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«r 129

Donnerstag den ». Juni

1896.

Amtliches.

^mtd&rei^ ^anau.

Bekanntmachungen des Königlichen Landraihsamtes.

Tas III. Bataillon 1. Nassauischen Infanterie-Regiments Nr. und das II. Bataillon Hejsischen Füsilier Regiments Nr. 80 werden

87 I in

der Zeit vom 8. bis einschließlich 13. d. Mts. ein gefechtsmäßiges Schüßen mit jcharfen Patronin in dem Gelände südwestlich von Langendiebach ab­halten. Tas Schießen wird vormittags um 6 Uhr jedesmal beginnen und voraussichtlich um 6 Uhr abends beendet sein. Das Gelände, welches während des Schießens nicht betreten werden darf, wird im Süden von der Chaussee HanauRückingen, im Osten von der Chaussee Langen­diebach-Rückingen, im Norden von der Verlängerung des Weges Langen­diebachReußerhof durch den Köbler Wald und im Westen von dem nach dem Bahnkörper zu gelegenen Theile des Exerzierplatzes begrenzt und durch Sicherheitsposten abgesperrt. Ten Weisungen der Letzteren ist unbedingt Folge zu geben.

Die Herren Ortsvorstände wollen dies unter dem besonderen Hinweis darauf, daß aus Gründen der Sicherheit das Zuschauen verboten ist, als­bald veröffentlichen.

Hanau am 2. Juni 1896.

Der Königliche Landrath

M. 3013

v. Sche n ck.

Gefunden: Ein Packen verschiedene Frauenkleider rc. monnaie mit etwas Geld. Ein stählernes Kettchen mit 2 Schlüsselchen.

Ein Notizbuch, auswendig VI bezeichnet.

Zugelaufen: Ein weißer Foxterrier mit braunen Flecken, w. Geschl?

Hanau am 4. Juni 1896.

StaOÄrew ^anau. Bekarrntmachrtngen des Oberbürgerme isteramtes

Bekanntmachung.

Die Behändigung der Steuerzettel für 1. April 1896/97 wird in den nächsten Tagen erfolgen und werden die Steuerpstichtigen hierdurch ersucht, die für das erste Vierteljahr (April/Juni) fälligen Betrüge unter Beachtung der auf der Rückseite der Steuerzettel aufgedruckten Nachrichten bis zum 20. Juni er. bei der Stadtkasse (Rathhaus, 1 Treppe hoch, Zimmer Nr. 9) an den auf dem Steuerzettel mittelst rothen Stempels bezeichneten Zahlstellen (Kasse I resp. Kasse II) einzuzahlen, da im anderen Falle vom folgenden Tage ab die mit Kosten verbundene zwangsweise Beitreibung erfolgen wird. _

Gleichzeitig mache ich mit Rücksicht auf den an den Hebetermmen sich geltend machenden starken Andrang des Publikums besonders darauf aufmerksam, daß die Steuern rc. für die übrigen Quartale während der auf dem Steuerzettel bemerkten Gefchâftsstunden täglich entrichtet werden können und die festgesetzten Hebetermine nur den Zeitpunkt angeben, bis zu welchem die Zahlung spätestens zu erfolgen hat.

Hanau am 27. Mai 1896.

Der Oberbürgermeister

Dr. Gebeschus.

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Deutscher Reichstag

(Sitzung vom 3. Juni.)

Der Reichstag berieth heute in zweiter Lesung die Anträge der Abgg. Auer (sozd.) unb Äricker (frei). Volkâp.) beziehungsweise den auf Grund dieser Anträge von der Kommission ausgearbeiteten Gesetzentwurf über das Vereins- und Versammlungsrecht.

Abg. Rickert (frs. Ver.) führt aus, es handle sich hier um ein Gesetz, durch welches Zuständen abgeholfen werden solle, die in Wahrheit

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unerträglich jeun. Schon vor 24 Jahren hätten die verbündeten Re­gierungen für die nächste Session eine Vorlage über diesen Gegenstand versprochen, man warte aber noch heute auf die Erfüllung dieses Ver­sprechens. Man denke nur an den Prozeß gegen die sozialdemokratische Parteiorganisation, der auf alle Einsichtigen einen niederschlagenden Ein­druck gemacht habe. Ter Prozeß habe der Regierung nichts gmützt, und es werde ihr nun nichts anders übrig bleiben, als alle anderen Parteien ebenso anzusassen. Das könne unmöglich so weiter gehen.

