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Hanauer Anzeiger

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Nr. 5.

Donnerstag den 7. Januar

1897.

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Amtliche Beilage" Nr. 2

Dimstuallirichten aus item Kreise.

Gefunden: Ein goldner Ring mit Stein. Ein kleines blaues gesticktes Deckchen. Ein Rosenkranz. Zwei einzelne Handschuhe. Ein Rädchen. Eine Pferdedecke. Eine Parthie Schnürbänder. Ein Handschuh mit Lederbesatz.

Zugelaufen: Am 4. d. Mts. ein Pinscherhund.

Verloren: Ein Stück von einer goldnen Broche mit Gravirung; dem Wiederbringer eine Belohnung.

Hanau am 7. Januar 1897.

Gesetzentwurf, betreffend die Regelung der Richtergehälter.

Der dem Landtage vorgelegte Entwurf eines Gesetzes, be­treffend die Regelung der Richlergehälter, steht in engem Zu­sammenhänge mit der geplanten Gehaltsaufbesserung. Ihre Durchführung macht Aenderungen der jetzt für die Gehalts­regelung bei den Richtern maßgebenden Grundsätze nothwendig, und diese können nach der bestehenden Rechtslage nur im Wege der Gesetzgebung erfolgen.

Die Begründung des Entwurfs erkennt an, daß die Ge­haltsregelung nach Dienstaltersstufen die naturgemäße Grund­lage der Reform bilden würde. Für die Land- und Amts­richter wird aber dies System als undurchführbar bezeichnet, so lange nicht eine Beschränkung in der Zahl der Anwärter für das Nichteramt sich ermöglichen lasse. Dabei wird mit- getheilt, daß die Zahl der Referendare am 1. Juli v. Js. 3506 erreicht hat und infolge hiervon ein erheblich weiteres Hinausschieben dss Termins für die erste Anstellung in sichere Aussicht gestellt. Den jetzigen Ungleichmäßigkeiten in den Gehaltsverhältnissen verschiedener Oberlandesgerichtsbe- zirke soll dadurch abgeholfen werden, daß an Stelle der ge­trennten Etatsverbände für die einzelnen Oberlandeâgerichts- bezirke ein gemeinsamer, die ganze Monarchie umfassender Etatsverband der Land- und Amtsrichter gebildet wird. In diesen Verband sollen auch, entsprechend einer im vorigen Jahre im Abgeordnetenhause gegebenen Anregung, die Staats­anwälte, und zwar unter völliger Gleichstellung im Gehalte mit den Richtern, ausgenommen werden. Thatsächlich werden freilich, wie in der Begründung erwähnt wird, bei der Natur des staatsanwaltschaftlichen Dienstes in der Regel Staatsan­wälte auf den höheren Gehaltsstufen nur in sehr beschränkter Zahl vorhanden sein, sodaß eine Benachtheiligung der Richter durch die Maßregel ausgeschlossen ist. In dem Besoldungs- verbande soll die Reihenfolge nach dem durch die große Staatsprüfung bestimmten sogenannten richterlichen Dienstalter (also nicht nach der Anstellung) sich richten.

Kleines Feuilleton.

Verdorben, gestorben! Eine akademische Erinnerung von P. Grabein.

(Nachdruck verboten.) Auch Viele am Ziele, Zu den Todten entboten, Verdorben, gestorben In Lust und in Leid!

Sie klingen wieder einmal ins Ohr, diese herzergreifenden, wehmüthigen Worte des alten Burschenliedes, aber ich singe sie nicht mit, wie ich wohl ehedem gethan, als ich selber noch ein flotter Bursch' in Jena war. Still sitz ich inmitten des jungen Korpsnachwuchses, mit dem ich gelegentlich eines Be­suches der alten Musenstadt zur Rudelsburg hinaufgezogen bin und blicke ernst sinnend während ihres Sanges hinunter in den glänzenden Strom. Wo sind sie hin, die einst, vor nun bald einem Menschenalter, mit mir hier oben gezecht und gejubelt haben?

