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»n 76.
Montag bin 30. Man
1896.
Amtliches.
LâTröK^srs -^anau.
BekanALwachungen des Königlichen Landraths -mies.
In Folge Ausbruchs der Maul und Klauenseuche unter dem Mehbestand des Jakob Berberich und Chrisostonus Bergmann in Großkrotzenburg wird hierdurch bis auf Weiteres die Ortssperre für die genannte Ortschaft angeordnet, und da die Seuche durch Handelsoieh ein- geschleppt ist, ein die Gemeindebezirke Großkrotzenburg und Großauheim umfassendes Beobachtungszebiet gebildet.
Die hierunter abgedruckten einschlägigen Bestimmungen der neuen Bundesrathsinstruktion zur Ausführung des Reichsviehseuchengesetzes vom 23. Juni 1880 _ . , _
894. ^nb 8man zu beachten.
Die Herren Ortsvorstände wollen den Ausbruch der Seuche und die Anordnung der Sperre sofort ortsüblich bekannt machen lassen.
Hanau am 30. März 1896.
Der Königliche Landrath v. Schenck.
Die Ueberführung der unter Gehöftssperre stehenden Thiere in ein anderes Gehöft derselben Ortschaft darf ausnahmsweise genehmigt werden, wenn damit eine Gefahr der Weiterverbreitung der Seuche nichk^verbunden ist. Dabei müssen die Thiere zu Wagen oder in solcher Weise transportirt werden, daß sie die von Wiederkäuern oder Schweinen aus seuchefreien Gehöften benutzten Wege nicht betreten.
Die Ausführung der der Ansteckung verdächtigen Wiederkäuer und Schweine aus dem gesperrten Gehöfte, der Ortschaft, der Weide, der Feldmark oder einem anderen Sperrgebiete zum Zweck sofortiger Abschlachtung darf nur gestattet werden, wenn die unmittelbar vorausgehende thierârzt- liche Untersuchung ergibt, daß kein Thier des betreffenden Transportes von der Maul- und Klauenseuche befallen ist. Mit dieser Maßgabe ist sie unter der Bedingung zu genehmigen, daß die Thiere zu Wagen oder auf Wegen transportirt werden müssen, die von Wiederkäuern oder Schweinen aus seuchefreien Gehöften nicht betreten werden:
1. nach benachbarten Orten;
3. nach in der Nähe befindlichen Eisenbahnstationen, behufs der Weiterbeförderung nach solchen Schlachtviehhöfen oder öffentlichen Schlachthäusern, welche unter geregelter veterinärpolizeilicher Aufsicht stehen, vorausgesetzt:
a) daß die Polizeibehörde des Schlachiortes sich mit der Zuführung der Thiere vorher einverstanden erklärt hat;
b) daß die Thiere diesen Anstalten direkt mittelst der Eisenbahn oder doch von der Abladestation aus mittelst Wagen zugeführt werden. Durch vorgängige Vereinbarung mit der Eisenbahnverwaltung oder durch unmittelbare polizeiliche Begleitung ist dafür Sorge zu tragen, daß eine Berührung mit anderen Wiederkäuern oder Schweinen auf dem Transporte nicht statt- finden kann.
§ 59a. Bei größerer Senchengefahr kann die Polizeibehörde für den Seuchenort oder für ein um denselben ohne Rücksicht auf Feldmarkgrenzen zu bestimmendes Gebiet alle der Seuchengefahr ausgesetzten Wiederkäuer und Schweine, auch wenn dieselben der Ansteckung nicht verdächtig find, unter poliz ilichc Beobachtung (§8 19 und 22 des Gesetzes) stellen.
Aus dem Beobachtungsgebiete dürfen Wiederkäuer und Schweine ohne ausdrückliche Genehmigung ‘ der Polizeibehörde nicht entfernt werden. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Gefahr einer Verschleppung der Seuche nicht durch polizeilich anzuordnende Maßregeln beseitigt werden kann.
