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Amtliches lAegarr für StaHt- unö LanöKrers Hanau.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Berlage.

Nr. 279. Montag den 29. November 1897.

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Amtliches.

cSanöftrew ^anau

Unzertrennlich von der Aufstellung eines gesetzlich Le- Küstenvertheidigung sind in ausreichendem Maße in den grenzten Sollbestandes der Flotte ist die Festlegung der F r i st, Küstenpanzerschiffen und Panzer kanonenboten vorhanden. Da- _ _ binnen welcher dieser Bestand erreicht werden muß. Es ist gegen ist heute die Zahl der kriegsbrauchbaren Linienschiffe

Bekanntmachungen des königlichen Landrathsamtes. dies nur die logische Konsequenz aus der er fieren Thatsache. von 14, welche bereits 1873 für erforderlich gehalten wurden,

In Klein-Krotzenburg, Kreis Offenbach, ist die Maul- Würde hier eine Lücke g lassen, so würde die Erreichung des und Klauenseuche erloschen und Gehöft- und Gemarkungssperre Soübestaâs ganz ins Ungewisse gerückt und damit ein Zu­aufgehoben worden > stand venungert, dem man eben durch die gesetzliche

In Lindheim und Nidda, Kreis Büdingen, ist die Roth- ! Regelung der Dinge ein Ende machen will. In dem Ent­laufseuche erloschen und Gehöftsperre aufgehoben worden. 1 wurj wird daher folgerichtig verlangt, daß die Mittel für die

Hanau am 29. November 1897.

Der Königliche Landrath v. Schenck.

erforderlichen Neubauten so rechtzeitig in den Reichs­haushalts Etat aufzunehnen sind, daß der Solldestand dec I Flotte bis zu einem bestimmten Zeitpunkte, nämlich bis zum Schluß des Rechnungsjahres 1904, erreicht wird.

Auf die Dauer kann aber der Sollbcstsnd nur aufrecht

auf 7 gesunken. Zwei der vorhandenen Linienschiffe bedürfen einer IV2 Jahre beanspruchenden Reparatur, 3 weitere sind im Bau begriffen. Wenn nun vor fast einem Vierteljahr- hundert 14 Linienschiffe als das Mindestmaß erachtet wur­den, so ist j tzt, wo sämmtliche Nachbarmächte ihre Kriegs­flotten wesentlich verstärkt haben und die Seeinteressen des Reichs so erheblich gestiegen sind, eine Vermehrung. der verwendungsbereiten Linienschiffe auf 17 wohl keine über-

Infolge der Weiteroerbreitang der Maul- und Klauenseuche . .

in den Gemeinden Altenstadt und Nieder-Mockstadt (Kreis erhalten werden, wenn für die nach Ablauf ihrer natürlichen Büdingen) ist über diese Gemeinden die Orts- und Gemar-, Lebenssauer unbrauchbar gewordenen Schiffs rechtzeitig Er- kungssperre für Wiederkäuer und Schweine verhängt worden. ; satzbauten eingestellt werden. Diese Lebensdauer wird van der Marineoerwaltung für Linien- und Küstenpanzerschiffe auf 25 Jahre, für große Kreuzer auf 20 und für kleine

Büdingen) ist über diese Gemeinden die Orts- und Gemar-

Hanau am 29. November 1897.

Der Königliche Landrath v. Schenck.

triebene Forderung. Zu der Zahl 17 führt aber auch die weitere Erwägung, daß die eigene Gefechtssormation, wenn sie auch im Kampf mit einer überlegenen Flotte eine Möglichkeit des Erfolges haben soll, so viele Schiffe haben muß, als in einer Formation einheitlich geleitet und zur vollen Ausnutzung gebracht werden können. Dies

S&taöWrcw ^anau.

MâtmachunM des Oberdürgermeisteramtes-

Bekanntmachung.

