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Dienstag den 12. Mai
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AMtLiches.
^iadf&reie ^attaxu NekarrntWachrmgen des Lberbürgermeifteramtes.
Am Mittwoch den 13. d. Mts., nachmittags, bleibt das Meldeamt für den Verkehr mit dem Publikum geschlossen.
Hanau am 9. Mai 1896.
Der Oberbürgermeister
Dr. Gebeschus. 6430
Bekanntmachung.
Nach einer Stiftung von Chr. Weishaupt soll „alljährlich ei« besonders talentvoller Goldarbeiter (Bijoutier, Graveur, Juwelier) oder Silberarbeiter, welcher noch eine Zeit lang der Fortsetzung des höheren Unterrichts in der hiesigen Akademie oder durch Privatunterricht dahier oder außerhalb sich widmen will und unbemittelt ist, ein einmaliges Stipendium von 120 Mark erhalten."
Als Aufgabe für Erlangung dieses Stipendiums wird gestellt:
„Entwurf einer Ehrenkette mit Anhänger in montirter Arbeit, für einen Oberbürgermeister der Stadt Hanau. — Stilcharakter, Verwendung von Steinen und Email ist freigestellt", und sind die Arbeiten anonym, nur mit einem Zeichen oder Motto versehen, unter Beifügung des Namens des Einsenders in einem verschlossenen Kouvert mit gleichem Zeichen oder Molts bis zum 13» Oktober l. Js. an Königliche Zeichenakädemie dahier einzuliefern.
Wir fordern hiernach zur Bewerbung um das Stipendium auf, indem wir noch darauf aufmerksam machen, daß es nicht erforderlich ist, daß der Bewerber Schüler der hiesigen Königlichen Zeichenakademie war.
Hanau den 21. April 1896.
Der Stadtrath.
Dr. Gebeschus. 5990
Die Erneuerung von Fußböden in den Schulgebäuden soll im Wege öffentlichen Ausschreioens vergeben werden.
Die Bedingungen liegen von heute an im Stadtbauamt I, Zimmer Nr. 24 des Rathhauses, für Interessenten offen und werden verschlossene Angebote bis zum 18» Mai d. I., vormittags 11 Uhr, daselbst entgegengenommen.
Die Eröffnung findet zu dieser Zeit in Gegenwart etwa erschienener Betheiligten im Zimmer Nr. 23 statt.
Hanau am 4. Mai 1896.
Der Oberbürgermeister
Dr. Geb eschus.
Preußischer Landtag.
Abgeordnetenhaus.
(Sitzung vom 11. M a i.)
Das Abgeordnetenhaus nahm heute in dritter Lesung den Gesetzentwurf über das G r u n d b u ch w e s e n und die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Verwögen im Kreise Herzogthum Lauenburg an.
Es folgt die zweite Lesung des Gesetzentwurfs, betreffend das An- j erbenrecht b e i Renten- und A n; i e d l u n g s g ü t er n. § 1 i bestimmt, daß durch Eintragung der Anerbengntseigenschast im Grundbuche alle auf Grund der Rentrngulsgesttze von 1891 und 1890 begründeten oder künftig zu gründenden Rentengüter und alle auf Grund der Ansied- lungsgesetzcs |ür Westpreußen und Posen auègegebencn oder künftig auszugebenden Anssi dlerstellcn Anerbengüter werden.
Die Abgg. v. S c z a n i e ck i (Pole) und Gen. beantragen, die An- siedlerstellen von dem Gesetz auszunchmen.
Abg. v. Zoltowski (Pole) befüiwortet den Antrag damit, daß den Polen der Erwerb der Anfiedlerstellen verschlossen, die Verâußeibar-
keit derselben aber für alle Zeit beseitigt sei, und das schließe eine politische Ungerechtigkeit in sich.
Abg. Klose (Ctr.) ist gegen die Vorlage und bestreitet, daß ein Bedürfniß für die Einführung des Anerbenrechts bestehe.
Abg. v. Arnim (kons.) erklärt, daß seine Fraktion für das Gesetz stimmen werde; die Ansiedelungsgüter sollten nicht vom Gesetz ausgeschlossen werden.