Verdorben, gestorben ! Ja, ja, das Lied hatte nur zu Recht. Gar Mancher von Denen, die hier mit mir gesungen, deckte schon der grüne Rasen, in der Blüthe der Jahre ge­storben. Aber auch verdorben! Verdorben, verdorben wie kommt es nur, daß mir bei diesem traurigen Wort immer gerade sein Bild vor Augen steht, und ich habe doch so Manchen im Leben schon abseits gerathen sehen. Oder ist's mit ihm doch wohl etwas Besonderes, daß meine Ge­danken nicht von ihm loskommen?

Der tolle Hans so hieß er bei uns im Korps und unter diesem Namen kannte den stud. med. Werner ganz Jena. War aber auch ein Mensch, den man sobald nicht vergaß, wenn man ihn einmal gesehen. Hoch und schlank gewachsen, aber dabei doch stark wie ein Riese, ein feinge­

Für die übrigen höheren Justizbeamten mit aufsteigenden Gehältern ist, soweit es nicht (wie bei den Vortragenden Räthen) schon gilt, das Dienstaltersstufensystem in Aussicht genommen; der Gesetzentwurf regelt seine Einführung für die Senatspräsidenten bei den Oberlandesgerichten, Landge- richtsprästtenten, Oberlandesgerichtsräthe und Landgerichts direktoren. Wegen der Verschiedenheit des Ge'oaltssystems für die unterste und die höheren Stufen des Richteramts hat von einer Beseitigung des Uebelstandes abgesehen werden müssen, daß bei der Beförderung eines Land- oder Amts­richters, dessen Gehalt das Mindestgehalt der Oberlandesge­richtsräthe oder Landgerichtsdirektoren übersteigt, der Beförderte einen Gehaltsverlust erleidet. Maßgebend für die Gehaltâ- bemessung bei diesen höheren Stellen ist vielmehr allein der Tag der Anstellung in der betreffenden Gehaltsklasfe.

Die Einzelheiten des Entwurfs sind technischer Natur; sie lehnen sich hinsichtlich der Land- und Amtsrichter an das bestehende Recht, hinsichtlich der anderen richterlichen Be­amten an die in den übrigen Dienstzweigen schon geltenden Grundsätze für das Dieustaltersstufensystem an. Außerdem ist der Rechtsanspruch der Richter auf Verleihung der ihnen zukommenden Gehaltszulagen anerkannt.

Eine der Begründung beigegebene Denkschrift erläutert die finanzielle Ausgestaltung des Planes im Einzelnen. Für die Richter, deren Gehälter nach Dienstaltersstufen geregelt werden, sind zwei Gehaltsklassen beabsichtigt. Die erste Klasse umfaßt die Senatspräsidenten bei den Oberlandes­gerichten, die Landgericktspräsidenten und die Oberstaats­anwälte. Das Gehalt steigt von 7500 Mk. in 12 Jahren bis zu 11000 Mk. (gegenwärtig nur bis 9900 Mk.); die Höhe der dreijährigen Zulagen beträgt dreimal 900 Mk. und einmal 800 Mk. Die zweite Klasse, der die Ober­landesgerichtsräthe, Landgerichtsdirektoren und Ersten Staats­anwälte angehören, beginnt mit einem Gehalte von 5400 M., das mittels dreier Zulagen von je 600 Mk. in 9 Jahren auf 7200 Mk. ansteigt. Gegen den gegenwärtigen Zustand tritt, abgesehen von der Erhöhung des Mindest- und Höchst­gehaltes (zur Zeit nur 4800 und 6600 Mk.), eine beträcht­liche Abkürzung des Zeitraumes bis zur Erreichung des Höchstgehaltes ein.