Am 1. Dezember ds. Js. findet im Deutschen Reiche eine allgemeine Viehzählung beschränkteren Umfanges statt. Zu diesem Zwecke wird in der Zeit vom 28. bis 30. No­vember ds. Js. in jedem Hause eine Zählkarte zur Aus­füllung abgegeben werden. An die Einwohnerschaft richte ich die dringende Bitte, die Herren Zähler durch möglichstes Entgegenkommen in der Erfüllung ihres mühevollen Ehren­amtes unterstützen zu wollen, und bemerke ich noch ausdrück­lich, daß die Viehzählung nicht zu irgend welchen steuerlichen, sondern lediglich zu statistischen Zwecken erfolgt.

Die Abholung der Zählpapiere geschieht am 1. Dezember ds. Js., und ersuche ich, dieselben zu diesem Zeitpunkte voll­ständig und wahrheitsgetreu ausgefüllt bereit zu halten.

Kreuzer auf 15 Jahre bemessen. Auch hier fordert dec Ge­setzentwurf, daß die Mittel für diese zur Erhaltung des Soll- bestanves noihwendigen regelmäßigen Ersatzbauten rechtzeitig in dem Etat ausgenommen werden.

sind nach eingehender Erprobung der Fachleute 17 Schiffe, eine Flotte aus zwei Geschwadern mit je 8 Schiffen und ein besonderes Flaggschiff für den kommrndirenden Admiral. Liegt in dieser taktischen Nothwendigkeit die Unmöglichkeit einer Verminderung der Schiffszahl, so enthält sie doch auch

Hanau am 20. November 1897.

Der Oberbürgermeister. J. V.: Heraeus.

16565

Der Entwurf eines Gesetzes, betreffend die deutsche Flotte.

Die zur Zeit vorhandene Kriegsmarine bedarf der Ver­stärkung, um den erheblich gestiegenen Seeinteressen des Deutschen Reichs im Kriege und Frieden den erforderlichen Schutz zu gewähren. Um für diese Verstärkung eine gesunde Grundlage zu gewinnen, müssen sich die beiden gesetzgebenden Faktoren vor Allem darüber einigen, wie stark die deutsche Flotte werden soll. Zu diesem Zweck ist eine Beschluß­fassung des Reichstags über dm Sollstärke der Marine

Damit schließlich im Kriegsfälle die Schlachtflotte leisten kann, was man von ihr erwartet, ist ein bestimmtes Maß von Jndiensthaltungen während des Friedens und das dazu erforderliche Personal unerläßlich.

Umfange der Jndiensthaltungen hängt die zu wählende Or­ganisation der Schlachtflotte ab. Da jede Organisation etwas Dauerndes sein muß, so müssen auch die zur Durchführung derselben nöthigen Jndiensthaltungen gesetzlich gesichert sein. Zu diesem Zweck bestimmt die Vorlage, daß die Mittel für _____,.^ ...._____ ______

die Jndiensthaltungen der heimischen Schlachtfiotte jährlich bis aber nicht nur aus Linienschiffen, sondern sie bedarf auch noch zu solcher Höhe tn den Reichshaushalts Etat eivzustellen sind, einer größeren Zahl von Kreuzern als Aufklärungs- und Vor- daß dauernd im Dienst geholten werden können erstens zur Bildung von aktiven Formationen 9 Linienschiffe, 2 große und 6 kleine Kreuzer, zweitens als Stammschiffe von Reserve­formationen 4 Linienschiffe, 4 Küstenpanzerschiffe, 2 große Kreuzer und 5 kleine Kreuzer, drittens zur Aktivirung einer Reserveformation aus die Dauer von zwer Monaten 2 Linien­schiffe über Küstenpanzerschiffe. Nach Maßgabe des Bedarfs unterliegt der jährlichen Festsetzung durch den Etat die Be­reitstellung der für die Jndienstholtuvg der Torpedofahrzeuge, Auslandsschiffe, Schulschiff, Spezialschiffe und Kanonenboote erforderlichen Mittel.

ein Hemmniß gegen eine beliebige Vermehrung; denn eine solche Formation ist ein in sich geschlossenes Ganzes. Zur

Von dem

Führung der 16 Schiffe bedarf der kommandirende Admiral ein Flaggschiff, das dem Gefecht nicht sernbleiben kann, also

ebenfalls ein Linienschiff sein muß. Damit aber jederzeit 17 Schiffe im Mobilmachungsfall verwendungsbereit zur Ver­fügung stehen, sind 2 Linienschiffe als Reserve nothwendig. Der Mehrbedarf an Linienschiffen gegen die früher planmäßige