Zum Zweck sofortiger Abschlachtung ist indeß die Ausführung der unter Beobachtung gestellten Thiere unter den im vorstehenden § 59 Absatz 7 aufgeführten Bedingungen zu gestatten.
^taOtUreiö ^trnau,
Bekanntmachungen des Lberbürgermeisteramtes. Verlegung der Stadtkasse.
Die Stadtkaffe befindet fich von Montag den 30. d. Mts. ab bis auf Weiteres
im Neustädter Nathhaus,
1 Treppe hoch, Zimmer Nr. 9.
Hanau am 28. März 1896.
Der Oberbürgermeister
Dr. Gebesch us.
Bekanntmachung der Ortskrankenkasse.
Nach diesseits gemachten Wahrnehmungen sehen wir uns veranlaßt, allen Betheiligten in Erinnerung zu bringen, daß
„alle männlichen und weiblichen Gehülfen und Lehr- „linge, welche in einem Gewerbe- oder Handels- „betriebe beschäftigt find, gesetzlich bezw. statutarisch „der Krankenverfichcruttgspflicht unterliegen"
und deshalb bei Aufnahme der Beschäftigung im Stadtkreis Hanau der unterzeichneter: Kasse Paradiesgasse Nr. 2 mittelst der vorgeschriebenen Anmeldezettel zu melden sind.
„Dienstboten, welche in einem Gewerbebetrieb, z. 8. „bet Bäckern, Metzgern, Wirthen und in sonstigen „Betrieben beschäftigt werden, find gleichfalls an- „meldepftichtig."
Nicht meldepflichtig find:
1. diejenigen, welche nachweisbar schon vor Beginn der Beschäftigung Mrtglied einer „Eingeschriebenen Hülfskasse" sind und mindestens die Hälfte des ortsüblichen Tagelohns (Mk. 1.09 für den Stadtkreis Hanan) als Krankengeld zu beanspruchen haben,
2. diejenigen, welche keinerlei Vergütung für ihre Arbeit erhalten (Lehrlinge ohne Kost und Logis sowie Voloutaire ic.),
3. Betriebsbeamte, Werkmeister, Techniker, Handlungsgehülfen und Lehrlinge, welche mehr als 62/s Mark pro Arbeitstag bezw. mehr als 2000 Mark pro Jahr an Gehalt oder Lohn beziehen.
Das Ortsfratut für Haudlungsgehülseu re. vom 10./1L 1892 lautet:
Die Persicherungspflicht nach Maßgabe des §. 1 des eit. Gesetzes wird erstreckt auf alle im Gemeindebezirk Hanau beschäftigten Handlungs- gehülfen und -Lehrlinge, deren Arbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt 6a/s Mk. für den Arbeitstag, oder sofern Lohn oder Gehalt nach größeren Zeitabschnitten bemessen ist, zweitausend Mark für das Jahr gerechnet, nicht übersteigt.
Schließlich wird noch darauf hingewiesen, daß die Versäumniß der Anmeldepflicht Strafen nach sich ziehen kann und die Arbeitgeber außer den nachzuzahlenden Beiträgen alle Aufwendungen zu erstatten haben, welche die Kasse in einem vor der Anmeldung durch die nicht angemekdete Person veranlaßten Unterstützungsfalle zu machen hat.
Hanau am 3o. März 1896.
Der Vorstand der Hanauer Ortskrankenkasse.
Zimmermann,
Vorsitzender. ' 964
Charwoche.
Wxr sich daran zu erinnern vermag, in welcher Weise vor einigen Jahrzehnten die Passionszeit begangen wurde und damit vergleicht, wie man sich heute zu ihr verhält, der wird sicher nicht geneigt sein, zu behauptn, daß ! âch User Richtung hin ein Fortschritt in unserem Volksleben zu verzeichnen wäre. Im GegeniHnl, der stille Heilige Ernst, der