Für die Land- nnd Amtsrichter, sowie die Staatsanwälte sind Gehalter von 3000 bis 6300 Mk. (statt der bisherigen von 2400 bis 6000 Mk. für die Richter und 2400 bis 4800 Mk. für die Staatsanwälte) vorgesehen, und zwar sollen acht Gehalts klassen (3000, 3500, 4000, 4400, 4900, 5300, 5800, 63 00 Mk.) gebildet werden, deren jede rund 500 Beamte umfaßt. Die Zeit, in der die einzelnen Ge- baltsklassen durchlaufen werden, richtet sich bei dem hier be­folgten Gehaltssystem nach dem Dienstalter der jeweilig vor­handenen Beamten. Nach der Dienstaltersliste vom 1. Ok­tober 1896 würde, wenn damals die neue Gehaltsregelung schon in Kraft gestanden hätte, der jüngste Richter der ober-

schnittenes Gesicht, dunkel gebräunt und mit einem kecken Schnurrbart geziert, eine tiefe, einzige Narbe auf der linken Wange und über der blendend weißen Stirn lockiges dunkles Haar, so sah der tolle Hans aus, ein Mensch, nach dem sich alle Mädchen Jena's heimlich die Augen ausguckten, wenn sie auch laut über seine stadtbekannten, wilden Streiche sich entrüsteten. Doch halt, ich vergesse die Augen, ein paar dunkelblaue Augen von stetem lebendigem Glanz, in denen es aber nachtschwarz aufstieg, wenn die Leidenschaft aus ihnen loderte.

Der tolle Hans war der Sohn eines Beamten im Thüringischen, eines grundachtbaren, aber sehr strengen Herrn, dem seines einzigen Jungen leichter Sinn schwere Sorge machte. Er trieb es allerdings auch ein wenig gar zu toll, der Hans, das fanden wir schließlich im Korps selber, als er allmählich in's dreizehnte und vierzehnte Semester gerieth und noch immer kein Physikum gemacht hatte. Statt dessen hatte er so leichtsinnig Schulden angehäuft, daß er nicht wußte, wo aus und wo ein. Dazu kamen auch noch seine Liebesabenteuer, die allgemein Stadtgespräch waren. Er be ging zwar nie eine Schlechtigkeit, aber seine leichtsinnigen Streiche reichten in der That hin, selbst das recht nach­sichtige Philisterium Jenas in gelinde Entrüstung zu ver­setzen.

Trotz alledem mochte ich den Leichtfuß gern. Es war seltsam: derselbe Mensch, der ganz Feuer und Flamme am Kneiptisch und auf der Mensur war, konnte sich bei einer gemeinschaftlichen Spritze in den Wald von den Anderen verlieren, sich in's Grün legen, und stundenlang vergnügt in's Blaue schauen, während die anderen im Forsthaus zech­ten. Er erfreute sich beim Anblick einer blühenden Hecke wilder Rosen und lauschte dem Sang der Drossel in der Dämmerung, Neigungen, die ihm natürlich reichlich Spott eintrugen. In manchen stillen Stunden sie waren zwar

sten Gehaltsklasse (6300 Mk.) ein richterliches Dienstalter von 29 Jahren 11 Monaten gehabt haben, während gegen­wärtig das Dienstalter des jüngsten Beamten mit 6000 Mk. Gehalt in einigen Bezirken über 34 Jahre, in einem Bezirke sogar 39 Jahre 9 Monate, im Durchschnitt aber 32 Jahre 2 Monate beträgt.

Der durch die Vorlage in Verbindung mit dem Gehalts­aufbesserungsplane erforderte Mehrbedarf wird berechnet:

Bei Gehaltsklasse 1 auf . . 89900 Mk., bei Gehaltsklasse 2 auf . . 333 300

bei den Land- u. Amtsrichtern, so­wie den Staatsanwälten auf 1943 400 zusammen auf 3 366 600 Mk.

Tagesschau.

Der Chef der Kreuzer-Division, Kontre-Admiral Tirpitz, ist mit S. M. S.Irene", Kommandant Korvettten- Kapitän du Bois, vorgestern in Hongkong eingetroffen, wo S. M. S.Irene" am 7. Januar nach Amoy in See gehen wird.

