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Amtliches Organ für Staöt- unö Lauölireis Hanau.
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Nr. 112.
Freitag den 14. Mai
1897.
Hierzu
„Amtliche Beilage" Nr. 36.
AimstnaKriilitell aus dem Kreise.
Gesunden: Ein Lineal (2 cm lang). Ein Portemonnaie mit Geld. Ein Tischtuch und ein Handtuch. Ein Korb mit Eier, 2 Regenschirme und 1 Spazierstock (in einem Laden stehen geblieben). Ein schwarzer Damenhandschuh. Ein Taschenmesser.
Hanau am 14. Mai 1897.
Abänderung des Vereinsrechts.
Der dem Abgeordnetenhaus gestern zugegangene Gesetzentwurf zur Ergänzung und Abänderung von Bestimmungen über Versammlungen und Vereine enthält, wie bereits angekündigt, die Aufhebung des im § 8 des Vereinsgesetzes ausgesprochenen Verbotes, wonach Vereine, welche bezwecken politische Gegenstände in Versammlungen zu erörtern, nicht mit anderen Vereinen gleicher Art zu gemeinsamen Zwecken in Verbindung treten dürfen. Es ist lediglich der Vorbehalt gemacht, daß eine Verbindung solcher politischen Vereine mit außerdeutschen Vereinen an die Erlaubniß des Ministers des Innern geknüpft ist. Abgesehen hiervon bestimmt der Entwurf, daß Versammlungen, welche den Strafgesetzen zuwiderlaufen, oder welche die öffentliche Sicherheit, insbesondere die Sicherheit des Staates, oder den öffentlichen Frieden gefährden, von den Abgeordneten der Polizeibehörde aufgelöst werden können. Auch sollen die Landeèpolizeibehörden befugt sein, Vereine, deren Zweck oder Thätigkeit den Strafgesetzen zuwiderläuft, oder die öffentliche Sicherheit, insbesondere die Sicherheit des Staates, oder den öffentlichen Frieden gefährdet, zu schließen.
Die Theilnahme jugendlicher Personen an politischen Vereinen und Versammlungen ist ferner dahin geregelt, daß künftig Minderjährige von Vereinen, welche bezwecken, politische Gegenstände in Versammlungen zu erörtern, ausgeschlossen sind und Versammlungen, in denen politische Angelegenheiten erörtert und berathen werden, nicht beiwohnen dürfen, ohne Unterschied, ob diese Versammlungen von politischen Vereinen veranstaltet sind oder nicht.
Um Schwierigkeiten zu beseitigen, die sich bei der bisherigen Auslegung der betreffenden Bestimmungen ergeben haben, ist weiterhin vorgeschlagen, daß. das Verbot der Theilnahme Minderjähriger auf diejenigen Vereinsveranstaltungen, die unter Ausschluß politischer Kundgebungen lediglich geselligen Zwecken dienen, keine Anwendung finden soll. Die gleiche Ausnahme ist zu Gunsten weiblicher Personen vorgesehen. Endlich sind in dem Entwurf die erforderlichen Strafbestimmungen nach den Grundsätzen der Verordnung vom 11. März 1850 normirt.
Die Vorlage ist nach der Begründung aus der Ueberzeugung hervorgegangen, daß der gegenwärtige Rechtszustand, wie er sich unter der Herrschast dieser seit nahezu 50 Jahre geltenden Verordnung gebildet hat, nicht genügt, um alle mißbräuchlichen Auswüchse des in schneller fortschreitender Entwickelung gesteigerten Vereins- und Versammlungswesens zu treffen und zu verhüten. Das Bedürfniß zur Feststellung und Verstärkung der staatlichen Machtmittel macht sich daher um so dringlicher geltend, je eifriger und umfassender das Versammlungs- und Vereinswesen unter Leitung geschickter Agitatoren dazu benutzt wird, die staatliche und soziale Orv- uung anzugreifen und Propaganda für staatsfeindliche Bestrebungen zu machen. Als besonderer Uebelstand wird es empfunden, daß die gesetzlichen Vorschriften häufig versagen, wo die Auflösung von Versammlungen geboten ist, weil sie die öffentliche Sicherheit, insbesondere die Sicherheit des Staates, oder den öffentlichen Frieden gefährden. Es darf hier namentlich an die zahlreichen öffentlichen Anarchistenversammlungen erinnert werden. Desgleichen ist das geltende Recht darin lückenhaft, daß es keine ausdrückliche Befugniß zur Schließung von Versammlungen gewährt, welche zwar die Strafgesetze nicht nachweisbar verletzen, wohl aber unter Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder des öffentlichen Friedens das freie Vereinsrecht mißbrauchen.
