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Uwementl-

Preis:

Jährlich 9 A.

-«jährt. 4JC504 Vierteljährlich

2 A 25 ^.

Für auswärtige Wvnnmtrn mit dem betrefjenden Postaufschlag.

Die einzelne

Nummer kostet 10 ^.

Cinrückungs- gebühr

für Sladt- und Land­kreis Hanau 10 ^ die ^gespaltene Garmond- zeile oder deren Raum, für Auswärrs 15 ^.

Im Reklamentheil sie Zeile 20 ^, für

Auswärts 30 ^.

Amtliches Organ für Htgöt- unö LanöKreis Hanau.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage

Nr. 264.

Mittwoch den 10. November

1897.

Amtliches.

StâHM^ers ^artatt.

Belauntmachungeu des Oberbürgermeisteramtes.

Oeffentliche Sitzung des Gemeinde-Ausschnffes Donnerstag den 1L November 1897, nachmittags 43Äi Uhr.

a. Oeffentliche Sitzung in Gemeinschaft mit dem Stadtrathe. Abhör der Rechnungen pro 1895/96.

b. Oeffentliche Sitzung des Gemeinde-Ausschusses. Berathungs-Gegen stände:

1. Freilegung einer Ecke an dem Grundstück Haingasse Kinzigstraße.

2. Erwerb des Grundstücks C. C. 37/38 an der Leipziger­

straße, Errichtung einer neuen Pumpstation für Wasserleitung betreffend. Kosten M. 48 000.

3. Nachverwilligung von M. 340 für 2 Sinkkasten Glocken- und Steinheimerstraße.

die

in

4. Desgl. von M. 17 000 für 1'0 Stück Sinkkasten â *170 M. E.-O. Tit. III 7 a pro 1897/98.

5. Einholung eines Gutachtens von Professor Dr. Fränkel, die Einfuhr der Fäkalien in den Main bktreffend.

6. Etat des Althanauer Hospitals pro 1897/98, E. u. A. 21150 M.

7. Rachverwilligung von M. 600, Tit. V 10 für gesund­heitspolizeiliche Einrichtungen.

8. Desgl. von M. 2000, Tit. IN Sp.-E. 189 7/98, Mehr­zinsen rnd Amortisation der Schulo der Schlachthofkasse.

I ber für die Wasserentnahme in § 5 des oben erwähnten p Statuts enthaltenen Gebrauchsbestimmungen, insbesondere m (, -. ~ t ka p u . ^"r jede Wasservergeudung, ist verboten.

Anschaffung eines Fahrrads für 'Ltadtbauamt I. 15941 3 s ?i

9. Erlaß von Schlachtgebühren M. 5.

10. Rachverwilligung von M. 238,20,

Der Adermin der Stiern und des N ^Ä

Schulgeldes pro IM. Vierteljahr 1897/98 und der dieserhalb bestehenden statutarischen Vorschriften zu findet vom 1. bis 15. November d. Js. statt, erfolgen. Ebenso ist auf die ordnungsmäßige Instandhaltung stehe Steuerzettel nach Ablauf der Anlage, insbesondere die völlige Dichtigkeit der Leitungen diefes Termins wird mit Mahnung und

Zwangsvollstreckung begonnen werden. Zwecks schnellerer Abfertigung bei

Zahlungen wird ersucht, das Geld zählt zur Kaffe zu bringen. Hana« den 29. Oktober 1897. Städtische Stenerkasse, Markt Nr. 16,

abge

15389

Zimmer Nr. 56 zu ebener Erde

Feuilletsn.

M. Kruch'sLied von der Glocke".

Hanau 10. Novbr.

