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Zugleich

> AmLtrches Jargon für KtaöL- und Lemökreis Kanarr.

Erschât täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.

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Die lipaltigt Garmonineile z oder deren Snxm 10 4, die IVijp. Zeile 16 ^, die 2spalt Zeile 20 ^, die Zspalt. Zeil«

30 H imRekl amentheil die Ispalt. Zeile 20 A netto.

Nr. 83.

Donnervag den 9. April

1896.

^taÖtareiö ^anau.

Vom 10. d. Mts. ab ist die Vorstadtstraße vom Gasthauszum goldenen Löwen" bis zur Wirthschaftzum weißen Schwanen" bis auf Weiteres für Fuhrwerke gesperrt.

Hanau am 8. April 1896.

Königliche Polizeidirektion.

P. 3366 v. Schenck.

^taOtorei^ ^ctnau.

Bekanntmachungen des Oberbürgermeisteramtes.

Bekanntmachung.

Bei der beginnenden Bauthätigkeit mache ich darauf aufmerksam, daß nach den Bestimmungen im § 22 des Bau Unfallversicherungsgesetzes vom 11. Juli 1887 (R. G.-Bl. S. 287) Unternehmer von Regiebauten Arbeitsnachweisungen bei dem Unterzeichneten einzureichen haben.

Als Unternehmer eines Regiebaues gilt jeder, welcher nicht ein Bau­gewerbe im Jnlande betreibt, also nicht Mitglied einer Bau-Berufsgenossen­schaft ist, ob er die Kenntnisse und Fertigkeiten dazu besitzt oder nicht.

Unternehmer, welche der oben erwähnten gesetzlichen Verpflichtung nicht rechtzeitig nachkommen, können in eine Ordnungsstrafe bis zu 300 Mark genommen werden.

Wegen der Form der einzureichenden Rachweisung verweise ich auf die Bekanntmachung des Reichsversicheiungsamtes vom 12. Dezember 1887 (Amtsblatt von 1888 S. 5), abgedruckt im Hanauer Anzeiger vom 3. Dezember 1888 Nr. 283 u. ff.

Hanau am 2. April 1896.

Der Oberbürgermeister Dr. Gebeschus.

Um den alljährlich sich wiederholenden Beschä­digungen der öffentlichen Anlagen entgegenzuwirken, wird daran erinnert, daß es verboten ist, die Wege zu verlassen, die Ein­friedigungen zu überschreiten, den Rasen zu betreten, Zweige, Blüthen oder Blätter von den Bäumen und Sträuchern zu pflücken, den Vögeln nachzu­stellen, wie überhaupt Unfug zu treiben.

Personen, welche die betreffenden polizeilichen Verbote selbst verletzen oder in dieser Beziehung die Aussicht über ihre Pflegebefohlenen vernach­lässigen, werden unnachfichtlich zur Bestrafung angezeigt.

Der polizeiliche Schutz allein wird aber zur vollständigen Sicherung der öffentlichen Anlagen nicht ausreichen. Dieselbe ist nur dann zu er­langen, wenn die Besucher selbst durchdrungen davon, daß die Anlagen dem allgemeinen Schutze anvertraut sind und jedem Einwohner ohne Aus­nahme gleichmäßig zu Gute kommen, auch ihrerseits jedem Frevel sofort entgegentreten. .

An die Elter«, Vormünder, Lehrer, Erzieher und Dienstherrschaften ergeht die Bitte, auf ihre Kinder und Pflegebefohlenen, auf Gesinde und Arbeiter durch angemessene Vorhaltungen eimuwirken und auf diese Weise beizutragen, daß im Interesse Aller die Achtung fremden Eigenthums, der Sinn für die Natur und ihre Schönheiten in allen Kreisen der Einwohnerschaft immer mehr ausgebildet und befestigt werde.

Hanau am 2. April 1896.

Der Oberbürgermeister Dr. Gebeschus.

Die Neneindeckung von Dachflächen auf dem Fürstenbau und dem MarstaSgebäude des Stadtschlosses soll vergeben werden.

Orientnungsplan, Arbeitsauszug und Bedingungen liegen von heute an im Stadtbauamt I, Zimmer Nr. 23 des Rathhauses Mr Ansicht für Bewerber auf und werden Angebote bis zum Samstag den 25. April, vormittags 11 Uhr, daselbst entgegen genommen.

