Hanauer Anzeiger Nr. 1.
Nr. 1.
Montag den 3. Januar
1898,
eSanO^ret^ ^anau.
Bekanntmachungen des Königlichen Landrathsamtes.
In dem Erlasse des Herrn Ministers des Innern vom 2. November 1884 (M. Bl. d. i. V. S. 251) sind die Gesichtspunkte erörtert worden, welche für die Beurtheilung der Frage maßgebend sind, in welchen Fällen die von Vereinen und Privatgesellschaften veranstalteten Tanzlustbarkeiten als öffentliche Lustbarkeiten angesehen und behandelt werden müssen.
Da diese Gesichtspunkte vielfach nicht die gehörige Beachtung gefunden haben, hat der Herr Minister angeordnet, daß die Polizeibehörden wiederholt auf sie hingewiesen werden sollen. Demgemäß lasse ich den erwähnten Ministerialerlaß vom 2. November 1884 hierunter folgen und ersuche die Herren Ortsvorstände, denselben stets zu beachten.
Hanau am 27. Dezember 1897.
Der Königliche Landrath.
V. 13456 I. V.: vr. Becker, Reg.-Assessor.
Erlaß an die Königl. Regierung zu N. vom 2. November 1884, betreffend die Veranstaltung öffentlicher Lustbarkeiten seitens verschiedener Vereine.
Der rc. erwidere ich auf den Bericht vom 15. Oktober er., betreffend die Veranstaltung öffentlicher Lustbarkeiten seitens verschiedener Vereine und Privatgesellschaften zu F"., daß ich den von Ihr gebilligten Ausführungen in dem hier wieder beigefügten Berichte des Königlichen Polizeipräsidenten zu F. vom 3. Oktober er. nicht beizutreten vermag.
Die rc. erkennt zunächst Selbst an, daß auch die von Vereinen veranstalteten Tanzlustbarkeiten, zu denen ein Jeder gegen Erlegung eines bestimmten Eintrittsgeldes zugelassen wird, als öffentliche Lustbarkeiten angesehen werden müssen. Daraus folgt dann aber auch ohne Weiteres, daß dergleichen Tanzlustbarkeiten allen denjenigen polizeilichen Einschränkungen unterliegen, denen öffentliche Tanzlustbarkeiten, den bezüglichen allgemeinen Vorschriften nach, überhaupt unterworfen sind.
Es ist nicht wohl abzusehen, welchen Unterschied es in dieser Beziehung begründen soll, daß die Veranstalter solcher Lustbarkeiten sich als „Verein" bezeichnen, während es sich doch nicht um eine Lustbarkeit des Vereins, sondern um eine für das gesammte Publikum bestimmte Lustbarkeit handelt. Augenscheinlich wäre anderenfalls der Umgehung der gedachten allgemeinen Vorschriften Thür und Thor geöffnet.
Ebensowenig kann sodann aber auch die Konzessions- pflichtigkeit der Unternehmer von Theatervorstellungen, zu denen Eintrittskarten an Jedermann verkauft werden, dadurch sich beseitigen lassen, daß die Unternehmer äußerlich im Namen eines Vereins auftreten. Auch hier ist es entscheidend, daß die gedachten Vorstellungen nicht für den Verein, sondern für das gesummte Publikum veranstaltet werden. Die Annahme, daß eine derartige Veranstaltung eine gewerbsmäßige sei, wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß der Verein in seinen Statuten die gesellige Vergnügung seiner Mitglieder als seinen Hauptzweck bezeichnet, während er sich gleichwohl thatsächlich aus diesen Zweck nicht beschränkt, — in
ähnlicher Weise, wie die Behufs Umgehung der Konzessions- pflicht zum Betriebe des Schankgewerbes zusammentretenden „Konsumvereine" rc.
Ob die Theatervorstellungen einen erheblichen oder unerheblichen Gewinn abwerfen, ist an und für sich, soviel hier in Betracht kommt — wie bei jedem anderen konzessions- pflichtigen Gewerbebetriebe, — gleichgültig. Der Polizei- Präsident berichtet aber überdies, daß die erzielten Überschüsse zuweilen sehr erhebliche seien. — Wenn der Polizei-Präsident endlich hervorhebt, daß die in Rede stehenden Lustbarkeiten von jedem einzelnen Verein nur höchstens drei bis vier Mal im Jahre veranstaltet würden, so kommt dem gegenüber in Betracht, daß nach der als feststehend zu betrachtenden gerichtlichen Praxis selbst eine einmalige Handlung den Umständen des Falles nach, als strafbarer Beginn eines Gewerbebetriebes aufgefaßt werden kann.
Die rc. beauftrage ich, in diesem Sinne den Polizei- Präsidenten mit Anweisung zu versehen und über das in der Sache dem entsprechend weiter Veranlaßte seiner Zeit zu berichten.
Berlin den 2. November 1884.
Der Minister des Innern.
In Vertretung: Herrsurth.
Nachdem die Bezirkshebamme Frau Anna Marie Emmerich zu Kesselstadt ihre Thätigkeit als Hebamme freiwillig eingestellt und ihr Prüfungszeugniß zurückgegeben hat, wird dies hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Die Genannte ist infolgedessen zur ferneren Ausübung der Hebammenkunst nicht mehr berechtigt.
Hanau den 28. Dezember 1897.
Der Königliche Landrath.
V. 13584 I. V.: Dr. Becker, Reg.-Assessor.
Die Herren Minister des Innern und der geistlichen rc. Angelegenheiten haben einen früheren Erlaß, wonach die Aufführung von Theaterstücken, welche Gegenstände aus der biblischen Geschichte behandeln, grundsätzlich als unzulässig zu erachten ist, in Erinnerung gebracht. Ausnahmen von dieser Regel können nur unter besonderen Umständen, wenn der Art der Aufführung und dem Inhalt des Stückes keine Bedenken entgegenstehen, zugelaffen werden. Die Ausnahmen können auf ein bestimmtes Theater, eine bestimmte Gelegenheit oder in anderer Weise eingeschränkt werden und bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung der genannten Herren Minister, welche in den dazu geeigneten Fällen unter Vorlage des Textes und einer Inhaltsangabe des Stückes bei dem Unterzeichneten zu beantragen ist.
Hanau am 30. Dezember 1897.
Der Königliche Landrath.
V. 13369 I. V.: Dr. Becker, Reg.-Assessor.
Anzeige.
Hiermit machen wir bekannt, daß wir eine „Arbeitsnachweisstelle" (für landwirthschastliches Personal) für den Bezirk