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Nr. 95.

Samstag den 24. April

1897.

Amtliche Beilage" Nr. 31.

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Amtliches.

KimstaaMÄm aus dem Kreise.

Gefunden: Ein Regenschirm. Eine defekte graue Pferdedecke. Ein weißes Bedeck.

Verloren: Ein schwerer goldner Siegelring mit grauem Stein. Ein Portemonnaie mit 18,50 Mk.; dem Wieder bringer eine Belohnung.

Entflogen: Ein gelbgesprenkeltes Zwerg-Huhn.

Hanau am 24. April 1897.

4Ha$tMrcw ^anau.

Bekanntmachungen des Oberbürgermeisteramtes.

Mit Rücksicht auf den in der letzten Zeit dahier gemachten Versuch der Verwendung von Tuffsteinen rhein. Schwemmsteinen für Brandmaurrn bezw. gebälktragende Mittelmauern, mache ich hierdurch ausdrücklich darauf auf­merksam, daß diese Verwendung von Tuffsteinen den §§ 41 und 37 der Baupolizeiordnung widerspricht und deßhalb bei Rohbauabnahmen nicht zugclassen werden wird.

Hanau am 20. April 1897.

Städtische Polizeiverwaltung. Der Oberbürgermeister __Dr. Gebeschus._____________5979 Städtische Handelsschule.

Die Anmeldungen für das Montag den 26. April 1897 beginnende Schuljahr werden Montag den 26., Mittwoch den 28. und Donnerstag dtN 29. April, von llVs 12V2 Uhr, im Altstädter Rathhaus entgegen­genommen.

Hanau, 23. April 1897.

Der Dirigent: Dr. O. Ankel.

Auszug aus dem Ortsstatut, betreffend die Handelsschule in Hanau.

§ 1. Alle im Gemeindebezirk der Stadt Hanau beschäf­tigten Gehülfen und Lehrlinge in Handelsgeschäften, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind verpflichtet, die hrerselbst errichtete öffentliche, kaufmännische Handelsschule an den sestgesetzten Tagen und Stunden zu besuchen und an dem Unterricht Theil zu nehmen.

Fenrkleton.

Eine historische Gche im Kreise Hanau. Lon Fritz Schlencher.

Motto: Aus der Heimath laß Dir künden, Lon die Bergen, ihren Gründen, Ihren Malen, holden Sagen Neu noch in den spätsten Tagen ; Kannst die Heimarh recht nur lieben, Wenn ins Herz Dir ist geschrieben 2icht und klar ihr trautes Bild."

Nordwestlich von Langen-Selbold erhebt sich zwischen der Gründau und dem Fallbache, gegenüber der schon im Jahre 1260 in einem Weistume ermähnten Fürstlich Jsenburgischen DomäneBruderdiebacherhof" ein Bergrücken, derRiedel-" oberRfötelberg" genannt. Derselbe ist ein Ausläufer des Vogelsberges und der erste, welcher vom Kinzigthale nach der Wetttrau abschwenkt, einen herrlichen Auslug in das untere Kinzigthal, die Main ebene, bis zum Odenwald, dem Spessart, dem Taunus und den H-rchenhain-r Höhen bietet und seinen Namen woll l aher führet, weil sein Inneres den rothen Tyoneisenstcin birgt. Der Scheitel dieses Höhen- zuges ist größtenteils mit Eicken bestanden, die freilich nicht mehr jene Prachtexemplare aufweisen, wie man sie noch hier und da im deutschen Walde findet, aber nach den Wurzel- stöcken zu urtheilen, deren sich alte Leute zu erinnern wissen, müssen hier einst Riesen ihrer Art gestanden haben.

Der Wald hat eine Länge von 23 Kilometern und eine Breite von 1 Kilometer.Die Landwehr", ein tiefeinschneidender Fahrweg, wilcher von Selbold in schnur­gerader Richtung auf den Berg führt und j densalls noch aus der Zeit der römisch n Zwingherrschaft herrührt, theilt

§ 2. Ausgenommen von dieser Verpflichtung sind alle diejenigen Lehrlinge und Gehülfen in Handelsgeschäften, die den Besitz des Berechtigungs Zeugnisses zum Einjährig- Freiwilligendienst nachweisen.

§ 3. Die zum Besuche der Handelsschule verpflichteten kaufmännischen Gehülfen und Lehrlinge müssen sich mit Beginn ihrer Schulpflicht bei dem Dirigenten der Anstalt persönlich anmelden und zu den für sie bestimmten Unterrichtsstunden rechtzeitig einfinden, und dürfen sie dieselben ohne eine nach dem Ermessen des Dirigenten der Schule ausreichende Ent­schuldigung nicht ganz oder zum Theil versäumen.