Die Eröffnung der Angebote findet um vorgenannte Zeit im Rimmer Nr. 24 in Gegenwart etwa erschienener Entheiligten statt.

Hanau am 7. April 1896.

Der Oberbürgermeister Dr. Gebeschus.

Städtisches s

afierwerk.

An- und Abmeldung vou Wasserentnahme, Wassergeldveranlagung und Reklamation gegen dieselbe findet vom 1. April d. Js. an bei dem Stadtbuchhalter auf der Stadtkasse während der sür diese festgesetzten Dienststunden statt.

Die Kasse des Wasserwerks, sowie das technische Büreau für In­stallationen und Hausanschlüsse befindet sich wie bisher im städtischen Gaswerk.

Hanau am 30. März 1896.

Der Oberbürgermeister

Dr. Gebeschus.

Städtische Handelsschule.

Das neue Schuljahr beginnt Montag den 13. April d. Js., vormittags 6Uhr.

Anmeldungen werden am 10. und 11. April, vormittags von 79 Uhr, im Altstädter Rathhause entgegengenommen, und es sind hierbei Geburtsscheine und Schulzeugnisse vorzulegen.

Der Dirigent der Handelsschule

B u n g e n st a b.

Auszug aus dem Ortsstatut, betreffend die Handelsschule in Hanan.

8 i.

Alle im Gemeindebezirk der Stadt Hanau beschäftigten Gehülfen und Lehrlinge in Handelsgeschäften, welche das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind verpflichtet, die hierselbst errichtete öffentliche, kauf­männische Handelsschule an den festgesetzten Tagen und Stunden zu be­suchen und an dem Unterricht Theil zu nehmen.

8 2.

Ausgenommen von dieser Verpflichtung sind:

a. alle diejenigen Lehrlinge und Gehülfen in Handelsgeschäften, welche den Besitz des Berechtigung^Zeugnisses zum Einjährig Freiwilligen- dienst nachweisen.

8 3.

Die zum Besuche der Handelsschule verpflichteten kaufmännische« Gehülfen und Lehrlinge müssen sich mit Beginn ihrer Schulpflicht bei dem Dirigenten der Anstalt persönlich anmelden und zu den für sie bestimmten Unterrichtsstunden rechtzeitig einfinden, und dürfen sie dieselben ohne eine nach dem Ermessen des Dirigenten der Schule ausreichende Entschuldigung nicht ganz oder zum Theil versäumen.

§ 5.

Die Inhaber von Handelsgeschäften haben jeden von ihnen beschäf­tigten noch nicht 18 Jahre alten Gehülfen und Lehrling spätestens am 6. Tage, nachdem sie ihn kontraktlich oder probeweise angenommen haben, zum Eintritt in die Handelsschule unter genauer Angabe des Ramens, des Jahres und Tages der Geburt deffelben, sowie des Namens, Berufs und Wohnorts der Eltern, bezw. des Vormundes des jungen Mannes bei der Ortsbehörde (Städtisches Meldeamt) anzumelden und spätestens am 3. Tage, nachdem sie ihn aus irgend welchem Grunde aus der Beschäftigung entlassen haben, daselbst wieder abzumelden. Sie haben die zum Besuche der Handelsschule Verpflichteten so zeitig von der Beschäftigung zu entlassen, daß sie rechtzeitig und soweit erforderlich umgekleidet im Unterricht er­scheinen können.

8 6*

Die Inhaber von Handelsgeschäften haben einem von ihnen beschäf­tigten Gehülfen oder Lehrling, der durch Ki ankheit am Besuche des Unter­richts gehindert gewesen ist, bei dem nächsten Besuche der Handelsschule hierüber eine Bescheinigung mitzugeben. Wenn sie wünschen, daß ein Gehülfe oder Lehrling aus dringenden Gründen vom Besuche des Unter­richts für einzelne Stunden oder für längere Zeit entbunden werde, so haben sie dies bei dem Leiter der Schule so zeitig zu beantragen, daß dieser nöthigenfalls die Entscheidung des Kuratoriums der Handelsschule einholen kann.