Die Vorschläge des Entwurfs stellen sich nicht als Neuerungen auf dem Gebiete des Vereinsrechtes dar. Abgesehen davon, daß sie der Hauptsache nach demjenigen Rechtszustande entsprechen, welcher bereits jetzt von der Verwaltung in Anspruch genommen, aber nicht unangefochten geblieben ist, schließen sich die neuen Vorschriften der Gesetzgebung an, welche in anderen deutschen Bundesstaaten, namentlich in
Bayern nnb Sachsen gilt. Sie sollen der preußischen Regierung, welche Vereinen und Versammlungen gegenüber erfahrungsgemäß erheblich ungünstiger als andere Bundesregierungen gestellt ist, nur diejenigen Befugnisse gewähren, welche das staatliche Interesse dringend erheischt.
Die unparteiische und gleichmäßige Auslegung und Anwendung der vorgeschlagenen Bestimmungen wird dadurch verbürgt, daß gegen die wegen Auflösung von Versammlungen oder Schließung von Verereinen erlassenen polizeilichen Verfügungen in gleicher Weise wie gegen polizeiliche Verfügungen überhaupt die Rechtsmittel des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung, also auch die Klage im Verwaltungsstreitverfahren, Platz greisen. Außerdem verbleibt in den Fällen, wo ein politischer Verein von der Polizeibehörde vorläufig geschlossen werden kann, wenn er Minderjährige als Mitglieder ausgenommen hat, oder wenn er ohne Erlaubniß mit außerdeutschen Vereinen in Verbindung getreten ist, auch in Zukunft die endgiltige Entscheidung dem ordentlichen Richter.
Der Wortlaut der Novelle zum Vereinsgesetz ist folgender :
Artikel I. Versammlungen, welche den Strafgesetzen zuwiderlaufen, oder welche die öffentliche Sicherheit, insbesondere die Sicherheit des Staates, oder den öffentlichen Frieden gefährden, können von den Abgeordneten der Polizeibehörde (§ 4 der Verordnung vom 11. März 1850, Gesetzsamml. S. 277) aufgelöst werden.
Artikel II. An Versammlungen, in denen politische Angelegenheiten erörtert oder berathen werden, dürfen Minderjährige nicht theilnehmen.
Artikel III. Vereine, deren Zweck oder Thätigkeit den Strafgesetzen zuwiderläuft oder die öffentliche Sicker- heit, insbesondere die Sicherheit des Staates, oder den öffentlichen Frieden gefährdet, können von der Landespolizeibehörde geschlossen werden.
Artikel IV. Vereine, welche bezwecken, politische Gegenstände in Versammlungen zu erörtern (§ 8 der Verordnung vom 11. März 1850), dürfen Minderjährige nicht als Mitglieder aufnehmen.
Den Versammlungen und Sitzungen solcher Vereine dürfen Minderjährige nicht beiwohnen. Auf diejenigen Veranstaltungen, welche unter Ausschluß politischer Kundgebungen lediglich gesellig-n Zwecken dienen, findet dieses Verbot keine Anwendung. An solchen Veranstaltungen dürfen auch weibliche Personen theilnehmen.
Die Verbindung von Vereinen unter einander ist mit der Maßgabe zulässig, daß politische Vereine (Absatz 1) nicht ohne Erlaubniß des Ministers des Innern mit außerdeutschen Vereinen in Verbindung treten dürfen.
