Amtliche
eilage
zum
Hanauer Anzeiger Nr. 117.
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Nr. 38. Donnerstag den 20. Mai 1897.
Bekanntmachung.
Die Abstempelung der Schuldverschreibungen »er Preußischen konsolidirten 4prozentigen Staatsanleihe und b:r dazu gehörigen Zinsscheine und sinsscheinanweisungen findet bei den Abstempelungsstellen außerhalb Berlins nur noch bis zum 30. Juni d. Zs. statt.
Die Inhaber solcher Effekten werden daher hierdurch auf- efordert, dieselben ungesäumt an die ihnen zunächst gelegene on den in unserer Bekanntmachung vom 3. Februar d. Js. ezeichneten Abstempelungsstellen zum Zwecke der Abstempelung inzureichen.
Nach dem 30. Juni d. Js. findet die Abstempelung aus- hließlich bei der Kontrolle der Staatspapiere in Berlin, )ranienstraße 92/94, statt.
Berlin den 7. Mai 1897.
Hauptverwaltung der Staatsschulden.
2137. V. Hoffmann.
Ich mache die Pferdezüchter des Kreises daraus aufmerk- im, daß die Hengste des Königl. Landgestüts in diesem Jahre tiestimmt Mitte Juni ihre Stationen verlassen müssen.
Dillenburg den 18. Mai 1897.
S Der Königl. Landstallmeister
von Nathusius.
^taöt^rei^ ^anau.
Die Sanitätskolonne des Hanauer Kriegervereins hat mit ;m Heutigen die Einrichtung getroffen, daß für den Fall nes größeren Unglücks ein Theil ihrer Mitglieder am age durch Telephon seitens des Landrathsamtes allarmirt erden kann.
Um auch bei kleineren Unglücksfällen dem Publikum die röglichkeit zu geben, Verunglückte möglichst rasch dem Kranken- mse resp, ihrer Wohnung zuführen zu können, sind von der anitätskolonne des Kriegervereins außerdem folgende Sta- onen eingerichtet worden:
1) Königliches Landrathsamt am Paradeplatz,
2) Paradiesgasse 2 bei Herrn Röhrenmeister Borrisch,
3) Brauerei Nicolay am Auheimeiweg,
4) Tapezirer Pfisterer, Vorstadt Nr. 26,
5) Gebr. Hirschmann in der Wilhelmsstraße 10.
(Außerdem sind Bahren zu erhalten im Landkrankenhaus, dem Diakonissenheim und Schwesternhaus.) Jede dieser 5 Stationen ist ausgerüstet mit einer Tragbahre d einem Verbandkasten.
Die Benutzung der Bahren ist Jedermann gestattet, doch stet die requirirende Person für Rücklieferung in ordnungâ- ißigem Zustand; die Verbandkasten dürfen nur von Aerzten, itgliedern der Sanitätskolonne oder Personen, welche mit c antiseptischen Wundbehandlung vertraut sind, benutzt rden.
Hanau am 13. Mai 1897. Der Vorstand des
Der Vorstand der
I Kriegervereins, von Buttlar.
Sanitätskolonne.
Dr. Kittsteiner. Renner.
Vorstehendes wird auf Ansuchen des Vorstandes des hiesigen Kriegervereins hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Hanau am 15. Mai 1897.
Königliche Polizeidirektion,
v. Schenck.
^anö&rcbp ^anau.
Bekanntmachungen des Königlichen Landrathsamtes.
Der Rrchnungsrevisor Rechnungsrath Köhler bei dem Oberlandesgericht zu Frankfurt a. M. hat in Gemeinschaft mit dem Rechnungsrevisor Heß bei dem Landgericht daselbst einen zum Gebrauch der Schiedsmänner bestimmten Stempel- Kommentar zur Schiedsmanns-Ordnung herausgegeben, welcher eine gedrängte Darstellung der gegenwärtig geltenden Stempelvorschriften in Bezug auf die schiedsamtlichen Verhandlungen enthält und die Anwendung dieser Vorschriften an der Hand von Beispielen veranschaulicht.
Das im Selbstverläge der Herausgeber erschienene Merkchen scheint ein geeignetes Hülfsmittel für die Schiedsmänner zur Beurtheilung der Stempelpflichtigkeit zu st in und wird zur Anschaffung empfohlen.
Der Preis für das Einzelexemplar beträgt 75 Pfg., für mehrere Exemplare je 65 Pfg.
Hanau den 17. Mai 1897.
Der Königliche Landrath.
V. 5017. v. Schenck.
Kekanntmachmig, betreffend Verhütung von Waldbränden.
Bei der gegenwärtigen Witterung können Waldbrände leicht entstehen und große Ausdehnung gewinnen. Ich nehme daher Veranlassung, zur besonderen Vorsicht biem Gebrauch von Feuerzeug (namentlich solchem mit Zündschnur, von welcher brennende Theile abfallen können) in Waldungen aufzufordern und vor dem Wegwerfen von brennenden Cigarrentheilen oder von Streichhölzern hiermit dringend zu warnen.
Indem ich auf die hierunter abgedruckte Regierungs-Polizeiverordnung vom 28. September 1875 und die Strafbestimmungen des § 44 Nr. 1—3 des Feld- und Forstpolizeigesetzes vom 1. Mai 1880 verweise, bemerke ich, daß derjenige, welcher durch Fahrlässigkeit einen Waldbrand herbeiführt, sich der Bestrafung mit Gefängniß bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu neunhundert Mark aussetzt. (§ 309 Strafgesetzbuchs.)
Hanau am 10. April 1897.
Der Königliche Landrath
v. Schenck.
Polizeiverordnung,
betreffend das Tabaksrauchen innerhalb der Waldungen.
Zur Verhütung der Gefahren, welche für die Waldungen durch das Tabaksrauchen innerhalb derselben entstehen, ertheilen wir, nachdem bereits durch den kurhesstschen Forststraftarif