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Amtliche ^ß^ Aeilage

zum

Hanauer Anzeiger Nr. 8.

Nr. 3. Montag den 11. Januar 1897.

Bekanntmachung,

betreffend die Umwandlung der Schuldverschrei­bungen der 4prozentigen konsolidirten Staats­anleihe in solche der 3/rprozentigen konsolidirten Staatsanleihe.

Das Gesetz vom 23. Dezember 1896 (Ges.-S. S. 269), betreffend die Kündigung und Umwandlung der 4prozentigen konsolidirten Staatsanleihe, gibt dem Finanz-Minister die Besugniß, die Schuldverschreibungen der 4prozentigen konsoli­dirten Staatsanleihe zur Einlösung gegen Baarzahlung des Kapitalbetrages und die im Staatsschuldbuche eingetragenen 4prozentigen Buchschulden zur baaren Rückzahlung binnen einer Monatlichen Frist zu kündigen.

Bevor diese Kündigung erfolgt, soll durch öffentliche Be­kanntmachung des Finanz Ministers den Inhabern jener Schuldverschreibungen die Umwandlung der 4prozentigen Schuldverschreibungen in solche der ^/sprozentigen konsoli­dirten Staatsanleihe und den im Staatsschuldbuche einge­tragenen Gläubigern der 4prozentigen konsolidirten ^ats- anleihe die Umschreibung in 3^2prozentige Buchschulden^ an­geboten werden. Dieses Angebot gilt gesetzlich ohne Weiteres für angenommen, wenn nicht binnen einer auf mindestens 3 Wochen vom Tage jener Bekanntmachung ab zu bemessenden Frist von den Inhabern der Staatsschuldverschreibungen der |4prozentigen konsolidirten Staatsanleihe unter Einreichung der Staatsschuldverschreibungen und von den im Staatsschuldbuch eingetragenen Gläubigern von 4prozentigen Buchschulden die Baarzahlung des Kapitalbetrages beantragt wird.

Indem das eben erwähnte Angebot der Umwandlung, bezw. Umschreibung hierdurch erfolgt, wird die vorgesehene Frist zur Forderung des Baarbetrages der Art festgesetzt, daß sie mit dem 20. Januar 1897 abläuft. Von den­jenigen Inhabern der 4prozentigen konsolidnten Staatsanleihe und von denjenigen im Staatsschuldbuche eingetragenen Gläu­bigern von 4prozentigcn Buchschulden, welche die Baarzahlung zum Nennwerth nicht spätestens am 20. Januar 1897 beantragen, wird gemäß § 2 des gedachten Gesetzes ohne wei­tern Antrag angenommen, daß sie mit der Umwandlung dieser Schuldverschreibungen in solche der 3^/rprozentigen konsolidirten Staatsanleihe, bezw. mit der Umschreibung ihrer 4prozentigen in ^/»prozentige Buchschulden einverstanden sind.

Nach § 3 des Gesetzes werden die umzuwandelnden Schuldverschreibungen und die umzuschreibenden Buchschulden noch bis zum 30. September 1897 mit 4 Prozent verzinst und nach § 10 dürfen die in 3*/rprozentige umgewandelten aber nach § 7 des Gesetzes ausgereichten Staatsschuldver- schreibungen^ sowie die in ^/.prozentige umgeschriebenen Buch­schulden den Gläubigern vor dem 1. April 1905 zur baaren Rückzahlung nicht gekündigt werden.

Die Umwandlung der Schuldverschreibungen der 4prozen- tigen in solche der 3^/2prozentigen konsolidirten Staatsanleihe wird durch Abstempelung der Schuldverschreibungen bewirkt werden, während die Umschreibung der 4prozentigen in 3/r prozentige Buchschulden im Staatsschuldbuche von Amtswegen, ohne daß es eines Antrags der eingetragenen Gläubiger be­darf. kostenfrei erfolgen wird.

Dagegen haben

1. diejenigen Inhaber von 4prozentigen Staatsschuldver­schreibungen, welche Baarzahlung des Kapitalbetrages verlangen, ihren Antrag innerhalb der obigen Frist schriftlich unter Einreichung der Schuldverschreibungen an die Kontrolle der Staatspapiere hierselbst 8. W. Oranien- straße Nr. 92/94 zu richten. Außer den Schuldver­schreibungen ist ein Verzeichnis welches Littera, Nummer und Nennwerth der Verschreibungen enthält, in doppelter Ausfertigung beizufügen; das eine Exemplar wird, mit einer Empfangsbescheinigung versehen, dem Einreichenden sofort zurückgegeben und ist von demselben bei Rückgabe der mit dem Stempelvermerke über die Anmeldung zur baaren Rückzahlung versehenen Schuldverschreibungen wieder abzuliefern. Werden die Schuldverschreibungen der Kontrolle der Staatspapiere mit der Post übersandt, so genügt die Beifügung des Verzeichnisses in einem Exemplar, dessen Rückgabe nicht erfolgt.

2. Die im Staatsschuldbuch eingetragenen Gläubiger der 4prozentigen konsolidirten Staatsanleihe, welche Rück­zahlung des Kapitalbetrages ihrer Buchforderung ver­langen, haben ihre Anträge ebenfalls schriftlich innerhalb der obigen Frist an die Hauptverwaltung der Staats­schulden zu richten.

Das vorgedachte Gesetz vom 23. Dezember 1896 gibt

ferner

1. den Inhabern von Schuldverschreibungen der 4prozentigen konsolidirten Staatsanleihe das Recht, statt der Abstem­pelung die kostenfreie Eintragung eines dem Nennwerthe der eingereichten Schuldverschreibungen gleichen, vom 1. Oktober 1897 ab zu SVa Prozent verzinslichen Betrages in das Staatsschuldenbuch zu beantragen;

2. den in das Staatsschuldbuch eingetragenen Gläubigern der 4prozentigen konsolidirten Staatsanleihe ist das Recht zugestanden, statt der Umschreibung die Ausreichung von 3^/zprozentigen Schuldverschreibungen zum Nennwerthe der vierprozentigen Buchschuld gegen Löschung der letz­

teren zu verlangen.

Die vorgedachten Eintragungen, bezw. Ausreichungen er­folgen kostenfrei.

Die Anträge, welche sich auf die vorstehend zu 1 und 2 bezeichneten Eintragungen, bezw. Umschreibungen beziehen, müssen jedoch bis zum 30. Juni 1897 an die Haupt­verwaltung der Staatsschulden hierselbst gerichtet werden.

Für die Anträge zu 1 genügt einfache schriftliche Form, während die Anträge zu 2 gerichtlich oder notariell oder von einem Konsul des Deutschen Reichs ausgenommen oder be­glaubigt sein müssen.

Die näheren Anordnungen Betreffs der Abstempelung der umzuwandelnden Staatsschuldverschreibungen werden durch die Hauptverwaltung der Staatsschulden zur öffentlichen Kenntniß

gebracht werden.

Berlin den 29. Dezember 1896.

Der Finanz-Minister Miquel.

K. 2624