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Zugleich
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Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.
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10 A, die l‘/i)p. Zeile
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20 A, die 3spalt. Zeile
30 A, imRek! amen theil die 1 spalt Zeile 20 A netto.
Nr. 85
Samstag den 11. April
1898.
Hierzu „Amtliche Beilage" Nr. 33.
Amtliches. ^taöt^raw ^anau.
Bekanntmachungen des Oberbürgermeisteramtes. Bekanntmachung.
Es wird hierdurch zur Kenntniß gebracht, daß die von den städtischen Körperschaften genehmigte Ordnung, betreffend die Erhebung einer Hundesteuer im Bezirke der Stadt Hanau, vom 13. April er. ab 2 Monate lang im Zimmer Nr. 21 des Neustädter Rathhauses zu Jedermanns Einsicht offen liegt.
Hanau am 10. April 1896.
Der Oberbürgermeister
Dr. Gebeschus.
Bekanntmachung.
Nachdem der Herr Regierungs-Präsident 311 Cassel die nachstehende Bekanntmachung:
Mit Rücksicht darauf, daß der Handel mit kleinen Schweinen im Frühjahr einen wesentlichen Erwerbszweig der Landwirthe des Regierungsbezirks bildet, will ich das Beschicken der Wochenmärkte mit Läuferschweinen und Absatzferkeln für den ganzen Umfang des Regierungsbezirks unter folgenden auf die §§ 19 und 20 des Reichsviehseuchengesetzes gegründeten Bedingungen gestatten;
1) Die Zuführung von Schweinen aus Orten, in denen die Maul- und Klauenseuche oder eine der Schweineseuchen in den letzten vier Wochen geherrscht haben, ist verboten.
Daß die angetriebenen Schweine nicht aus solchen Orten stammen, ist durch eine Bescheinigung der Polizeibehörde nachzuweisen, wenn der Ursprungsort der Schweine außerhalb des Kreises des Marktortes liegt.
2) Die Zuführung der Schweine zum Marktort darf nur zu Wagen geschehen. Es ist möglichst zu vermeiden, daß die Schweine den Wagen auf dem Markte verlassen.
3) Die Schweine dürfen nur mittelst Wagen vom Marktplatze und aus dem Marktorte entfernt werden.
4) Für genügende Beobachtungsräume für Schweine, welche krank oder seuchenverdächtig befunden werden, ist durch die Ortspolizeibehörden Sorge zu tragen.
5) Die Wochenmärkte sind durch die Königlichen Kreisthierärzte zu überwachen.
Im Uebrigen bleiben meine Anordnungen vom 6. Oktober 1895 A. III. 9660 und vom 12. Oktober 1895 A. III. 9520, betreffend das Verbot der Abhaltung von. Rindvieh, Schaf- und Schweinemärkten in den von der Maul- und Klauenseuche betroffenen und den durch nahe gelegene verseuchte Gegenden gefährdeten Kreisen, unverändert in Geltung.
Cassel am 25. März 1896.
Der Regierungs-Präsident. J. V.: v. Pawel. erlassen hat, wird hierdurch die diesseitige Bekanntmachung vom 14. Januar d. J., betreffend das Befahren der hiesigen Wochenmärkte mit Ferkeln, aufgehoben.
Hanau am 10. April 1896.
Städtische Polizeiverwaltung.
Der Oberbürgermeister
Dr. Gebefchus.
Städtische gcimdüche Flutdildmgsschiite.
Anmeldungen für das am 13. Aprrl beginnende Sommerhalbjahr werden Montag den 13. April, vormittags 8 Uhr, in meinem Geschäftszimmer, Erbsengasse Nr. 1, entgegengenommen.
M» Die heutige Nummer umfaßt ae
Meine Sprechstunden in Angelegenheit der gewerblichen Fortbildungsschule sind während des Sommerhalbjahres Dienstags von 11 bis 12 Uhr und Sonntags von 8V2 bis 9 Uhr vormittags.
Hanau den 9. April 1896.