Abg. Herold (Ctr.) theilt mit, daß seine Fraktion, als Gegnerin des Ansiedlungsgesetzes von jeher, für den polnischen Antrag stimmen werde; er, Redner, stehe mit einer Anzahl seiner Freunde im Uebrigen der Vorlage freundlich gegenüber.
Abg. Krause (natl.) führt aus, daß seine Freunde nicht allen Beschlüssen der Kommission beistinimten. Ohne mit dem Prinzip der obligatorischen Jntestaterbengesctzgebung einverstanden zu sein, gegen deren allgemeine Einführung sie durchaus seien, hielten sie es doch bei den Rentengütern und Ansiedlungsstellen für zweckmäßig.
Abg. Langerhans (frs. Volksp.) erklärt sich gegen das Gesetz.
Abg. Frhr. v. Heereman (Ctr.) spricht sich für die Vorlage unter Ausschließung der Ansiedlerstellen aus, hält aber die Ausdehnung des Anerbenrechts auf den gejammten Grundbesitz für unmöglich.
Der Antrag der Polen wird abgelehnt, § 1 unverändert angenommen, ebenso die W 2—23 in der Kommissionsfassung.
Nach § 24 wird eine Rentenbankrentc auch nach ihrer völlig oder zum Theil erfolgten Tilgung im Grundbuch nur gelöscht, wenn das Gut die Anerbengntseigenschast verloren hat; die Löschung erfolgt auf Ersuchen der Generalkommission.
Abg. G o r k e (Ctr.) beantragt, hierfür zu setzen, daß eine Rentenbankrente, soweit sie getilgt ist, auf Antrag des Eigenthümers im Grundbuche gelöscht werde, und begründet seinen Antrag damit, daß der Paragraph eine. ungerechtfertigte Bevormundung des Eigenthümers ausspreche.
Geh. Ober Reg.- Rath Hermes bittet, im Interesse des Zustandekommens der Vorlage und mit Rücksicht auf die Stellung, welche das Herrenhaus zu derselben genommen, den Antrag abculehnen. Die Beschränkung der Anerben müsse im allgemeine» Interesse aufrecht erhalten werden, da es sich in erster Linie darum handle, einen selbstständigen Kleingrundbesitz in ein und derselben Familie zu erhalten.
Abg. Herold (Ctr.) hält ebenfalls nicht für zweckmäßig, die Löschung zuzulaffen; in Ausnahmesällen könne die Generallommission die Aufnahme von freiem Hypothekenkredit Massen.
Aba. Krause (natl.) ist gegen den Paragraphen, der der General- kommission ein Vormuudschastsrccht zubillige, und befürwortet den Antrag Gorke.
Abg. Bröse (kons.) erklärt sich namens feiner Fraktion für die Kommissionsfaffung, da die Bestimmung auf die Rentengutsbesitzer erzieherisch wirken weide.
Ueber den Antrag Gorke wird durch Auszählung abgestimmt; 81 Mitglieder stimmen dafür, 81 dagegen, so daß sich die Beschlußunfähigkeit des Hauses ergibt.
Präsident v. K ö l l e r beraumt die nächste Sitzung auf VxS Uhr an.
Nach Wiederaufnahme der Sitzung wird die Abstimmung über § 24 einstweilen ausgesetzt; die §§ 25—41, der Schlußparagraph, werden in der Fassung der Kommission angenommen.
Die Abgg. v. Arnim (kons.) und Gen. beantragen folgende Resolution: „Die Königliche Staatsregierung zu ersuchen, Gesetzentwürfe vorzulegen, welche für Landgüter unter Wahrung der provinziellen Gewohnheiten a) unter Mitwirkung der Rentenbanken oder, soweit diese nicht möglich ist, anderer zu begründenden oder zu erweiternden Institute ein auf Erhaltung eines selbstständigen und leistungsfähigen Besitzes in der Hand einer Familie gerichtetes Anerbenrecht einführen und auf die Umwandlung der Hypotheken- und Grundschulden in Rentenschulden mit Amonisalionszwang hinzuwirken, b) der realen Verschuldung Grenzen ziehen, c) bei Wahrung bestehe: der Rechte die Bildung besonders mittlerer Fideikommisse erleichtern."
Hierzu beantragen die Abgg. Herold (Ctr.) und Gen. unter Ä hinter „Antrbenrecht" einzuschalten: „mit Beibehaltung des Rechtes