Die Bestimmungen in § 8 der Verordnungen vom 11. März 1850, soweit sie Schüler und Lehrlinge betreffen, werden aufgehoben.
Artikel V. Werden Minderjährige aus einer politischen Versammlung (Artikel II) oder aus Versammlungen oder Sitzungen politischer Vereine (Artikel IV) auf die Aufforderung der Abgeordneten der Polizeibehörde nicht entfernt, so kann die polizeiliche Auflösung der Versammlung oder Sitzung erfolgen.
Im Falle der Auflösung einer Versammlung (Sitzung) auf Grund der vorstehenden Bestimmung oder des Artikels I finden die § 6 und ?5 der Verordnung vun 11. Mär; 1850 Anwendung.
Wer als Vorstandsmitglied oder Beamter eines auf Grund des Artikels III geschloffenen Vereines thätig ist oder Versammlungen eines solchen Vereins veranstaltet, dazu öffentlich einladet oder Räumlichkeiten hergibt oder daran als Vorsteher, Ordner, Leiter oder Redner sich be- theiligt, hat die Strafe des § 14 der Verordnung vom 11. März 1850 verwirkt. Die gleiche Strafe trifft Denjenigen, welcher in sonstiger Weise der ferneren Thätigkeit eines geschlossenen Vereines Vorschub leistet. Wer sich bei einem geschlossenen Vereine als Mitglied ferner betheiligt, unterliegt der Strafe des § 16 Absatz 2 a. a. O.
Bei Zuwiderhandlungen gegen Artikel IV Absatz 1 u. 3 finden der § 8 Absatz 2 und der § 16 der Verordnung vom 11. März 1850 Anwendung.
Minderjährige, welche sich der Vorschrift des Artikels IV Absatz 1 zuwider als Mitglieder aufnehmen lassen, unterliegen der Strafe des § 16 Absatz 3 a. a. O.
Tagesschau.
Laut telegraphischer Meldungen an das Ober-Kommando der Marine ist S. M. S. „Arcona", Kommandant Kapi
tän zur See Becker, vorgestern in Kobe angekommen; der Reichs-Postdampfer „Reichstag" der deutschen Ostafrika-Linie geht mit der abgelösten Besatzung S. M. Kr. „Seeadler" — Transportführer: Kapitän-Lieutenant Hoffmann — am 13. d. M. von Sansibar nach der Heimath ab.
In Ausführung des Lehrerbesoldungsgesetzes hat die Königl. Regierung zu Liegnitz folgende Zahlen für Lehrergrundgehalt und Alterszulagen festgesetzt: 1. In besonders billigen Orten 900 Mk., 100 Mk.; 2, in Orten mit mittleren Preisen 1150 Mk., 140 Mk.; 3. in theueren Orten 1300 Mk., 160 Mk.; 4. in besonders theueren Orten 1400 Mk., 200 Mk. Mit Hinzurechnung eines Wohnungsgeldes von 500 Mk. werden also die Lehrer in letzteren Orten ein Minimalgehalt von 1900 und ein Marimalgehalt von 3700 Mk. beziehen.
Nach dem neuen preußischen Lehrerbesol-ungsgesetz erhalten Lehrer und Lehrerinnen an öffentlichen Volksschulen, wenn ein Wechsel in der Person des Inhabers der Lehrerstelle im dienstlichen Interesse erfolgt, aus der Staatskasse eine Vergütung für Umzugskosten unter Wegfall der von den Schulunterhaltungspflichtigen zu entrichtenden Umzugs- oder Herbeiholungskosten. Der Kultusminister hat in Bezug hierauf festgesetzt, daß erhalten sollen: 1. Rektoren a) auf allgemeine Kosten 180 Mk., b) auf Transportkosten für je 10 Kilometer 6 Mk.; 2. endgültig angestellte Lehrer zu a) 150 Mk., zu b) 5 Mk.; 3. vorläufig angestellte Lehrer, sowie solche ohne Familie und Lehrerinnen die Hälfte der für Rektoren festgesetzten Vergütungen.
