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Nr. 109.
Samstag den 9. Mai
1896.
ML
UMtliches.
Ac^rröK^eis ^anau.
Bekanntmuchungen des Königlichen Lundrathsämtes.
Infolge Ausbruchs der Maul- und Klauenseuche unter dem Viehbestand des Bäckers Ludwig Eckert zu Rückingen und des Schreiners Wilhelm Zehner zu Niederrodenbach wird hierdurch bis auf Weiteres die Orts- und Gemarkungssperre für die genannten Ortschaften angeordnet und, da die Seuche vermuthlich durch Handelsoieh eingeschleppt ist, wegen der damit verbundenen größeren Seuchengefahr ein die Gemeindebezirke Rückingen, Langendiebach, Langenselbold und Niederrodenbach umfassendes Beobachtungsgebiet gebildet.
Die hierunter abgedruckten einschlägigen Bestimmungen der Bundesrathsinstruktion zur Ausführung des Reichsviehseuchengesetzes vom
23. Juni 1880
1. Mai 1894
sind genau zu beachten.
Die Herren Ortsvorstände wollen den Ausbruch der Seuche die Anordnung der Sperre sofort ortsüblich bekannt machen lassen.
Hanau am 8. Mai 1896.
Der Königliche Landrath v. Schenck.
und
§ 59 Abs. 6. Die Uebersührung der unter Gehöftssperre stehenden Thiere in ein anderes Gehöft derselben Ortschaft darf ausnahmsweise genehmigt werden, wenn damit eine Gefahr der Weiterverbreitung der Seuche nicht verbunden ist. Dabei müssen die Thiere zu Wagen oder in solcher Weise transportirt werden, daß sie die von Wiederkäuern oder Schweinen aus seuchefreien Gehöften benutzten Wege nicht betreten.
Die Ausführung der der Ansteckung verdächtigen Wiederkäuer und Schweine aus dem gesperrten Gehöfte, der Ortschaft, der Weide, der Feldmark oder einem anderen Sperrgebiete zum Zweck sofortiger Abschlachtung darf nur gestattet werden, wenn die unmittelbar vorausgehende thierârzt- liche Untersuchung ergibt, daß kein Thier des betreffenden Transporres von der Maul- und Klauenseuche befallen ist. Mit dieser Maßgabe ist sie unter der Bedingung zu genehmigen, daß die Thiere zu Wagen oder auf Wegen transportirt werden müssen, die von Wiederkäuern oder Schwemen aus seuchefreien Gehöften nicht betreten werden:
1. nach benachbarten Orten;
2. nach in der Nähe befindlichen Eisenbahnstationen, behufs der Weiterbeförderung nach solchen Schlachtviehhöfen oder öffentlichen Schlachthäusern, welche unter geregelter veterinärpolizeilicher Aussicht stehen, vorausgesetzt;
a) daß die Polizeibehörde des Schlachtortes sich mit der Zuführung der Thiere vorher einverstanden erklärt hat;
daß die Thiere diesen Anstalten direkt mittelst der Eisenbahn oder doch von der Abladestation aus mittelst Wagen zugeführt werden. Durch vorgängige Vereinbarung mit der Eisenbahnverwaltung oder durch unmittelbare polizeiliche Begleitung ist dafür Sorge zu tragen, daß eine Berührung mit anderen Wiederkäuern oder Schweinen auf dem Transporte nicht stattfinden kann.
§ 59a. Bei größerer Seuchengefahr kann die Polizeibehörde für den Seuchenört oder ‘für ein um denselben ohne Rücksicht auf Feldmarkgrenzen zu bestimmendes Gebiet alle der Seuchengefahr ausgesetzten Wiederkäuer und Schweine, auch wenn dieselben der Ansteckung nicht verdächtig sind, unter polizeiliche Beobachtung (M 19 und 22 des Gesetzes) stellen.
Aus dem Beobachtungsgebiete dürfen Wiederkäuer und Schweine ohne ausdrückliche Genehmigung der Polizeibehörde nicht entfernt werden. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Gefahr einer Verschleppung der Seuche nicht durch polizeilich anzuordnende Maßregeln beseitigt werden kann.