Zahl 14 beziffert sich also auf 5. Eine Schlachtflotte besteht

Was den Personalbestand betrifft, so sollen nach dem Gesetzentwurf an Dcckoffizicren, Unteroffizieren und Ge­meinen ier Matrosendivisionen, Werstdivisionen und Torpedo- Abtheilungen vorhanden sein: 1) ein und einhalbfache Be­satzungen für die im Auslande befindlichen Schiffe; 2) volle Be­satzung für die zu aktiven Formationen der heimischenSchlachlflotte gehörigen Schiffe, die Hälfte der Torpedofahrzeuge, die Schul­schiffe, die Spezialschiffe; 3) Besatzungsstämme für die zu Rezerveformationen der heimischen Schlachtflotte gehörigen Schiffe, sowie die zweite Hälfte der Torpedofahrzeuge; 4) der erforderliche Landbedarf; 5) ein Zuschlag von 5 Prozent. Die nach Maßgabe dieser Grundsätze erforderlichen Etatsstärken des Personals dieser verschiedenen Kategorien bleiben der jährlichen Festsetzung durch den Reichshaushalts-Etat vorbe­halten.

nicht zu umgehen. Eine solche ist aber nur zu erzielen, wenn dem Reichstage ein Plan in Form eines Gesetzent­wurfs vorgelegt wird. Denn von Plänen, welche dis ver­bündeten Regierungen in Form von Denkschriften vor­legen, nimmt der Reichstag nur Kenntniß.

Nachdem in der Entwickelung der Technik eine gewisse Ruhe eingetreten ist und in allen Marinen im wesentlichen dieselben Schiffstypen vorhanden sind, haben sich die See­mächte in den letzten Jahren hauptsächlich der Durcharbeitung der organisatorischen, taktischen und strategischen Fragen ge­widmet. Es find heute die Anschauungen hierüber so geklärt, daß unbedenklich Stärke und Zusammensetzung der deutschen Kriegsmarine gesetzlich festgelegt werden kann.

In drm von den verbündeten Negierungen aufgestellten Gesetzentwurf wird der S ch i f s s b e st a w d der deutschen Flotte, abgesehen von Torpedofahrzeugen, Schulschiffen, Spezial- schiffm und Kanonenbooten, wie folgt normirt: V er w en- dun g s bereit sollen sein 17 Linienschiffe, 8 Küstenpanzer­schiffe, 9 große und 36 kleine Kreuzer; als Material­reserve kommen dazu 2 Linienschiffe, 3 große und 4 kleine Kreuzer. Diese Stärke der Flotte wird von den verbündeten Regierungen als ausreichend, aber auch als unerläßlich be- z-ich»,t, im» bas Reich feine maritimen Ausgabe» erfüllen ............. ...

soll, jn Änremnung kommen auf diesen Sollstand von den dem nöthigen Umfange zu versehen, ist in der Heimatb eine am 1. April 1898 vorhandenen und im Bau befindlichen Schiffen als Linienschiffe 12, als Küstenpanzerschiffe 8, als große Kreuzer 10 und als kleine Kreuzer 23. Es sind allo an Neubauten noch erforderlich 7 Linienschiffe, 2 große und 7 kleine Kreuzer; die gegenwärtige Zahl der Küsten­panzerschiffe wird für genügend erachtet.

Bei der Ausarbeitung des Entwurfes sind folgende Er­wägungen maßgebend gewesen:

Das bisherige Verfahren, diejenigen ausländischen Stationen, auf denen Deutschland größere Interessen hat, mit kleinen Kremern zu besetzen und daneben einige Schiffe mit größerer Gefechtsstärke im Dienst zu behalten, hat sich bewährt. Erforderlich sind zur Wahrnehmung der heutigen Seemüressen des Reichs im Auslande 3 große Kreuzer (2 in Ostasten, 1 für Mittel- und Südamerika), 10 kleine Kreuzer (3 in Ostasten, 3 in Mittel- und Südamerika, 2 in Ost- Afrika, 2 in der Südsee), 4 Kanonenboote (2 in Ost-Asien, 2 in West-Afrika) und 1 Stationsschiff in Konstantinopel. Im laufenden Jahr standen für diese Zwecke nur 2 große uno 8 kleine Kreuzer, sowie 2 Kanonenboote und 1 Stations­schiff zur Verfügung und auch dies nur dadurch, daß d,r heimischen Schlachtfiotte die 3 besten der vorhandenen Auf- tlärungsschiffe entzogen wurden. Um den Auslandsdienst in

