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Amtliches Organ für Stadt- unö LanöKreis Hanau.
Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.
Nr. 256. Montag den 1. November 1897.
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Amtliches. (4anö^ret0 ^mxait.
Bekanntmachungen des Königlichen Landrathsamtcs.
In Lindheim und Nidda, Kreis Büdingen, ist die Schweinerothlaufseuche ausgebrochen und Gehostsperre angeordnet worden.
In einem Gehöft in Altenstadt ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen und Gehöftsperre angeordnet worden.
Hanau den 30. Oktober 1897.
Der Königliche Landrath.
v Schenck.
^taöt^rci^ ^anau.
Bekanntmachungen des Oberbürgermeisteramtes. Bekanntmachung
betr.
Wahlen zum Gewerbe-Gericht.
Gemäß § 7 des OrtSstatuts, betreffend das Gewerbe- Gericht in Hanau, wird hierdurch bekannt gemacht, daß die Neuwahl der Beisitzer und Ersatzbeisitzer des Gewerbe-Gerichts am
Montag den 15. November 1897 in den Stunden von mittags 12 Uhr bis abends 6 Uhr im unteren Saale des Neustädter Rathhauses stattfinden wird.
Sowohl die Arbeitgeber, als auch die Arbeitnehmer haben je
6 Beisitzer und 6 Ersatzbeisitzer
auf getrennten Wahlzetteln zu wählen; Wahlzettel, welche mehr als 6 Namen enthalten, sind ungültig.
Auf die Wahl finden die nachstehend abgedruckten Bestimmungen der §8 6 bis 10 des Ortsstatuts Anwendung.
Für die im § 7 des Statuts vorgesehene Legitimation der Arbeitnehmer können Formulare in der Gerichtsschreiberei des Gewerbegerichts, Neustädter Rathhaus, 2 Treppen hoch, Zimmer Nr. 21, kostenfni in Empfang genommen werden, woselbst auch jede weitere zur Sache erforderliche Auskunft
ertheilt wird.
Hanau den Der
20. Oktober 1897.
Vorsitzende des Gewerbe Gerichts.
I. V.: Dr. Bulle.
Auszug aus dem Ortsstatut, betr. das Gewerbe-Gericht in Hanau.
Wahlberechtigt sind;
Kleines Feuilleton
Episode aus der Schlacht bei Aanau?)
30. Oktober 1813.
Auf dem Plan vor Leipzigs Thoren war die Völkerschlacht geschlagen; Heimwärts flohen die Franzosen nach den schweren Niederlagen, Heimwärts, rheinwärts; doch ihr Kaiser wußte die zerstreuten Massen Strammen Wirkens schon um Erfurt wiederum ins Heer zu fassen.
Und die von der Pleiße Brücke waren jäher Hast gestoben, Sah man bald in Gliedern wieder marschbereit und muthgehoben, Ueberzeugt bis zum Gemeinen, daß in den bewährten Händen Bonapartes wohl zum ersten sie den Weg zur Heimath fänden.
Durch Gelnhausens Engpaß rücken vor im Eilmarsch die Kolonnen; Noch bevor's ein Feind vermuthet, ist das freie Feld gewonnen:' Meerholz, Langenselbold — Hanau? Doch da zeigen in der Runde Bayern sich mit Oesterreichern und Kosakenvolk im Bunde.
In Carre formirr erwarten Frankreichs Truppen Bayerns Reiter, Noch vor Wochen ^Bundsgenossen, nun entflammte deutsche Streiter. Hochgeschwnngne Schwerter blitzen durch die Lüfte; sieh', da weichen Lchon die Reihen der Franzosen, — aber nicht vor Säbelstreichen.
Denn der große Korse listig hieß bei solchem Vorwärtsdringen Der Geschwader seine Garden — hinter die Lafetten springen; Und ein Wall von Eisenrohren starrt dem Reitervolk entgegen, Flammenspeiend die Schwadronen reihenweise wegzufegen.