§. 5. Die Inhaber von Handelsgeschäften haben jeden von ihnen beschäftigten noch nicht 18 Jahre alten Gehülfen und Lehrling spätestens am 6. Tage, nachdem sie ihn kon- trakilich oder probeweise angenommen hoben, zum Eintritt in die Handelsschule unter genauer Angabe des Namens, des Jahres und Tages der Geburt desselben, sowie des Namers, Berufs und Wohnorts der Eltern, bezw. des Vormundes des jungen Mannes bei der Ortsbehörde (Städtisches Meldeamt) anzumelden und spätestens am 3. Tage, nachdem sie ihn aus irgend welchem Grunde aus der Beschäftigung entlassen haben, daselbst wieder abzumelden. Sie haben die zum Besuche der Handelsschule Verpflichteten so zeitig von der Beschâftiaung zu entlassen, daß sie rechtzeitig und soweit er­forderlich umgekleidet im Unterricht erscheinen können.

§ 6. Die Inhaber von Handelsgetchästen haben einem von ihnen beschäftigten Gehülfen oder Lehrling, der durch Krankheit am Besuche des Unterrichts gehindert gewesen ist, bei dem nächsten Besuche der Handelsschule hierüber eine Bescheinigung mitzugeben. Wenn sie wünschen, daß ein Ge­hülfe oder Lehrling aus dringenden Gründen vom Besuche des Unterrichts für einzelne Stunden oder für längere Zeit entbunden werde, so haben sie dies bei dem Leiter Der Schule so zeitig zu beantragen, daß dieser nöthigenfalls die Ent­scheidung des Kuratoriums der Handelsschule einholen kann.

-------------- 6031 Fortbildnngskursus für Mädchen.

Die Anmeldungen für das Montag den 3. Mai 1897 beginnende Schuljahr werden täglich von 1|12 Uhr im Amtszimmer der Höheren Mädchenschule entgegengenommen.

Der Unterricht in dem ersten Jahreskursus erstreckt sich auf Schreiben, Deutsch, Rechnen, Buchführung und findet Dienstags und Freitags, nachmittags von 4Va 6V2 Uhr, statt.

Der Unterricht im zweiten Jahreâkursus umfaßt je 2 Stunden Französisch und Englisch und findet Montags und Donnerstags, nachmittags von 4V26 Vs Uhr, statt.

Hanau, 23. ApUl 1897.

Der Dirigent: Dr. O. Ank el. 6032

vollständig ebener Oberfläche. Nach Nord westen fallen beide Theile, besonders der letztere, steil, fast senkrecht in das Thal des Fallbaches hinab, während sie sich nach Süden und Süd- westen sanft in die bereits genannten Gebiete abdachen.

Betritt man nun von der nach Hüttengesäß führenden Straße aus den nordöstlichen Theil des Rötelberges, so fallen bald eine größere Anzahl kreisrunder Hügel ins Auge. Es sind dieses Hügelgräber, welche wiederholt geöffnet worden sind und aus denen eine Anzahl Urnen mit theil­weise verbrannten Knochenresten, auch einigen Bronzestücken, Ringen, Theilen von Waffen, was alles im Museum der Wetlerauischen Gesellschaft zu Hanau ausgestellt ist, an das Tageslicht befördert wurden in dem größten dagegen fand man drei Steinbänke, in deren Mitte sich ein behauener, mit

runenartigen Zeichen versehener Stein erhob. 1 fu ~ ~

Wendet man sich sodann nach Südwesten, so ist bald Mal (mahal),de r Mal v erg

der den Rötelberg durchquerende Fahrweg zu überschreiten, i Bei den Steinen dagegen glaubt man in der Annahme und man tritt durch eine schmale Tannenschonung in die vorsichtiger sein zu müssen, darum sei das Folgende zur kleinere Hälfte desselben ein. näheren Erwägung hier angesügt.

Eim prächtiger Waldsaal nimmt den Besucher auf, und ein wohlthuendes Gefühl der Ruhe hält seine Sinne gefangen. Lenkt er hierauf die Schritte nach West-Nord-West, so stößt er bald auf zwei mächtige, etwa 20 Schritte von einander entfernt liegende, gleichgroße Steinquadern. Der eine der­selben, von einer Eiche überschattet und noch am besten er­halten, hat folgende Maße: Länge 2 Mir., Breite 1,80 Mir. und Höhe 1,20 Meter; der andere Stl in dagegen ist weniger gut erhalten, da schon viele Stücke abgespiengi, docham zerhauenen Stumpf" noch läßt sich erkennen, daß er die gleichen Glößenverhältnisse hatte, wie der erstere.

Hiernach ist es zweifellos, daß man in dem Riedel-

oder Rötelberg einen altgermanischen, heiligen Hain vor kommt ferner, daß beide Steine einer Steinart angehören, oje c-Lc ^rr^ M"--" cvAttu stA «inp tntnfhiufl: oder! die nicht am Orte gesunden rohb, sondern erst aus dem

Städt. gewerbl. Fortbildungsschule.