Der Dirigent der gewerblichen Fortbildungsschule
Thormählen. 4855
Auszug aus dem Ortsstatut, betreffend die gewerbliche Fortbildungsschule in Hanau.
Alle im Gemeindebezirk der Stadt Hanau in Arbeit stehenden gewerblichen Arbeiter der nachfolgenden Berufszweige: Glaser, Klempner, Drechsler, Maurer, Weißbinder oder Maler, Lackirer, Steinmetzen, Stuckateure, Tischler, Zimmerleute, Gelbgießer, Gürtler, Schmiede, Schlosser, Maschinenbauer einschließlich Former und Metalldreher, Mechaniker, Wagner, Tapezierer und Kunstgärtner, sowie Buckbinder, welche das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind verpflichtet, die hierselbst errichtete öffentliche gewerbliche Fortbildungsschule an den festgesetzten Tagen und Stunden zu besuchen und an dem Unterricht Theil zu nehmen.
Die zum Besuche der Fortbildungsschule verpflichteten gewerblichen Arbeiter müssen sich mit Beginn ihrer Schulpflicht bei dem Dirigenten der Anstalt persönlich anmelden und zu den für sie bestimmten Unterrichtsstunden rechtzeitig einsinden, und dürfen sie dieselben ohne eine nach dem Ermessen des Dirigenten der Schule Ausreichende Entschuldigung nicht ganz oder zum Theil versäumen.
Die Gewerbeunternehmer haben jeden von ihnen beschäftigten noch nicht 18 Jahre alten gewerblichen Arbeiter spätestens am 6. Tage, nachdem sie ihn kontraktlich oder probeweise angenommen haben, znm Eintritt in die Fortbildungsschule unter genauer Angabe des Namens, des Jahres und Tages der Geburt dtsselben, sowie des Namens, Berufs und Wohnorts der Eltern, bezw. des Bormundes des Arbeiters bei der Ortsbehörde (Städtisches Meldeamt) anzumelden und spätestens am 3. Tage, nachdem sie ihn aus der Arbeit entlassen haben, daselbst wieder abzumelden. Sie haben die zum Besuche der Fortbildungsschule Verpflichteten so zeitig von der Arbeit zu entlassen, daß sie rechtzeitig und soweit erforderlich gereinigt und umgekleidet im Unterricht erscheinen können.
Die Gewerbeunternehmer haben einem von ihnnr beschäftigten gewerblichen Arbeiter, der durch Krankheit am Besuche des Unterrichts gehindert gewesen ist, bei dem nächsten Besuche der Fortbildungsschule hierüber eine Bescheinigung mitzugeben. Wenn sie wünschen, daß ein gewerblicher Arbeiter aus dringenden Gründen vom Besuche des Unterrichts für einzelne Stunden oder für längere Zeit entbunden werde, so haben sie dies bei dem Leiter der Schule so zeitig zu beantragen, daß dieser nölhigenfalls die Entscheidung des Kuratoriums der Fortbildungsschule einholen kann.
Realschule zu Hanau.
Die Aufnahme in die unterste Vorschulklasse sowie die Aufnahmeprüfung der für die übrigen Klassen angemeldeten Schüler findet Montag den 13. April, vormittags 8 Mr, statt.
Hanau, 10. April 1896.
Der Direktor der Realschule _____________________ Dr. Schmidt.__________
Polizeiveror-nung.
Auf Grund der §§ 5 und 6 der Verordnung über^ die Polizeiverwaltung in den neu erworbenen Landestheilen vom 20. September 1867 und des § 143 des Gesetzes über die allgemeine Laudesverwaltung vom 30. Juli 1883 wird nach Anhörung des Gemeinderaihs nachfolgende Polizeiverordnung für den hiesigen Gemarkungsbezirk erlassen:
8 1.
Die Anwender und die Enden der voreinanderstoßenden Grundstücke im Kornfeld dürfen nur bis zum 20. Oktober j. J. befahren werden.
er dew UnterhaltungSblatt 20 Seiten.