Am 16. d. M. gibt der Oratorienverein sein diesjähriges erstes Abonnementskonzert, in welchemDas Lied von der Glocke" von Fr. v. Schiller, komponirt von Max Bruch für Soli, Chor und Orchester zur Aufführung kommt. Da am 2. d. M. in Cassel die dortige Konzertvereinigung das gleiche Werk aufführte, dürfte es interessiren, eine im dortigen Tagebl." enthaltene Besprechung der Veranstaltung auch an dieser Stelle zu lesen. Das genannte Blatt schreibt:

^"ffel, 3. Novbr. Vor einer zahlreichen Zuhörerschaft bot gestern die hiesige Konzert-Vereinigung eine Wiederholung »on M. Bruch's £teb von der Glocke", welches dieselbe vyr zwei Jahren erstmalig hier aufführte, und damit die Aufmerksamkeit aller Freunde der neueren Oratorienmusik auf ein Werk lenkte, dem bereits durch Dar­bietungen in anderen Städten der Weg geebnet war. Der Kompo­nist hat einen Vorgänger auf diesem Gebiete in A Romberg, dessen Komposition zu den ältesten und bekanntesten Arbeiten über die Dichtung Schiller s gehört, jedoch die Glocke' Bruch's an Umfang und Reichthum der einzelnen Bilder nicht zu erreichen vermag. Die letztere gibt in ihrem gejammten Umfange eine Reihe vortrefflich ge­arbeiteter Chor- und Eiiizelgesänge, sowie reizender Malereien im Orchester. Die Chöre zeichnen sich durch sorgfältige Führung der Stimmen, Wohlklang und charakteristisches Kolorit aus, wozu wir u. A. den Schlußgesang des ersten Theiles, die Schilderung des Brandes, den Aufbau über den Worten von der segensreichen heiligen Ordnung und die Stelle vom holden Frieden zävlen möchten. Auch der für Soloquartett und Chor geschriebene Schlußsatz hat seine großen Schönheiten und gibt dem Ganzen einen freundlich nachhaltigen Ab­schluß. Wenn trotzdem dieGlocke" Bruch's sich nicht überall unbe­dingte Anerkennung zu erringen vermag, so wird dies in erster Linie auf den Umstand zurückzufübren sein, daß es kaum möglich ist, die Gedankenfülle der Schiller'schen Verse in den Rahmen eines auf zwei Stunden berechneten Tongewäldes zu fassen; der Komponist wird IltlS Ptlfhiphpr nn aIYph http im ^htnp hnriifiprfithrpn nhpr Ptti ipfn mtf

Polizei-Verordnung, betreffend den Schutz der Gemeinde-Wasserleitung zu Wachenbuchen.

Auf Grund der §§ 5 und 6 der Allerhöchsten Verord­nung über die Polizeioerwaltung in den neu erworbenen Landestheilen vom 20. September 1867 wird im Einver- I ständniß mit dem Gemeinderathe der Gemeinde Wachenöuchen und unter Bezugnahme auf das für die Benutzung der Ge­meinde-Wasserleitung erlassene Ortsstatut vom 28. August 1897 für den Bereich der Gemeinde Wachenbuchen folgende Polizeiverordnung erlassen.

Alle Beschädigungen der Gemeinde-Wasserleitung, ber dazu gehörigen Sammel- und sonstigen Anlagen und Zubehörungen sammt Rohrleitungen, sowie der darüber befindlichen Erddecken und Anpflanzungen, ferner die Zerstörungen und Beschä­digungen der Brunnen, Brunnendeckel, der Lüftungsrohre, Lusthähne, Hydranten, Schieber, Signalleitung, sowie Theilen dieser Systeme und sonstigen Vorrichtungen, die Zerstörung, Entfernung oder Beschädigung der zur Bezeichnung der Rich­tungslinie der Röhrenstränge eingesetzten Steine und sonstige Merkzeichen, sowie endlich alle den Betrieb der Wasserleitung störenden Handlungen an den Wasserwerken, wie daS unbe­fugte Oeffnen und Schließen der Schieber u. s. w. sind verboten.

S 2.

Jede unbefugte Ableitung oder sonstige statutwidrige Be­nutzung der Gemeinde-Wasserleitung, sowie die Überschreitung

und Apparate zu achten und ist den desfallsigen Anordnungen der Wasserwerks Kommission unweigerlich Folge zu leisten.