postenschiffe. Während in Eaglana auf jedes Panzerschiff der Schlachtflotte 2, in Frankreich 1 bis 2 Kreuzer kommen, begnügt sich unsere Marineoerwaltung für die rangirte Schlachtflotte von 17 Linienschiffen und die Küstenpanzerschiffs- Divisionen mit 6 großen und 16 kleinen Kreuzern.

Soll die Festlegung des Sollbestandes der Flotte über­haupt einen Sinn haben, so muß auch, wie schon oben be­merkt, gesetzlich feststelen, bis zu welchem Termin dieses Ziel erreicht werden soll. Es muß eine Sicherheit geschaffen werden, daß diese Flotte auch baldmöglichst gebaut wird; es muß verhütet werden, daß wir aufs Neue Dinge erleben wie die, daß die im Jahre 1873 im Flottengründungsplan gefor­derten 1.4 Linienschiffe erst 1894 vollzählig voi Handen waren und laß uns infolge Mangels an rechtzeitigen Ersatz­bauten notzdem heute nur 7 kriegsbrauchbare Linienschiffe zur Verfügung sieben.

Was die Vermehrung des Personals betrifft, so besteht kein Zweifel, daß die Erhöhung der Zahl von Offizieren, Unteroffizieren und Mannschaften ebenso wie deren Ausbildung ohne besondere Schwierigkeiten durchzuführen ist. Bei einer jährlichen Einstellung von 120 Kadetten und einer Erhöhung des Schiffsjungenetats von 600 auf 1000 Köpfe wird die Personalvermehrung in 7 Jahren erreicht werden.

Es bleibt die Finanz frage zu betrachten. Hier ist vor Allem sestzustellen, daß nach Ansicht der verbündeten Re­gierungen das Flottengesetz ausgeführt werden kann, ohne daß neue Steuern oder eine einmalige große Anleihe erforderlich sind. Es wird vielmehr be­stimmt angenommen, daß die Deckung der nöthigen Mittel in jedem Jahre auf dem bisherigen budgetmäßigen Wege voll­zogen werden kann. In jedem Jahre müssen die nöthigen Mittel auf den Etat gebracht und der Beschlußfassung der ge-

setzgebenden Faktoren unterbreitet werden.

f a s s u n g s m â ß i g e n

des

bleiben somit völlig unberührt.

Die v e r- Reichstags Genau in der-

Materialreserve nothwendig zum Ersatz für repraaturbedürstige Schiffe. Dazu sind 3 große und 4 kleine Kreuzer erforderlich. Was den Schutz der vaterländischen Küste und die Ver­hinderung einer Blokade betrifft, so unterschied schon der FlottengründungSplan von 1873 für diesen Zweck eine lokale und eine bewegliche Vertheidigung. Die Mittel zu der lokalen

selben Weise und in demselben Umfang wie der Reichstag binden sich die Regierungen durch das Flottengesetz. Keines­wegs handelt es sich dabei um eine Einrichtung im Sinne des Armee-Septennates, durch welches die Mannschaftsstärke des Heeres für 7 Jahre festgelegt wird, sondern lediglich darum, daß die ge s e tz g ebenden Fak toren darüber Beschluß fassen, wie groß dieMarineseinsoll und in welcher Zeit sie beschafft werden kann, damit die darnach erforderlichen Mittel alljährlich verfassungs­mäßig veranschlagt und auf den Etat gebracht werden können. Daß in einer Periode des nothwendigen Retablissements der Marine erhöhte Aufwendungen unvermeidlich sind, ist selbst­verständlich; sie stehen dem Wesen nach aber aus gleichem Boden wie andere einmalige Forderungen, z. B. für die Neu- beschaffung der Artillerie und den Bau des Nordostseekanals,