debatte erfolgten An- griffs gegen das Centrum wegen dessen Haltung bezüglich des Duells bei dieser Vorlage hervor, daß seine Partei das Duell- wesen nach wie vor bekämpfe; daß Offiziere des Beurlaubten­standes wegen Zweikrmpfes den Militärgerichten unterstellt werben, gebe angesichts der bekannten Kabinetsordre, betreffend das Duellunwesen, keinen Anlaß zu Bedenken. Abg. Lenz­mann (Volksp.) wendet sich gegen die gestrige« Ausführungen des Az. Gröber, bestreitet, daß er allen Verbesserungsanträzen in den Rücken gefallen sei, und bespricht sodann den vor­liegende» Entwurf. Abz. Gröber (Ctr.) entgegnet, er habe nur das Verhalten der freisinnigen Volkspartei bet der Kommissionsberathung gekennzeichnet; daß Herr Lenzmann hierbei kei»e vortheilhafte Figur machte, sei nicht feixe Schuld. Hierauf wird der Eventualantrag Auer mit 172 gegen 55 Stimmen abgelehnt; auch der Antrag Beckh wird abgelehnt und der § 3 angenommen.

ES folgt die namentliche Abstimmung über den Antrag Beckh, den Absatz 2 des § I (Unterstellung der Offiziere deS Beurlaubtenstandes wegen Zweikampfs unter die Militärstraf- gerichtsbarkeit) zu streichen. Der Antrag wird mit 143 gegen 84 Stimmen abgelehnt. Ein Abgeordneter enthält sich der Abstimmung. Sodann wird der § 2 in der Fassung der Kommission ««genommen, wodurch die hierzu noch vorliegenden Anträge erledigt sind; ebenso werden die §§ 4 bis 7 in der Kommissionsfassung angenommen.

§ 8 lautet in der Kommissionsfassung:Macht sich eine aktive Militärperson innerhalb eines JahreS nach Beendigung des die Militärstrafgerichtsbarkeit begründenden Verhältnisses wegen der ihr während der Dienst­zeit widerfahrenden Behandlung einer Be­leidigung, Körperverletzune oder Herausforderung zum Zwei- kampfe gegenüber einem früheren militärischen, noch im aktiven Dien st e befindlichen Vorgesetzten schuldig, so ist wegen dieser strafbaren Handlangen, und wenn der Zweikampf stattgffunden hat, auch dirserhalb die Militärstras- gerichtsbarkeit begründet." Die durch den Druck heroorge- hobenen Stellen sind Zusätze der Kommission, welche außer­dem »och folgenden Schlußsatz des § 8 der Regierungsvorlage, gestrichen hat;sofern nicht der Thäter seit zwei Jahren der militärischen Kontrolle nicht mehr unterstand".

Der Abz. Auer (soz.) beantragt den § 8 zu streiche«; der Abz. v. Puttkamer-Plauth (kons.) beantragt, stattinnerhalb eines Jahres" zu setzeninnerhalb zweier Jahre" und den Zusatznoch im aktiven Dienst befindlichen" wieder zu streichen, also im wesentlichen die Regierungioorlaze wiederherzustellen.

Abg. Bebel (soz.) begründet den sozialdemokratischen Antrag auf Streichung deS Paragraphen, der große Konse­quenzen für daS bürgerliche Leben haben würde. Jede Kritik würde dadurch unmöglich gemacht. Der Kriegsminister v. Goßler führt aus, der § 8 solle keineswegs hindern, die Wahrheit zu erforschen und eine Kritik zu üben, eS sollen nur Beleidigungen früherer Vorgesetzter verhindert werden. Generallieutenant v. Viebahn betont, mit der Aaf«ahme dieser Bestimmung folge man nur den Bestimmungen, die in andere« Armeen herrschten. Der konservative Antrag ent­spreche den militärischen Anforderungen «ehr alS der Kom- misstonSbeschluß. Abg. v. Staudy (kons.) wünscht eine getrennte Abstimmung über die beiden, non den Konservativen beantragten Aenderungen des 8 8 der Kommisstons- fassnng. Abg. Beckh (freis. Volksp.) bekämpft den Para­graphen. Abg. L e« d e r (Ctr.) bringt einen bestimmten Fall zur Sprache.

Der Kriegsminister o. Goßler sagt ei«: sorgsame Un­tersuchung des Falles zu. WaS den 8 8 anlange, so m.'ffe er ihm einen großen ideellen Werth bei. Die Leute sollten darauf hingewiesen werden, daß sie sich nicht daS gefallen