^um Zweck sofortiger Abschlachtuug ist inbeß die Ausführung der unter Beobachtung gestellten Thiere unter den im vorstehenden § 59 Absatz 7 aufgeführten Bedingungen zu gestatten.
ME" Die heutig« ÄNMmrr $imf<iät âßrr dem UnterijaUuugs&intt ^ V» r-en.
'Aach Mittheilung des Polizeipräsidiums zu Frankfurt a/M. ist im Schlachtviehhofe daselbst die Maul- und Klauenseuche festgestellt worden. ; *
Bis Ende dieser Woche wird voraussichtlich die Seuche getilgt und der ganze Viehhof desinfizirt sein.
Hanau am 7. Mai 1896.
Der Königliche Landrath
v. S ch e n ck. ’
Nach Mittheilung des Königlichen Bezirksamtes zu Alzenau ist das am 28. v. Mts. für die Gemeinde Alzenau erlassene Verbot des Durchtreibens von Wiederkäuern und Schweinen über die Feldmarkgrenzen und der Ausführung von Thieren dieser Art aus dem Seuchenorte aufgehoben worden.
Hanau am 8. Mai 1896.
Der Königliche Landrath
' v. Schenck.
Dicilstaachlichte« aus dem Kreise.
Gefunden: Ein Hirschfänger (im Bruchköbeler Wald). Ein Messer. Zwei Laternen. Ein runder Spiegel (Patent). Ein Fahrrad Nummer 1014. Vor einigen Tagen eine Schrotleiter.
Geländet: Vier Holzfloße; Empfangnahme beim Badeaufseher Adam (Volksbad).
Verloren: Ein werthvoller Brillanthemdenknopf.
Hanau am 9. Mai 1896.
Infolge Todesfalles ist die etatsmäßige Stelle eines Hilfsbeamten im ev. Waifenhanse alsbald anderweitig zu besetzen.
Das Anfangsgehalt ist auf M. 1800 p. a. fcstgestellt und besteht nicht ferne Aussicht auf Beförderung im Amte
Kantionsfähige Bewerber evangelischer Konfession, welche die Vorbildung eines Supernumerars Nachweisen, wollen unter Beifügung eines Lebenslaufes und der entsprechenden Zeugnisse sich nur in schriftlicher Form an unterfertigte Stelle wenden.
Hanau, 1. Mai 1896.
Kömgl. Vorsteheramt des ver. ev. Waisenhauses.
Hanauer Ortskrankenkasse.
Da es zu unserer Kenntniß gekommen ist, daß von hiesigen Gewerbetreibenden, im Besonderen Gast- und Schankwirthen, Metzgein, Bäckern rc., unterlassen worden ist, ihre krankenversicherungspflichtigen Dienstboten, Haus- und Küchen nâdchen rc. zu diesseitiger Kasse anzumelden — trotzdem in den beiden hiesigen Tagesblättern allvierteljährlich auf die Anmeldepflicht der in Geweibeveirieben beschäftigten Personen bingewiesen wird — ergeht hiermit an alle Arbeitgeber, welche derartige Personen seit dem 1. Januar 1895 in Arbeit genommen, aber bisher absichtlich oder aus Unwiffenheit nicht gemeldet haben, die Aufforderung, die An- bezw. auch die Abmeldung alsbald nachträglich auf dem Bureau unserer Kasse mittelst der vorschriflsmäsigen Meldeicheine bewirten zu wollen, andernfalls sich dieselben etwaige.Zwangsmaßregeln selbst zuzuschreiben haben werden.
Hanau den 9. Mai 1896.
Der Vorstand der Hanauer Ortskrankenkasse.
Zimmermann,
Vorsitzender. 6349
Aenderung des Gesetzes über die Kriedenspräsenzstärke.
Der Gesetzentwurf betreffend Aenderungen des Gesetzes über die Fliedensprâsenzstäi ke des deutschen Heeres vom 3. August 1893, wie er vom Bundesrath soeben angenommen in, stellt die Friedenspräsenzstärke des deutschen Heeres dahin fest, daß üom 1. April 1897 die Infanterie