In der Budgetkommission des Reichstags stand am Donnerstag zunächst folgender vom Abg. Richter zur Besoldungsverbesserungsvorlage gestellter Antrag zur Berathung: in „nachfolgender Allgemeinen Bemerkung" dem Dispositiv des Etats hinzuzufugen: a) Ersparnisse, wenu bei den Fonds zu Besoldungen und zu sonstigen Diensteinkünften etatsmäßiger Beamten dadurch entstehen, daß Stellen zeitweilig nicht besetzt sind oder von ihren Inhabern nicht versehen werden können, sind der Reichskaffe zuzuführen ; b) aus den etatsmäßigen Remunerationsfonds dürfen Remunerationen nur an mittlere oder untere Beamte, aus den etatsmäßigen Unterstützungsfonds Unterstützungen nur an Beamte gewährt werden, deren Einkommen 4500 Mk. nicht übersteigt." Nach längerer Debatte wurde der Antrag sub a einstimmig angenommen, sub b zurückgezogen. — Sodann stand der von den Freisinnigen beantragte und der Kommission überwiesene Gesetzentwurf betr. die Heranziehung der Militärpersonen zu den Kommunalabgaben zur Verhandlung. Der Entwurf lautet: „§ 1. Die Verordnung vom 22. Dezember 1868 tritt insoweit außer Kraft, als dieselbe der Heranziehung des dienstlichen Einkommens der im Ofsiziersrang siebenden Militärpersonen zu den Gemeindeabgaben entgegensteht. § 2. In betreff der Heranziehung des dienstlichen Einkommens der im Ofsiziersrang stehenden Militärpersonen zu den Gemeindeabgaben sind die in § 19 des Reichsbeamtengesetzes vom 31. März 1873 für Reichsbeamte getroffenen Bestimmungen maßgebend." Der Antrag wurde abgelehnt. Ein Antrag des Abg. Müller-Fulda, im Etat des Statistischen Amtes, im Reichsamt des Innern, für 115 Sekretariats-Assistenten: Gehalt 1800—2 700 Mk., durchschnittlich 2250 Mk., bei Forterhaltung der Aufrückungs- srist von 18 Jahren denjenigen Theil der diätarischen Dienstzeit, der 5 Jahre übersteigt, auf das etatsmäßige Dienstalter in Anrechnung zu bringen, wurde wieder zurückgezogen. Sodann liegen zwei Anträge des Abg. Singer vor, für die vom 1. April 1895 ab angestellten Unterbeamten das Anfangsgehalt, statt auf 800 auf 900 Mk. (bis 1500 Mk.) festzufetzen und für die Landbriefträger das Endgehalt auf lOOO Mk. (statt 900 Mk.) zu erhöhen. Beide Anträge wurden abgelehnt. — Die Besoldungsaufbesserungen der 4. Tarifklasse für Offiziere und Militärärzte wurden darauf in zweiter Lesung unverändert nach den Beschlüssen erster Lesung bestätigt. In der dritten Tarifklasse wird auf Antrag von Leipziger das Gehalt der Stabsoffiziere der Kavallerie und reitenden Artillerie von 5700 aus 5850 Mk. erhöht. Die Berathungen werden Freitag fortgesetzt.
Wie aus parlamentarischen Kreisen verlautet, setzt die konservative Fraktion des Reichstages Alles daran, um für die nächste Woche noch ein beschlußfähiges Haus zu erzielen. Jedenfalls sind an die abwesenden Mitglieder der Fraktion briefliche Mahnungen abgegangen, doch ja am Mon-. tag spätestens in Berlin einzutreffen. Gelingt die Absicht, die zu einem beschlußsähigen Hause nöthige Anzahl von Abgeordneten zu vereinen, dann soll der Versuch gemacht werden, außer den Finanzvorlagen, also den Nachtragsetats und der Besoldungsaufbesserungsvorlage, auch die Handwerker-Organi-