Staaismimster v. Bötticher betont, daß die verbündeten Re­gierungen zu Initiativanträgen immer erst dann Stellung nähmen, wenn Beschlüsse des Reichstages in der zweiten Berathung vorlägen. Hiervon in diesem Falle abzuweichen, liege kein Anlaß vor. Er sei daher auch nicht in der Lage, zu sagen, ob die verbündeten Regierungen einen Ge­setzentwurf, wie er hier vorliege, wenigstens insoweit annehmen würden, als er den § 8 des preußischen Vereinsgefetzes (wonach politische Vereine mit einander nicht in Verbindung treten dürfen) aufhebe. Er könne darüber um so weniger Auskunft geben, als ein Meinungsaustausch der verbündeten Regierungen hierüber seit 1894 nicht stattgcsunden habe, und 1894 habe sich gezeigt, daß die Regierungen an den in den Einzelstaaten geltenden Bestimmungen nicht zu rütteln wünschten. Vor 24 Fahren seien Vorarbeiten sür eine Vorlage über das Vereinsrecht gemacht worden, aber die Vorlage sei an der Verschiedenartigkeit der Auffassungen der verbündeten Regierungen gescheitert. Der Prozeß bezüglich der sozialdemokratischen Or­ganisation schwebe gegenwärtig noch, man solle also die Entscheidung der letzten Instanz abwarten.

Abg. Lenz mann (frs. Volksp.) meint, daß die Regierungen mit

Ein Porte- dem gegenwärtigen Zustand wohl zufrieden sein mögen, nicht aber das

Volk. Die Regierungen hätten eben nicht den guten Willen, es handle sich hier um eine böswillige Nichterfüllung der Verfassung; der Reichstag habe das Recht, das Volk gegen die Polizeiwillkür in den Einzelstaaten zu schützen.

Präsident Frhr. v. Buol weift den vom Redner gegen die Re­gierungen gerichteten Vorwurf der böswilligen Nichterfüllung der Ver­fassung als parlamentarisch unzulässig zurück.

Staatsminister v. Bötticher erklärt, daß nach der Auffassung der hervorragendsten Staatsrechtslehrer über den Zeitpunkt, wo das Reich von seiner gesetzgeberischen Befngniß Gebrauch zu machen habe, in der Ver­fassung nichts vorgeschrieben sei. Tie Stellungnahme der Regierungen werde davon abhängen, ob die Beschlüsse des Reichstages ihren Desiderien entspreche oder nicht.

Abg. Auer (sozd.) führt aus, daß der Prozeß gegen die sozial­demokratische Parteiorganisation lediglich die Angst vor der Sozialdemo­kratie zur Ursache habe. Die Justitia sehe sich an, mit wem sie es zu thun habe. Bis jetzt sei daraus der Sozialdemokratie noch kein Schaden erwachsen, denn der Kern des Volkes denke doch noch zu gerecht. Seine Parteifreunde nähmen den Entwurf der Kommission an, der jedenfalls einen Fortschritt gegenüber dem bestehenden Rechtszustande bedeute.

Abg. v. Bennigsen (natlib.) hält es ebenfalls für einen politisch berechtigten Wunsch, daß wir ein einheitliches Vereinsgesetz erhielten, ver­kennt aber nicht die Schwierigkeiten wegen der Meinungsverschiedenheiten der einzelnen Regierungen. Seine Partei werde dem vorliegenden Ent­wurf zustimmen trotz feiner Mängel; allerdings fürchte er, daß die Re­gierung den Entwurf nicht annehmen werde.

Abg. v. Dziembowski (Pole) und Abg. Stolle (sozd.) sprechen sich für den Entwurf der Kommission aus; ebenso Abg. Förster (Resp.), der den Wunsch ausspricht, endlich aus dem Stadium der Vor­arbeiten in dieser Angelegenheit herauszukommen.

§ 1 des Entwurfs, wonach alle Deutschen berechtigt sind, sich ohne vorgängige obrigkeitliche Erlaubniß friedlich und unbewaffnet zu versammeln, wird hierauf, nachdem sich noch Abg. L i eb e r (Ctr.) Namens seiner Par­tei für denselben ausgesprochen hat, angenommen. §§ 2 und 3 werden ohne Debatte genehmigt. Bei § 4, welcher die Verbindung von Vereinen unter einander zuläßt, legt Abg. Bebel (sozd.) dar, daß alle Partei­organisationen gegen den eine Verbindung von Vereinen verbietenden § 8 des preußischen Vereinsgesetzes verstoßen, diese Vorschrift müsse daher