—„Kehrt!" ertönen die Signale; und im Rückwärtsjagen ziehen Die gcworfnen Eskadronen Fußvolk mit im Weiterfliehen.
Ob das Gros sich hält, selbst manchmal vorwärts dringt: Tod und Verderben
Speien weiter die Kanonen in das Leben all und Sterben.
Mit Entsetzen sieht der Bayern Feldherr sonder Rast und Weilen Nach der hochgestauten Kinzig sinnlos Trupp' für Truppe eilen.
v Kein Kommando, Winken, Warnen hält die blutbespritzten Krieger, Hinter sich die Kanonade und die Reiterei der Sieger.
1. als Arbeitgeber alle über 25 Jahre alten männlichen Gewerbetreibenden, die ihr Gewerbe hier gemäß § 14 der Gewerbeordnung zur Anmeldung brachren und seit mindestens einem Jahre in dem Bezirk des Gewerbe- Gerichts Wohnung oder Beschäftigung haben;
2. als Arbeitnehmer alle über 25 Jahre alten männlichen Arbeiter, die seit mindestens einem Jahre in dem Bezirk des Gewerbe-Gerichts Wohnung oder Beschäftigung haben.
Als gewerbliche Unternehmungen werden für die Frage der Wahlberechtigung der Arbeiter auch die vom Staate oder der Gemeinde ausgeführten oder betriebenen betrachtet. Zu den vorstehenden Personen gehören aber nicht Gehülfen und Lehrlinge in Apotheken nnd Handelsgeschäften, sowie Arbeiter, welche in den unter der Militär- oder Marineverwaltung stehenden Betriebsanlagen beschäftigt sind. Als Arbeiter im Sinne dieses Orlsstaluts gelten alle im § 2, sowie im § 4 Abi. 1 des Reichsgesetzes vom 29. Juli 1890 bezeichneten Personen.
Juristische Personen, Gesellschaften u. s. w. üben ihr Stimmrecht durch ihre gesetzlichen oder statutarischen Vertreter aus.
Wählbar sind von vorstehend Genannten nur Deutsche männlichen Geschlechts, welche über 30 Jahre alt und seit mindestens zwei Jahren hier wohnhaft ober in Arbeit sind und welche in dem der Wahl vorhergegangenen Jahre für sich und ihre Familie Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln niat empfangen, oder die empfangene Armenunterstützung erstattet haben.
Wer zum Amt eines Schöffen unfähig wäre (§ 32 des Gerichtsverfassungs-Gesetzes) ist auch zum Gewerbegericht weder wahlberechtigt noch wählbar.
§ 7.
Die Wahl der Beisitzer oder Ersatzbeisitzer findet unter Leitung des Vorsitzenden des Gewerb-gerichts und eines vom Gewerbegericht je zur Hälfte aus den stimmberechtigten Arbeitgebern und Arbeitnehmern ernannten Wahlausschusses alle drei Jahre, innerhalb der letzten 3 Monaten des Kalenser- jahres statt.
Der Tag derselben ist mindestens zweimal in dem Anzeigeblatt der städtischen Behörden bekannt zu machen, dergestalt, daß zwischen dem ersten Abdruck der Bekanntmachung und dem Wahltage eine Frist von mindestens 14 Tagen liegt.
Der Wahlakt findet in einem oder mehreren Lokalen statt. Im ersteren Falle nimmt der Wahlausschuß die Funktionen des Wahlvorstandes wahr, im letzteren Falle ernennt derselbe für jedes Wahllokal eines seiner Mitglieder zum Wahlvorsteher. Dieser wählt aus der Zahl der im betreffenden Bezirk Wahlberechtigten zwei bis vier Beisitzer, in gleicher Anzahl
Patsch, patsch, patsch hinab zum Flusse, Hilferusen, Stöhnen, Fluchen Derer, die zum andern Ufer sich hindurch zu ringen suchen.