Die Inbetriebsetzung einer neuhergestellten oder veränderten Privatleitung darf vor deren Genehmigung seitens der Wasser­werks-Kommission nicht stattfinden.

§ 5.

Den Gemeinde-Aussichtsbeamten und der Wasserwerks- Kommission ist auf Verlangen jederzeit der Zutritt zu allen , von der Leitung im Innern des Grundstücks berührten Räu­men seitens des Inhabers des letzteren zu gestatten.

Bedeutung verlieren. Wenden wir uns nun der gestrigen Aufführung im Besonderen zu, so erkennen wir gern den Fleiß und die Treue des Dirigenten wie der Mitglieder an, die freudig ihre Kräfte an ein gutes Gelingen setzten. Sicherheit der einzelnen Stimmen, Pünkt­lichkeit der Einsätze und lebensfrische Schattirung gaben Zeugniß von einer gründlichen Vorbereitung der Aufführung. Der Stärke des Vereins entsprechend, der aus ca. 70 Mitwirkenden bestand, gelangen die Chöre getragenen Charakters am glücklichsten, während es im Sturmchor und anderen wuchtigen Stellen dem Orchester gegenüber an Shaft gebrach. Unter den Solisten begrüßten wir die Frau Geller und Herrn Hungar, zwei bei uns in guter Erinnerung stehende Künstler, und machten dazu in Fräulein Münch aus Stettin und Herrn Pinks aus Leipzig die Bekanntschaft von neuen Kräften, die sich recht vortheilhaft bei uns einführten. Die umfangreiche Parthie des Meisters vertrat Herr Hungar mit sonorem Organ, künstlerisch abgewogen und bis zum Schluffe trotz der großen Anstrengung ohne jede Ermüdung. Frau Geller-Wolter hob die Altparthie dank der künstlerischen Durchdringung und der Ausgiebigkeit ihres Organs auf eine seltene Stufe der Vollkommenheit. Frl. Münch gab die der Sopranistin zugewicsenen Rezitative und Arien mit frisch ansprechen­der Stimme natürlich und sympathisch. Herr Pinks sang die Tenor- parthie mit kraftvoller Stimmentfaltung, scharfer Deklamation und warmem Gefühl. Die Kapelle des Regiments von Wittich hielt sich sowohl in der Begleitung der Chöre, als auch der Solisten recht löb­lich und erleichterte dadurch Herrn L. Spengler seine Ausgabe, der die Aufführung thatkräftig leitete.

Aus Kunst und Leben.

Preisausschreiben. Es besteht der Wunsch, eine Hochzeits-Medaille oder Plakette prägen zu lassen, die geeignet ist, als Hochzeitsgeschenk Verwendung zu finden oder für die Angehörigen der Eheleute als dauernde Erinne­rung an die Hochzeitsfeier zu dienen. Zu diesem Behufe wird ein Wettbewerb für preußische und in Preußen lebende andere deutsche Künstler ausgeschrieben. Verlangt wird ein Wachsmodell in der drei-, vier- oder fünffachen Größe der Ausführung, dessen Durchmesser oder längstes Maß mindestens

20 cm beträgt und 30 cm nicht überschreiten darf. Die

8 6.

Es ist verboten an den Gemeindeleitungen, den Absperr­hähnen, Verschlußklappen und dergleichen Arbeiten oder Ver­änderungen irgend welcher Art ohne Genehmigung der Wasser­werks-Kommission vorzunehmen.

§ 7.

Wird bei eintretender Feuersgefahr seitens der Polizeibe­hörde die zeitweilige (völlige oder theilweise) Schließung der Privatleitungen verlangt, so ist dieser Aufforderung unweiger­lich Folge zu leisten.

8 6.

Zuwiderhandlungen gegen diese Polizeioerordnung werden, insofern nicht höhere gesetzliche Strafen einzutreten haben, mit Geldstrafe bis zu 9 M., im Unvermögensfalle mit verhält- nißmäßiger Hast geahndet.