In der Klage des Magistrats zu Breslau gegen den Reichspostsiskus ist in der Berufungsinstanz, wie s. Zt. mitgetheilt wurde, das Urtheil ergangen, daß der Reichspost­fiskus nicht berechtigt sei, ohne Zustimmung der Stadtgemeinde Breslau Drähte der Tele­graphen- oder Telephonleitungen über städti­sche Straßen zu ziehen. Dieses Urtheil, so bemerken hierzu dieB. P. N.", berührt die von der Reichstele- graphenverwaltung wahrzunehmenden Verkehrsinter, ffen na­türlich tief. Denn bei diesen ist die Benutzung der öffent­lichen Straßen für ihre Leitungen geradezu eine Nothwendig­keit, und sie würde in der Erfüllung ihrer Ausgaben auf das Ernstlichste gehemmt werden, wenn sie in der freien Be­nutzung der öffentlichen Straßen für den Telegraphenverkehr lehindert würde. Es ist daher nicht nur das erwähnte Er­kenntniß mit der Revision angefochten, sondern es ist auch in Erwägung darüber eingetreten, ob über die strittige Frage der Rechtsweg überhaupt zulässig ist. Diese Erwägungen haben zu dem Ergebniß geführt, daß es sich hierbei im We­sentlichen um die Entscheidung der Frage handelt, welchem öffentlichen Verkehre öffentliche Wege und Straßen ihrer Zweckbestimmung nach zu dienen haben, und daß die Ent­scheidung hierüber allein auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts liegt, mithin der Zuständigkeit des Zivilrichters sich entzieht. Die Reichspostverwaltung hat auf Grund dieser Rechtsanschauung die nöthigen Schritte gethan, um unbe- schavet der eingelegten Revision auch die Erhebung des Kom­petenzkonfliktes aus Grund des Gesetzes vom 8. Februar 1847 herbeizuführen.

selten, wenn wir nach dem allgemeinen Aufbruch der Korpsbrüder von der Kneipe noch selbander bei glimmender langer Pfeife vor dem Faß saßen, oder bei einer einsamen Frühwanderung nach durchzechter Nacht in die Berge hinein, hatte er mir Einblicke in sein innerstes Wesen gewährt. Da hatte ich erkannt, daß bei ihm unter der Schlacke des Leicht­sinns ein tiefes, reines Empfinden glomm, noch echte Be­geisterung für das Gute und Schöne schlummerte. Es fehlte leider nur an dem guten Genius, der es vermocht hätte, den Funken zur läuternden, starken Flamme anzusachen.

Und doch, es schien, als ob sich dieser gute Geist finden sollte. Auf einem Korpsball war dem wilden Gesellen ein zartes, kaum den Kinderjahren entwachsenes Mädchen ent­gegengetreten, das Töchterlein des pensionirten, kürzlich nach Jena gezogenen Gymnasialprosessors S., das die erste Saison mitmachte. Die blüthenreine Unschuld dieser lieblichen Menschenknospe hatte es ihm offenbar angethan. Der tolle Hans gestand es zwar Niemanden mit Worten, auch mir nicht, ja, er wurde sogar arg bös, wenn man ihn damit auf­zog, aber trotzdem ahnte ich es. Sein verändertes, oft stilles Wesen, seine Verlegenheit in ihrer Gegenwart, eine früher nie an ihm gekannte Unzufriedenheit mit sich selbst, heimliche Anläufe zur Arbeit, bei deren Entdeckung er sich fast nie einer Schlechtigkeit schämte das Alles verrieth meinem schon damals scharf beobachtendem Sinn, wie es um Freund Hans stand. Und, wenn mich meine Wahrnehmungen nicht täuschten, so war ihm das Glück bei seiner Angebeteten hold. Wenn sie sich unbewacht glaubte, flogen wenigstens ihre Blicke bewundernd und verlangend manches Mal zu dem schönen Mann hinüber. Offenbar war sein Ruf noch nicht bis zu ihren Ohren gedrungen. Armes Kind und armer Hans! Ich dachte mit Sorge manchmal daran, was werden würde, wenn das Unausbleibliche geschehen würde. Wie sollte dieser aussichtslose, sich anspinnende Roman enden?