Anmeldungen für das am 26. April beginnende Sommer Halbjahr werden Montag den 26. April, vormittags 8 Uhr, in meinem Geschäftszimmer, Erbsen­gasfe Nr. 1, entgegengenommen.

Meine Sprechstunden m Angelegenheit der gewerblichen Fortbildungsschule sind während des Sommer-Halbjahres Dienstags von 11 bis 12 Uhr und Sonntags von 8V2 bis 9 Uhr vormittags.

Hanau den 22. April 1897.

Der Dirigent Thormählen.

Auszug aus dem Ortsstatut, betreffend die gewerbliche Fortbildungs­schule in Hanau.

Alle im Gemeindebezirk dèr etabt Hanau in Arbeit stehenden gewerblichen Arbeiter der nachfolgenden Berufszweige: Glaser, Klempner, Drechsler, Maurer, Weißbinder oder Maler, Lackirer, Steinmetzen, Stuckateure, Tischler, Zimmerleute, GelbgieM, Gürtler, Schmiede, Schlosser, Maschinenbauer einschließlich Former und Metalldreher, Mechaniker, Wagner, Tapezierer uns Kunstgärtner, sowie Buchbinder, welche das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind verpflichtet, die hier selbst errichtete öffentliche gewerbliche Fortbildungsschule an den festgesetzten Tagen und Stunden zu besuchen und an dem Unterricht Theil zu nehmen.

Die zum Besuche der Fortbildungsschule verpflichteten ge­werblichen Arbeiter müssen sich mit Besinn ihrer Schulpflicht bei dem Dirigenten der Anstalt persönlich anmelden und zu den für sie bestimmten Unterrichtsstunden rechtzeitig einfinden, und dürfen sie dieselben ohne eine nach dem Ermessen des Dirigenten der Schule ausreichende Entschuldigung nicht ganz oder zum Theil versäumen.

Die Gewerbeunternehmer haben jeden von ihnen beschäf­tigten noch nicht 18 Jahre alten gewerblichen Arbeiter spätestens am 6. Tage, nachdem sie ihn kontraktlich oder probeweise angmommen haben, zum Eintritt in die Fortbildnngsschnle unter genauer Angabe des Namens, des Jahres und Tages der Geburt desselben, sowie des Namens, Berufs und Wohnorts der Eltern, bezw. des Vormundes des Arbeiters bei der Ortsbehörde (Städtisches Meldeamt) anzumelden und spätestens am 3. Tage, nachdem sie ihn aus der Arbeit entlassen haben, daselbst wieder abzumelden. Sic haben die zum Besuche der Fortbildungsschule Verpflichteten so zeitig von der Arbeit zu entlassen, daß sie rechtzeitig und soweit erforderlich gereinigt und umgekleidet im Unterricht erscheinen können.

während sich auf der anderen Hälfte eine Opferst âtte erhob.

Die gefundenen Runensteine mit den Steinbänken, wie auch die Urnen lassen keinen Zweifel aufkommen, entsvricht doch alles hier den auf uns gekommenen Angaben.Unge­beten" heißt es in I. C. Psisttr's Geschichte, Land I, pag. 405 kam die Volksgemeinde nach alter Sitte von 14 zu 14 Tagen zusammen; vei den Allemannen von 8 zu 8 Tagen, wenn wenig Friede im Gau war. Ein eigener freier Platz war zu dem Volksgericht bestimmt, meistens auf einem Hügel (im Friesischen: Warf, Auswurf über dem glatten Boden) unter alten, ehrwürdigen Eichen (Upstalsbom, Ober (Gerichts-) Stuhlbaum, Stuvl-Eiche), Tannen, Linden, oder bei einer aufgerichteten Steinsäule,b ei m S te i n "

oder bei einem aufgestellten Zeichen,

rchild und Fahne, das

näheren Erwägung hier angesügt.

Bekanntlich lagen die Mal- und Opferstätte in den

meisten Fällen zusammen, da beide in ganz enger Beziehung zu einander standen, indem auf die Verurtheilung sofort die Strafe erfolgte, und die meisten Menschenopfer weiter nichts als Hinrichtungen von Verbrechern und Gefangenen waren, und die Todesstrafe nur im Namen der Götter verhängt werden durste.

Sodann, daß es zwei ganz gleiche Steine sind

entspricht ebenfalls den Ueberlieferungen, wonach die Chatten die Gefangenen und die Siegesbeute zwei Gottheiten, nach römischer Vorstellung dem Mars und dem Merkur, nach germanischer Wodan und Donar geweiht hätten. Hierzu kommt ferner, doß beide Steine einer Steinart angeboren.