8 9.

Diese Polizeiverordnung tritt mit dem 1. Januar 1898 in Kraft.

Wachenbuchen den 8. November 1897.

Die Ortsvolizeiverwaltung.

Stein,

Bürgermeister. 15942

Dienstnachrichten aus dem Kreise.

Gefunden: Eine Handsäge.

Verloren: Eine Kinder-Photographie.

Entlaufen: Ein kleiner grauer Pinscher m. Geschl.

Entflogen: Eine französische gelb sahlgeherzte Krops- täubin.

Hanau am 10. November 1897.

Der wirtschaftliche Ausschutz.

Die Bildung eines wirthschafilichen Ausschusses für die Vorbereitung und Begutachtung handelspolitischer Maßnahmen wird lebhaft begrüßt. Der Werth dieses Ausschusses besteht nicht nur in der den wirthschaftlichen Interessentenkreisen gebotenen Gewähr, daß die Regierung bet der Entscheidung handelspolitischer Fragen stets den Beirath hervorragender Sachkenner suchen und finden wird, sondern auch in der Möglichkeit, die bei solchen Entscheidungen einander entgegen­stehenden Interessen der verschiedenen Produktionsgruppen in einem sachkundigen Kreise rechtzeitig zu erörtern und auâ- zugleichen.

Es ist eine nicht wegzuleugnende Thatsache, daß die wirth­schaftlichen Sorgen das Denken und Handeln der Menschen in unserer Zeit maßgebend beeinflussen. Für die meisten Erwerbsgruppen ist infolge der völligen Umwälzung der Produktionsweise der Kamps ums Dasein so verschärft, daß die Verfolgung idealer Ziele hinter der Pflege «nd Ver­theidigung materieller Interessen in der Gegenwart von selbst

lers anheimgestellt. Es können eine oder beide Seiten künst­lerisch ausgeführt werden. Auf einer Seite ist Raum vorzu­sehen für eine einzugravierende Inschrift, welche mindestens das Datum der Eheschließung, thunlichst aber auch die Name« des Ehepaares enthalten soll. Das Modell muß sorgfältig durchgearbeitet sein, sodaß es nach Verkleinerung durch die Maschine für Herstellung des Stempels benutzt werden kann. Die Inschrift ist in einem beliebig gewählten passenden Bei­spiele vollständig zu entwerfen. Dem Modell ist eine Photo­graphie beizugeben, welche es in der von dem Künstler für die Ausführung beabsichtigten Verkleinerung zeigt. Jeder Entwurf muß mit einem Kennwort versehen sein. Außerdem ist ein geschlossener, dasselbe Kennwort tragender Briefum­schlag beizugeben, in welchem sich die Angaben über Namen und Wohnung des einsendenden Künstlers befinden. Die Einlieferung der Modelle hat bis zum 23. April 1898, nachmittags 3 Uhr, im Bureau der Königlichen Akademie der Künste in Berlin NW., Universttätsstraße 6, zu erfolgen. Für den besten Entwurf wird ein Preis von 2000 Mark ausgesetzt. Ferner werden dem Preisgericht noch 3000 Mark zur Verfügung gestellt, um weitere Preise zu vertheilen, so­weit befriedigende, eines Preises würdige Lösungen eingehen. Als Preisgericht ist die preußische Landes-Kunstkommisston bestellt. Der Kultusminister beabsichtigt und behält sich das Recht vor, den durch den ersten Preis ausgezeichneten und geeigneten Falls noch andere preisgekrönte Entwürfe in Bronze oder Silber ausführen zu lassen und für amtliche Zwecke, besonders zu Geschenken für öffentliche Sammlungen oder Anstalten zu vervielfältigen. Die Vervielfältigung zum Zwecke der Verwerthung verbleibt in allen Fällen dem Künstler. Besondere Vereinbarungen mit demselben über Benutzung der anzefertigten Prägestempel werden vorbehalten. Nach er­folgter Beurtheilung werden die Entwürfe unter Angabe der