Patsch ein Pferd, patsch, patsch ein Wagen hier, dort ganze Kämpfer- schaaren
Stürzen in des Flusses Fluchen, die bald hochgeschwollen waren.
Von der Luke seines Daches schauts ein Müller. Seine Knechte Hatten jäh die Flucht ergriffen vor dem grausigen Gefechte.
Und im Eisenhagel, nimmer achtend jetzt das eigne Leben, Eilt und ringet er nach Kräften, seiner Mühle Wehr zu heben.
Schwer vollbracht er's. Unter Aechzen rasselten der Kelte Glieder, Manchmal, ob schon halb gehoben, sanken sie zum andern nieder. Doch den Jammer all vor Augen war ihm Hünenkraft verliehen, Und so iah er endlich, — endlich das so edle Werk gediehen.
Denn es brausen bald die Wogen schäumend nieder in die Wiesen Mit sich Hunderte von Todten führend durch die weiten Schließen. Oberhalb des Wehres aber ist das Wasser bald gesunken Und kein Fliehender wie vordem, statt zu retten sich, ertrunken.
Tausend so und abertausend Leben hat der Held gerettet Dadurch, daß er seiner Mühlen Schleußen furchtlos aufgekettet. Ob der Feind ihm Haus und Scheuer schoß in Flammen, durch sein Walten
Blieb gar mancher Sohn dem Hause und dem Vaterland erhalten. —
Wohl hat man dem schlichten Manne die so wackre That vergolten; Tausende von Deutschen kamen, die ihn schauen, grüßen wollten. Auch der Bgyernkönig ehrt' ihn durch Geschenk und hohe Orden: Doch im eignen Herzen ist ihm wohl der bessre Lohn geworden.
* *
So die Chronik. Einst als Knabe sah ich selbst die Kinzigmühle, Deren Schleußen hohe Rolle spielten in dem Kampfgewühle; Und des wackren Mannes Wirken ist wohl werth des Bardenruhmes Allzeit gleicht der hellst gcsungnen Heldenthat des Alterthumes.
Karl Rudolf Beisler.
Aus Kunst und Leben.
Der Edelstein Cyklop. In Mexiko hat ein Mineraliensammler beim Suchen nach Opalen einen neuen, kostbaren Stein entdeckt, dem er den Namen „Cyklop" zu -AU™ -„U™*^ CTM-t— l.tl____t ~-C---i- fflJ» -'™ k..»A-
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die mit ihm zusammen den Wahlvorstand bilden.
Die an der Wahl sich Betheiligendcn haben sich vor dem Wahlvorstand, insoweit diesem nicht die Wahlberechtigung bekannt ist, auf Erfordern über dieselbe auszuweisen.
Zum Ausweis genügt für die Arbeitgeber ein Zeugniß der städtischen Steuerkommisston, für die Arbeitnehmer ein Zeugniß ihres Arbeitgebers resp, des Meldeamts, durch welches bestätigt wird, daß der Arbeitnehmer hier in Arbeit steht oder wohnt. Formulare für diese Zeugnisse werden vom Gewerbe-Gericht unentgeltlich verabfolgt.
Die Berücksichtigung anderer, dem Wahlausschüsse genügend erscheinenender Legitimationen steht nichts entgegen.
§ 8.
Das Wahlrecht ist nur in Person und durch zwei Stimmzettel auszuüben, von denen der eine 6 Namen für Beisitzer, der andere 6 Namen für Ersatzbeisitzer enthält.
Die Wahl ist geheim und findet in den Stunden
von vormittags 8 Uhr bis nachmittags 2 Uhr, oder mittags 12 Uhr bis abends 6 Uhr statt.
Die Erschienenen sind in zwei tabellarisch aufgestellte Listen einzutragen, deren eine für die Arbeitgeber, deren andere für die Arbeitnehmer bestimmt ist, und welche in der ersten Spalte die fortlaufende Nummer der Erschienenen, in der zweiten deren Namen, in der dritten deren Berufsart und in der vierten einen Vermerk über die Legitimation enthält. In der Liste der Arbeitnehmer ist in einer fünften Spalte der Arbeitgeber aufzuführen, für welchen der Betreffende arbeitet.
Wird ein zur Wahl Erschienener vom Wahlvorstand als nicht wahlberechtigt zurückgewiesen, so ist derselbe gleichwohl in derjenigen Liste, für welche er sich angemeldet hat, aufzuführen und der Zurückweisungsgrund dabei zu bemerken.
Die als stimmberechtigt Anerkannten haben ihre Stimmzettel verdeckt in Wahlurnen einzulegen, von denen zwei für die Arbeitgeber, zwei für die Arbeitnehmer bestimmt sind. In die eine oder je beide Wahlurnen kommt der Wahlzettel für die Beisitzer, in die andere derjenige sür die Ersatzbeisitzer. Die Listen sind vom Wahlvorsteher und von den Wahlbeisitzern am Schluffe zu unterschreiben; dieselben haben dabei ausdrücklich zu bezeugen, daß sich in der für die Wahl bestimmten Zeit Niemand weiter angemeldet hat.
§ 9.
Nach Ablauf der zur Abstimmung festgesetzten Zeit ist Niemand, der nicht bereits im Wahllokal gegenwärtig ist, mehr zur Wahl zuzulassen.
Es sind nunmehr die Stimmzettel aus den Wahlurnen zu nehmen und getrennt zu zählen. Ergibt sich dabei eine Verschiedenheit von der festgestellten Zahl der Wähler, so ist dies nebst dem etwa zur Aufklärung dienlichen im Wahlprotokoll anzugeben.
sichtiger Quarz, in dessen Mitte man eine Art Netzgewebe erblickt, das mit einem Auge Aehnlichkeit hat. Einem Juwelier in Chicago wurden zwanzig Steine zum Schleifen übersandt und dieser behauptet, daß die neue Entdeckung thatsächlich von großem Werthe ist. Der Cyklop zeigt einzelne Eigenschaften, die von denen ändert r Edelsteine sehr verschieden sind. Nach dem Schliff erhält er einen wunderbar farbensprühenden Glanz, der von den schönsten Brillanten nicht übertroffen wird. Der Juwelier hat dem Entdecker des Cyklop großartige Vorschläge gemacht; bis jetzt weigert sich der alte, etwas sonderliche Mexikaner jedoch hartnäckig, irgend Jemanden an seinem Funde Antheil nehmen zu lassen. Sollte der „olle ehrliche" Mexikaner nicht Senor Humbugo heißen?
Hd. Frankfurt a. M., 31. Oktbr. Es ist nur zu begreiflich, daß „Ueber unsere Kraft" von Björne Björnsen den deutschen Bühnenleitern einige Scheu eingeflößt hat. Der ganze erste Theil wird von einer im Bett liegenden Kranken gespielt und gesprochen. Der ungleich dramatischere Schlußakt zeigt eine Reihe von Geistlichen im Gespräch über vas Wunder, bis dann der Gatte der Kranken unter Gesang hereintritt und als frommer Hypnotiseur seine Wunderthätigkeit versucht. Fräulein Kathi Frank als Heldin des Stückes ermöglichte durch ihre Kunst überhaupt erst die Aufführung. Auch Herr Bauer als deren heilthätiger Gatte errang vielen Beifall!
Humoristisches.
Bedenkliches Lob. A.: „Wie gefällt Jmen meine neue Operette?" B.; „Sie haben ein Riesenglück, Ihre Melodiken sind ja schon bekannt, noch bevor Sie sie kom- ponirm".
Aus jung Susts Geheimbuch. Heute habe ich zum erstenmale einen Herrn geküßt.....freilich vorerst